LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - 17 Ks 3/13
Fundstelle
openJur 2014, 14226
  • Rkr:
Strafrecht
§ 212 StGB
Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift: § 212 StGB.

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 78 Jahre alte Angeklagte ist in K (O) geboren und aufgewachsen. Er hatte einen vier Jahre älteren Stiefbruder, der jedoch noch vor dem Jahre 1989 verstorben ist. Seinen leiblichen Vater hat der Angeklagte nie kennen gelernt. Die Mutter verstarb in den 1990er-Jahren.

Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau, sein Stiefvater war zunächst Soldat und später in der Landwirtschaft tätig.

Der Angeklagte wurde mit sieben Jahren eingeschult und besuchte bis zu seinem zehnten Lebensjahr die Volksschule in O. Dann musste die Familie bedingt durch den zweiten Weltkrieg fliehen. Ende des Jahres 1946 wurden der Angeklagte und seine Familie für drei Jahre in ein Lager interniert. Von dort aus wurde er mit einem Güterzug nach Ostdeutschland in die Stadt L und weiter nach L verbracht, wo er ein Jahr lang die Schule besuchte. Lesen und Schreiben brachte sich der Angeklagte aber auf Grund seines insgesamt kurzen Schulbesuchs überwiegend selbst bei.

Anschließend war er in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Sachsen als Traktorist beschäftigt.

Im Jahre 1953 verließ er zusammen mit einem Freund die DDR und begab sich nach W, wo er in ein Aufnahmelager weiter nach N reiste. Dort war er zwei Jahre lang bei einem Bauer tätig. Anschließend nahm er eine Stelle in einer Metallfabrik an.

Im Jahr 1956 meldete der Angeklagte sich freiwillig für den Militärdienst bei der Bundeswehr. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst kehrte er im Jahre 1959 nach N zurück, wo er bei verschiedenen Firmen - zuletzt als Maschineneinsteller in einem metallverarbeitenden Betrieb - tätig war.

Im Jahre 1993, im Alter von 58 Jahren, ging der Angeklagte in den Vorruhestand, im Alter von 60 Jahren in Rente.

Der Angeklagte heiratete seine heutige Ehefrau M S im Jahre 1963. Seine Frau brachte einen Sohn - den Zeugen J L - aus einer früheren Beziehung in die Ehe mit. Aus der Ehe mit dem Angeklagten gingen keine Kinder hervor.

Die Ehefrau des Angeklagten war zunächst berufstätig, gab die Arbeit jedoch etwa zwei Jahre nach der Eheschließung auf.

Seit den 1970er-Jahren wohnt der Angeklagte mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in N. Seit seinem Ruhestand beschäftigte er sich mit Gartenarbeit, fuhr viel mit seinem Fahrrad, erledigte sowohl für seine Frau als auch für seine Schwägerin Einkäufe, schaute zusammen mit seiner Frau fern und spielte jeden Samstag mit seiner Ehefrau und seiner Schwägerin Rommé.

Im Jahre 1974 hatte der Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall, der einen etwa einjährigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat alterbedingt mehrere Krankheiten, ist geistig jedoch noch sehr rege.

II.

1) Seit Anfang der neunziger Jahre wohnte Frau M (genannt: "M") K, die ältere, im Jahre 1926 geborene Schwester der Ehefrau des Angeklagten und das spätere Tatopfer, zunächst mit ihrem damaligen Lebensgefährten in dessen Haus in der B in N, das nur knapp 200 Meter Fußweg von der Wohnung des Angeklagten entfernt liegt. Nach dem Tod ihres Lebensgefährten Anfang 2000 wohnte Frau K, der ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden war, allein in dem Haus.

Da Frau K altersbedingt die in ihrem Haus und dem zugehörigen Garten anfallenden Arbeiten nicht mehr alleine bewältigen konnte, begann der Angeklagte vermehrt, sie bei der Hausarbeit, der Gartenpflege sowie bei Einkäufen zu unterstützen. Er verfügte auch über einen Schlüssel zu dem Haus von Frau K. Eine regelmäßige Entlohnung in Geld für die geleisteten Arbeiten erhielt der Angeklagte nicht.

Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten, seiner Frau und Frau K war im Wesentlichen konfliktfrei und durch mehrere Routinen geprägt. So traf man sich regelmäßig samstags im Haus von Frau K, um gemeinsam Rommé zu spielen. Auch bei dieser Gelegenheit übernahm es der Angeklagte, Frau K zur Hand zu gehen und beispielsweise den Abwasch zu erledigen.

In der Ehe des Angeklagten bestanden seit seinem Unfall im Jahre 1974 und der Diabeteserkrankung seiner Frau Schwierigkeiten in sexueller Hinsicht. So litt der Angeklagte seit seinem Unfall unter einem sogenannten frühzeitigen Samenerguss ("ejaculatio praecox"), was den Sexualkontakt zwischen den Eheleuten belastete. Zusätzlich verlor die Ehefrau nach dem Auftreten ihrer Diabeteserkrankung, die mit körperlichen Einschränkungen wie trockenen Schleimhäuten verbunden war, jegliche Lust an weiteren sexuellen Kontakten, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Bei dem Angeklagten hingegen bestand das Interesse an sexuellen Aktivitäten trotz seines Alters fort.

In dieser Situation kam es im Jahre 2010 während eines Aufenthalts der Ehefrau des Angeklagten in einer Rehabilitationsmaßnahme mindestens zwei Mal zu einvernehmlichen sexuellen Aktivitäten zwischen dem Angeklagten und Frau K; die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob es zur Vollzug des Geschlechtsverkehrs kam. Beide hielten dies in der Folgezeit geheim, da sie damit rechneten, dass die Ehefrau des Angeklagten diesen bei Kenntnis des Sachverhalts verlassen würde.

In der Folgezeit legte Frau K zunehmend ein dominantes Verhalten gegenüber dem Angeklagten an den Tag. Dabei gab sie dem Angeklagten zu verstehen, dass sie dessen Ehefrau von den sexuellen Kontakten berichten werde, falls er die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht oder nicht zu ihrer Zufriedenheit verrichten werde. Die Aussicht, seine Ehefrau könne von den sexuellen Kontakten erfahren, war bei dem Angeklagten mit der Befürchtung verbunden, diese werde ihn dann umgehend verlassen bzw. ihn der gemeinsamen Wohnung verweisen.

Letztmalig hatte Frau K am 13. Oktober 2012 (Samstag) gegenüber dem Angeklagten geäußert, sie werde dessen Ehefrau von den sexuellen Kontakten erzählen.

2) Den Angeklagte belastete die Aussicht, seine Ehefrau könne durch Frau K von den sexuellen Kontakten erfahren und ihn infolgedessen verlassen, sehr. Er wollte dies verhindern und begab sich zu diesem Zweck am frühen Morgen - gegen 6.00 Uhr - des 16. Oktober 2012 (Dienstag) in das Haus der Frau K. Er betrat das Haus durch eine Türe, die auf der Rückseite über eine Treppe in den Keller führte und die er mit einem ihm von Frau K überlassenen Schlüssel öffnete.

Der Angeklagte wollte Frau K zur Rede stellen und sie veranlassen, von ihrer Ankündigung, die sexuellen Kontakte seiner Ehefrau zu offenbaren, Abstand zu nehmen. Zu diesem Zweck wollte er ihr auch mit Gewalt drohen und sie - falls nötig - schlagen oder verletzten, um ihr einen "Denkzettel zu verpassen". Er zog auch in Betracht, Frau K zu töten, um sie so an der Weitergabe der Informationen zu hindern.

Der Angeklagte führte einen in eine Plastiktüte gewickelten Stein mit einer Größe von etwa 20 x 15 Zentimetern und einer Dicke von etwa fünf Zentimetern bei sich, den er zuvor im Garten von Frau K an sich genommen hatte. Hiermit wollte er Frau K bedrohen und ggf. auf sie einschlagen.

Der Angeklagte zog bereits im Keller des Hauses seine Schuhe aus und stieg auf Socken die Treppe bis ins erste Obergeschoss des Hauses hinauf, wo sich das Schlafzimmer von Frau K befand. In dieser Situation kamen ihm zunächst Bedenken hinsichtlich seines Vorhabens, die ihn dazu veranlassten, die Plastiktüte mit dem darin befindlichen Stein im Flur abzulegen. Er hoffte, dass er den für ihn belastenden Zustand der möglichen Offenbarung des sexuellen Verhältnisses gegenüber seiner Frau ein für alle Mal bereits dadurch beenden könnte, dass er Frau K durch Drohungen mit körperlicher Gewalt dazu brachte, ihm gegenüber zuzusagen, nichts über das Verhältnis zu offenbaren. Frau K war bereits wach oder erwachte in dem Moment, in dem der Angeklagte ihr Schlafzimmer betrat. Sie sprach ihn an und fragte ihn, was er von ihr wolle, woraufhin der Angeklagte erwiderte, er wolle sie umbringen, da sie seiner Frau das sexuelle Verhältnis zu ihr offenbaren wolle. Er fragte sie, warum sie dies tun wolle. Sie erwiderte, dann werde seine Frau ihn "rausschmeißen" und sich von ihm scheiden lassen.

Daraufhin holte der Angeklagte aus dem Flur den in die Plastiktüte gewickelten Stein und begann auf Frau K, die zwischenzeitlich vor ihrem Bett stand, einzuschlagen. Er traf sie mindestens zwei Mal im Kopfbereich. Frau K, die durch die Schläge rückwärts in das Bett gefallen war, wehrte sich und entriss dem Angeklagten die Plastiktüte samt dem sich darin befindenden Stein, um damit nach ihm zu schlagen. Nun nahm der Angeklagte ein auf dem Bett liegendes Kissen und drückte es der im Bett liegenden Frau K auf das Gesicht, wobei er sich im weiteren Verlauf auch noch auf das Kissen kniete. Als er zunächst keine Gegenwehr mehr bemerkte, nahm er das Kissen weg, woraufhin Frau K wieder zu sich kam und ihm drohte, ihn anzuzeigen, dann komme er "ins Zuchthaus". Daraufhin nahm der Angeklagte erneut das Kissen und drückte es Frau K - mindestens für die Dauer von drei Minuten - auf das Gesicht, bis diese keinen Ton und auch keine sonstigen Lebenszeichen mehr von sich gab. Frau K erstickte infolge dieses (zweiten) Bedeckens der Atemwege. Sie erlitt ein zentrales Organversagen aufgrund der Unterbindung der Sauerstoffzufuhr.

3) Der Angeklagte wusste, dass die Bedeckung der Atemwege der Frau K geeignet war, deren Tod herbeizuführen. Jedenfalls bei dem zweiten Erstickungsvorgang wollte er Frau K auch töten. Es ist nicht auszuschließen, steht andererseits aber zur Überzeugung der Kammer auch nicht fest, dass der Angeklagte bereits bei den ersten Angriffen (Einschlagen mit dem Stein, erstes Bedecken des Gesichts mit dem Kissen) den Tod der Frau K zumindest billigend in Kauf nahm.

4) Nachdem der Angeklagte bemerkt hatte, dass Frau K tot war, wechselte er noch in deren Haus seine Kleidung und warf den Stein samt Tüte in den nahegelegenen Fluss E. Sodann begab er sich zu seinem Arzt, um sich dort - wie für diesen Tag auch vorgesehen - Blut abnehmen zu lassen.

Am darauffolgenden Morgen (Mittwoch) forderte die Ehefrau des Angeklagten diesen auf, vor dem Einkaufen bei Frau K vorbeizuschauen und sie zu fragen, ob sie etwas benötige. Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad zum Haus von Frau K, hielt sich jedoch in Kenntnis ihres Todes lediglich eine Weile in der Küche auf, bevor er weiter fuhr, um seine Besorgungen zu erledigen.

So begab er sich zunächst zum Haus der sich in Urlaub befindenden Familie Landwehr, der er zugesagt hatte, für die Dauer ihrer Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen, so beispielsweise den Briefkasten zu leeren und den Müll herauszustellen. Hiernach begab er sich zu einer Lottoannahmestelle, zum Einkaufen in einen Supermarkt, er kaufte in einer Bäckerei Kuchen ("Aprikosenriemchen") und in einem Blumengeschäft eine Primel. Sodann fuhr er nach Hause und informierte seine Ehefrau darüber, dass er Frau K tot aufgefunden habe.

5) Bei der Begehung der Tat war der Angeklagte in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht eingeschränkt.

III.

1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I) beruhen auf dessen eigenen Angaben sowie ergänzend auf den Angaben des Sachverständigen Dr. B, der über entsprechende Schilderungen des Angeklagten im Rahmen der Explorationsgespräche berichtet hat.

2) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat (oben II1), zur Tatausführung (oben II2) und zum Nachtatverhalten (oben II3) beruhen auf der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten - KHK K und KOKin K - in die Hauptverhandlung eingeführt wurden,- ergänzend - auf seinem am letzten Hauptverhandlungstag abgelegten Geständnis sowie auf weiteren - ausweislich der Sitzungsniederschrift - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Frau K vorsätzlich getötet hat.

a) Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen, aufgrund derer der Angeklagte sich am letzten Hauptverhandlungstag in der Weise eingelassen hat, dass er angab, seine geständigen Angaben gegenüber den zuvor vernommenen Zeugen KHK K und KOKin K seien zutreffend. Weitere Angaben wollte der Angeklagte, der zuvor in der Hauptverhandlung sowohl seine Täterschaft in Abrede gestellt als auch bestritten hatte, mit seiner Schwägerin sexuelle Kontakte gepflegt zu haben, nicht machen.

b) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf seinen Angaben im Ermittlungsverfahren.

(1) Nachdem der Angeklagte zunächst als Zeuge vernommen worden war, hatte sich - auch aufgrund der Spurenlage - ein Tatverdacht gegen ihn ergeben, der dazu führte, dass er am 5. Dezember 2012 als Beschuldigter vernommen wurde. Hier stritt er eine Täterschaft zunächst ab, äußerte jedoch nach Vorhalt einer ihn belastenden Spurenlage, dass er sich im Anschluss an die Vernehmung das Leben nehmen wolle. Sodann räumte er seine Täterschaft ein ("Ich war es.") und schilderte die Vorgeschichte der Tat, den Tatablauf sowie sein Verhalten nach der Tat entsprechend den oben (II1, II2 und II4) getroffenen Feststellungen.

(2) Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis zutreffend ist. Insbesondere ist auszuschließen, dass dem Angeklagten eine geständige Einlassung durch die beiden Vernehmungsbeamten untergeschoben oder in den Mund gelegt wurde.

Der Angeklagte hatte Letzteres in der Hauptverhandlung - zunächst - behauptet und ausgeführt, der Zeuge KHK K habe ihn gewissermaßen in Form aufgestellter Hypothesen befragt ("Nehmen wir einmal an, Sie hätten ihre Schwägerin getötet: Wie hätten sie es getan?"). Hierauf habe er sich eingelassen und ebenso hypothetisch geantwortet ("Dann hätte ich sie vielleicht mit einem Stein erschlagen."), wobei er jedoch fortwährend betont habe, dass er sie tatsächlich nicht getötet habe.

Die Kammer schließt eine derartige Vorgehensweise der Zeugen KHK K und KOKin K, unabhängig davon, dass der Angeklagte seine von diesen Zeugen referierten geständigen Angaben zuletzt als zutreffend bezeichnete, als offensichtlich fernliegend aus. Beide Zeugen, die der Kammer schon seit längerer Zeit als gewissenhafte und pflichtbewusste Kriminalbeamte bekannt sind, haben in Abrede gestellt, den Angeklagten in der von ihm zunächst behaupteten Art und Weise befragt zu haben. Für die Kammer ist auch kein Beweggrund erkennbar, der die beiden Zeugen dazu veranlasst haben könnte, dem Angeklagten nicht nur ein von diesem tatsächlich so nicht abgegebenes Geständnis "unterzuschieben", dieses in der Vernehmungsniederschrift unzutreffend zu protokollieren und anschließend noch in der Hauptverhandlung falsch auszusagen.

(3) Besondere Überzeugungskraft erhält das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgegebene Geständnis auch dadurch, dass es zahlreiche- originelle - Details aufweist, hinsichtlich derer die Kammer dem Angeklagten nicht zutraut, dass er sie - aus welchem Grunde auch immer - erfunden haben könnte.

(a) So war der von dem Angeklagten geschilderte Beweggrund für die Tat- Verbergen sexueller Kontakte zu der Getöteten vor seiner Ehefrau - bei seiner Vernehmung völlig neu, da während der bisherigen Ermittlungen niemand auf die Idee gekommen war, dass es zwischen dem Angeklagten und der Getöteten sexuelle Kontakte gegeben haben könnte. Auch hatte der Angeklagte zahlreiche weitere Details geschildert, so etwa - ohne entsprechende Nachfrage - die Herkunft und Gestaltung der Tüte, in der sich der zur Tatausführung benutzte Stein befand. Diese habe er - ebenso wie den Stein - dem Gartenhaus der Getöteten entnommen; es habe sich um eine weiße Tüte gehandelt, die von einer Apotheke ausgegeben worden sei. Zu den sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Getöteten sei es vor mehreren Jahren anlässlich eines Aufenthalts seiner - des Angeklagten - Ehefrau in einer Rehabilitationseinrichtung gekommen. Schließlich hatte der Angeklagte auch die Stelle, von der aus er den Stein nach der Tat in den Fluss E warf, detailliert beschrieben.

(b) Auch steht die Schilderung des eigentlichen Tatablaufs durch den Angeklagten in jeder Hinsicht in Einklang mit den Befunden des Sachverständigen Dr. H betreffend das Verletzungsbild sowie die Todesursache: So hat der Sachverständige Dr. H, der den Leichnam noch am Tatort in Augenschein genommen und später die Obduktion durchgeführt hat, ausgeführt, dass die Verstorbene mehrere frische Riss-/Quetschverletzungen im Bereich von Schläfe, Augenbraue und Hinterkopf aufgewiesen habe. Insbesondere die linke Kopfseite habe erhebliche Spuren von Gewaltanwendung aufgewiesen, die darauf hindeuteten, dass ein eher kantiger als flächiger Gegenstand auf die Kopfschwarte eingewirkt habe. Ein Stein der von dem Angeklagten geschilderten Größe sei im Falle eines zweimaligen Zuschlagens geeignet, das vorgefundene Verletzungsmuster hervorzurufen.

Weiter hat der Sachverständige Dr. H ausgeführt, dass die Kopfverletzungen nicht todesursächlich für den Tod von Frau K gewesen seien. Todesursächlich sei vielmehr eine Erstickung durch die Verdeckung von Atemöffnungen. Die Lungen der Verstorbenen seien - wie bei Ersticken üblich - luftgebläht und blutgestaut gewesen. Ein Ersticken durch Bedecken der Atemwege mit einem Kissen oder einem ähnlichen Gegenstand sei naheliegend. Der Erstickungsvorgang müsse mehrere Minuten - mindestens drei Minuten - gedauert haben. Ein (erstes) Bedecken der Atemwege, in dessen Folge die Verstorbene wieder zu Bewusstsein gelangt sei und mit dem Angeklagten gesprochen habe, sei nicht todesursächlich.

Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des ihr als erfahren und kompetent bekannten Sachverständigen und macht sie sich zu Eigen. Insbesondere geht die Kammer mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Tod der Frau K erst durch den (zweiten) Erstickungsvorgang verursacht wurde. Insoweit ist es plausibel, dass die Unterbrechung der Sauerstoffversorgung noch nicht von solcher Dauer war, dass hiermit eine (Mit-)Ursache für das spätere Ableben gesetzt wurde, da Frau K andernfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich gegenüber dem Angeklagten noch in der festgestellten Art und Weise zu äußern.

(c) Soweit der Angeklagte anfänglich - im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor dem Amtsgericht sowie zu Beginn der Hauptverhandlung - behauptet hatte, er sei aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht in der Lage gewesen, sexuelle Kontakte zu seiner Schwägerin aufzunehmen, ist dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M widerlegt. Danach ist der Angeklagte nicht - wie von ihm behauptet - impotent, sondern leide allenfalls unter einer sogenannten "ejaculatio praecox", einem Störungsbild, aufgrund dessen er nicht in der Lage sei, den Zeitpunkt der Ejakulation selbst einigermaßen zu steuern. Die Folge sei, dass der Angeklagte möglicherweise - aus seiner oder aus seiner Partnerin Sicht - verfrüht zum Höhepunkt komme. Von einer Beeinträchtigung der Potenz im Sinne der Fähigkeit zu sexuellen Aktivitäten und zum Beischlaf könne hingegen keine Rede sein.

Dieser Befund deckt sich im Übrigen mit den Bekundungen der Zeugin S, einer Nachbarin des Angeklagten, die darüber berichtete, dass der Angeklagte ihr gegenüber des Öfteren im Aufzug oder im Waschkeller des gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses Klage darüber geführt habe, dass seine Frau nicht mehr mit ihm schlafen wolle. Letzteres wurde von der Zeugin S (Ehefrau des Angeklagten) bestätigt, indes mit der für die Bewertung des Sachverhalts unerheblichen Nuance, dass die Einstellung der sexuellen Aktivitäten auf einer Erkrankung ihrerseits beruhten und aus ihrer Sicht im Einvernehmen mit dem Angeklagten erfolgt seien.

(d) Gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen nicht die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M . Die - bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten - Sachverständigen haben sich - wie auch der Sachverständige Dr. H - zur möglichen Todeszeit der Frau K geäußert. Die Sachverständigen haben eine Todeszeitschätzung nach drei unterschiedlichen methodischen Ansätzen vorgenommen:

(aa) Die - in der forensischen Praxis gebräuchliche - nomographische Methode nach Henßge (vgl. Madea, Praxis Rechtsmedizin, 2. Auflage, Seite 48) ermittelt ausgehend von der bei dem Leichnam gemessenen Rektaltemperatur (hier: 27,7 Grad am 17. Oktober 2012 um 15:05 Uhr) den zeitlichen Abstand zum Todeseintritt, indem auf ein breites - durch Untersuchungen bekannter Abkühlungsvorgänge erhobenes - Datenmaterial (Abkühlkurven) zurückgegriffen wird, auf dessen Grundlage die Abkühlungsentwicklung- unter Einbeziehung u.a. der Parameter Körpermasse (hier: 71,9 Kilogramm) und Umgebungstemperatur in Form von Korrekturfaktoren - geschätzt wird. Ausgehend von diesem methodischen Ansatz gelangten die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M zu einer Todeszeit zwischen dem 15. Oktober 2012 (Montag), 8:56 Uhr und dem 16. Oktober 2012 (Dienstag), 19:22 Uhr, so dass die von dem Angeklagten eingestandene Tatzeit (früher Morgen des 16. Oktober 2012) innerhalb dieses Spektrums liegt. Der Sachverständige Dr. H hat ebenfalls auf die von Henßge erstellten Nomogramme zurückgegriffen und war bei Annahme einer konstanten Umgebungstemperatur von 18,4 Grad zunächst zu einer Todeszeit zwischen dem 16. Oktober 2012, 17:00 Uhr und dem 17. Oktober 2012, 2:00 Uhr gelangt. Indes hatte der Sachverständige Dr. H nicht berücksichtigt, dass die tatsächliche Umgebungstemperatur während des Großteils der Abkühlungsphase um mindestens ein Grad höher war, da der Angeklagte - nach eigenem Bekunden - kurz vor Eintreffen des Rettungsdienstes das Fenster des Schlafzimmers geöffnet hatte. Insoweit hat auch der Sachverständige Dr. H ausgeführt, dass bei einer - wie hier anzunehmenden und wie von der Sachverständigen Prof. Dr. M auch tatsächlich angenommen - nur ein Grad höheren Umgebungstemperatur (19,4 Grad) von einer deutlich längeren Liegezeit auszugehen sei, die einen Todeseintritt am frühen Morgen des 16. Oktober 2012 realistisch erscheinen lasse.

(bb) Die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M haben zusätzlich noch ein neueres von Ihnen selbst entwickeltes Verfahren zur Anwendung gebracht - sog. Methode der finiten Elemente -, bei dem im Gegensatz zu empirisch gestützten Methoden eine rein rechnerische Ermittlung des Wärmeverlustes des Körpers erfolgt. Der Körper wird nebst Bekleidung, Matratze und Bettzeug computergestützt in ein graphisches Modell übertragen. Dieses besteht aus einer Vielzahl von Quadern, von denen einzelne Gruppen aufgrund des jeweiligen Materials (Haut, Fett, Muskel, Knochen und jeweils unterschiedliche Textilsorten) eine jeweils unterschiedliche Wärmeleitfähigkeit aufweisen. Ausgehend von der geschätzten Körpertemperatur zu Lebzeiten wird die Flüchtigkeit der Wärme durch die jeweiligen Körper- und Materialregionen errechnet. Mit anderen Worten: Körper, Bekleidung und textile Umgebung werden in Sektoren aufgeteilt, denen jeweils eine unterschiedliche Wärmeleitfähigkeit zugeordnet wird. Daraus wird - computergestützt - errechnet, wie lange die innerhalb des Körpers bei Beendigung der Kreislauffunktion gespeicherte Wärme benötigt, um sich in einem Maße zu verflüchtigen, das zu der später gemessenen Rektaltemperatur des Leichnams führt. Anhand dieser Methode haben die SachverständigenProf. Dr. M und Dr. M eine Todeszeit zwischen dem 14. Oktober 2012, 12:20 Uhr und dem 15. Oktober 2012, 11:25 Uhr errechnet.

Die Kammer vermag der auf die Methode der finiten Elemente gestützten Berechnung jedoch nicht zu folgen. Zwar erscheint der theoretische Ansatz- Ermittlung der Flüchtigkeit von Wärme innerhalb des Gesamtkörpers (einschließlich Textil) anhand bekannter Wärmeleitfähigkeit für die einzelnen Bestandteile - zunächst schlüssig. Indes ist diese Methode nicht valide: Zum einen ist sie nicht hinreichend evaluiert, da sie bislang nur anhand von fünf Fällen mit bekanntem Todeszeitpunkt überprüft werden konnte. Zum anderen - und dies gibt vorliegend den Ausschlag - ist ihr Ergebnis eindeutig durch die Angaben der Zeugin Jahnel widerlegt. Diese Zeugin - Tochter des verstorbenen Lebensgefährten der Frau K - hat klar, unmissverständlich und überzeugend ausgeführt, dass sie Frau K am 15. Oktober 2012 gegen 15:30 Uhr zu Hause aufgesucht und mit ihr bis etwa 18:00 Uhr zusammengesessen und Kaffee getrunken habe. Durch die in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben der Zeugin Jahnel ist das Ergebnis der auf die Methode der finiten Elemente gestützten Berechnung widerlegt, da Frau K danach bereits verstorben gewesen wäre, als die Zeugin am 15. Oktober 2012 mit ihr zusammentraf.

(cc) Schließlich haben die Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M noch eine dritte Methode zur Anwendung gebracht, indem sie den vorliegenden Fall mit fünf anderen Fällen verglichen haben, die hinsichtlich der Körpermasse ähnlich erscheinen und hinsichtlich derer in einer dort geführten Datenbank die Liegezeit bis zum Erreichen von 27,7 Grad Körpertemperatur aufgrund von Labormessungen bekannt ist (kontrollierte Abkühlungsversuche). Insoweit haben die Sachverständigen ein Todeszeitintervall ermittelt, das vom 16. Oktober 2012, 23:05 Uhr bis zum 17. Oktober 2012, 3:46 Uhr reicht. Indes hat die Sachverständige Prof. Dr. M darauf hingewiesen, dass sich die in der dortigen Datenbank verzeichneten Fälle hinsichtlich Lagerung und Bedeckung des Leichnams gravierend von dem vorliegenden Fall unterschieden, so dass diese Berechnungsmethode allenfalls Anhaltspunkte für den spätesten Todeszeitpunkt liefern könne und die tatsächliche Todeszeit der Frau K wahrscheinlich erheblich früher liege.

(dd) Unter zusammenfassender Würdigung der Äußerungen der Sachverständigen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein hinreichend zuverlässiger methodischer Ansatz nur in der sogenannten Methode nach Henßge liegt. Die danach errechneten Todeszeitintervalle decken sowohl nach den Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. M als auch - nach Anpassung an die Erkenntnisse zur höheren Umgebungstemperatur - nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H die von dem Angeklagten angegebene Tatzeit ab.

(4) Die Kammer hat daher bei gewissenhafter Prüfung aller maßgeblichen Umstände keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte sich gegenüber den Zeugen KHK K und KOKin K - so wie von diesen geschildert - geständig geäußert hat und dass dieses Geständnis auch inhaltlich zutrifft. Eines Rückgriffs auf das in der Hauptverhandlung abgelegte - lediglich auf die geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren Bezug nehmende -Geständnis bedurfte es für die Überzeugungsbildung der Kammer daher nicht.

3) Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Begehung der Tat beruhen zum einen auf den Äußerungen des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung vom 5. Dezember 2012 und zum anderen auf Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen zieht.

a) Der Zeuge KHK K hat darüber berichtet, der Angeklagte habe zu Beginn seiner geständigen Einlassung angegeben, er habe Frau K vor Beginn der tätlichen Auseinandersetzung gesagt, er wolle sie umbringen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung sei er hiervon wieder abgerückt und habe bekundet, er habe sie nicht töten sondern ihr lediglich einen "Denkzettel" verpassen wollen. Nachdem er Frau K das Kissen so lange auf den Kopf gedrückt habe, bis deren Röcheln aufgehört habe, habe er das Kissen heruntergenommen. Frau K habe ihn daraufhin mit den Worten angeschrien: "Ich zeig Dich an! Du kommst ins Zuchthaus!". Er - der Angeklagte - habe daraufhin gedacht: "Du bringst mich nicht ins Zuchthaus!". Er habe daraufhin mit demselben Kissen weiter auf den Kopf der Frau K gedrückt, bis diese "keinen Mucks" mehr von sich gegeben habe.

Angesichts dieser durch den Zeugen KHK K referierten Schilderung des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem Frau K ihm damit drohte, sein vorangegangenes Verhalten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, deren Tod im Sinne eines direkten Vorsatzes herbeiführen wollte, um zu verhindern, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Die Wiedergabe seines Gedankengangs im Zusammenhang mit dem zweiten Ansetzen zur Erstickung Frau Ks ("Du bringst mich nicht ins Zuchthaus!") belegt sein entsprechendes Tötungsmotiv. Die Schilderung, Frau K das Kissen so lange auf den Kopf gedrückt zu haben, bis diese leblos gewesen sei ("keinen Mucks"), belegt desweiteren, dass sich der Angeklagte der todesursächlichen Wirkung seines Verhaltens bewusst war.

b) Die den Tötungswillen belegenden Äußerungen des Angeklagten stehen in Einklang mit seiner konkreten Handlungsweise: Wer einem anderen Menschen die Atemwege über mehrere Minuten (hier: mindestens drei Minuten) verschließt, weiß - auch ohne medizinische Vorbildung -, dass dies zum Tode führen kann. Führt er den Vorgang gleichwohl fort, bis das Opfer keine Lebenszeichen mehr von sich gibt, ist dies ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass er den als naheliegend erkannten tödlichen Erfolg auch billigt.

Im Sinne dieser indiziellen Bedeutung seines Verhaltens fügt sich die Vorgehensweise des Angeklagten schlüssig in seine den (unbedingten) Tötungswillen belegenden Äußerungen (oben a) ein.

4) Die Feststellungen zur vollständig erhalten gebliebenen Schuldfähigkeit des Angeklagten (oben II4) hat die Kammer aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. S getroffen.

a) Der Sachverständige, der den Angeklagten mehrfach in der Haft exploriert hat, hat ausgeführt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit - insbesondere einer Persönlichkeitsstörung - ergeben hätten. Der Angeklagte verfüge über ein gutes Kurz- und Langzeitgedächtnis und habe logisch konsequente, detailreiche Angaben gemacht. Ausfälle seien nicht erkennbar.

Zu diskutieren sei hinsichtlich des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung allenfalls das Vorliegen einer sogenannten frontotemporalen Demenz. Der Angeklagte weise einige Symptome auf, die bei Vorliegen dieser aufträten. Hierzu zählten ein in Anbetracht seines Lebensalters ausgeprägter Rededrang, unangemessene sexuelle Äußerungen und Anzüglichkeiten gegenüber weiblichen Gesprächspartnern sowie eine penible Ordnungsliebe. Aufgrund dieser Umstände habe er eine computertomographische Untersuchung des Gehirns durchführen lassen, die indes keine Atrophie (Verminderung) der Hirnsubstanz erbracht habe, die über das im Alter des Angeklagten Übliche hinausgehe. Letztlich sei eine gesicherte Diagnose nicht zu stellen.

Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei die Frage aufzuwerfen, ob es bei dem Angeklagten in der Tatsituation zu einem Affektdurchbruch gekommen sein könnte, der seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise vermindert habe. Insoweit spreche jedoch deutlich gegen eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Affektregulation, dass der Angeklagte nicht unvermutet in die Tatsituation gelangt sei, sondern im Gegenteil gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen habe.

b) Die Kammer schließt aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. S - neben den weiteren Eingangsmerkmalen des § 20 StGB - sowohl das Vorliegen einer forensisch relevanten krankhaften seelischen Störung als auch das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus.

(1) Wie der Sachverständige Dr. S selbst ausgeführt hat, ist die Diagnose einer frontotemporalen Demenz (F02.0 ICD-10) weder aufgrund der Erkenntnisse aus der bildgebenden Untersuchung noch aufgrund der weiteren Symptomatik zu stellen. Für die Bewertung dieser Symptomatik im Kontext der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist jedoch - so auch der Sachverständige - maßgeblich darauf abzustellen, ob es zu kognitiven Ausfallerscheinungen gekommen ist. Dies ist bei dem Angeklagten, der sowohl in der Hauptverhandlung als auch - nach Auskunft des SachverständigenDr. S - im Rahmen der Explorationsgespräche stets voll orientiert war, Fragen spontan erfasste und sinnhaft beantworten konnte, situationsadäquat reagierte und auch ansonsten keinerlei Auffälligkeiten zeigte, nicht der Fall. Auch die Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld (Ehefrau, Stiefsohn, Stiefschwiegertochter) haben nichts über ein von ihnen bemerktes Nachlassen der Auffassungsgabe oder Merkfähigkeit berichtet. Schließlich zeigen sich auch in der Tat als solcher keine Besonderheiten, die auf eine Störung des Denkablaufs hindeuten. Das einleitende Motiv - Vermeidung der Offenbarung einer sexuellen Beziehung - ist normalpsychologisch ebenso nachvollziehbar wie der Beweggrund für die letztlich todesursächliche Handlung, nämlich die Vermeidung von Strafverfolgung. Auch die Zeugen KHK K und KOKin K haben berichtet, dass ihnen an dem Angeklagten nichts aufgefallen sei, was für eine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, eine Störung des Denkablaufs oder eine sonstige psychische Auffälligkeit sprechen könnte. Die - möglicherweise - auf ein Störungsbild deutenden Verhaltensweisen (Rededrang, Anzüglichkeiten, Ordnungsliebe) lassen sich ebenso auf die charakterliche Grunddisposition des Angeklagten zurückführen und sind nicht geeignet, über eine - durch die genannten Umstände widerlegte - Verdachtsdiagnose hinaus ein forensisch relevantes Störungsbild zu begründen. Im Gegenteil ergibt sich gerade aus dem von dem Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten Tatablauf (einschließlich der Tatvorbereitungen, wie u.a. Mitnahme des Steins) sowie seinem dort ebenfalls geschilderten begleitenden Gedankengang ("Du bringst mich nicht ins Zuchthaus!"), dass der Angeklagte die Situation intellektuell uneingeschränkt beherrschte und sich über die Gefahr einer Strafverfolgung - und damit auch über die Strafbarkeit seines vorangegangenen Tuns - im Klaren war. Anhaltspunkte dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte, haben sich darüber hinaus nicht ergeben.

(2) Im Einklang mit dem Sachverständigen Dr. S hält die Kammer das Ausmaß der Erregung des Angeklagten nicht für so stark, dass seine Steuerungsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt war. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen im Regelfall gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 - 2 StR 601/08 - NStZ 2009, 571 [572]). Insoweit kommtin besonderem Maße dem Umstand Bedeutung zu, dass der Angeklagte Tatvorbereitungen getroffen und gezielt die Konfrontation mit dem Opfer gesucht hat (vgl. Saß in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 2 Seite 358: "starkes Indiz gegen die Annahme einer den Täter überraschenden, seine Steuerungsfähigkeit überschreitenden affektiven Erregung"). Auch unter Berücksichtigung der weiteren - für die Beurteilung eines forensisch relevanten Affektdurchbruchs heranzuziehenden - Beweisanzeichen (vgl. Theune NStZ 1999, 273) kann die Kammer ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten maßgeblich eingeschränkt gewesen wäre. So erstreckte sich das (vorbereitete, s.o.) Gesamtgeschehen über mehrere Etappen (Ansprache, Schlagen, Ersticken) und konnte von dem Angeklagten ausweislich der Angaben der Zeugen KHK K und KOKin K exakt und detailreich aus der bestehenden Erinnerung wiedergegeben werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sich die Tat des - unbestraften - Angeklagten letztlich als persönlichkeitsfremd darstellt und dass es eine spezifische Vorgeschichte gab, die bei dem Angeklagten zum Ansteigen affektiver Spannungen geführt haben mag, keine maßgebende Bedeutung zu.

Die Kammer ist sich im Klaren, dass es sich bei den für die Beurteilung eines forensisch relevanten Affektdurchbruchs heranzuziehenden Merkmalen nur um Indizien und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (Sander in: Festschrift für Eisenberg, Seite 359 [363]). Sie sieht jedoch - auch unter wertenden Gesichtspunkten - jedenfalls keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

IV.

1) Der Angeklagte hat sich wegen Totschlags, § 212 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht.

Durch das (zweite) Verschließen der Atemwege von Frau K hat er deren Tod vorsätzlich verursacht.

2) Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.

3) Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) sind nicht gegeben.

a) Eine heimtückische Tötung liegt nicht vor, da es bereits vor dem ersten körperlichen Angriff des Angeklagten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und Frau K kam und Frau K in diesem Zusammenhang die Möglichkeit hatte, jedenfalls verbal auf den Angeklagten einzuwirken (etwa durch Zusage künftiger Verschwiegenheit bezüglich der sexuellen Kontakte) und ihn so von einem Angriff abzuhalten.

b) Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte Frau K tötete, um eine andere Straftat zu verdecken. Zwar deutet seine Äußerung betreffend sein Vorstellungsbild bei dem finalen Erstickungsvorgang ("Du bringst mich nicht ins Zuchthaus!") auf eine Verdeckungsabsicht hin. Indes war hier in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte bereits bei dem ersten Angriff auf Frau K mit - insoweit allerdings nur bedingtem - Tötungsvorsatz handelte, so dass das einheitliche, von einem durchgehend bestehenden Tötungswillen getragene Handeln des Angeklagten nach der Äußerung der Frau K, sie bringe den Angeklagten "ins Zuchthaus", mit Verdeckungsabsicht fortgeführt wurde. Denn eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat liegt nicht vor, wenn der Täter nur diejenige - ggf. mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene - Tat verdecken will, die er gerade begeht (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 102/90 - NStZ 190, 385; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02 - NStZ 2003, 259 [260]; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02 - NStZ 2003, 312; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 211 Rn. 71; Schneider in Münchener-Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 211 Rn. 228). Da hier zwischen dem ersten - möglicherweise - schon mit Tötungsvorsatz begonnenen Angriff und dem finalen Erstickungsvorgang auch keine zeitliche Zäsur lag, handelt es sich bei dem vorangegangenen Geschehen jedenfalls nicht um eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

c) Die Voraussetzungen des Vorliegens niedriger Beweggründe als Tötungsmotiv sieht die Kammer nicht. Zwar hatte der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Tötung der Frau K in Betracht gezogen, um diese von einer Offenbarung der sexuellen Kontakte gegenüber seiner Ehefrau abzuhalten. Die Kammer konnte jedoch angesichts der Äußerung des Angeklagten über den für die finale Erstickungshandlung maßgebenden Beweggrund ("Du bringst mich nicht ins Zuchthaus!") nicht feststellen, dass es sich bei dem Wunsch, seine Untreue weiterhin verheimlicht zu wissen, um das Hauptmotiv handelte, das der Tat ihr Gepräge gibt (vgl. BGH Urteil vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 NStZ 2012, 691 [692]).

Ungeachtet dessen hält die Kammer den hier festgestellten Beweggrund angesichts der Gesamtumstände nicht für niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. Zwar traf den Angeklagten durch seine Mitwirkung an den sexuellen Handlungen ein deutliches Mitverschulden an der von ihm befürchteten Gefahr einer Offenbarung der Untreue gegenüber seiner Ehefrau. Vorliegend verhielt es sich jedoch so, dass sich das Tatopfer diese Situation nach den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten zunutze machen wollte, um sich der Dienste des Angeklagten in Haushalt und Garten zu versichern, indem sie diesem zu verstehen gab, seiner Ehefrau von den sexuellen Kontakten zu berichten, falls er die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht oder nicht zu ihrer Zufriedenheit verrichten werde. Angesichts dessen würde die Kammer ein entsprechendes Tötungsmotiv nicht als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB bewerten.

d) Die Kammer sieht sich aus Rechtsgründen auch gehindert, das handlungsleitende Tötungsmotiv, nämlich die Vermeidung einer Strafverfolgung infolge einer Offenbarung der vorangegangenen Gewalttätigkeiten, als niedrig zu bewerten. Insoweit ist maßgebend, dass im Hinblick auf die oben unter b referierte Rechtsprechung wegen des vorherigen - möglicherweise - mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgten Angriffs keine andere zu verdeckende Tat vorliegt. Wenn deshalb eine Beurteilung als Verdeckungsmord ausscheidet, hat diese Rechtsprechung eine Sperrwirkung dahingehend, dass eine - isoliert betrachtet mögliche - Bewertung des Tatmotivs als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ebenfalls ausscheidet.

V.

1a) Bei der Festsetzung der Strafe war von dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht.

b) Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) liegt nicht vor. Insbesondere ist der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Beleidigung der Frau K zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Vielmehr hat er den Angriff geplant. Auch ist nicht ersichtlich, dass Frau K den Angeklagten schwer beleidigt hätte. Ebenso ist nach Dafürhalten der Kammer ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags nicht gegeben.

2) Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist und dass er die Tat bereits im Ermittlungsverfahren gestanden hat, wenngleich er in der Hauptverhandlung von seinem Geständnis vorübergehend wieder abgerückt ist. Der geständigen Einlassung des Angeklagten kommt auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil dem Angeklagten die Tat ansonsten nicht hätte nachgewiesen werden können.

Ganz besonders zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen weit fortgeschrittenes Lebensalter berücksichtigt, das ihn besonders haftempfindlich macht (vgl. BGH Beschluss vom 21. März 1990 - 4 StR 25/90 - StV 1990, 303 [Ls.]). Die Kammer hat daher die Strafe so bemessen, dass dem Angeklagten grundsätzlich eine Chance verbleibt, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BGH Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 - NStZ 2006, 500 [501 [sog. "Opa-Bande"], siehe dazu auch Nobis NStZ 2006, 489).

Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, dass er sich mit einem von seiner Schwägerin überlassenen Schlüssel Zugang zu dem Haus verschafft und damit das ihm von der Getöteten entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt hat.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von sechs Jahren

für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

(D) (K) (Z)