AG Pankow, Urteil vom 16.01.2008 - 100 C 224/07
Fundstelle
openJur 2014, 17763
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,25 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.07.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aus der mietvertraglichen Sicherungsvereinbarung über die Kaution ein Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu.

Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht.

5Mangels Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel über die Überbürdung der Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bestand grundsätzlich keine Pflicht der Klägerin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung.

Zwar besteht davon unabhängig im Ergebnis mit Beendigung eines Mietverhältnisses eine Renovierungspflicht des Mieters, wenn bzw. soweit dieser einzelne Flächen mit "Schockfarben" bzw. nicht einheitlich mit hellem Farbton versehen hat. Dies ist jedoch eine Frage der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung.

7Die Anbringung von "Schockfarben" durch den Mieter ist während des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht vertragswidrig. Bei Rückgabe des Mietsache besteht jedoch eine Pflicht zur Beseitigung der Anstriche mit "Schockfarben", was ein einheitliches Streichen der Flächen mit hellem Ton erforderlich machen dürfte. Ohne dieses ist die Pflicht des Mieters zur ordnungsgemäßen Rückgabe verletzt.

8Vor Beendigung des Mietverhältnisses besteht jedoch kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von "Schockfarben". Ein Ersatzvornahme- bzw. Schadensersatzanspruch setzt sodann – bei Verletzung der Rückgabepflicht, nicht vorher – grundsätzlich gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB eine Aufforderung zur Nacherfüllung unter Fristsetzung voraus. Vorliegend hat die Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 14.12.2006 die Klägerin allgemein zur Durchführung von Renovierungsarbeiten unter Setzung einer "letzten Frist" bis zum 31.12.2006 aufgefordert. Abgesehen davon, dass nicht konkret auf die Beseitigung von "Schockfarben" abgestellt wurde, sondern allgemein Schönheitsreparaturen geforderten wurden, erfolgte die Aufforderung unter Fristsetzung bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem ein entsprechender Anspruch noch gar nicht fällig war. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei oder nach Rückgabe der Wohnung hat die Beklagte die Klägerin nicht konkret zur Beseitigung der Schockfarben unter Fristsetzung aufgefordert. Dies hätte sie jedoch tun müssen.

Zu einer erklärten ernsthaften, endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten bei der Wohnungsrückgabe ist nichts Hinreichendes vorgetragen, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt – wie sich aus dem Protokoll vom 31.12.2006 und dem Schreiben der Beklagten vom 11.04.2007 ergibt – die Klägerin in der allgemeinen Renovierungspflicht sah, was die Klägerin zu Recht negiert hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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