OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 205/12
Fundstelle
openJur 2014, 12776
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 306/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als angeblichen Inhaber des Internetanschlusses in Anspruch, von dem aus nach Recherchen der Q GmbH am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr mittels einer Tauschbörsen-Software 5.080 Audiodateien zum Download verfügbar gehalten worden sein sollen.

Die Staatsanwaltschaft Köln leitete wegen dieser und anderer von den Klägerinnen angezeigter Vorgänge im August 2007 ein (Sammel-) Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (119 UJs 1930/07) ein. Auf ihre Anfrage veranlasste die für die Mitteilung von Bestandsdaten zuständige Dienststelle der E AG die Ergänzung einer von der Staatsanwaltschaft übersandten Tabelle im Excel-Format, wobei der am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr vergebenen IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 die Angaben "C2" zugeordnet wurden.

Am Sonntag, dem 19.08.2007, befanden sich im Haushalt des als selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen tätigen Beklagten ein stationärer Rechner und ein Laptop, die er zu beruflichen Zwecken nutzte. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war der im Arbeitszimmer installierte PC, der seiner bei ihm angestellten, nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen verfügenden Ehefrau als Arbeitsplatz diente, zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über Kabel mit dem Internet verbunden. Der damals 17-jährige Sohn des Beklagten hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Rechner. Der Laptop, von dem über den stationären Rechner mittels eines in diesen eingeführten USB-Sticks eine WLAN-Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war ausgeschaltet und der Stick nicht angeschlossen.

Nachdem die Klägerinnen im November 2007 Einsicht in die Ermittlungsakten genommen hatten, mahnten sie den als "Herr C2" angeredeten Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2008 ab; zur Abgeltung von Ersatzansprüchen schlugen sie ihm eine pauschale Zahlung vor. Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2008 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Zahlungsansprüche wies er zurück.

Die Klägerinnen behaupten, ihnen stünden Leistungsschutzrechte an ca. 80 % der eingangs erwähnten 5.080 Audiodateien zu, was sie für 150 Titel näher dargelegt haben. Sie verlangen die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000,00 €. Außerdem begehren drei Klägerinnen Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von vier (Klägerin zu 2. - Juli: Geile Zeit, Perfekte Welle, Tage wie dieser, Warum), sechs (Klägerin zu 3. - Herbert Grönemeyer: Mensch, Blick zurück, Kein Pokal, Der Weg, Erwischt, Neuland) und fünf (Klägerin zu 4. - Modern Talking: Atlantis is calling, Brother Louie, Cheri Cheri Lady, Jet Airline, You Can Win If You Want) näher bezeichneten Musikaufnahmen, wobei sie für jeden Titel einen Lizenzschaden von 200,00 € veranschlagen. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Hamburg am 09.12.2010 einen Mahnbescheid über die vorgenannten Forderungen erlassen, der dem Beklagten am 21.12.2010 zugestellt worden ist und gegen den dieser am 29.12.2010 Widerspruch eingelegt hat. Nachdem die Klägerinnen am 15.04.2011 die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses einbezahlt haben, ist die Sache am 02.05.2011 an das Landgericht Köln abgegeben und der Anspruch am 16.05.2011 begründet worden.

Der Beklagte hat sich zu den Ermittlungen der Q GmbH sowie der Auskunft der E AG mit Nichtwissen erklärt und dargetan, weshalb er sie für fehleranfällig und ihre Ergebnisse für zweifelhaft hält. Er hat bestritten, dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung zweier Mitarbeiter der Q GmbH, der Zeugen G und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2012 Bezug genommen. Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Landgericht den Beklagten in vollem Umfang verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Akte 119 UJs 1930/07 StA Köln ist beigezogen worden und war Gegenstand der Verhandlungen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau und des Sohns des Beklagten sowie des Mitarbeiters L der E AG. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2013 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten von mehr als 878,65 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg.

1. Den Klägerinnen zu 2. bis 4. stehen die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu. Ob auf solche Ansprüche aus Rechtsverletzungen im August 2007 mangels Übergangsvorschrift (BT-Drucks. 16/5048, 52) die zum 01.09.2008 geänderte Fassung des § 97 Abs. 2 UrhG anzuwenden ist (vgl. Czychowski, GRUR-RR 2008, 265 [268]), kann dahin gestellt bleiben, weil sich die Änderung des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. wegen ihrer redaktionellen Natur nicht auswirkt (vgl. Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3. A., § 97 Rn. 3).

a) Das Landgericht hat die Klägerinnen zu 2. bis 4. zu Recht als aktivlegimitiert angesehen; diese sind in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten fünfzehn Musiktitel unabhängig von abgeleiteten (§ 31 UrhG) ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber (§ 15 UrhG) und ausübenden Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) jedenfalls Inhaber des Tonträgerherstellerrechts (§ 85 Abs. 1 UrhG).

Die Klägerinnen zu 2. bis 4. sind nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.N.de" der Q2 GmbH als Lieferantinnen der die fraglichen Titel enthaltenden Musikalben ausgewiesen, was nach ihrem unwiderlegten Vorbringen für ihre Rechtsinhaberschaft spricht. Der "Q2"-Medienkatalog ist der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel; dieser legt auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert. Um die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank zu entkräften, hätte der Beklagte über seine Erklärung mit Nichtwissen hinaus nähere Anhaltspunkte aufzeigen müssen, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2011 - 6 W 58/11 [Rn. 8 nach juris]; Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13). Der Vortrag des Beklagten, ein in der Datenbank auch als Produzent verzeichneter Künstler (Bushido) habe einen vorliegend nicht in Rede stehenden Musiktitel unter Verletzung der Urheberrechte Dritter geschaffen, genügt dafür nicht, denn dies schließt die Entstehung eigener Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Tonträgerhersteller nicht aus; auch würde aus einer einzelnen Fehleintragung nicht folgen, dass Eintragungen in den Katalog über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen worden sind.

b) Die streitbefangenen fünfzehn Musikaufnahmen sind über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt öffentlich zugänglich gemacht worden (§ 19a UrhG). Der Senat sieht es im Ergebnis mit dem Landgericht als erwiesen an (§ 286 ZPO), dass entsprechende Rechtsverletzungen am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr unter der IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 begangen wurden und diese zu jener Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war.

aa) Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon überzeugt gezeigt, dass die Audiodateien am 19.08.2007 unter der IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 im Internet verfügbar gemacht worden sind. Die Berufung des Beklagten zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die für eine fehlerhafte, insbesondere gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende oder nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts sprechen und daher Zweifel an der Richtigkeit seiner entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Zeugen G und M haben den von den Klägerinnen geschilderten und durch die vorgelegten Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Danach hat der Zeuge G die in der Klageschrift angegebenen Musikdateien eigenhändig ermittelt, indem er mit Hilfe der Filesharing-Software "C3" (allerdings ohne Freigabe der Daten zum Download) im Rahmen einer einheitlichen Sitzung anhand der Suchbegriffe "grönemeyer mensch" und "laith al dein lied" eine von einer bestimmten IP-Adresse angebotenen Musikdatei ausgewählt hat und sich sodann an Hand der dem Titel zugeordneten IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 das darüber öffentlich zugänglich gemachte, in den vorgelegten Screenshots (Anlage K 1) festgehaltene und bis zum Ende der Ermittlungen geöffnete Gesamtangebot hat anzeigen lassen. Von den angezeigten Dateien sind sodann unter Aktivierung einer Software, die die Datenkommunikation zwischen der IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 und dem vom Ermittler G genutzten Rechner während des Downloadvorgangs aufgezeichnet hat und von dem die Klägerinnen Screenshots (Anlage K 2) vorgelegt haben, exemplarisch zwei Dateien heruntergeladen worden.

Das Landgericht hat es auf Grund der Screenshots und der erläuternden Bekundungen der Zeugen M und G in nachvollziehbarer Weise als erwiesen angesehen, dass die (in Anlage K 1) ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 auch um 11:12:31 Uhr bereitgestellt worden sind. Aus der vom Zeugen M zur Akte gereichten sogenannten (Capturefile-)Statistik ergibt sich, dass der vom Zeugen G durchgeführte Probedownload zweier Musiktitel am 19.08.2007 zwischen 11:12:31 Uhr und 11:45:04 Uhr stattgefunden hat. Diese Angabe fügt sich stimmig in den nach Angaben des Zeugen M während des Aufzeichnungsvorgangs erfolgten Datenmitschnitt, nach dem die Ladedauer hinsichtlich des ersten Musiktitels zehn Minuten und bezüglich des zweiten Titels mehr als sieben Minuten gedauert hat (Anlage K 8). Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms (Anlage K 2) die abweichende Uhrzeit 12:05:27 Uhr ausweisen, hat der Zeuge G nachvollziehbar damit erklärt, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe.

Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen G akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren Audiodateien (Anlage K 1) unter der IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 zum Download angeboten wurden, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden kontrollierten Musikdateien hat sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus kann mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren von dem Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnung, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.

bb) Als zutreffend erweist sich nach den ergänzenden Feststellungen des Senats im Berufungsverfahren auch die Annahme des Landgerichts, dass die von der E AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse 8x.xx3.xx7.xx7 am 19.08.2007 um 11:12:31 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

(1) Allerdings handelt es sich bei der im angefochtenen Urteil erwähnten Tabelle (Anlage K 9) nicht um das Original der von der E AG in dem Ermittlungsverfahren 119 UJs 1930/07 StA Köln erteilten Auskunft, sondern um eine bis auf eine Zeile geschwärzte, bearbeitete tabellarische Übersicht aus den Akten des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens 119 Js 6338/07 StA Köln. Zu dem (Sammel-)Ermittlungsverfahren 119 UJs 1930/07 StA Köln hatten die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandt, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der insoweit von der Q GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle ihrerseits per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) Hannover der E AG, von wo die Excel-Tabelle, ergänzt um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber, an die Staatsanwaltschaft elektronisch zurückgesandt wurde. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-Rom (Anlage K 18) gespeicherte digitale Version eingereicht. Den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist auf ihr Ersuchen hin Gelegenheit gegeben worden, diese digitale Datei mit Hilfe des dienstlichen Rechners des stellvertretenden Senatsvorsitzenden in dessen Beisein unter Wahrung der Rechte Dritter auf Schutz ihrer darin verzeichneten personenbezogenen Daten einzusehen (§ 299 Abs. 1 ZPO); insoweit war ersichtlich keine Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen veranlasst.

(2) Die elektronisch erteilte Auskunft der E AG bezieht sich unmissverständlich auf den Beklagten.

(a) Ihre Richtigkeit vermag die Berufung nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass bei Ergänzung oder Bearbeitung der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein kann oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der E AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben können. Zu der Person und genauer Arbeitsweise konnte der von den Klägerinnen benannte Zeuge L keine näheren Angaben machen; nach seiner Bekundung war der Zeuge zur fraglichen Zeit nicht selbst an Auskünften dieser Art beteiligt.

Wenngleich bewusste oder unbewusste Fehler eines solchen Mitarbeiters danach nicht schlechthin undenkbar erscheinen, liegen sie im Streitfall bei Würdigung aller Umstände doch fern. Nach der allgemein gehaltenen Bekundung des Zeugen L ist anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA Hannover seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung einer derartigen Anfrage befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen händischen Eingabe von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht waren, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Insofern hätte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme bedurft, dass die dynamische IP-Adresse im konkreten Fall fehlsam dem Beklagten zugeordnet worden ist.

(b) Die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten ("C2" statt "C") in der tabellarischen Auskunft der E AG allein stellt keinen solchen Umstand dar. Angesichts der zutreffenden Angabe des Vor- und eines Großteils des Nachnamens wie auch der richtigen Anschrift des Beklagten handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lässt. Der Beklagte selbst hat bei seiner Antwort auf die Abmahnung und bei Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid erkennen lassen, dass er sich mit dem unter der Anschrift Astr. 70 in S wohnhaften Herrn "C2" identifiziert hat, und ist der entsprechenden Berichtigung des Passivrubrums nicht entgegengetreten. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen des Beklagten lässt auch keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr lässt sich die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der Erfassung der Kundendaten bei Abschluss des (U-)Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer händischen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle - erklären.

Soweit der Beklagte behauptet hat, sein Name sei in Vertragsunterlagen und Rechnungen stets korrekt verzeichnet gewesen, und hierzu auf eine den Gegenstand der Leistungen nicht ausweisende Rechnung für September 2007 und ein späteres Anschreiben betreffend einen Mobilfunk-Account verwiesen hat (Anlage BK 1), belegen diese Unterlagen bereits keine gleichbleibende Erfassung seiner Kundendaten. Denn sein Name ist darin einerseits mit "C2" und andererseits mit "Dr. C4" angegeben worden. Im Übrigen hat der Beklagte in erster Instanz selbst vorgetragen, er habe zeitweise sechs Verträge bei der E unterhalten, so dass die Fehlerfassung bei der Eingabe der Kundendaten im Zuge eines anderweitigen Auftrags erfolgt sein kann. Soweit die nach eigenen Angaben mit der Bearbeitung sämtlicher Korrespondenz des Beklagten betraute Zeugin C bekundet hat, auf keinem Schreiben der E sei der Nachname des Beklagten mit "C2" ausgewiesen gewesen, erscheint es dem Senat fernliegend, dass die Zeugin die Adressfelder aller zugegangenen Schreiben so genau studiert hat, dass sie sich auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre bezüglich der Buchstabenfolge des Nachnamens an jedes einzelne erhaltene Schreiben zu erinnern vermochte. In diesem Zusammenhang gibt das nunmehr mit Schriftsatz vom 10.12.2013 unterbreitete Beweisangebot, sämtliche Telekomrechnungen der letzten zehn Jahre vorzulegen, ersichtlich keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil einerseits die Vorlage aussagekräftiger Schriftstücke zu den sechs Vertragsverhältnissen längst hätte erfolgen können (§§ 296 Abs. 1 und 4, 530, 531 Abs. 2 ZPO), andererseits die Vorlage von Rechnungsunterlagen nicht deren Vollständigkeit belegen und jede Möglichkeit von Schreibversehen bei der Erfassung des Nachnamens ausschließen könnte.

Letztlich wäre aber auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen bei der Schreibung des Nachnamens (insbesondere bei nicht automatisierter, sondern händischer Übertragung von Kundendaten in die Excel-Tabelle, wie sie der Beklagte für wahrscheinlich hält) nicht geeignet, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses seiner Wohnung in S, Astraße 70, verweisenden Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler bei der Schreibung von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuten, hat die Berufung nicht aufgezeigt.

(c) Berufen hat sich der Beklagte auf Fehlzuordnungen bei der E-Mail-Adresse "C5.de", die sowohl an ihn als auch an eine Pension C in C6 vergeben worden sei. Insoweit haben die Klägerinnen jedoch dargetan und liegt es unter Würdigung der Bildschirmansichten zweier Internetseiten (Anlagen K 5 und 6) auch nahe, dass es zu keiner Doppelvergabe der E-Mail-Adresse durch die E AG gekommen ist, sondern die Adresse der Pension nur auf der Internetseite der (in der sächsischen Oberlausitz, nicht im Harz liegenden) Stadt C6 falsch ausgewiesen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbenennung des Beklagten durch die E AG im Rahmen der Providerauskunft ergeben sich daraus jedenfalls nicht.

(d) Soweit der Beklagte schließlich Zweifel daraus herzuleiten gesucht hat, dass das Aktenzeichen des Sammelverfahrens 119 UJs 1930/07 nicht in der Ermittlungsakte 119 Js 6338/07 eingetragen war und die Staatsanwaltschaft Köln (wegen der als gering bewerteten Anzahl der verfügbar gemachten, vielleicht auch nur der probeweise heruntergeladenen Dateien) die Klägerinnen auf den Privatklageweg verwiesen hat, wird dadurch die Richtigkeit der Ermittlung des Beklagten als Inhaber der IP-Adresse x0.xx3.xx7.xx zur Tatzeit nicht in Frage gestellt. Diese Umstände bieten insbesondere keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der E AG nachträglich verfälscht haben könnte.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat bestehen ebenfalls keine Bedenken dagegen, dass die in Rede stehenden Musiktitel über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Rechners des Beklagten zum Download angeboten worden sind. Die Aussagen der von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen C und C7 lassen nicht den Schluss darauf zu, dass auf seinem Computer weder ein Filesharing-Programm oder die streitbefangenen Musikdateien nicht installiert waren.

(a) Der Beweiswürdigung (§§ 286, 525 ZPO) zu Grunde zu legen sind insoweit allerdings die gesamten Bekundungen der Familienangehörigen des Beklagten sowohl zu dem im Beweisbeschluss bezeichneten Gegenstand ihrer Vernehmung als auch zu begleitenden Umständen, auf denen ihr diesbezügliches Wissen beruht (§ 396 Abs. 1 und 2 ZPO). Die im Schriftsatz vom 07.11.2013 geäußerte Ansicht der Klägerinnen, dass die Zeugenvernehmung vor dem Senat als Erhebung eines Ausforschungsbeweises teilweise unzulässig gewesen sei, geht fehl und ist zudem mangels Beanstandung in der sich der Beweisaufnahme anschließenden mündlichen Verhandlung prozessual unbeachtlich (§§ 140, 295, 525 ZPO).

(b) Den Bekundungen kommt indessen (bezogen auf die Art der Nutzung des stationären Computers durch den Beklagten) schon keine hinreichende Aussagekraft zu. Die Zeugin C hat bekundet, sie habe den Stand-PC über ihr eigenes Benutzerkonto bedient, ohne dass sie nähere Einblicke in das Administratorkonto des Beklagten gehabt habe. Soweit der Zeugin nach eigenen Angaben auf dem Computer weder ein auffälliges Symbol auf der PC-Oberfläche oder ein ihr unbekanntes Programm noch Musikdateien aufgefallen sind, schließt dies eine von ihr unbemerkte Softwareinstallation nicht aus. Der den stationären Rechner nach eigenem Bekunden nicht nutzende Zeuge C7 konnte aus eigener Wahrnehmung ebenfalls keine abschließenden Angaben zu darauf installierten Programmen und Dateien machen.

(c) Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Rechtsverletzungen vom Rechner des Beklagten aus begangen worden sind, ergeben sich auch nicht daraus, dass nach den Bekundungen der Zeugen C und C7 der Beklagte kein Musikliebhaber ist, die bezeichneten Musiktitel nicht seinen Musikgeschmack treffen und der Computer im Familienkreis nicht für das Abspielen von Musik genutzt wurde. Diese Umstände schließen es bereits nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert hatte, ohne dass er sonst ein persönliches Interesse an den Musikdateien hegte. Davon abgesehen hält der Senat die Angaben der Zeugin C und des Zeugen C7 zu den Musikvorlieben der Familienmitglieder für teilweise widersprüchlich und darum nicht für überzeugend. So haben Ehefrau und Sohn die von den Eheleuten C bevorzugte Musikrichtung durchaus unterschiedlich geschildert, nämlich einerseits auf Werke der klassischen Musik ("Bach und Beethoven") und andererseits auf bekannte Gruppen aus dem Pop- und Rockmusik-Repertoire der Klägerinnen ("Beatles und BAP") verwiesen. Auch zu den im Tatzeitraum verwendeten Abspielgeräten, so zum Einsatz der Stereoanlage oder des DVD-Laufwerks des Fernsehgeräts, haben sie spontan abweichende Angaben gemacht.

(d) Ebenso wenig steht der Installation von Musikdateien mit Hilfe einer Filesharing-Software auf dem stationären Rechner des Beklagten entgegen, dass dieser den Computer vorrangig für berufliche Zwecke genutzt und den PC wegen darauf gespeicherter sensibler Kundendaten gegen den Zugriff Dritter gesichert haben mag. Da es sich bei dem Beklagten um einen Computer- und IT-Spezialisten handelt, kann er sich selbst dennoch für hinreichend versiert im sicheren Umgang mit einer Filesharing-Software und darüber verfügbar gemachter Dateien gehalten haben. Im Übrigen waren nach Aussage der Zeugin C auf dem Rechner auch Urlaubsfotos und demzufolge neben beruflichen auch private Daten gespeichert.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beklagte keine weitere Abmahnung erhalten hat, nicht gegen die Bereithaltung einer Vielzahl von Musikdateien mittels einer Filesharing-Software. Es kann nicht unterstellt werden, dass im Jahr 2007 sämtliche Rechteinhaber zu ihrem Nachteil begangene Urheberrechtsverletzungen in Musik-Tauschbörsen konsequent verfolgt haben. Im Übrigen muss die möglicherweise kurzzeitige Nutzung eines Filesharing-Netzwerks nicht zwingend weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber nach sich gezogen haben.

(e) Soweit der Beklagte erstinstanzlich zum Beweis des Fehlens einer Tauschbörsensoftware oder der in Rede stehenden Musikdateien auf seinem stationären Rechner die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatte, war dem nicht nachzugehen. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat am 05.04.2013 erklärt hat, ist der Stand-PC nicht mehr vorhanden, so dass er nicht mehr überprüft werden kann.

c) Der Beklagte hat für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen.

aa) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 33] - Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] - Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich (vgl. BGH, NJW 1952, 217) erscheinen lassen. Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis auch anders abgelaufen sein kann als dasjenige, für das eine tatsächliche Vermutung spricht, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende (vgl. BGH, NJW 1993, 3259) tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. BGH NJW 1991, 230 [231]; Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 3. Auflage, § 284 Rn. 98).

bb) An Hand dieser Kriterien kommt schon nach dem Vorbringen des Beklagten eine Alleintäterschaft der damals in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht ernsthaft in Betracht. Danach waren sein Sohn und seine Ehefrau zur Installation von Filesharing-Software auf dem stationären Rechner mangels entsprechender Administratorenrechte nicht in der Lage und konnte der Sohn diesen mangels Kenntnis des Zugangspassworts nicht einmal allein benutzen. Soweit es der Beklagte als nicht gänzlich ausgeschlossen gehalten hat, dass seine Familienangehörigen die von ihm als sicher angesehenen technischen Vorrichtungen ohne sein Wissen und gegen seinen Willen umgangen haben, handelt es sich auf der Grundlage seines Vortrages um ein allenfalls theoretisch mögliches, wegen der hohen Sicherheitsvorkehrungen aber unwahrscheinliches Geschehen.

cc) Ebenso wenig erscheint ernsthaft möglich, dass sich ein außenstehender Dritter Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten verschafft und darüber die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Gegen eine unbefugte Drittnutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) spricht bereits, dass der zum Betrieb erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert war. Davon abgesehen beschränkte sich die Leistungsfähigkeit des WLAN nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb seines Arbeitszimmers.

dd) Der Beklagte hat die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet (vgl. zur Möglichkeit des Nachweises eines abweichenden Geschehensablaufs trotz fehlender Erschütterung der Vermutungsgrundlage Bacher a.a.O., Rn. 99, m.w.N.). Wie aufgezeigt, kann auf Grund der Aussagen der Zeugen C und C7 nicht, erst recht nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die in Rede stehenden Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht hat. Dass der Beklagte zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sein mag, lässt ebenfalls nicht auf seine mangelnde Täterschaft schließen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können zuvor heruntergeladene Musikdateien über den damals eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Rechner des Beklagten auch in dessen Abwesenheit zum Download zugänglich gemacht worden sein.

d) Bei den nach alledem dem Beklagten als Täter anzulastenden Rechtsverletzungen handelte er schuldhaft; ein entschuldigender Irrtum scheidet aus, weil ihm die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharings bekannt war, wie er im Berufungsverfahren selbst zugestanden hat.

e) Der Höhe nach haftet der Beklagte den Klägerinnen zu 2., 3. und 4. auf Ersatz des gesamten von ihnen geltend gemachten Schadens. Die Klägerinnen können nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG und zur Rechtslage vor der Urheberrechtsnovelle 2008 nur BGH, GRUR 1980, 227 [232] - Monumenta Germaniae Historica) einen Betrag von 200,00 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen; gegen die entsprechende zutreffende Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) des Landgerichts wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200,00 €, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil bestehen vorliegend weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die geschützten Aufnahmen zugegriffen haben. Zur Tatzeit wurde die fragliche Tauschbörse laut Angabe (rechts unten) auf den vorgelegten Screenshots (Anlage K 1) weltweit von über 340.000 Teilnehmern genutzt. Zudem handelt es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den ihren Schadensersatzbegehren zugrunde liegenden Titeln um Aufnahmen auch international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die bis heute immer wieder nachgefragt werden.

Ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, falls die Klägerinnen zu 2. bis 4. sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten, kann der Senat (wie das OLG Hamburg, a.a.O.) dahin gestellt lassen.

f) Die Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB) begann, nachdem die Klägerinnen im November 2007 Kenntnis von der Person des Beklagten erlangt hatten, frühestens mit Ablauf des Jahres 2007 (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei verjährungshemmender Zustellung des Mahnbescheids am 21.12.2010 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) war sie noch nicht abgelaufen. Die Verjährung blieb gemäß § 204 Abs. 2 BGB gehemmt, als die Klägerinnen die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses am 15.04.2011 einbezahlten; dass die Streitsache nicht alsbald nach dem Widerspruch (§ 696 Abs. 2 ZPO) an das Landgericht Köln abgegeben worden ist, lässt die Hemmung unberührt (vgl. BGH NJW 2009, 1213 Rn. 19).

2. Soweit das Landgericht den Klägerinnen zu gleichen Teilen in Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten von 3.454,60 € einen Aufwendungsersatzanspruch nach auftragloser Geschäftsführung im Beklagteninteresse (§§ 670, 683 S. 1, 677 BGB) zuerkannt hat, erweist sich die Berufung teilweise als erfolgreich. Ein solcher Anspruch besteht zwar, ist jedoch nur in Höhe von 878,65 € gerechtfertigt.

a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] - Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] - Sedo; MMR 2012, 39 - Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13).

b) Für die anwaltliche Abmahnung vom 18.02.2008 sind den Klägerinnen ersatzfähige Aufwendungen (§ 670 BGB) auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden.

aa) Soweit der Beklagte gemutmaßt hat, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart, hat er dafür weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Dem von ihm vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll vom 09.12.2009 - 28 O 241/09 LG Köln - über die Vernehmung des von den Klägerinnen auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts Rasch sowie eines weiteren Zeugen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Abrechnung nach dem RVG vereinbaren, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlässt, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigen. Im vorliegenden Fall lag die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung von 10.000,00 EUR jedoch schon über dem eingeklagten Gesamtbetrag von 6.454,60 EUR und scheidet ein Vergleich oder Teilerlass bezüglich der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auch deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen ist.

Davon abgesehen würden die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten das Honorar auf der Basis des RVG selbst dann schulden, wenn sie mit diesen ein Erfolgshonorar vereinbart hätten. Die nach § 49 b Abs. 2 BRAO anzunehmende Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung gemäß § 134 BGB führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrags; vielmehr hat der Rechtsanwalt in diesem Fall von vornherein einen vertraglichen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren (vgl. BGH, NJW 2004, 1169 [1171]; Senat, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13).

bb) Der Beklagte vermag der Erforderlichkeit der von den Klägerinnen ersetzt verlangten Aufwendungen auch nicht entgegenzusetzen, dass der Honoraranspruch verjährt sei und die Klägerinnen sich ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber darauf berufen könnten und müssten. Der frühestens im Jahr 2007 entstandene Vergütungsanspruch ist nicht verjährt, weil die Klägerinnen ihn mit den Aufträgen zur Beantragung eines Mahnbescheids Ende 2010 und zur Weiterverfolgung im Streitverfahren anerkannt haben (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

c) Die Kosten der Abmahnung vom 18.02.2008 fallen, soweit diese berechtigt war, dem Beklagten zur Last, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor; insbesondere war die Abmahnung hinreichend bestimmt.

Diese muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten Anlass der Beanstandung ist, damit der Schuldner in tatsächlicher Hinsicht weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet; einer in rechtlicher Hinsicht richtigen und umfassenden Bewertung bedarf es nicht (vgl. Bornkamm, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 1.15). Hier haben die Klägerinnen angeführt, dass die vom Internetanschluss des Beklagten aus öffentlich zugänglich gemachten, in einer beigefügten Liste angeführten Audiodateien Repertoire enthielten, an denen sie die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen; an welchen der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte innehabe, blieb offen. Ob es grundsätzlich einer solchen Konkretisierung bedarf, um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat, erscheint dem Senat zweifelhaft, kann im Streitfall aber dahingestellt bleiben. Sieht sich nämlich wie hier ein anwaltlich beratener Anschlussinhaber auf Grund der Abmahnung in der Lage, eine die Beanstandung ausräumende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, spricht dies für eine hinreichende Spezifizierung der Abmahnung, auch wenn mehrere gemeinsam auftretende Anspruchsteller nicht den genauen Inhalt der von jedem Einzelnen beanspruchten Rechte kenntlich machen; denn die Abmahnung dient unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch dann dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung über die von den Anspruchstellern geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu vermeiden (vgl. Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43], Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; enger OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253 in einem Prozesskostenhilfeverfahren).

d) Die Abmahnung war im Kern sachlich berechtigt. Wie sich aus den Erwägungen zu den Schadensersatzbegehren (oben zu Nr. 1) und der durch die Rechtsverletzungen indizierten Wiederholungsgefahr ergibt, standen den Klägerinnen jedenfalls für einen Teil der in der Abmahnung erwähnten Audiodateien die von ihnen geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung zu. Dabei erstreckte sich ihr jeweiliger Unterlassungsanspruch nicht nur auf die am Vormittag des 19.08.2007 zum Download angebotenen Dateien, sondern auch auf kerngleiche Verstöße durch Verfügbarmachung weiterer zu ihren Gunsten geschützter Musiktitel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] - Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]).

e) Berechtigt war die Abmahnung jedoch nicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil, was der Höhe nach zu einer Reduzierung des von den Klägerinnen geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs führen muss.

aa) Die Klägerinnen haben in der Abmahnung zwar bezüglich aller dort angeführten 5.080 Musiktitel eigene Rechte suggeriert (die Erklärung, dass der Beklagte in Anspruch genommen werde, weil über seinen Internetanschluss zur Tatzeit 5080 Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, schließt die Behauptung ein, es handele sich um zu Gunsten der Klägerinnen geschützte Musikdateien), ihre Aktivlegitimation aber nur für einen vergleichsweise geringen Teil dieser Dateien nachvollziehbar belegt. Ihr bereits hinter den Angaben im Abmahnschreiben zurückbleibendes Vorbringen im Prozess, dass etwa 80 % des vorgefundenen Gesamtangebots ihrem Repertoire zuzuordnen seien, haben sie, nachdem sich der Beklagte dazu in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt hat, nur für 150 Musiktitel näher konkretisiert, indem sie diesbezüglich Auszüge aus der "Q2"-Datenbank vorgelegt haben. Ein weitergehender Beleg ihrer Rechteinhaberschaft war jedoch erforderlich; dass der Beklagte vorgerichtlich eine umfassende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, hinderte ihn nicht, die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Abrede zu stellen.

bb) Bleibt der Umfang der vor Gericht schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen des Beklagten zum Nachteil der Klägerinnen demzufolge deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurück, so ist der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung nicht mit 400.000,00 €, sondern auch unter Würdigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen mit nicht mehr als 100.000,00 € zu bemessen. Die erstattungsfähigen Abmahnkosten sind sodann entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13; vom 08.05.2013 - 6 W 256/12; Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13). Von der 1,3-Geschäftsgebühr aus 400.000,00 € in Höhe von 3.434,60 € entfällt demnach nur ein Teilbetrag von 858,65 € auf den berechtigten Teil der Abmahnung, woraus sich zuzüglich der pauschalen Kommunikationsauslagen ein Betrag von 878,65 € errechnet, der den Klägerinnen zu gleichen Teilen zusteht.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Beklagte hat vorgerichtlich jede Zahlung verweigert. Insofern kann offen bleiben, ob Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 696 Abs. 3 ZPO) oder erst seit dem Eingang der Akten beim Landgericht nach Einzahlung der zweiten Hälfte des Gerichtskostenvorschusses (§ 696 Abs. 1 S. 4 ZPO) zu zahlen waren.

4. Die nach Schluss der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien haben, soweit sich dies nicht bereits aus den vorstehenen Ausführungen ergibt, zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass gegeben (§ 156 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen und im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterliche Leitlinien zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Insbesondere welche Anforderungen an die Bestimmtheit und Berechtigung der Abmahnung zu stellen sind, ist in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zu beurteilen.