OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14
Fundstelle
openJur 2014, 10923
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2013 - Az. 2/3 O 250/13 - abgeändert.

Der Beschluss des Landgerichts - einstweilige Verfügung vom 9.7.2013 - wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, wegen dessen Begründung auf GA 232 ff verwiesen wird, die einstweilige Verfügung - Beschluss vom 9.7.2013 - vollumfänglich bestätigt.

Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) Berufung eingelegt.

Er rügt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits unzulässig gewesen sei, weil die Parteibezeichnung des Verfügungsklägers (nachfolgend Kläger) nicht den Erfordernissen des § 253 ZPO entspreche.

Darüber hinaus sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch inhaltlich nicht begründet. Die von ihm, dem Beklagten, öffentlich vorgetragenen Tatsachen seien allesamt unstreitig und überdies durch Dokumente belegt. Fehl gehe auch die Annahme des Landgerichts, er habe unwahre Behauptungen zwischen den Zeilen versteckt. Im Übrigen werde durch seine Kritik am Verhalten der X auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers tangiert. Der Verzicht auf die Nachzahlung im Jahr 2010 habe auch in kausalem Zusammenhang mit der Streichung der Rückauflassungsvormerkung im Jahr 2006 gestanden. Auch wenn formal die Käuferin von der Nachzahlungsverpflichtung befreit worden sei, handele es sich bei dem Kläger offensichtlich um den wirtschaftlichen Eigentümer, welcher auch stets als Verhandlungspartner gegenüber den städtischen Gremien und im Haupt- und Finanzausschuss aufgetreten sei.

Schließlich sei ihm, dem Beklagten, die vom Landgericht in der angegriffenen einstweiligen Verfügung aufgegebene Verpflichtung, seine Äußerungen nur innerhalb der Stadtverordnetenversammlung, aber nicht öffentlich zu machen, faktisch unerfüllbar. Um sicherzustellen, dass seine Äußerungen in der Stadtverordnetenversammlung nicht an die Öffentlichkeit gelangten, müsse er daher auf sie verzichten. Dies stelle jedoch einen unzulässigen Eingriff in die freie Mandatsausübung dar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14.11.2013 - 2/3 O 250/13 - die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 9.7.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1.7.2013 zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend behauptet er, in der A die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters (Director) zu bekleiden.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht rügt die Berufung, dass es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an der Zulässigkeit fehlt, weil der Kläger weder in der Antragsschrift noch im Laufe des Verfahrens seine Wohnanschrift mitgeteilt hat.

1.

Zwar schreibt § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausdrücklich vor.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sie jedoch auch für den Fall, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Die Angabe der Wohnanschrift des Klägers dient zunächst seiner Identifizierung, welche hier nicht im Zweifel steht. Darüber hinaus dokumentiert der Kläger durch sie aber zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seine Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen, wie insbesondere seiner Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens. Auch muss die klagende Partei bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 279 Abs. 2, 445ff ZPO) [vgl. BGH NJW 1988, 2114 - Rn. 8; OLG Hamm MDR 2005, 1247 - Rn. 22; BFH NJW 2001, 1158 - Rn. 17]. Die Angabe einer bloßen c/o- (care of)-Anschrift - wie hier vom Kläger angegeben - genügt dem nicht [Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 253 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 10]. Denn hierdurch wäre es nicht möglich, eine Ladung des Klägers durch dessen Vorführung zu erzwingen.

Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch im Eilverfahren nach §§ 935 ff ZPO [OLG Ffm. NJW 1992, 1178 - Rn. 9].

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier die Angabe der Wohnanschrift des Klägers erforderliche Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Eilantrags.

a. Die vom Kläger unterbreiteten Gründe rechtfertigen aus Sicht des Senats kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, um ausnahmsweise auf die Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift zu verzichten. Ein solches wurde etwa angenommen bei der konkreten Gefahr einer Verhaftung [BFH aaO., Rn. 19]. Der Kläger verweist indes nur allgemein auf seine Befürchtung, dass der Beklagte auch diese Information gegenüber den Medien preisgäbe und unter Missachtung der schutzwürdigen Interessen des Klägers skandalisiere. Allein aufgrund des Inhalts der klägerseits angeführten Artikel und des Leserbriefs des Beklagten in der B-Zeitung vom ….2013 (Anl. Ast 15 - 149; Ast 19 - GA 152) erscheint ein derartiges und nur pauschal vorgetragenes Bedenken aber weder naheliegend noch berechtigt. Aus dem Artikel in der B-Zeitung geht hervor, dass der Beklagte bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter nur die in dem Eilverfahren geäußerten prozessualen Bedenken an die Presse weitergegeben haben im Hinblick darauf, dass in der Antragsschrift nur die „anwaltliche Vertretung“ des Klägers mit Adresse benannt ist, ohne dass diese allerdings in dem Artikel wiedergegeben wird. In dem Leserbrief wird diese Problematik überhaupt nicht thematisiert, sondern lediglich ein Zitat aus der C-Zeitung vom ….1988 angeführt, das gegen den Kläger geführte Strafverfahren zum Gegenstand hat. Solche Darstellungen begründen aus Sicht des Senats aber keine konkrete Gefährdung des Klägers, aus welcher er ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung seines Wohnorts herleiten könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass er im Zusammenhang mit der angegriffenen Berichterstattung über die in Rede stehenden kommunal-politischen Vorgänge eine Person des öffentlichen Interesses darstellt. Insoweit obliegt der Kläger den gleichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Antragsschrift wie auch andere Parteien im Rahmen einer presserechtlichen Streitigkeit.

b. Das von dem Beklagten aufgezeigte typischerweise erhöhte Risiko, im Falle des Obsiegens mögliche Kostenerstattungsansprüche nicht oder nur erschwert durchsetzen zu können, wenn ihm die Anschrift des Klägers nicht bekannt ist, hat das Landgericht nicht durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 110 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. GA 163). Soweit sich die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für die ggf. vom Beklagten zu tragenden Verfahrenskosten starkgesagt und dies anwaltlich versichert haben, liegt hierin keine den Formerfordernissen des § 766 BGB entsprechende Bürgschaftserklärung.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sich bereit erklärt hat, eine entsprechende Erklärung zu fertigen, verbleibt es jedenfalls bei den weiteren vorstehend dargelegten Aspekten, aus welchen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichem Rechtsprechung auf die Angabe der Wohnanschrift des Klägers für eine ordnungsgemäß Antragstellung nicht verzichtet werden kann.

c. Demgegenüber gehen die Erwägungen, die das Landgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, fehl. Allein der Umstand, dass die angegriffenen Äußerungen sich auf die geschäftlichen Aktivitäten des Klägers beziehen, macht für sich nicht die Nennung seiner Anschrift entbehrlich.

2.

Dieser Mangel ist in der Berufungsinstanz auch nicht mit rückwirkender Kraft (ex tunc) geheilt worden.

Nachdem der Senat den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seines Eilantrags hingewiesen hat, hat dieser nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger ausdrücklich erklärt, dieser sei nicht bereit, seine derzeitige Wohnanschrift mitzuteilen.

Da mithin der Kläger trotz Beanstandung in der Berufungsinstanz die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift ohne zureichenden Grund verweigert hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.