LG Wuppertal, Urteil vom 25.10.2012 - 9 S 280/11
Fundstelle
openJur 2014, 20509
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 31 C 366/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.274,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2009 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Berufung) tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1,

§ 543 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)

Die Berufung ist überwiegend begründet.

Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zum Schadensersatz verpflichtet. Der Höhe nach begehrt die Klägerin zu Recht auch die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1.014,69 € (1.945,03 € Gesamtkosten brutto./. 930,34 € bereits bezahlt).

Zwar hat das Amtsgericht in einer die Kammer bindenden Weise festgestellt, dass die Lackierung in dem erfolgten Umfang objektiv nicht erforderlich war. Maßgeblich ist jedoch die Sicht der geschädigten Klägerin bei Vergabe des Reparaturauftrags. Die Klägerin hatte sich durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S in C beraten lassen, welche Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung der Unfallschäden erforderlich seien (vgl. Gutachten vom 26. Mai 2009, Bl. 12 ff. d. A.). Auch aus dem Prüfbericht der D GmbH vom 4. Juni 2009 ergab sich nicht zwingend, dass die streitige Beilackierung nicht der Schadensbeseitigung diente. Dort heißt es vielmehr (Bl. 116 d. A.), die Beilackierung sei aus lackiertechnischen Gründen nicht zwingend erforderlich; der Lackierfachmann könne nach Herstellerrichtlinien erst im Rahmen der Lackiervorbereitung verbindlich entscheiden, ob eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich sei. Danach durfte die Klägerin auch unter Beachtung der weiteren fachkundigen Stellungnahme durchaus davon ausgehen, dass eine Beilackierung sich - wie von ihrem Sachverständigen angenommen - als erforderlich erweisen könnte.

Sonach hat die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht in dem ihr möglichen Maße genügt. Aus ihrer maßgeblichen Sicht durfte sie auch die Beilackierung angrenzender Teile beauftragen. Dass diese Maßnahmen nach den amtsgerichtlichen Feststellung retrospektiv nicht zwingend erforderlich waren, geht nicht zu Lasten der Klägerin. Vielmehr verwirklicht sich darin das von dem Schädiger und damit von der Beklagten zu tragende Prognoserisiko (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rdnrn. 13 und 25 m. w. N.).

Ein weitergehender Schaden, namentlich ein höherer Nutzungsausfallschaden oder eine höhere Wertminderung, ist dagegen nicht ersichtlich und wird auch mit der Berufung nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.261,94 €.

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