OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13
Fundstelle
openJur 2014, 12899
  • Rkr:

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 10.06.2013 (UR-Nr. 220/2013 des Notars C in E) verpflichtete sich die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von drei Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.05.2013 und dargestellt in der Anlage." Als Anlage war der Urkunde der Ausdruck eines Internetangebotes der Schulderin beigefügt, in dem diese für eine "Haley Sekretär Anrichte kolonial white wash Palisander massiv" mit der Gegenüberstellung eines "Sonderpreises" von 299,00 € und eines - durchgestrichenen - "regulären Preises" von 399,00 € geworben hatte. In der notariellen Urkunde unterwarf sich die Schuldnerin zugleich wegen der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Auf Antrag der Gläubigerin drohte die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn der Schuldnerin mit Beschluss vom 27.08.2013 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in der notariellen Urkunde eingegangene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) an. Zugleich setzte das Landgericht in diesem Beschluss den "Gegenstandswert" auf 25.000,00 € fest. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung führte das Landgericht aus, der Gegenstandswert sei am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes wendet sich die Schuldnerin mit dem von ihr als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Sie ist der Auffassung, für ein Verfahren der vorliegenden Art sei regelmäßig lediglich ein Wert von 500,00 € festzusetzen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist in der vorliegenden Sache obsolet, weil für die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) für den Verstoß gegen die in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) übernommene Unterlassungsverpflichtung keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern lediglich eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG anfällt.

Die Beschwerde der Schuldnerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Schuldnerin ist als erstattungspflichtige Gegnerin nach § 33 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 2 RVG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 7 und Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel ist indes unbegründet. Das Landgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 25.000,00 € festgesetzt.

a) Die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin bestand hier in der Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für diese Tätigkeit richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.

b) Bei den vorbeschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten "in der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 25 Abs. 1 RVG.

aa) Die Regelung über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 2 ZPO) findet sich im 8. Buch ("Zwangsvollstreckung") der ZPO. Nach einhelliger Auffassung in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der (isolierten) Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits um einen Akt der Zwangsvollstreckung, in der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss liegt bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1979, 217; BayObLG, Beschluss vom 15.02.1996 - 2Z BR 17/96 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.1986 - 14 W 197/85 - ; OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2004 - 6 W 6/04 - ; OLG Köln, Beschluss vom 15.11.1991 - 19 W 49/91 - ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2001 - 6 W 101/01 - ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.08.1989 - 3 W 85/89 - ).

bb) Zudem ist auch der Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG zu entnehmen, dass die der Festsetzung von Ordnungsmitteln vorausgehende (isolierte) Androhung zum Bereich der Zwangsvollstreckung im Sinne des RVG gehört. Der Rechtsanwalt erhält für die Anbringung des Androhungsantrages dementsprechend die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. [2013], § 19 Rdnr. 132; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Aufl. [2014], § 19 Rdnr. 175).

Im Übrigen ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG - hierauf weist der Senat der Vollständigkeit halber hin -, dass der Rechtsanwalt, der bereits eine Gebühr für die Anbringung des Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln erhalten hat, (jedenfalls) für den ersten Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln keine gesonderte Gebühr mehr verlangen kann (Mayer/Kroiß, a.a.O., § 19 Rdnr. 133; Schneider/Wolf, a.a.O., § 19 Rdnr. 175).

c) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Gegenstandswert am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten ist. Soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem "Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat", spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache. Dementsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert der Hauptsache festzusetzen (ebenso Mayer/Kroiß, a.a.O., § 25 Rdnr. 23; Schneider/Wolf, a.a.O., § 25 Rdnr. 34; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. [2013], § 25 Rdnr. 25).

Ob der Auffassung des OLG Celle (OLG Celle, NJOZ 2010, 9; ihm folgend: OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 09807), nach der der Gegenstandswert für die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 1 ZPO) lediglich einem - im Einzelfall zu bestimmenden - Bruchteil des Wertes der Hauptsache entsprechen soll, angesichts des unzweideutigen Wortlautes des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Das OLG Celle begründet seine Auffassung im Ergebnis damit, dass das konkrete Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren nicht zur endgültigen Erfüllung des Unterlassungsanspruches führe, sondern lediglich ein konkreter, in der Vergangenheit liegender Verstoß geahndet werde (OLG Celle, a.a.O.). Diese Erwägungen treffen jedenfalls auf den hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Die Androhung von Ordnungsmitteln ermöglicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegen das titulierte Unterlassungsgebot und ist damit auf die dauerhafte Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung gerichtet.

d) Den Wert der Hauptsache hat das Landgericht zutreffend mit 25.000,00 € bemessen. Diese Bemessung entspricht der Wertbestimmungspraxis des Senats. Sogar die Schuldnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 08.10.2013 ausgeführt, dass von einem Hauptsachewert zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 € auszugehen sei.

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).