AG Charlottenburg, Urteil vom 28.02.2011 - 204 C 14/10
Fundstelle
openJur 2014, 17856
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.716,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.020,00 Euro seit dem 25.02.2010 und aus 696,60 Euro seit dem 27.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www... .de einen Stadtplandienst. Umfangreiches Kartenmaterial wird dabei öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte ist Inhaber und Betreiber der Internetseite www... .de. Auf der Homepage des Beklagten war ein Stadtplanausschnitt abrufbar. Insoweit wird auf die Ablichtungen auf Blatt 64 und 65 der Gerichtsakten (Band I) verwiesen.

Es existiert ein mit „Werkvertrag“ betiteltes Vertragsdokument, wonach

§ 2 Nr. 1: „ ... Kartenwerke der Städte Berlin, München und Hamburg einschließlich des Umlandes zu erstellen“ hat...

§ 2 Nr. 2: „... nach einem von dem Alleinvorstand der ..., ..., entwickelten Verfahren und unter Verwendung des von ihm entwickelten, das Erscheinungsbild der Kartenwerke bestimmenden Zeichenschlüssel in folgenden Schritten“ vorgeht...

§ 3 Nr. 1: „... das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der vertragsgegenständlichen Kartenwerke in gedruckter oder elektronischer Form“ einräumt.

Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung wird auf Blatt 66 ff. der Gerichtsakten (Band I) verwiesen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den tatsächlich schaffenden Mitarbeitern der Firma ... Ldt. beim Schaffungsprozess der Stadtkarten kein Spielraum verbleibt, sondern diese vielmehr genau die Vorgaben des sog. Zeichenschlüssels umsetzen.

Die Klägerin ist mit der ... mbH mit einem Vertrag verbunden, der eine Pauschale für jeden von dieser zur Verfolgung ermittelten, vertragsgemäß dokumentierten und der Klägerin übermittelten Verstoß in Höhe von 95 Euro vorsieht. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Vertrages wird auf Blatt 24 der Gerichtsakten (Band I) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Stadtplanausschnitt zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Am 18.08.2009 war die Karte auf der Internetseite des Beklagten nicht mehr zu finden. Zudem forderte die Klägerin den Beklagten auf, 2.020,00 Euro als Schadensersatz zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 86 der Gerichtsakten (Band I) Bezug genommen. Der Beklagte hat eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben.

Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dem streitgegenständliche Stadtplanausschnitt um eine originale Kartographiesubstanz handele, die im Auftrag der Klägerin von der Firma ... Ltd. ab dem 28. Mai 2005 neu hergestellt wurde. Der Kartenausschnitt habe sich auf die Größe 750 x 791 Pixel belaufen. Die Klägerin behauptet, die Lizenzgebühr sei angemessen, da für vergleichbare Karten in der Größe bis DIN A 4 zwischen 1.000,00 Euro (... ) und 1.844,40 Euro (... ... Verlag Berlin) für die entsprechende Nutzung als Lizenzentgelt verlangt würden. Auch sei die Klägerin aktivlegitimiert, da der als Anlage K 10 überreichte Werkvertrag den vom Alleinvorstand der Klägerin geschaffenen Zeichenschlüssel beinhalte. Das Kartenmaterial basiere auf diesem Zeichenschlüssel. Die Klägerin meint, der Ansatz eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro und einer 1,3-Gebühr für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei angemessen. Die Klägerin meint zudem, der Beklagte habe die Aktivlegitimation der Klägerin in dem vorangegangenen Unterlassungsverfahren vor dem Landgericht Köln bereits anerkannt.

Die Klägerin macht als Lizenzgebühr einen Betrag von 2.020,00 Euro geltend. Daneben verlangt sie 287,80 Euro Abmahnkosten, 95,00 Euro Dokumentationskosten und schließlich 408,80 Euro als Ersatz für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das sog. Abschlussschreiben.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beabsichtigte, zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.020,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. April 2010 erweitert.

Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten am 24.02.2010 bzw. 26.04.2010 zugestellten Klage nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, sie 2.811,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte „bezweifelt, dass die Karte eine Größe von A 3 (728,23 cm2) hatte“ (vgl. Blatt 215 der Gerichtsakten (Band I). Der Beklagte behauptet, er habe das Abmahnschreiben nicht erhalten.

Die Beklagte meint, dass es sich bei den streitgegenständlichen Karten nicht um schützwürdiges Material handele, da ihnen jegliche Individualität fehle, da sie alle nach demselben Schema erstellt seien. Der Beklagte meint, die Klägerin habe ihre Rechtekette nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte meint auch, die von der Klägerin geforderte Lizenzgebühr sei nicht angemessen. Zudem meint der Beklagte, dass die Höhe der Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben nicht korrekt berechnet sei. Es sei eine Gebühr von 1,0 anzusetzen. Der Beklagte meint darüber hinaus, dass das Abschlussschreiben nicht notwendig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2010 und 31.01.2011 verwiesen.

Gründe

I.

Die nach § 12 ZPO bzw. § 32 ZPO in Verbindung mit § 3 der zweiten Berliner Konzentrationsverordnung vor dem zuständigen Gericht zulässig erhobene Klage ist überwiegend begründet.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet, nur hinsichtlich der Dokumentationskosten von 95 Euro unbegründet (3). So steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 2.020,00 Euro zu (1). Auch kann die Klägerin die Kosten für die Abmahnung und die außergerichtliche Rechtsverfolgung verlangen (2). Schließlich besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Rechtshängigkeitszinsen (4).

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 2.020,00 Euro für die Nutzung der Karten auf § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Der Beklagte hat durch die Verwendung des Kartenbildes auf seiner Internetseite www... .de ein Urheberrecht der Klägerin schuldhaft verletzt.

a)

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG liegen vor. Durch die Nutzung der beanstandeten Karte hat der Beklagte schuldhaft die Verwertungsrechte der Klägerin verletzt und ist ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 97 Abs. 1, § 19a UrhG). Der streitgegenständliche Stadtplan der Klägerin genügt den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (vgl. BGH GRUR 1987, 360; GRUR 1988, 33). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartografischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (vgl. BGH GRUR 1965, 46; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.1988 - 6 U 108/87). Die Voraussetzungen einer derartigen Schöpfung liegen hier vor. Die von der Klägerin vorgelegten Karten weisen nicht nur unterschiedliche Farbgebungen auf, sondern lassen ohne Weiteres auch eine Orientierung zu. Da der Spielraum bei Kartenmaterial für eine individuelle Gestaltung nur gering ist, darf kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden (LG Köln, Urteil vom 25. August 2010, AZ 28 O 233/10). Es kann nicht verlangt werden, dass die Formgebung beliebige Abwandlungsmöglichkeiten zulässt.

Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Zwar dringt der Einwand des Beklagten durch, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bereits durch Akzeptieren der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 27.08.2009, AZ 28 = 589/09 „anerkannte“. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann vielmehr auch zur Reduktion eines Prozesskostenrisikos erfolgen. Jedenfalls ist mit der Abgabe kein Anerkenntnis im prozessrechtlichen Sinne verbunden.

Jedoch ist die Klägerin auch nach allgemeinen Grundsätzen aktivlegitimiert. Die Klägerin ist zwar nicht als Urheberin zu qualifizieren, jedoch wurden ihr sämtliche Urheberrechte übertragen. Nach § 1 UrhG genießt nur der Urheber Schutz nach dem Urhebergesetz. Nach § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Nach allgemeiner Ansicht und denklogisch kann nur eine natürliche Person Schöpfer sein, da allein diese mit der Fähigkeit, (kreative) Gedanken zu entwickeln, ausgestattet ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Firma ... die manuelle Erstellung der streitgegenständlichen Karte vorgenommen hat (vgl. Werkvertrag: „Gegenstand dieses Vertrages ist die Erstellung von Kartenwerken...durch ... ...“). Dem Herstellungsprozess zugrunde lag jedoch der vom Alleinvorstand der Klägerin entwickelte Zeichenschlüssel.

Das Urheberrecht an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt entstand im Zeitpunkt seiner Erstellung durch die ... Ldt. (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2008, AZ 16 O 846/06). Ob nun der Alleinvorstand der Klägerin, ..., oder die Mitarbeiter der Firma ... Ldt. als Urheber zu qualifizieren sind, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat die Klägerin nunmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Urheberrechte inne. Denn gerade weil weder die ... Ldt. noch die Klägerin als juristische Personen selbst gedankliche Schöpfung vornehmen konnten, muss eine natürliche Person als Urheber qualifiziert werden.

Sofern die Mitarbeiter der Firma ... Ldt. als Urheber der streitbefangenen Karte anzusehen sind, da beispielsweise ein entsprechender Realakt Voraussetzung ist, ergibt sich die abgeleitete Rechteinhaberschaft der Klägerin aus dem Werkvertrag. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Aufsichtsrat der Beklagten diese vertreten hat, stellt dies eine Behauptung ins Blaue hinein dar und ist nicht zu berücksichtigten. Denn Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vertretungsbefugnis rechtfertigen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2010, AZ 18 O 227/09).

Sieht man jedoch allein denjenigen als Urheber an, der die das Kartenbild prägenden, schutzbegründenden Merkmale erdachte, so gebührt das alleinige Urheberrecht dem Alleinvorstand der Klägerin, ... als dem Schöpfer des sog. Zeichenschlüssels. Dass der Schaffungsprozess ausgelagert wurde und die mechanische Herstellung der Karten durch die Firma ... Ldt. erfolgte, ändert nach dieser Betrachtung nichts an der Urheberschaft des Alleinvorstandes der Klägerin nichts. Der Alleinvorstand der Klägerin hat dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Dies kann bereits aus dem Werkvertrag abgeleitet werden. In diesem Fall erfolgte eine Übertragung „übers Eck“, bzw. abgeleitet von der Firma ... Ldt. Der Parteiwille, dass die Klägerin nunmehr Inhaberin der Urheberrechte sein soll, kommt deutlich zum Ausdruck. Auch ist eine dahingehende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Alleinvorstand und der Klägerin mangels Formzwangs nicht erforderlich. Die seitens der Klägerin vorgelegte Vertragsurkunde, welche einen handschriftlich unterzeichneten Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Firma ... Ltd. ausweist, der insbesondere vom Alleinvorstand der Klägerin unterzeichnet wurde und aus dem sich auch ergibt, dass die Karten anhand des durch den Alleinvorstand der Klägerin entwickelten Zeichenschlüssels produziert werden, begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihr festgehaltenen Tatsachen (vgl. § 416 ZPO). Für die Aktivlegitimation der Klägerin spricht auch die sog. Zweckübertragungslehre, da die Rechteübertragung unabdingbare Voraussetzung für die erstrebte kommerzielle Verwertung des Kartenwerkes im Internet durch die Klägerin ist (Vgl. LG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2008, AZ 16 O 846/06). Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu den von dem Beklagten zitierten Urteilen. In den dortigen Fällen ging es gerade nicht um einen Stadtplanausschnitt der vom Werkvertrag umfassten Stadt Berlin, sondern um die Stadt Heilbronn, die von dem Werkvertrag nicht umfasst ist.

Der Einwand des Beklagten, wonach die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hätte, worin die schöpferische Werthaltigkeit in dem Zeichenschlüssel gesehen wird, greift nicht durch. Denn schützwürdig nach dem Urhebergesetz ist nicht der Zeichenschlüssel an sich, der lediglich als verwendete Methode herangezogen wird, sondern vielmehr das anhand dessen erstellte „Endprodukt“ - die hier streitbefangene Karte.

Der streitbefangene Kartenausschnitt wurde auch durch die Firma ... . Ldt. hergestellt. Der substantiierte Vortrag der Klägerin zur Herstellung der Karten gilt als zugestanden. Hinreichende Zweifel an der Urkunde sind nicht geäußert. Auch beschreibt die Klägerin dezidiert unter Vorlage des Zeichenschlüssels, anhand welcher Methode die streitbefangene Karte durch die Firma ... Ldt. hergestellt wurde. Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegen getreten.

Die streitgegenständliche Karte wurde der Allgemeinheit zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist eine Untergruppe des Rechts der öffentlichen Wiedergabe. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (vgl. Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Auflage 2009, Rn. 1-2). Dies entspricht dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 UrhG, wonach nur der Urheber das Recht hat, zu bestimmen, wo, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Eine öffentliche Zugänglichmachung liegt bereits dann vor, wenn das Werk durch Direkteingabe einer URL für jedermann abrufbar ist (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383; LG Hamburg, ZUM 2009, 251, LG Berlin, Urt. vom 19. November 2009 - 16 O 295/09). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat den Stadtplanausschnitt durch Einstellen auf seiner Internetseite für die Öffentlichkeit abrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht.

Der Beklagte hat das Urheberrecht der Klägerin auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig verletzt. Nach § 97 UrhG haftet insoweit grundsätzlich derjenige, der aufgrund eigener Willensbetätigung tätig wird und die Möglichkeit hat, die Tat oder zumindest seinen Beitrag dazu zu verhindern (vgl. Lütje, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage 2000, § 97 Rn. 18 m.w.Nachw.). Verletzer ist dabei nicht nur derjenige, der unmittelbar selbst die Rechtsverletzung herbeiführt, sondern auch derjenige der willentlich (bzw. zumindest fahrlässig) und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (vgl. v.Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Rn. 14). Die öffentliche Zugänglichmachung ist dem Beklagten auch zurechenbar, da ihn zumindest ein entsprechender Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderlich Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB), das heißt, wer hätte wissen können und müssen, dass er eine Rechtsverletzung begeht. Im Urheberrecht werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (vgl. GRUR 1999, 49/51). Die Verwendung von Kartenmaterial auf der eigenen Internetseite ohne zuvorige Vergewisserung über die Urheberschaft, stellt eine Verletzung der Sorgfaltsanforderungen insbesondere im geschäftlichen Verkehr dar.

b)

Der unmittelbare Schadensersatzanspruch der Klägerin ist dabei mit 2.020,00 Euro zu beziffern. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1975, 324K; LG München I, Übernahme von Kartenausschnitten im Internet, MMR 2007, 396). Nach allgemeiner Ansicht ist der Verletzer von Urheberrechten zumindest verpflichtet, den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden Lizenz zugestanden hätte (sog. Lizenzanalogie, vgl. BGH GRUR 1956, 427 (429)). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der andere Rechte verletzt nicht besser stehen darf, als derjenige, der eine ordnungsgemäße Erlaubnis des Rechteinhabers vorweisen darf (BGH, GRUR 1987, 37 (39)). Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Gebühr in entsprechender Höhe zu zahlen (BGH, GRUR 2009. 407 (409)). Aus den seitens der Klägerin eingereichten Gutachten geht hervor, dass der objektive Wert der Nutzung der Stadtplanausschnitte wie von der Klägerin berechnet zu bemessen ist. Soweit der Beklagte einwendet, es gäbe auch kostengünstigere Stadtpläne bzw. kostenfreie Stadtplanausschnitte, führt dies in rechtlicher Hinsicht zu keiner anderen Bewertung. Dass diese kostenfreien oder zumindest kostengünstigeren Karten tatsächlich die gleiche Detaildichte aufweisen, wie die seitens der Klägerin erstellten Karten, trägt der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vor, so dass sein Bestreiten insoweit gemäß §§ 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO unbeachtlich ist. Aufgrund des beigelegten Privatgutachtens der Klägerin, welches als substantiierter Parteivortrag zu werten ist, hätte es einer näheren Darlegung des Beklagten bedurft, inwieweit tatsächlich die grafische Darstellung und Detailgenauigkeit andere kostengünstigerer Karten vergleichbar ist. Die Klägerin muss nicht das billigste Angebot zugrunde legen. Vielmehr trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf andere - teilweise noch kostspieligere Angebote - vor, dass ihre Lizenzgebühr sich im Rahmen des Marktüblichen hält und daher angemessen ist. Es hätte an dem Beklagten gelegen, sich von vorn herein des von ihm anderweitig angeführten Kartenmaterials zu bedienen und nicht das (hochwertige) Kartenmaterial der Klägerin zu benutzen.

Schließlich dringt der Beklagte nicht mit dem Bestreiten der Größe des Kartenausschnitts durch. Das Bestreiten des Beklagten dahingehend, er bezweifele die von der Klägerin angegebene Größe ist als pauschales Bestreiten unbeachtlich, §§ 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO. Hierauf hat das Gericht bereits hingewiesen (vgl. Blatt 233 der Gerichtsakten, Band I).

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten als Schadensersatz für die durch das Abmahnschreiben der Klägerin ausgelöste Rechtsanwaltsgebühr aus § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Die Klägerin macht die Kosten für die Abmahnung in Höhe von 287,80 Euro und die Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 408,80 Euro geltend.

Der Schaden in Höhe der zutreffend berechneten Abmahnkosten von 287,80 Euro dürfte danach deshalb ersatzfähig sein, weil die Klägerin diese ihrer Prozessbevollmächtigten zugangsunabhängig zu zahlen verpflichtet sein dürfte (vgl. so KG Beschluss vom 30.08.2010, AZ 24 U 125/10). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25; BGH, NJW 1995, 126, NJW 1995, 449 [451]; NJW 2001, 512 [513]; NJW 2002, 2322 [2323]). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (vgl. BGHZ 123, 303 m.w.Nachw.). Daneben kommt der Beklagte schon seiner Darlegungslast nicht nach. Auch wenn der Nachweis des Absendens von Schriftstücken nicht für deren Zugang ausreicht, so obliegt dem Beklagten hier die Darlegungs- und Beweislast, dass ihn das Abmahnschreiben nicht erreichte. Nach dem Bundesgerichtshof ist für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf die für die Kostenverteilung maßgebenden Vorschriften abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06; Kefferpütz, in: Bullinger/Wandtke, UrhR, 3. Auflage, § 97a Rn. 14). Erfolgt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, so obliegt dem Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. hierzu auch Kefferpütz, in: Bullinger/Wandtke, UrhR, 3. Auflage, § 97a Rn. 13 f.) Zwar genügt zunächst ein einfaches Bestreiten des Zugangs seitens des Beklagten. Auf den konkretisierten Vortrag der Klägerin, dass die Karte zeitlich kurz nach (vermutetem Zugang) des Abmahnschreibens entfernt wurde, hätte es jedoch eines konkretisierten Vortrages des Beklagten bedurft (vgl. auch in entsprechender Fallkonstellation LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2010, AZ 18 O 227/09; KG Beschluss vom 30.08.2010, 24 U 125/10).

Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, GRUR 2004, 789). Für die Bemessung der Geschäftsgebühr ist von einem Gegenstandswert von 7.500 Euro auszugehen. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist das Interesse der Klägerin an der Rechtsdurchsetzung, das weder auf einen Vertragsschluss mit dem Beklagten gerichtet ist, noch durch die möglichen Einnahmen durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der wirkungsvollen Abschreckung künftiger gleichartiger Rechtsverstöße (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2004, 342, Kammergericht, GRUR 2005, 88). Hier war zum Einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den anwaltlichen Schreiben nicht nur die Unterlassung der Rechtsverletzung begehrte, sondern auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz forderte. Zum Anderen war der Gesichtspunkt der Abschreckung vor zukünftigen Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis 7.500 Euro als Gegenstandswert anzusetzen sind (vgl. statt aller auch LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2010, 16 O 227/09). Bei einer urheberrechtsverletzenden Nutzung von Stadtplanausschnitten kann der Gedanke einer wirkungsvollen Abschreckung als streitwertbestimmender Faktor angesehen werden und dementsprechend wertmäßige Berücksichtigung finden. Dies gilt selbst für nicht sehr erhebliche Verstöße gegen geistige Schutzrechte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.3.2004 - 5 W 3/04).

Für die Erstellung des Abmahnschreibens waren daher nach Nr. 2300 VV RVG auch eine Gebühr von 1,3 anzusetzen. Es liegt nicht lediglich ein Schreiben einfacher Art vor, da das Abmahnschreiben umfassende Ausführungen zu der Rechtsverletzung, deren Folgen und der Gefahr von Wiederholungen enthält. Dass die Klägerin in gerichtsbekannter Weise dieses Schreiben wortgleich an alle unberechtigten Nutzer verwendet, macht das Schreiben noch nicht allein zu einem Schreiben einfacher Art. Ob ein Schreiben einfacher Art vorliegt, bemisst sich an dessen Inhalt, nicht anhand der Tatsache, ob dem Ersteller aufgrund eines vorherigen Prozesses Vorlagen zur Verfügung stehen.

Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich. Es liegt keine Unklarheit über die Höhe der zur Bemessung der außergerichtlichen Vergütung der klägerischen Prozessbevollmächtigten zwischen den Rechtsanwalt und Mandant vor. Vielmehr besteht Streit zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten (vgl. BverwG, JurBüro 1982, 857; AG Köln, JurBüro 2005, 647). Dass nunmehr § 97a Abs. 2 UrhG die Kosten für die Abmahnung betragsmäßig begrenzt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da der Beklagte die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen hat. Der Beklagte nutzte den Kartenausschnitt kommerziell für die eigene berufliche Tätigkeit. Die Internetseite www... .de gehört zur ... Berlin.

Auch wenn die Klägerin den geltend gemachten Betrag noch nicht an ihren Prozessbevollmächtigten beglichen haben sollte, besteht der Schaden in oben genannter Höhe. Für die Berechnung des Schadensersatzes kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Kosten an ihren Rechtsanwalt selbst erstattet hat. Denn jedenfalls steht der Klägerin gegen den Beklagten nach § 257 BGB ein Freistellungsanspruch zu. Bei einem ernsthaften und endgültigem Leugnen eines Anspruchsgrundes wandelt sich ein Freistellungsanspruch nach §§ 250, 257 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. LG Berlin, Urt. Vom 30. Nov. 2004 - 15 S 3/04, unveröffentlicht). Hier hat der Beklagte im Prozess und vorprozessual einen Zahlungsanspruch ernsthaft und endgültig verweigert.

Die obigen Ausführungen gelten für das Abschlussschreiben entsprechend. Hier kann sich der Beklagte insbesondere auch nicht auf dessen fehlende Erforderlichkeit berufen. Dessen Zugang wurde nicht bestritten. Auch sind die Kosten hierfür angefallen, bevor der Klägerin die Erklärung des Beklagten zugegangen ist, dass dieser die einstweilige Verfügung vom 27.08.2009 als endgültig und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung akzeptiere.

3.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aber kein weiterer Anspruch auf Zahlung von 95,00 Euro für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung zu. Ein derartiger Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und erwächst insbesondere nicht aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Ausweislich der eingereichten Vereinbarung hat die GEKA die Verpflichtung, die Printmedien und elektronischen Medien zu überwachen und überhaupt erst Verstöße festzustellen. Eine Zahlung erhält sie aber nur, soweit ein Verstoß festgestellt ist, so dass auch die allgemeinen Recherchen ohne Erfolg mit der Prämie abgegolten sind. Damit beruht aber die Zahlung von 95,00 Euro nicht mehr auf der zum Schadensersatz führenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten. Vielmehr sollen damit auch erfolglose Recherchearbeiten der ... abgegolten werden. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des BGH über die Detektivkostenerstattungsfähigkeit berufen, da die Erstattungsfähigkeit nur im Hinblick auf die dadurch vorangetriebene Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes gerechtfertigt war (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 1990 NJW 1990, 2060). Auch die entsprechende Rechtsprechung zum GEMA-Aufschlag kann nicht herangezogen werden, da diese Rechtsprechung allein der besonderen Interessenlage im Bereich der ungenehmigten öffentlichen Musikwiedergabe Rechnung trägt (vgl. BGH, NJW 1987, 1405). Nichts anderes gilt für die Entscheidung des BGH über die Erstattungsfähigkeit von Fangprämien bei Ladendetektiven, da nach dem Vertrag mit der ... im Vordergrund die Dokumentation und Beweismittelsicherung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens steht, was die Einordnung als reine Fangprämie ausschließt.

4.

Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 288, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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