VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.05.2014 - 7 L 458/14.WI.A
Fundstelle
openJur 2014, 11556
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18.03.2014 – 7 K 457/14.WI.A – gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.02.2014 wird angeordnet.

Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die insoweit maßgebliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Anordnungsbegehren statthaft. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe entfalten wegen der in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in der seit 06. September 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95 EU vom 28.09.2013 (BGBl. I, S. 3474 f. - AsylVfG n.F. -) geltenden Fassung enthaltenen Regelung keine aufschiebende Wirkung.

Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist auch begründet.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers mit der Folge der Aussetzung der Vollstreckung und dem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung des Begehrens auf Flüchtlingsanerkennung einer rechtlichen Prüfung nicht Stand hält.

Im Gegensatz zu der in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthaltenen Regelung gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG n. F. nicht der – strengere – Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen einzelnen Verwaltungsakte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der keinen Hinweis auf einen beschränkten Prüfungsmaßstab – anders als in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG – enthält.

Der gerichtliche Prüfungsumfang umfasst dabei nicht nur die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung sondern auch die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 27 a AsylVfG, weil die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Unzuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung entfaltet.

In Anwendung dieser Vorgaben überwiegt im vorliegenden Verfahren das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage überwiegen.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, verletzt den Antragsteller damit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und es besteht kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung rechtswidriger Verwaltungsakte.

Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist die (neue) VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) vom 26.06.2013 (ABl. 180 S. 31). Denn nach deren Art. 49 Abs. 1 ist sie auf Anträge auf Internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt worden sind. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gilt für alle vor dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf Internationalen Schutz noch die VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin III-VO jedenfalls für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 01.01.2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alternative Dublin III-VO).

In Umsetzung der Rechtsprechung des EUGH und des EGMR wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfungen der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art.s 4 EuGrCH mit sich bringen.

Die Entscheidung der einzelnen nationalen Asylbehörde, ob sie von dem ihr gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (jetzt Dublin III-VO) eingeräumten Selbsteintrittsrecht, Gebrauch machen will, stellt eine Durchführung des Rechts der Europäischen Union i.S.v. Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdCh) dar. Dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Grundrechte der EuGrdCh zu beachten sind. Es handelt sich um flüchtlingsrechtlichen Kontext, vor allem um Art. 1 EuGrdCh (Schutz und Achtung der Menschenwürde), Art. 4 EuGrdCh (Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Art. 18 EuGrdCh (Asylrecht) und Art. 47 EuGrdCh (wirksamer Rechtsbehelf). Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 21.12.2011 in der Sache N.S. und M.E. vs. Secretary of State for the Home Department u.a. C-411/10 = NVwZ 2012, 417; hierzu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, Marx, NVwZ 2012, 409, Römer, ZAR 2012, 120, Huber, InfAuslR 2012, 376, Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182, Ecker, Betrifft Justiz 2012, 317, Marx, Betrifft Justiz 2012, 319, Entscheiderbrief 2012, Nr. 2, 2 (Anm.)) besteht eine Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem EU-Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EuGrdCh, der GFK und der EMRK steht. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass das der Dublin-II-VO zugrunde liegende Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedsstaat stoßen könne. Mit diesen Funktionsstörungen könne die ernstzunehmende Gefahr einhergehen, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Zwar genügen nach Ansicht des EuGH nicht lediglich punktuelle Unzulänglichkeiten und jeder geringe Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27.01.2003 (ABl. Nr. L 31, S. 18, neugefasst durch die Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, S. 9), der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (ABl. Nr. L 377, S. 9) oder der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 29.06.2013 (ABl. Nr. L 180, S. 60) oder kurzfristige Unterschreitungen der darin vorgeschriebenen Mindeststandards. Wenn hingegen demgegenüber ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im an sich zuständigen Mitgliedsstaat „systemische Mängel“ aufweisen, die einem unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Flüchtlinge in diesem Mitgliedsstaat i.S.v. Art. 4 EuGrdCh implizieren, so wäre eine gleichwohl erfolgte Überstellung unionsrechtswidrig. Dem EuGH zufolge genügt es, wenn eine solche Behandlung nur ernsthaft zu befürchten ist. Hingegen muss es nicht feststehen, dass eine solche tatsächlich stattfindet oder stattfinden wird. Das Unionsrecht verbietet es nationalen Asylbehörden, einen Asylsuchenden in einem solchen, mit „systemischen Schwachstellen“ des Asylsystems behafteten Mitgliedsstaat abzuschieben.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzung, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlungen der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 (108)). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel die Gefahr unmenschlichen entwürdigenden Behandlungen i.S.d. Art. 4 EuGrdCh mit sich bringen. Dabei muss es sich regelhaft um solche Defizite handeln, dass zu erwarten ist, dass dem Ausländer auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14).

Für die tatsächliche Feststellung von Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates kommt dabei neben den Dokumenten des UNHCR (vgl. EUGH, Urteil vom 30.05.2013 – C – 528/11) nach der Dublin-III-VO dem European Asylum Support Office – EASO – besondere Bedeutung zu (vgl. die Erwägungsgründe 22 und 23 sowie Art. 33 Dublin-III-VO).

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Maßstäben geht das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die Antragsteller in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (im Ergebnis ebenso VG Bremen, Beschluss vom 11.03.2014 -1 U 153/14). VG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2014 – 9 B 362/13; VG Köln, Beschluss vom 19.04.2013 -20 L 358/13.A m.w.N.).

In einem Anfang Januar 2014 veröffentlichten Positionspapier (Bulgaria As a Country of Asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria. 2 January 2014, Informationsverbund Asyl & Migration:www.asyl.net). stellt UNHCR fest, dass Asylsuchende in Bulgarien von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bedroht sind. Daher sollten laut UNHCR zurzeit keine "Dublin-Überstellungen" nach Bulgarien durchgeführt werden. In dem Positionspapier weist UNHCR insbesondere auf die folgenden Mängel im bulgarischen Aufnahme- und Asylsystem hin: Für Personen, die aus anderen europäischen Staaten im Rahmen des "Dublin-Systems" nach Bulgarien abgeschoben werden, gibt es keine Garantie, dass ihr Asylantrag dort inhaltlich geprüft wird. Personen, die beim Versuch der Einreise nach Bulgarien festgenommen werden, haben keine Möglichkeit, unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. So lange ihre Asylanträge nicht bei den zuständigen Stellen registriert werden, bleiben Asylsuchende inhaftiert und sind ständig von Abschiebung bedroht. Die Zustände in den Aufnahmezentren für Asylsuchende werden im Papier als "erbärmlich" beschrieben. Der Staat stellt keine Nahrungsmittel zur Verfügung und es gibt im Allgemeinen keine Möglichkeit, sich selbst Essen zuzubereiten. Unzureichend sind laut UNHCR darüber hinaus die Versorgung mit Wasser, Heizung, sanitären Anlagen sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu kindergerechten Unterbringungsmöglichkeiten. Selbst im "geschlossenen" Aufnahmezentrum Harmanli erhalten die dort untergebrachten Personen keine Lebensmittel vom Staat, obwohl ihnen die Möglichkeit verweigert wird, außerhalb des Zentrums einzukaufen. Asylanträge werden nicht in einer angemessenen Frist und mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Die Unterstützung für Personen, die Flüchtlingsschutz oder einen anderen Schutzstatus erhalten, ist unzureichend. Anerkannte Flüchtlinge sind von Obdachlosigkeit bedroht. In den letzten Monaten kam es zu mehreren gewaltsamen Übergriffen auf Asylsuchende und Flüchtlinge, die offenbar ausländerfeindlich motiviert waren. Laut UNHCR ist es nicht eindeutig erkennbar, dass die existierenden rechtlichen Möglichkeiten, gegen derartige Verbrechen vorzugehen, von den Behörden konsequent angewandt werden. Vor diesem Hintergrund kommt UNHCR dem Schluss, dass sowohl die Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden als auch die Asylverfahren in Bulgarien "systemische Mängel" aufweisen, durch die Asylsuchende einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden. Sowohl nach der aktuellen Fassung der Dublin-Verordnung ("Dublin III") als auch nach der Rechtsprechung europäischer Gerichte müssen die Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung im Fall derartiger systemischer Mängel von Überstellungen in einen anderen Staat absehen. Diese Voraussetzungen sieht UNHCR als erfüllt an. UNHCR schlägt vor, das bulgarische Asylsystem im April 2014 erneut zu überprüfen. Bis dahin hätten die bulgarischen Behörden und andere europäische Staaten die Möglichkeit, angemessene Aufnahmebedingungen zu schaffen und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sicherzustellen.

In seine Updates zu diesem Bericht vom 07.02.2014 und 21.02.2014 (Refugee situation Bulgaria, external update) konstatiert UNHCR zwar bereits Verbesserungen in verschiedenen Bereichen. So hätten die bulgarischen Behörden damit angefangen, in allen Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern zwei warme Mahlzeiten am Tag zu verteilen; auch die Lebensbedingungen würden sich zunehmend verbessern. Seine Empfehlungen, von Abschiebungen nach Bulgarien vorerst abzusehen, revidiert er darin jedoch- soweit ersichtlich- nicht.

Auch nach Auskunft von Pro Asyl droht Bulgarien ebenfalls ein Kollaps des Asylsystems. Schon im Vorfeld des EU- Beitritts sei das Asylsystem in Bulgarien an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angekommen. Gestützt wird die Einschätzung des UNHCR von internationalen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, dem European Council on Refugees and Exiles (ECRE) und dem Bulgarian Helsinki Committee (BHC). Unter dem 06.01.2014 (Urgent Action – Flüchtlinge weiter in Notlage) führt Amnesty International aus, dass es in Bulgarien nach wie vor an systemischen Maßnahmen von Seiten der Behörden fehle, um der Zahl der Flüchtlinge und Migranten gerecht zu werden. Flüchtlinge und Migranten lebten noch immer unter unzumutbaren Bedingungen namentlich in überfüllten Einrichtungen mit fehlender sanitärer Grundausstattung, einer unzureichenden Lebensmittelversorgung und einem ungenügenden Zugang zu medizinischer und psychologischer Betreuung. Besonders negativ wirkten sich diese Umstände auf Flüchtlinge aus, die im bewaffneten Konflikt in Syrien Verletzungen erlitten hätten. Zudem schaffe es das bulgarische Asylsystem nicht, den Asylsuchenden raschen und ungehinderten Zugang zu einem Asylverfahren zu ermöglichen. Flüchtlinge würden als illegale Einwanderer behandelt und eingesperrt, Asylanträge nicht wirksam erfasst und geprüft. Drei Tage zuvor (03.01.2014) hatte Amnesty International mittels einer Presseerklärung den Bericht des UNHCR begrüßt und darauf hingewiesen, dass dieser als ernstzunehmende Kritik am Versagen der bulgarischen Behörden, den Flüchtlingen einen angemessenen Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft und Gesundheitsdiensten zu gewähren, zu lesen sei. Bereits unter dem 16.12.2013 hatte Amnesty International darauf hingewiesen, dass die bulgarischen Behörden der wachsenden Zahl von Flüchtlingen nicht gerecht würden und dass es in den überfüllten Flüchtlingslagern an einem angemessenen Zugang zu sanitären Anlagen, zu Lebensmitteln und zu medizinischer und psychologischer Versorgung fehle (Urgent Action – Flüchtlinge in Gefahr). Die Flüchtlinge lebten in Bulgarien zu hunderten in überfüllten Lagern und unter prekären Bedingungen. Die bulgarischen Behörden hätten in baufälligen ehemaligen Schulgebäuden und Schiffscontainern "Notlager" eingerichtet, in denen die Flüchtlinge auf abgenutzten Klappbetten oder auf dünnen Matratzen auf dem Boden schlafen müssten. Es stünden nicht ausreichend Betten und Decken zur Verfügung. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge in Bulgarien habe bereits im September 2013 mitgeteilt, dass die Kapazitäten der regulären Aufnahmelager erschöpft seien. Die daraufhin errichteten "Notlager" (leer stehende Schulen, ein ehemaliger Militärkomplex und ein ehemaliges Sommerlager) seien in der Kürze der Zeit nicht in angemessene Unterkünfte umfunktioniert worden. Auch ECRE hat sich dem Aufruf des UNHCR angeschlossen, Überstellungen nach Bulgarien vorläufig auszusetzen (ECRE joins UNHCR in a call for suspension of Dublin transfers to Bulgaria vom 08.01.2014). Die Analyse des UNHCR decke sich mit den Feststellungen des ECRE und des BHC im Asylum Information Database (AIDA) Country Report on Bulgaria Stand November 2013. In Bulgarien würden Asylbewerber im Widerspruch zu ihren Menschenrechten und ihrer Menschenwürde behandelt. Der Zugang zu grundlegenden Diensten wie der Versorgung mit Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung sei nicht gewährleistet, die Aufnahmeeinrichtungen seien überfüllt und personell unterbesetzt. Die Behandlung von Asylanträgen verlaufe mit erheblichen Verzögerungen, da bei der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge zu wenige Sachbearbeiter der immens gestiegenen Zahl von Flüchtlingen gegenüberstünden. In der Folge würden Flüchtlinge in Abschiebeeinrichtungen inhaftiert, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gebe. Der Bericht vom November 2013 (Asylum Information Database (AIDA) National Country Report Bulgaria) führt unter anderem aus, die finanzielle Unterstützung von € 33 pro Asylbewerber und Monat sei unzureichend, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse an Lebensmitteln zu befriedigen. Die unzureichende Registrierung der Asylbewerber führe dazu, dass vielen von ihnen der Zugang zu medizinischen Diensten vorenthalten bleibe, selbst in Notfällen.

Insbesondere im Hinblick auf diese neueren Erkenntnisquellen sind die Erfolgsaussichten der Klage nach summarischer Prüfung derzeit als offen anzusehen, sodass die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Eine eingehendere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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