Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.09.2014 - 5 W 142/14
Fundstelle
openJur 2014, 20828
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Luckenwalde vom 21. April 2010 als Eigentümerin des im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücks eingetragen. Der Antragsteller war voreingetragen; er begehrt – soweit im Beschwerdeverfahren noch von Interesse – die Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung des Eigentums auf sich, da das Landgericht Potsdam auf Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 11. März 2014 (1 T 103/13) den Zuschlagbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt habe. Zwischenzeitlich ist für den Antragsteller aufgrund einstweiliger Verfügung ein Widerspruch gegen die Bucheigentümerin eingetragen worden.

Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es zur Berichtigung eines entsprechenden Ersuchens des Versteigerungs- oder Beschwerdegerichts bedürfe. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner auf nachgewiesene Unrichtigkeit gestützten Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit ergänzenden Ausführungen dazu, dass die zugunsten des Antragstellers für die Zeit seiner Eintragung streitende Eigentumsvermutung widerlegt sei, so dass das Grundbuch durch seine Wiedereintragung unrichtig würde.

II.

Der Beschwerde muss der Erfolg versagt bleiben.

Als auf Wiedereintragung des Antragstellers gerichtetes Rechtsmittel richtet sich die Beschwerde gegen die Eintragung der Antragsgegnerin und ist daher unzulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Zwar steht der Zweck der Vorschrift, der im Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs besteht, einer Berichtigung des Grundbuchs im Beschwerdewege dann nicht entgegen, wenn der Berichtigungsantrag mit einer nachträglich unrichtig gewordenen Eintragung begründet wird (BayOBLG, NJW-RR 1999, 506, 507 mwNachw.). Der Antragsteller hat die Unrichtigkeit des Grundbuchs allerdings mit einer Aufhebung des Zuschlags auf Nichtigkeitsbeschwerde begründet (§ 569 Abs. 1 Satz 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Damit macht er eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend. Derartige Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren wirken nämlich zurück (statt vieler Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 578 Rn. 4 mwNachw.). Da der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein originärer öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt ist, mithin die Rechtslage gestaltet (Senat, MDR 2012, 1403, juris Rn. 19 mwNachw.), tritt mit seiner Aufhebung folglich rückwirkend die umgekehrte Gestaltungswirkung ein (vgl. BGHZ 18, 350, 358 = NJW 1955, 1919, 1920 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 578 Rn. 26).

Vorliegend kann auf sich beruhen, ob das Eintragungsersuchen, dass sich letztlich in einem Verweis auf den Zuschlagsbeschluss erschöpft (52 GA), formell ordnungsgemäß war und insbesondere den Anforderungen des § 29 Abs. 3 GBO entsprochen hat (vgl. dazu nur – statt vieler – Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 201 mwNachw.). Denn diesbezügliche Mängel könnten allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 72 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) rechtfertigen, was der Antragsteller, nachdem er einen Widerspruch gemäß § 899 BGB erwirkt hat, mit seiner Beschwerde ausdrücklich (Schriftsatz vom 16. Juni 2014) nicht mehr begehrt.

Von der Unzulässigkeit der Beschwerde abgesehen ist der Senat aber auch der Auffassung, dass das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Dabei kommt es weder darauf an, ob eine Unrichtigkeit des Grundbuchs, wie der Antragsteller meint, im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen ist, noch darauf, ob das Grundbuch, wie die Antragsgegnerin meint, durch Eintragung des Antragstellers unrichtig würde. Die Eintragung der Antragsgegnerin beruht auf einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts (§ 38 GBO, § 130 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Dieses trägt die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens (allg. Ansicht, statt vieler Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl. 2009, § 38 Rn. 82). Demzufolge hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ersuchten Eintragung vorliegen. Diese auf dem Gedanken der Sachnähe beruhende Regelung würde unterlaufen, wenn das Grundbuchamt die sachliche Richtigkeit des Ersuchens auf Berichtigungsantrag prüfen müsste. In Fällen anfänglicher Unrichtigkeit des Grundbuchs kann die Berichtigung derselben mithin nur aufgrund Berichtigungsersuchen der ersuchenden Behörde erfolgen. Ein solches Ersuchen kann auch noch nach Vollzug des unrichtigen Ersuchens an das Grundbuchamt gerichtet werden (Roth, a. a. O., § 38 Rn. 36).

III.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG.