AG Mönchengladbach, Beschluss vom 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Fundstelle
openJur 2014, 19441
  • Rkr:
Tenor

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.07.2014, um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.02.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. C., Mönchengladbach.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.09.2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 24.10.2014.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

zur Person des Insolvenzverwalters,

zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

gegebenenfalls:

- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,

- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),

- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.10.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gründe

1.

Der von G. am 27.02.2014 gestellte Insolvenzantrag ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 InsO zulässig.

Die Gesellschaft ist führungslos. Denn der alleinige Geschäftsführer G. ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2011 abberufen worden; hiergegen gerichtete Klagen sind vor dem LG Mönchengladbach (Urteil vom 27.07.2012 - 7 O 34/11) und vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2013 - 7 U 234/12) erfolglos geblieben. Zwar ist in der gleichen Gesellschafterversammlung der Gesellschafter T. zum Geschäftsführer bestellt worden; dessen Bestellung wurde jedoch erfolgreich gerichtlich angefochten (s. o.).

G. ist auch Gesellschafter der Schuldnerin und als solcher antragsberechtigt. Denn der in den Gesellschafterversammlungen vom 15.06.2011 und 30.08.2011 beschlossene Einzug seiner Geschäftsanteile wurde erfolgreich gerichtlich angefochten (s. o.).

2.

Der Insolvenzantrag ist auch begründet.

a)

Zwar ist die Schuldnerin nicht überschuldet gemäß § 19 Abs. 2 InsO.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat Aktiva im Wert von 206.652,73 EUR festgestellt; dies wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.

Entgegen der von dem Sachverständigen vertretenen Auffassung betragen die im Überschuldungsstatut zu berücksichtigen Verbindlichkeiten indes nicht 778.243,30 EUR. Denn die Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG in Höhe von 639.219,96 EUR, die in der dem Insolvenzantrag beigefügten OPOS-Liste unter dem Konto 71013 ausgewiesen sind, sind mit einem Rangrücktritt unterlegt, der gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 InsO dazu führt, dass diese Verbindlichkeit bei der Ermittlung einer etwaigen Überschuldung außer Betracht zu bleiben hat.

Der Rangrücktritt entspricht § 19 Abs. 2 S. 2 InsO und sieht vor, dass die G. Messebau GmbH & Co. KG "in einem etwaigen Insolvenzverfahren im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer Gläubiger zurück [tritt], so dass Tilgung und Verzinsung des Kredits nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 InsO, also im Rang des § 39 Abs. 2 InsO oder aus sonstigem freien Vermögen, verlangt werden können". § 19 Abs. 2 S. 2 InsO verlangt (nur), dass der "Nachrang im Insolvenzverfahren" vereinbart ist, um die betroffenen Forderungen bei der Ermittlung der Überschuldung unberücksichtigt zu lassen. Eine weitergehende Vereinbarung, die entsprechend der früheren BGH-Rechtsprechung als "qualifizierter Rangrücktritt" bezeichnet wurde und ausdrücklich die Nachrangigkeit auch für die Zeit vor Insolvenzeröffnung aussprechen musste, ist nach der ab dem 01.11.2008 geltenden Rechtslage nicht zu verlangen. Die Annahme eines Redaktionsversehens bei der Formulierung des § 19 Abs. 2 S. 2 InsO scheidet im Hinblick auf die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 24.06.2008 (BT-Drucks. 16/9737, Seite 58, rechte Sp.) aus. Vielmehr sollte der Inhalt einer Rangrücktrittsvereinbarung künftig allein "vom Gesetz vorgegeben" und "die vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Rangrücktrittserklärung" angepasst werden.

In der Konsequenz sind im Rahmen des Überschuldungsstatuts Verbindlichkeiten der Schuldnerin von (nur) 139.023,34 EUR in die Passiva einzustellen, die von den Aktiva gedeckt sind. Auf die - negative - Fortführungsprognose kommt es danach nicht an.

b)

Jedoch ist die Schuldnerin zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO.

Denn dem liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Vermögen von höchstens 206.652,73 EUR stehen fällige Verbindlichkeiten von 778.243,30 EUR gegenüber.

Entgegen der Ansicht des Gesellschafters T. ist die Verbindlichkeit gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG von 639.219,96 EUR im Liquiditätsstatut zu berücksichtigen.

aa)

Zunächst geht das Gericht mit den Feststellungen des Sachverständigen vom Bestand der Verbindlichkeit aus.

Dass der Gesellschafter T. dies bestreitet, ist unbeachtlich, da das Bestreiten unsubstanziiert und ins Blaue hinein erfolgt. Der Gesellschafter benennt keine konkreten Gründe, warum die in der Buchhaltung der Schuldnerin ausgewiesene Forderung, deren zugehörige Rechnungen dem Sachverständigen vorgelegt wurden, tatsächlich nicht bestehen sollte.

Darüber hinaus ist die Erhebung des Einwands, die Forderungen bestünden nicht, auch wegen Verstoßes gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Denn der Gesellschafter T. hatte am 24.08.2012 gemeinsam mit den Gesellschaftern W. und S. einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt (Az. 45 IN 90/12) und diesen auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung gestützt, die sich rechnerisch nur bei Bestand der Verbindlichkeit gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG ergab. Dass der Bestand dieser Verbindlichkeit zweifelhaft gewesen sein soll, ist dem damaligen Antrag an keiner Stelle zu entnehmen; vielmehr bestritten die damaligen Antragsteller ausdrücklich (nur) das Vorliegen eines Rangrücktritts sowie eine positive Fortführungsprognose. Wären sie bereits damals vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG ausgegangen, hätte für sie keine Veranlassung zur Stellung des Insolvenzantrags bestanden.

Schließlich haben die Gesellschafter T., W. und S. in einem mit dem Sachverständigen am 27.03.2014 geführten Gespräch eingeräumt, dass die Verbindlichkeit in Höhe von überschlägig wenigstens 350.000,00 EUR begründet sein dürfte. Selbst wenn man nur diese Höhe der Verbindlichkeit annähme, wäre die Schuldnerin illiquide.

bb)

Die Forderung der G. Messebau GmbH & Co. KG ist fällig im Sinne des § 271 BGB.

Nach dem von keinem Beteiligten in Zweifel gezogenen Sachverhalt beruht die Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG auf einem "Darlehen in laufender Rechnung". Der Saldo aus einem solchen Kontokorrent wird regelmäßig nur bei Periodenabschluss zur Auszahlung fällig (Baumbach/Hopt, HGB, 24. Aufl., § 355 Rn. 21). Da die Parteien des Kontokorrents keine Perioden vereinbart haben, jedenfalls eine solche Vereinbarung nicht bekannt ist, ist von einem Kontokorrent mit einer einzigen Periode auszugehen (Baumbach/Hopt, a. a. O., Rn. 6). Der Saldo aus einer solchen einzigen Periode wird fällig mit Ende des Kontokorrents.

Vorliegend ist von einer Beendigung des Kontokorrents - mit der Folge der Fälligkeit der sich aus dem Saldo ergebenden Forderung gegen die Schuldnerin - jedenfalls mit Stellung des Insolvenzantrags vom 27.02.2014 auszugehen. Denn mit diesem Antrag hat der Gesellschafter G., der zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der G. Messebau GmbH & Co. KG ist, jedenfalls konkludent die Kontokorrentabrede beendet. Dies ergibt sich daraus, dass er den Insolvenzantrag (auch) mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin begründet hat, die sich nur dann ergibt, wenn die sog. Altverbindlichkeit gegenüber der G. Messebau GmbH & Co. KG, die er in dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Anlage 1A zum Eröffnungsantrag) als lfd. Nr. 1 angegeben hatte, fällig ist. Hieraus kann ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass er als organschaftlicher Vertreter der G. Messebau GmbH & Co. KG das Kontokorrent beenden und den Saldo fällig stellen wollte.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Kontokorrent über viele Jahre hinweg unbeendet fortgeführt wurde. Zum einen kann bei einem Dauerschuldverhältnis aus einer Nichtbeendigung in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch zukünftig keine Beendigung erfolgen soll. Darüber hinaus hatten sich aus Sicht der G. Messebau GmbH & Co. KG die Umstände geändert, so dass es nicht fernliegend war, das Kontokorrent zu beenden. Denn die Gesellschafter der Schuldnerin hatten im Dezember 2013 beschlossen, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die Mitarbeiter zu kündigen. Soweit die Schuldnerin damit ihre werbende Tätigkeit aufgab - mag dies auch durch die anhaltende Führungslosigkeit bedingt gewesen sein -, durfte die G. Messebau GmbH & Co. KG davon ausgehen, dass es einerseits nicht zu weiteren Vorgängen, die in das Kontokorrent einzustellen gewesen wären, kommen würde, andererseits die Schuldnerin auch kein Neugeschäft betreiben würde, aus dessen etwaigen Erlösen der Kontokorrentsaldo hätte zurückgeführt werden können.

Dass die Beendigung des Kontokorrents der Schuldnerin gegenüber nicht erklärt worden wäre, kann nicht angenommen werden. Zwar hat diese keinen Geschäftsführer, der Willenserklärungen für die Schuldnerin in Empfang nehmen könnte. Jedoch ist die (konkludente) Beendigung des Kontokorrents, die in der Insolvenzantragstellung durch den Gesellschafters G. zu sehen ist, den weiteren Gesellschaftern positiv bekannt.

Zu einer Beendigung des Kontokorrents war die G. Messebau GmbH & Co. KG auch berechtigt, da abweichende Vereinbarungen nicht ersichtlich sind (vgl. § 355 Abs. 3 HGB).

cc)

Darüber hinaus ist die Forderung der G. Messebau GmbH & Co. KG auch fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO. Denn die Forderung ist "ernsthaft eingefordert" worden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2007 - IX ZB 36/07, Rn. 17, zitiert nach juris).

Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Beendigung der Kontokorrentabrede durch den organschaftlichen Vertreter der G. Messebau GmbH & Co. KG verwiesen werden.

Aus der Rangrücktrittsvereinbarung vom 16.07.2009 ergibt sich nichts anderes. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Vereinbarung ausdrücklich auf § 19 sowie § 39 InsO bezieht, also auf die Überschuldung. Die Frage, ob die Forderung der G. Messebau GmbH & Co. KG im Liquiditätsstatut zu berücksichtigen ist, ist daher nicht unmittelbar adressiert.

Tatsächlich haben die Parteien in dem Rangrücktritt vereinbart, dass die G. Messebau GmbH & Co. KG "uneingeschränkt befugt" sein sollte, "Erfüllung zu verlangen". Dies besagt nichts anderes, als dass die Gläubigerin - mit Ausnahme der Beschränkung gemäß § 19 Abs. 2 InsO im eröffneten Verfahren - keinen Beschränkungen ihrer Rechtsmacht betreffend die streitgegenständliche Forderung aus dem Kontokorrentsaldo unterworfen sein sollte. Diese Parteivereinbarung ist maßgeblich (Bitter/Rauhut, ZIP 2014, S. 1005, 1010 m. w. N. auch zur Gegenansicht).

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von dem, der dem Beschluss des BGH vom 19.07.2007 zugrunde gelegen hat: denn dort hatte die Gläubigerin sich vorinsolvenzlich damit einverstanden erklärt, nur so befriedigt oder besichert zu werden, wie es dem Schuldner jeweils möglich war (BGH, a. a. O., Rn. 11). Eine solche Beschränkung ist dem Rangrücktritt vom 16.07.2009 gerade nicht zu entnehmen.

Schließlich kann aus dem Abschluss einer die Überschuldung beseitigenden Rangrücktrittsvereinbarung auch aus dem Grunde keine Sperre der vorinsolvenzlichen Geltendmachung der Forderung durch die G. Messebau GmbH & Co. KG geschlossen werden, da es sich hierbei um einen gesellschaftsfremden Dritten handelt. Zwar ist der organschaftliche Vertreter der G. Messebau GmbH & Co. KG zugleich Gesellschafter der Schuldnerin und ihr früherer Geschäftsführer. Dass dieser am Kapital der G. Messebau GmbH & Co. KG beteiligt wäre, ist indes nicht festgestellt. Als Vertreter der Gläubigerin musste er daher kein Eigeninteresse an der Vermeidung der Insolvenzreife der Schuldnerin haben.

dd)

Schließlich ist die Forderung der G. Messebau GmbH & Co. KG gegen die Schuldnerin auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Kontokorrents (am 27.02.2014) begann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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