ArbG Köln, Urteil vom 20.09.2013 - 19 Ca 2569/13
Fundstelle
openJur 2014, 14730
  • Rkr:

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 791,15 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2013.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 791,15 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von tarifvertraglichen Branchenzuschlägen.

Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Zeitarbeitsfirma betreibt, in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 09.03.2013 als Elektriker zu einem Stundensatz von EUR 12,21 beschäftigt. Eingesetzt wurde er in der Firma [ ], die nicht tarifgebunden ist.

§ 1 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

"Für die Dauer des Kundeneinsatzes gelten diejenigen Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt."

§ 4 Abs. 6 S. 1 des Arbeitsvertrages lautet:

"Die Höhe etwaiger Branchenzuschläge, die sich für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb ergeben, richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen."

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) gelten als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie die Betriebe unter anderem der Wirtschaftszweige Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. § 2 TV BZ ME regelt unter anderem:

"1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

[...]

3. Der Lohnzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

1. Stufe: nach der 6. vollendeten Woche 15 %

2. Stufe: nach dem 3. vollendeten Monat 20 %

[...]

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (...) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (...), je nach Einschlägigkeit.

[...]"

Für den Monat Dezember 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger EUR 172,48 als Zuschläge, ab Januar 2013 jedoch nicht mehr. Im Januar 2013 arbeitete der Kläger 179 Stunden und im Februar 2013 148 Stunden. Im März fielen bis zum 09.03.2013 42 vergütungspflichtige Krankheitsstunden an. Mit Aufforderungsschreiben vom 21.02.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Branchenzuschlägen auf, was die Beklagte jedoch ablehnte.

Mit seiner am 27.03.2013 bei Gericht eingereichten Klage begehrt der Kläger Zahlung von Branchenzuschlägen für die Monate Januar bis März 2013. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei mündlich die Zahlung der Branchenzuschläge der Metallindustrie erörtert und vereinbart worden. Die Beklagte habe auch im Oktober und November 2012 Branchenzuschläge an ihn gezahlt. Er behauptet weiter, die Firma [ ] stelle Maschinen her, so genannte Umreifungsmaschinen, welche beim Umschnüren von Paketen technische Hilfe leisteten; er selbst sei bei der Herstellung von Maschinen eingesetzt worden. Die Firma [ ] werde betrieben als eine Firma zur Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 791,17 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Zahlung der EUR 172,48 für Dezember 2012 habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, da der Entleiherbetrieb der Beklagten versehentlich eine falsche Branchenzugehörigkeit angegeben habe. Nachdem der Fehler festgestellt worden sei, habe der Entleiherbetrieb eine "verbindliche Benennung der Branchenzugehörigkeit" für das Unternehmen mit "Handel" vorgelegt. Mit - unstreitigem - Schreiben vom 11.01.2013 habe die Entleiher Firma bestätigt, dass das Unternehmen nicht der Metallindustrie zuzuordnen sei. Sie, die Beklagte, ist der Ansicht, an die verbindliche Benennung der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens gebunden und nicht berechtigt zu sein, "eigenmächtig" dem Entleihunternehmen eine Branchenzugehörigkeit zuzuordnen; vielmehr sei durch die Benennung seitens des Entleiher Unternehmens klar, dass es sich bei diesem um ein Handelsunternehmen und kein Unternehmen der Metallindustrie handele.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 12.04.2013 zugestellt worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge gemäß §§ 1 Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 6 S. 1 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 2 Abs. 3 TV BZ ME nebst Zinsen.

1.

Das Entleihunternehmen unterliegt dem satzungsgemäßen Organisationsbereich der IG Metall. Gemäß § 1 der IG-Metall-Satzung umfasst deren Organisationsbereich u.a. Wirtschaftszweige der Metallindustrie, des Metallhandwerks und anverwandter Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige. Laut Anhang 2 der IG-Metall-Satzung umfasst der Organisationsbereich insbesondere u.a. Betriebe des Maschinen- und Apparatebaus, des Weiteren Betriebe der Branchen Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie.

a.

Dass sich das Entleihunternehmen mit den in der IG-Metall-Satzung umrissenen Bereichen befasst, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers. Es stellt Maschinen zur Paketverschnürung her und befasst sich mit der Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall. Der Kläger wurde bei der Herstellung von Maschinen eingesetzt. Diesen Vortrag hatte das Gericht als richtig zu unterstellen, weil er seitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten worden ist. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Umfang der Substantiierungslast im Hinblick auf das Bestreiten ist davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (siehe etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 138 Rn. 10a, 8a m.w.Nachw.). Der darlegungslastige Kläger hat vorliegend substantiiert vorgetragen, womit sich das Entleihunternehmen beschäftigt hat und mit welchen Tätigkeiten er betraut worden ist, so dass die Beklagte entsprechend substantiiert hätte darlegen müssen, weshalb das Entleihunternehmen nicht unter den Organisationsbereich der IG Metall fällt. Alleine der Hinweis auf die "verbindliche" Auskunft des Entleihunternehmens, es sei ein Handelsunternehmen, ist insofern kein hinreichender Vortrag, denn er offenbart nur die Rechtsauffassung des Entleihunternehmens, hinsichtlich der eigenen Branchenzugehörigkeit, welche sich die Beklagte zu eigen macht, ohne aber diejenigen Tatsachen zu benennen, auf denen diese Einschätzung beruht.

b.

Der Arbeitsvertrag sieht auch nicht vor, dass die Einordnung des Entleihunternehmens allein durch dessen Auskunft gegenüber der Beklagten Bindungswirkung für die Rechtsbeziehung von Kläger und Beklagter haben sollte. Eine derartige Rechtswirkung hätte, da sie erhebliche Bedeutung für die Vertragsposition des Arbeitnehmers haben würde, zumindest einer expliziten Regelung bedurft.

2.

Mithin stehen dem Kläger die - der Höhe und dem Umfang nach unstreitigen - Branchenzuschläge für die Monate Januar 2013 bis März 2013 zu. Der TV BZ ME findet aufgrund der Regelung von § 4 Abs. 6 S. 1 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. In fachlicher Hinsicht gilt der Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 2 für Entleihbetriebe u.a. des Maschinen- und Apparatebaus, zu denen, wie dargelegt, auch das vorliegende Entleihunternehmen gehört.

a.

Für unstreitig im Januar 2013 angefallene 179 Stunden kann der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME jeweils einen 15-%-igen Zuschlag von je EUR 1,83, mithin insgesamt EUR 327,57, verlangen.

b.

Für die im Februar 2013 angefallene 148 Stunden kann der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME jeweils einen 20-%-igen Zuschlag von je EUR 2,44, mithin insgesamt EUR 361,12, verlangen, da er ab Februar bereits drei Monate im Kundenbetrieb eingesetzt war.

c.

Dementsprechend sind auch die unstreitig zu vergütenden 42 Krankheitsstunden im März 2013 mit je EUR 2,44 zu veranschlagen, mithin insgesamt mit EUR 102,48.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 analog BGB.

II.

Die Kosten waren gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Klageforderung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221-7740 356

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.