OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2014 - 6 U 64/14
Fundstelle
openJur 2014, 25837
  • Rkr:
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 18. 3. 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 301/12 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 23. Mai 2014 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Berufung hat beim derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 1.980,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

1. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 MarkenG zu. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte die iPhone-Schalen mit dem Zeichen der Klägerin im geschäftlichen Verkehr eingeführt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2008, 708 Tz. 23 - Internet-Versteigerung II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 72). Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt demnach beispielsweise bei Angeboten im Internet nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, GRUR 2008, 702 Tz. 43 - Internet-Versteigerung). Unstreitig hat der Beklagte 22 gleichartige Produkte über sein (auch) gewerblich genutztes F-Konto erworben und an die Anschrift senden lassen, unter der er (auch) sein Gewerbe betreibt, in dessen Angebot sich die fraglichen Produkte einfügen. Der Vortrag des Beklagten - er habe die Produkte als Geschenke für seine Ehefrau und Mitarbeiter erworben - ist nicht geeignet, diese Indizien zu widerlegen, wobei es im Übrigen durchaus erwägenswert erscheint, ob der Erwerb von Produkten durch einen Unternehmer, um sie an Mitarbeiter zu verschenken, nicht bereits in ausreichendem Zusammenhang mit seiner kommerziellen Tätigkeit steht und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt.

Der Preis, zu dem der Beklagte die Produkte erworben hat, stellt kein ausschlaggebendes Kriterium dar. Auch wenn vergleichbare Produkte zu niedrigeren Preisen angeboten werden, so hat die Klägerin dargelegt, dass sie ihre Original-Produkte zu einem weitaus höheren Preis anbietet. Dass diese Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, aus einem anderen Material bestehen, ist dabei unerheblich. Bei derartigen Produkten ist nicht der Materialwert, sondern der mit dem Zeichen der Klägerin verbundene immaterielle Wert für die potentiellen Erwerber ausschlaggebend. Es erscheint daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Beklagte die Produkte mit Gewinn hätte weiterverkaufen können, sei es über das Internet, sei es über seinen "Showroom" in B.

2. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Meinung der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) folgt, mithin verschuldensunabhängig ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2009, 335, 337 - Power Moon; WRP 2009, 1290 = juris Tz. 63 - AQUA CLEAN KOI), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte steht (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, vor §§ 14-19d Rn. 296 m. w. N.).

Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass bei dem gewerblich mit Fahrzeugteilen aus dem Premium-Segment handelnden Beklagten bei dem Erwerb von mit dem Zeichen der Klägerin gekennzeichneten Produkten die Annahme zumindest fahrlässigen Handelns naheliegt, so dass der Anspruch auch aus § 14 Abs. 6 MarkenG gerechtfertigt sein dürfte, der unabhängig von dem Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB besteht (BGH, GRUR 2010, 239 Tz. 51 - BTK; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, vor §§ 14-19d Rn. 295). Gerade weil nach dem eigenen Vortrag des Beklagten massenweise Produkte im Umlauf sind, die rechtswidrig mit dem Zeichen der Klägerin versehen sind, wäre für den marktkundigen Beklagten bei dem Erwerb der Produkte von einem ihm bis dahin unbekannten F-Verkäufer erhöhte Vorsicht geboten gewesen.

Unerheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Dies steht der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht entgegen, da die Verfolgung von Kennzeichenverletzungen nicht zu den originären Aufgaben von Wirtschaftsunternehmen gehört und sie daher nicht ihre Mitarbeiter einsetzen müssen, nur um den Verletzern Kosten zu ersparen (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 36 - Clone-CD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, vor §§ 14-19d Rn. 305).

3. Die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten ist nicht zu beanstanden, einschließlich des zugrundegelegten Gegenstandswerts von 130.000 EUR. Maßgeblich ist insoweit nicht der Wert der mit dem geschützten Zeichen versehenen Gegenstände, sondern der Wert des Zeichens.

II.

Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Voraussetzungen, unter denen über das Rechtsmittel mündlich zu verhandeln wäre, liegen nicht vor.

III.

Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat dem Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist, sofern er nicht die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurücknehmen möchte.

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