AG Bremervörde, Urteil vom 20.06.2014 - 5 C 90/14
Fundstelle
openJur 2014, 16927
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 295,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 76 % und die Klägerin zu 24 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Versicherungsprämien in Höhe von 295,80 € für den Zeitraum 01.05.2013 bis 01.09.2013 aus einem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag.

Der Versicherungsvertrag ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gekündigt worden. Die Prämien sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 19.04.2013 entstanden. Das Verfahren ist daher nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes für zwei außergerichtliche Mahnungen in Höhe von 5,00 € gegen den Beklagten aus § 286, 280, 249 ff. BGB.

Soweit die Klägerin nach Nr. 2300 VV RVG berechnete außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 83,54 € von dem Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangt (§§ 280, 286, 249 ff BGB), ist die Klage nicht begründet.

Die Klägerin hat nicht dargetan, ihren Prozessbevollmächtigten 83,54 € gezahlt zu haben. Ein weiterer Hinweis war nicht geboten, weil der Anspruch auch für den Fall, dass die Klägerin den Betrag gezahlt hat, nicht begründet ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist zum einen, dass der Geschädigte im Innenverhältnis nach dem RVG zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und zum anderen die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis nach § 249 ff BGB aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (BGH in NJW 2011, 3657).

Die Klägerin ist ihren Prozessbevollmächtigten nicht zur Zahlung der nach Nr. 2300 VV RVG berechneten Kosten von 83,54 € für außergerichtliche Anwaltstätigkeit verpflichtet, weil sie ihren Prozessbevollmächtigten einen Auftrag erteilt hat, bei dem eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entstanden ist.

Erhält ein Rechtsanwalt einen Klageauftrag, fallen nach Nr. 2300 VV RVG abrechenbare Kosten nicht an. Ein an den Schuldner gerichtetes Aufforderungsschreiben des Anwaltes des Gläubigers dient der Vorbereitung der Klage und gehört zum Rechtszug, so dass ein Gebührenanspruch nach Nr. 2300 VV RVG nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 2006, 242 ff). Eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG fällt auch dann nicht an, wenn der Auftrag von vornherein wie vorliegend auch auf eine bedingte Prozessführung lautet (OLG München, Urteil vom 14.06.2010, 19 U 4302/09). Eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nur, wenn zunächst ein separater Auftrag für die außergerichtliche Vertretung erteilt wird und später ein zweiter Auftrag, der Klageauftrag (OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011, 25 W 194/11; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2011, I-12 U 156/10; OLG München Entscheidung vom 13.02.2012, 19 U 3668/11).

Wenn der Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig werden soll und außerdem mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt wird, erhält er zwei Aufträge in derselben Sache. Erteilt der Gläubiger wie hier in derselben Sache zwei Aufträge (außergerichtliche Tätigkeit und Klageauftrag) statt einem Auftrag (Klageauftrag), fallen vermeidbare Mehrkosten an, weil anders als noch in § 118 BRAGO vorgesehen die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nicht mehr voll auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Briefmarke auf dem vorgerichtlichen vorgerichtliche Schreiben des Rechtsanwaltes wird sogar doppelt bezahlt. Schon deshalb sind diese Kosten nicht zu ersetzen.

Die Klägerin trägt indes nicht vor, zwei Aufträge erteilt zu haben. Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigten auf Basis eines bedingten Klageauftrages beauftragt zu haben.

Ein bedingter Klageauftrag ist ein für den Fall des Ausgleichs der geltend gemachten Forderung vor Einschaltung des Gerichts auflösend bedingter Auftrag bei dem eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG dem beauftragten Rechtsanwalt nicht geschuldet wird. Bei einem für den Fall der Erfolglosigkeit außergerichtlicher Bemühungen erteilten Klageauftrag handelt es sich nicht um einen aufschiebend bedingten, sondern bei sachgerechter Auslegung um einen für den Fall des Ausgleichs der begehrten Forderung auflösend bedingten und damit gemäß § 158 Abs. 2 BGB wirksamen Klageauftrag, bei dem eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht entsteht (vgl. Amtsgericht Bremervörde in NJW 2009, 1615).

Ist ein Rechtsgeschäft aufschiebend bedingt, bedeutet das, dass die vorgesehene Rechtsfolge vorerst nicht, sondern erst dann und nur dann eintritt, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB). Ist das Rechtsgeschäft auflösend bedingt, treten die vorgesehenen Rechtsfolgen sofort ein, fallen aber mit dem Eintritt der Bedingung wieder weg (§ 158 Abs. 2 BGB). In jedem Fall treten die Rechtsfolgen mit Eintritt der Bedingung ohne weiteres ein, so dass es keiner neuen Willensäußerung der Vertragspartner bedarf, um das Rechtsgeschäft wirksam zu machen oder seine Wirkung entfallen zu lassen.

Wenn der Beklagte bereits auf die erste Aufforderung vor Anrufung des Gerichts gezahlt hätte, wäre mit der Zahlung die auflösende Bedingung eingetreten. Der erteilte Klageauftrag wäre gem. § 158 Abs. 2 BGB entfallen. Die von der Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten geschuldete Gebühr hätte sich nach Nr. 3101 VV RVG von einer 1,3 auf eine 0,8 Gebühr reduziert.

Die Bedingung kann nicht, wie offenbar die Klägerin meint, in der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung gesehen werden. Denn die Erfolglosigkeit außergerichtlicher Bemühungen ist kein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis, sondern ein latenter Zustand, ein Nichtereignis. Um den Klageauftrag wirksam werden zu lassen, hätte es einer weiteren Willensäußerung, bzw. Vereinbarung dahin bedurft, dass die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten übereinstimmend feststellen, nunmehr von weiteren außergerichtlichen Bemühungen abzusehen und gerichtlich tätig zu werden. Hierin liegt auch der Unterschied zu dem vom BGH 1968 - in der Beurteilung als aufschiebende Bedingung unter Berücksichtigung der seither geänderten Regelungen der Rechtsanwaltsvergütung wohl nicht zutreffend - entschiedenen Einzelfall, in dem ein Klageauftrag für den Fall des Scheiterns der schon bei Beauftragung bekannten anstehenden Vergleichsverhandlungen mit einer Versicherung erteilt worden war (vgl. BGH in NJW 1968, 2334). Das Scheitern einer anstehenden Vergleichsverhandlung mit dem Schuldner lässt sich anders als die Erfolglosigkeit außergerichtlicher Bemühungen als Bedingung ansehen. Die Auslegung der Erfolglosigkeit außergerichtlicher Bemühungen als aufschiebende Bedingung ist auch mit §§ 160ff BGB, insbesondere § 162 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Wenn der beauftragte Rechtsanwalt einseitig feststellt, seine außergerichtlichen Bemühungen seien gescheitert, führt er den Bedingungseintritt herbei (§ 162 Abs. 2 BGB) und der Auftraggeber könnte, etwa bei unerkannter Zahlung vor Rechtshängigkeit oder Insolvenz des Schuldners, die Zahlung der Vergütung für den Klageauftrag mit der Begründung verweigern, dass die Bedingung gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten gilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH aaO.) geht davon aus, dass die Klägerin darlegen muss, dass die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten mit außergerichtlicher Tätigkeit an Stelle der Erteilung eines unbedingten Klageauftrages zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, nach denen sie und ihre Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise darauf vertrauen durften, dass der Beklagte ohne die Anrufung des Gerichts leisten wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2006, 242). Auch deshalb ist der Anspruch nicht begründet.

Die Klägerin hätte auch dann, wenn sie meinte, die Anrufung des Gerichts werde nicht erforderlich sein, keinen nach Nr. 2300 VV RVG abrechenbaren Auftrag erteilen dürfen, der vorliegend mit einer 1,3 Gebühr abgerechnet wurde. Denn bei außergerichtlicher Erledigung wäre bei Erteilung eines unbedingten Klageauftrages nur eine 0,8 Gebühr angefallen (vgl. AG Bremervörde aaO.)

Im Übrigen sind nach ganz herrschender Auffassung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist (vgl. Palandt, § 286 BGB, Rn. 46). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat der Klägerin im April 2013 mitgeteilt, dass er im Februar 2013 Privatinsolvenz beantragt habe. Die Klägerin wusste, dass das Insolvenzverfahren am 19.04.2013 eröffnet wurde. In Kenntnis dieses Umstandes hat sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt. Die Klägerin musste damit rechnen, dass der Beklagte keine Zahlungen erbringt, weil er nicht zahlen kann. Ein Insolvenzverfahren wird bei Zahlungsunfähigkeit eingeleitet, bzw. eröffnet. Da die Klägerin bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten wusste, dass der Beklagte ggfls. zahlungsunfähig ist, kann sie die vertragliche Rechtsanwaltsvergütung für nur außergerichtliche Tätigkeit, die sie im Innenverhältnis ihren Prozessbevollmächtigten schulden mag, als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten als Schaden im Außenverhältnis nicht ersetzt verlangen.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.