Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.05.2014 - L 15 SF 126/14 E
Fundstelle
openJur 2014, 13379
  • Rkr:

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. April 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Beschwerdeverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 17 SF 21/14 KL vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), in dem der Erinnerungsführer "Klage wegen Untätigkeit" gegen das Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben hatte, das mit der Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 03.04.2014 beendet worden war und in dem die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden waren, erhob die Kostenbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.04.2014 bei dem Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 60,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 16.04.2014 gewandt. Er beanstandet umfassend das Vorgehen und die Entscheidungen von SG und LSG. Sinngemäß ist er der Meinung, dass bei ihm als "Hartz IV-Bedürftigem" keine Gerichtskosten erhoben werden dürften, da dies eine sittenwidrige Abschreckung darstelle. Er hat sich über die "Vetternwirtschaft der Sozialjustiz" beklagt. Sollte der "Gebührenbescheid nicht innerhalb kürzester Zeit" zurückgenommen werden, müsste das Gericht die kostspieligen Folgen tragen. Weiter hat er ein strafgerichtliches Verfahren als mögliche Konsequenz des Vorgehens von SG und LSG in den Raum gestellt.

II.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 16/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände, die, sofern sie sich nicht in allgemein gehaltenen herabwürdigenden Äußerungen zu einer vom Erinnerungsführer im Ergebnis so nicht erwünschten Rechtsprechung erschöpfen, die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidung, des Beschwerdebeschlusses vom 03.04.2014, betreffen, sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).

Auch wenn - was hier nicht ansatzweise im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).

Wenn der Erinnerungsführer meint, er habe als Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II unabhängig von Art des Verfahrens einen grundsätzlichen Anspruch auf ein gerichtskostenfreies Verfahren, so irrt er. Denn die Bedürftigkeit ist kein Gesichtspunkt bei der Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit eines Verfahrens; auch anderen Gerichtsverfahrensordnungen ist ein derartiger Gedanke fremd.

2. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Die von der Kostenbeamtin vorgenommene Feststellung der Gerichtskosten ist zutreffend.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben.

Für Verfahren wie das unter dem Aktenzeichen L 17 SF 21/14 KL geführte Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber in Nr. 7504 KV eine vom Streitwert unabhängige Pauschalgebühr vorgegeben, wenn wie hier die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt die nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586) zum 01.08.2013 auf 60,- € erhöhte Gebühr zur Anwendung.

Fällig geworden ist die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem Beschluss über die Beschwerde in der Hauptsache vom 03.04.2014.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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