OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2014 - OVG 10 N 138.11
Fundstelle
openJur 2014, 19982
  • Rkr:

Zur Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, deren Geschoßfläche 1.200 qm überschreitet, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 246.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheides für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 3.140 m² und einer Geschossfläche von 4.450 m² im Obergeschoss nebst 218 Stellplätzen im Erdgeschoss auf dem Grundstück E... 7 in Berlin Reinickendorf, Ortsteil Tegel. In dem (Kaufland-) Selbstbedienungswarenhaus sollen auf den Verkaufsflächen Waren aus den Bereichen Nahrungsmittel (2.410 m²), Drogerieartikel (264 m²), Tiernahrung (80 m²) und Non-Food (280 m²) angeboten werden. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 12-18 Ba, in dem für das Grundstück von der Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festgesetzt wurde. Das Vorhabengrundstück befindet sich 300 m südlich des Einkaufszentrums „H...“ in der B... Letztere Straße ist auf einer Gesamtlänge von rund 800 m im Flächennutzungsplan von Berlin (Stand: November 2009) als Einzelhandelskonzentrationsfläche festgelegt worden. Der Beklagte lehnte die Erteilung des Vorbescheids ab. Auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids habe, da das Vorhaben im Gewerbegebiet im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stünde (vgl. VG Bln, Urteil vom 15. November 2011 - VG 13 A 184.08 -, juris). Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn.5). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - OVG 10 N 24.14 -, juris Rn. 3).

Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, das angefochtene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Bei dem Vorhaben der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von 3.140 m² handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Einzelhandelsbetriebe sind nämlich großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364, juris Ls 1). Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage einer umfassend begründeten Würdigung und Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin in dem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Es überschreite mit einer Geschossfläche von 4.450 m² den gesetzlichen Schwellenwert von 1.200 m², ab dem die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greife. Der Klägerin sei es nicht gelungen, diese Vermutungsregelung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zu widerlegen. Diese rechtliche Beurteilung vermag das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

In dem durch den Bebauungsplan 12-18 Ba für das Vorhabengrundstück festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) sind nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplan sind, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, unzulässig. Sie sind außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 8.80 -, BVerwGE 68, 352, juris Rn. 11). § 11 Abs. 3 BauNVO ist Ausdruck der Erkenntnis, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe typischerweise städtebauliche Auswirkungen verursachen können, die eine planerische Lenkung der betroffenen Nutzung erfordern. Der Norm liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – BVerwG 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 28). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist damit für die städtebaurechtliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidend, ob sie sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Die Auswirkungen umschreibt die Verordnung näher als schädliche Umwelteinwirkungen sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Wenn derartige Auswirkungen zu bejahen sind, ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in ein Kern- oder ein Sondergebiet zu verweisen. Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind derartige Auswirkungen bei Betrieben in der Regel anzunehmen, wenn sie die Geschossfläche 1.200 m² überschreiten. Damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Rechtsfolgen eintreten, bedarf es nicht der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind. Der Normgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben generell nicht ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, a.a.O., Rn. 28). Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris Rn. 24). Anhaltspunkte, die nach Satz 4 die Wiederlegung der Vermutungsregel rechtfertigen, müssen vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses des Satzes 3 sich auf Abweichungen vom Regelfall beziehen. Die Überwindung der normativen Typisierung bedarf also einer atypischen Fallgestaltung (vgl. Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 11 Rn. 145 f.; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 11 Rn. 79). Die Darlegungslast dafür, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vermutungsregel widerlegt wird, hängt davon ab, ob die Größe des Betriebs unterhalb oder oberhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten 1.200 m² Geschossfläche liegt. Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb der Größe - wie hier - der Bauantragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 24).

Der Sache nach ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu der eingehenden Würdigung und Bewertung gelangt (vgl. dazu näher a.a.O., juris Rn. 39 ff.), dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu widerlegen. Es sei von nicht widerlegten und nicht nur unwesentlichen Auswirkungen des klägerischen Vorhabens auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auszugehen. Die als Bauantragstellerin die Darlegungslast tragende Klägerin hat mit der Begründung ihres Zulassungsantrages keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass von dem von ihr geplanten Selbstbedienungswarenhaus mit einer Geschossfläche von 4.450 m² an dem gewählten Standort auf dem Grundstück E... 7 in Tegel atypischerweise nur unwesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgingen. Positive Anhaltspunkte dafür dass, der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.200 m² Geschoßfläche unter Berücksichtigung des Warenangebot des SB-Warenhauses nur unwesentliche Auswirkungen insbesondere auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in Tegel hat, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie stellt auch, soweit sie im Einzelnen die Bewertung des Verwaltungsgerichts rügt, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Ohne Erfolg behauptet die Klägerin, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen sei, dass in Bezug auf das Einkaufszentrum „H...“ als Teil des Hauptzentrums von Tegel bei der Realisierung des klägerischen Vorhabens keine Auswirkungen zu erwarten seien, die die Schwelle der Erheblichkeit überschritten. Das erstinstanzliche Gericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass zu erwarten sei, dass von dem Vorhaben der Klägerin als großer SB-Supermarkt eine erhebliche Sogwirkung mit nachteiligen Auswirkungen, vor allem auf das benachbarte Einkaufszentrum im Hauptzentrum Tegel und damit unmittelbar auf die gesamte Attraktivität des Einzelhandelsstandortes entlang der Berliner Straße einhergingen. Infolge des Verlustes eines bis zum Jahre 2009 auf einer Fläche von rund 5.000 m² auf zwei Etagen ansässigen Real-Supermarktes als Hauptfrequenzbringer sei eine Vorschädigung des Einkaufszentrums eingetreten. Es spreche daher einiges dafür, dass die Wiederansiedlung eines vergleichbar großen oder annähernd großen Supermarktes und die Bindung entsprechender Kaufkraft für die „H...“ im Falle der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Klägerin in unmittelbarer Nähe erheblich erschwert wäre oder unmöglich gemacht würde. Die gegenteilige eher spekulative Prognose der Klägerin, dass die Wiederansiedlung eines vergleichbar großen Supermarktes in den „H...“ nicht erfolgsversprechend sei, weil es an einer „logistischen“ Angliederung und an ausreichenden Parkplätzen fehle, zeigt nicht hinreichend substantiiert Anhaltspunkte auf, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches des Bezirks, insbesondere des Einkaufszentrums „H...“ unwesentlich sind. Auch die behauptete „frequenzerhöhende Wirkung“ des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich wird im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klägerin weiter rügt, die Wiederansiedlung eines Verbrauchermarktes im Untergeschoss des ehemaligen Hertie-Kaufhauses sei äußerst unwahrscheinlich, legt sie nicht hinreichend die Erheblichkeit des Vorbringens im Hinblick auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Verkaufsfläche im Untergeschoss des ehemaligen Hertie-Kaufhauses an der B... Straße 100, für die nur ein Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes erteilt worden sei, im Rahmen seiner Verkaufsflächenermittlung als (noch) nicht relevant angesehen (vgl. UA S. 15).

Ob die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren im Vorhaben der Klägerin angeboten werden und auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O. Rn. 26). Das Vorbringen der Klägerin kann die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht unwahrscheinlich erscheine, dass das Vorhaben auch nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in dem entfernt liegenden Ortsteil Heiligensee habe, nicht schlüssig in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben über den Nahbereich hinauswirkt und der geplante Kaufland-Markt der Klägerin in der Lage wäre, auch Kunden aus dem Bereich der Bevölkerung in Heiligensee zu binden. Der Bereich Heiligensee umfasse mit dem Aldi-Markt am Standort H... Straße 165 und dem Lidl-Markt am Standort R... 451 zwei Discountmärkte, die in unmittelbarer Systemkonkurrenz zu dem Vorhaben stünden. Mit dieser Argumentation setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin rügt, bei den Handelsbetrieben in der R... in Heiligensee handele es sich nicht um zentrale Versorgungsbereiche, berücksichtigt sie nicht, dass § 11 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BauNVO nicht nur auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde abstellt, sondern auch auf Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im gesamten Einzugsbereich. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Klägerin in dem weiter entfernt liegenden Wohngebiet Heiligensee nicht die Gefahr heraufbeschwöre, dass die genannten Geschäfte schließen, auf die dort die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerung angewiesen ist, wurden von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nahe liege, dass der Kaufland-Markt der Klägerin in der Lage sei, Kunden an sich zu binden, die dem Kreis der Berufspendler angehörten und die ihre Einkäufe bislang an Standorten entlang der die Ortsteile Tegel und Heiligensee sowie das brandenburgische Hennigsdorf verbindenden R..., K... bzw. B...Straße und damit auch in den beiden Discountmärkten innerhalb des Ortsteilzentrums tätigten, vermag der Zulassungsantrag nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass es wahrscheinlicher sei, dass die Berufspendler die Autobahn 111 bevorzugten, von der sie extra abfahren müssten, um zu dem Vorhaben der Klägerin zu gelangen. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben der Klägerin in der E... relativ gut über die Autobahnausfahrt zur Holzhauser Straße an die A 111 angebunden wäre, liegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Klägerin auch in der Lage sei, die auf dem Weg nach und von Heiligensee fahrenden – sei es auch die Autobahn nutzenden - Kunden zu binden, nach Überzeugung des Senat nahe.

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass das Vorhaben keine nachteilige Auswirkung auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung insbesondere in der Zone I (Kerngebietsbereich) habe, weil der Kaufkraftabfluss nach einem Gutachten von 6,3 % im Bereich des Hauptzentrums Tegel deutlich unterhalb der Schwelle von 10 % läge, vermag die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert und schlüssig in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsansicht vertreten, dass die Auswirkungen auf die "Entwicklung" zentraler Versorgungsbereiche nach §11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht voraussetze, dass deren Schädigung durch weitere Kaufkraftabflüsse in Höhe von mindestens 10 % zu erwarten sei. Die Vermutung, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet unzulässig ist, greife vielmehr schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Ansiedlung dieses Betriebes an einem nicht integrierten Standort die Rückgewinnung von Kaufkraft durch den Einzelhandel innerhalb des Versorgungsbereiches unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert wird (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O, juris Ls. und Rn. 54). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Das erstinstanzliche Gericht hat zudem ausgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung jedenfalls in der Zone I zu erwarten seien. Nach einem im GMA-Gutachten vom August 2009 zugrunde gelegten Marktanteilskonzept habe der geplante Kaufland-Markt der Klägerin in den Zonen I und II eine Gesamtumsatzerwartung von 17,6 Mio. Euro, wovon im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel rund 8 Mio. Euro auf die Zone I und 4 Mio. Euro auf die Zone II entfielen. Dies entspreche bei einer angenommen Kaufkraft von 63,7 Mio. Euro im maßgeblichen Bereich und einer Flächenproduktivität des Vorhabens von 5.600 m² einem Marktanteil von insgesamt 12 bis 13 %. Hierdurch würden erhebliche Umverteilungsprozesse ausgelöst, weshalb die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bestätigt werde. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Auch die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, wonach selbst wenn man der generalisierenden Betrachtung des GMA-Gutachtens vom August 2009 folge und von einer Umlenkung von pauschal 6 bis 7 % des im Untersuchungsraum in der Sparte Nahrungs- und Genussmittel realisierten Umsatzes auf das Vorhaben der Klägerin ausgehen wollte, dies kein Anhaltspunkt im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO wäre, nach dem bei dem mehr als 1.200 m² Geschossfläche großen Vorhaben erhebliche Auswirkungen nicht vorlägen. Zu Recht geht nämlich das Verwaltungsgericht davon aus, dass hier normativ zu vermuten ist, dass das Vorhaben der Klägerin größere wettbewerbliche Sogwirkungen hat, da die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) deutlich überschritten ist. Das Vorhaben der Klägerin mit einer Geschossfläche von 4.450 m² überschreitet nämlich die gesetzliche Regelgrenze um das 3,7-fache. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zum Tragen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., Rn. 26). Angesichts des damit gegebenen erheblichen Gewichts der Vermutungswirkung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann das Vorbringen der Klägerin trotz des geltend gemachten Kaufkraftabflusses vom von (nur) 6,3 % nicht hinreichend darlegen, dass in dem hier gegebenen Einzelfall das Vorhaben der Klägerin ausnahmsweise keine erheblichen Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben sich nachteilig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auswirken könne, nicht mehr an. Denn die die Klage abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird bereits von dem zulassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründungsteil, dass aufgrund der nicht widerlegten Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO anzunehmen ist, dass sich das Vorhaben der Klägerin nach Art, Lage und Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, selbständig getragen.

2. Die Klägerin hat auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache muss eine Frage konkret bezeichnet werden, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen. Ferner ist aufzuzeigen, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 10 N 7.11 -, EA S. 5). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Soweit die Klägerin behauptet, dass aufgrund der atypischen Fallgestaltung die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex sei, legt sie nicht konkret dar, worin hier die besondere Schwierigkeit bei der Anwendung der in der genannten Rechtsprechung konkretisierten Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bestehen soll. Dass die Klägerin Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die die Vermutungsregel widerlegen würde, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, wurde bereits unter Ziffer 1 ausgeführt.

3. Die Klägerin hat ferner die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Klägerin formuliert und bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Frage. Soweit sie ihre Rechtsansicht referiert, wonach für die Annahme einer nicht unwesentlichen Auswirkung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO der Maßstab der Schädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB herangezogen werden könne, und sich dabei auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 5. November 2007 - 1 A 10351.07 -, juris Ls. 3 u. Rn. 36) beruft, legt sie keine klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage dar. Soweit das vorgenannte Urteil für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, bei denen - anders als beim Vorhaben der Klägerin - kein Bebauungsplan vorliegt, ausführt, dass für die Beurteilung, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gegeben sind, bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf die Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauNVO zurückgegriffen werden könne, ist diese Rechtsprechung nicht mehr aktuell. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, 779, juris Ls. 1) ist nämlich geklärt, dass die Vermutungsregeln des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend gilt. Dass § 34 Abs. 3 BauGB auf das Vorhaben der Klägerin, das im Gebiet eines Bebauungsplans liegt, nicht angewendet werden kann, folgt schon, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, aus dem unterschiedlichen Sinn und Zweck der Vorschriften. § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO enthalten eine widerlegbare Vermutungsregel. Nach § 34 Abs. 3 BauGB ist ein Bauvorhaben nur zulässig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsgebiete nicht „zu erwarten“ sind. Das Gesetz verlangt damit hier eine Prognose. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei der Überschreitung einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 9).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.4, 9.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525, vgl. nunmehr Ziffern 9.1.2.1,9.2 des Streitwertkataloges vom 18. Juli 2013 [http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php]), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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