OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2010 - 4 U 134/10
Fundstelle
openJur 2014, 12269
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 27. Mai 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Antragstellerin geht gegen den Antragsgegner wegen behaupteter Verstöße gegen Marktverhaltensnormen beim Betrieb eines cshops nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.

Beide Parteien handeln im Internet mit Mobiltelefonzubehör. Mit Antrag vom 26.02.2010 rügte die Antragsstellerin zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners als wettbewerbswidrig. Unter dem 01.03.2010 ist antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen worden, unter anderem mit dem Inhalt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung (unter Androhung von Ordnungsmitteln) zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt oder sonstige Fernkommunikationsmittel Angebote an Letztverbraucher für Mobiltelefonzubehör zu richten oder solche entgegen zu nehmen und dabei

(...) in den AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen".

Gegen diese Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin hat gemeint, die genannte Klausel verstoße, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werde, gegen §§ 305c, 307 Abs. 1 S. 1 und §§ 474, 475 BGB, und damit gegen Marktverhaltensnormen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wenn ein Verbraucher erworbene Ware an Dritte weitergebe, insbesondere verschenken wolle, müssten auch die Gewährleistungsansprüche mit übergehen können.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 01.03.2010 aufzuheben, soweit ihm darin unter Buchstabe b) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird, in den AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen", wenn dies wie in der Anlage 4 zum Antragsschreiben geschieht, und insoweit den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat gemeint, die Klausel sei nicht überraschend, da sie innerhalb der AGB so angeordnet sei, dass ihre Kenntnisnahme erwartet werden könne. Auch inhaltlich sei die Klausel nicht überraschend, da § 399 Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zulasse. Ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, denn der Dritte, dem der Kunde das erworbene Produkt weiterreiche, verfüge über eigene Gewährleistungsansprüche gegen den Kunden aus einem neuen Kausalverhältnis.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in der vom Antragsteller beantragten Form bestätigt und die genannte Klausel für wettbewerbswidrig gehalten, weil die streitgegenständliche AGB-Klausel überraschend sei. Ein Verbraucher rechne nicht damit, dass die Gewährleistungsansprüche für ein von ihm erworbenes Produkt gegen seinen Verkäufer letztlich untergehen, er dafür aber ersatzlos üblicherweise aus dem Kausalverhältnis mit dem Dritten heraus hafte. Eine solche Rechtsfolge sei auch unbillig, da sie den Verkäufer ohne besonderen Grund seiner Pflichten enthebe. Ein besonderes und berechtigtes Interesse des Verwenders an der Klausel sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Er verteidigt die Klausel. Das BGB lasse die Abtretung von Gewährleistungsrechten nach §§ 398, 399 Alt. 2, 413 BGB ausdrücklich zu. Die Klausel sei weder nach ihrer Stellung in den AGB noch inhaltlich überraschend. Sie bedeute insbesondere keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des grundsätzlich dispositiven Kaufrechts. Eine Einschränkung der Rechte des Käufers, die gegen § 475 BGB verstößt, liege darin nicht, weil der Verbraucherkäufer im Falle seiner Inanspruchnahme aus dem neuen Kausalverhältnis nach wie vor Rückgriff gegen den Erstverkäufer nehmen könne (§ 478 BGB). Der Antragsgegner habe auch ein berechtigtes Interesse an der Klausel, weil er sich ohne deren Verwendung mit Zweitkäufern auseinandersetzen müsse, die er sich als Vertragspartner nicht ausgesucht habe und möglicherweise auch nicht ausgesucht hätte. Der Plattformbetreiber c biete in solchen Fällen sogar die Möglichkeit, bestimmte Vertragspartner von einer Transaktion auszuschließen. Diese technische Möglichkeit werde unterlaufen, wenn dem Verkäufer über die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen bestimmte Vertragspartner wieder aufgedrängt werden könnten. Die dem Verbraucher aus der Klausel drohenden Nachteile seien vergleichsweise gering.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 27.05.2010, Az. I-14 O 46/10,

1. die einstweilige Verfügung vom 01.03.2010 aufzuheben, soweit dem Antragsgegner darin unter Buchstabe b) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wird, in AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen", wenn dies wie in der Anlage 4 zum Antragsschreiben geschieht,

2. den Antrag der Antragstellerin vom 26.02.2010 zurückzuweisen, soweit darin unter Buchstabe b) beantragt wird, den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in AGB zu bestimmen: "Die Abtretung der Mängelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen", wenn dies wie in der Anlage 4 zum Antragsschreiben geschieht.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und zulässige Berufung ist unbegründet. Das landgerichtliche Urteil erging daher zu Recht. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel im Rechtsverkehr gegenüber dem Verbraucher verlangen. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.

2. Die Antragstellerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, denn sie ist Mitbewerberin des Antragsgegners.

3. Die fragliche Klausel verstößt gegen eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, ihre Verwendung ist daher unlauter nach § 3 UWG. Zwar liegt kein Verstoß gegen §§ 474, 475 BGB vor, die Klausel verstößt aber gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob sie auch überraschend nach § 305c BGB ist, wie das Landgericht gemeint hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

a) Ein Verstoß gegen § 475 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann sich der gewerbliche Verkäufer auf eine die Gewährleistung des privaten Käufers einschränkende Vertragsbestimmung nicht berufen. Daraus folgt im Ergebnis, dass ein Ausschluss der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nicht zulässig ist. Die vorliegend zu beurteilende Vorschrift schließt allerdings nicht die Gewährleistung des privaten Käufers aus, sie beschränkt nur seine Möglichkeit, eigene Gewährleistungsansprüche abzutreten. Selbst wenn man darin eine Beschränkung der Gewährleistungsmöglichkeit sähe, so träfe sie nicht den vom Unternehmer kaufenden Verbraucher, sondern nur einen Wiederverkäufer. Der Erstkäufer dagegen würde seine Gewährleistungsansprüche nach dem Inhalt der Klausel nicht einmal im Falle eines Verkaufs der Sache verlieren oder an der Geltendmachung solcher Ansprüche gehindert sein. § 475 BGB schützt jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Verbrauchsgütervertrages, also im relativen Verhältnis, die Norm schützt nicht auch den Zweitverkäufer beim Weiterverkauf durch den Verbraucher. Eine Durchbrechung dieser Relativität des Schuldverhältnisses findet nur ausnahmsweise nach § 478 BGB statt. Darum geht es hier aber nicht.

b) Offenbleiben kann, ob die Klausel gegen § 305c BGB verstößt. Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Doch ist eine intransparente Klausel nicht im eigentlichen Sinne verboten, sie wird vielmehr gar nicht erst Bestandteil des geschlossenen Vertrages. Würde sie nicht gelten, könnte sie den Verbraucher auch nicht benachteiligen. Konsequenterweise kann eine Verletzung des § 305c BGB nicht durch Verbände nach dem Unterlassungsklagengesetz angegriffen werden. Lediglich die §§ 307 bis 309 BGB können in diesem Verfahren bekämpft werden (§ 1 UnterlKlagenG). Ob ein Verstoß gegen § 305c BGB über § 4 Nr. 11 UWG sanktioniert werden kann, mag aber dahingestellt bleiben. Denn im Ergebnis verstößt die hier streitgegenständliche Klausel gegen § 307 BGB.

c) Zwar liegt keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 BGB vor, denn das Gesetz lässt Vereinbarungen über die Unabtretbarkeit von Forderungen nach § 399 Alt. 2 BGB zu. Auch § 475 BGB verbietet sie nicht.

d) Auch an einem Verstoß gegen das allgemeine Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt es, denn die kurze Klausel ist weder ihrem Inhalt nach unverständlich noch schwer durchschaubar.

e) Doch verstößt die Klausel im Verkehr gegenüber dem Verbraucher gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt.

Eine in AGB enthaltene Regelung, mit welcher der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wird zwar grundsätzlich als wirksam angesehen (BGH NJW 1989, 2750; ZIP 1997, 1072, 1073; WM 2006, 2142, 2143; Münchener Kommentar/Roth, § 399 Rn 34). Doch zeigt eine genauere Analyse der Fälle, in denen die Gerichte einen solchen Abtretungsausschluss zu beurteilen hatten, dass es beinahe stets um Fälle des Geschäftsverkehrs unter Unternehmern ging. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird anerkannt, dass es ein anerkennenswertes Interesse daran gibt, die Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Forderungen von Unternehmern häufig als Sicherungsgrundlage an Kreditgeber abgetreten werden. Insbesondere der gewerbliche Weiterverkauf von Forderungen etwa an Factoringunternehmen kann die Klarheit und Übersichtlichkeit der Verträge dabei belasten.

Dieser Gesichtspunkt spielt allerdings eine wesentlich geringere Rolle im Verkehr gegenüber dem Verbraucher. Andererseits belastet das Abtretungsverbot von Gewährleistungsansprüchen im Internethandel den Verbraucher und führt daher zu Benachteiligungen von einigem Gewicht, die § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vermeiden soll (vgl. insoweit OLG Hamm NJW 1981, 1049, 1050). Typischerweise trifft die Benachteiligung eines Abtretungsverbotes unmittelbar den Wiederkäufer, mittelbar aber auch den Vertragspartner des Verwenders, weil der faktische Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer den Wiederverkauf erschweren, jedenfalls aber das Verhältnis zwischen Erstkäufer und Wiederverkäufer mit unnötigem Streit in Fällen belasten kann, in denen eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft wurde. Solche Fallkonstellationen können im Internethandel durchaus häufig auftreten, da bekanntermaßen beim Internethandel oft nicht der eigentlich Interessierte, sondern ein mit dem Medium versierter Käufer die Ware direkt erwirbt, sei es dass der Enkel für seine Großeltern, die Kinder für ihre Eltern oder aber sonstige Personen für Freunde und Bekannte erwerben. Das Interesse des Käufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung der möglichen Gewährleistung belastet zu werden, hat auch der BGH als schützenswert anerkannt. So weist er in einem reisevertraglichen Fall darauf hin, dass die Pflicht des Buchenden, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis für sämtliche Mitreisende selbst geltend machen zu müssen, nicht nur belastet, sondern auch zu prozessualen Schwierigkeiten führen kann. Solche Schwierigkeiten tauchen schon in Fällen auf, in den der solchermaßen Berechtigte in Prozessstandschaft auftreten muss, ohne noch ein eigenes Interesse an der Prozessführung zu haben (BGH NJW 1989, 2750, 2751).

Dem Interesse des Verbrauchers daran, solchen Belastungen nicht ausgesetzt zu sein, ist das Interesse des Unternehmers an der Verwendung der Klausel gegenüberzustellen. Der Senat sieht ein sich auch im Verbraucherverhältnis durchsetzendes berechtigtes Interesse daran, die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an gewerbliche Aufkäufer solcher Ansprüche zu verhindern. Auch die Unterbindung einer Abtretung solcher Ansprüche, ohne dass gleichzeitig die Ware übereignet wird ("nackte Abtretung"), mag zu einem überwiegenden Interesse auf Unternehmerseite führen. Schließlich kann der Verwender ein berechtigtes Interesse daran haben, sich nicht Ansprüchen gegenüber Personen ausgesetzt zu sehen, mit denen er nicht kontrahiert hätte, zum Beispiel, weil er solche aus früheren, unerfreulich verlaufenen Geschäften kennt und daher von einer Belieferung ausschließt.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall differenziert der Verwender allerdings nicht nach solchen Konstellationen. Die Klausel schließt pauschal jede Abtretung aus. Sie betrifft daher auch Fälle, in denen der Verbraucher seinerseits ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse an einer Abtretung hat, die häufig den Unternehmer auch gar nicht belasten wird, weil sie seine Gewährleistungshaftung nicht ausdehnt, sondern lediglich verlagert. Insoweit ist die Klausel zu weit geraten. Da eine Reduktion ihres Anwendungsbereichs regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGHZ 84, 109 = NJW 1982, 2309), ist sie insgesamt unzulässig.

4. Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet, ein die Dringlichkeit beseitigendes Verhalten ist nicht ersichtlich.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.