VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 14.05.2014 - 85/12
Fundstelle
openJur 2014, 10868
  • Rkr:

Die erhebliche Überschreitung der gesetzlichen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (hier nach § 67e StGB a. F.) kann von Verfassungs wegen ein Vollstreckungshindernis bis zur Entscheidung über ihre Fortdauer darstellen.

Tenor

Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2012 - 2 Ws 220/12 - 141 AR 248/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses im Verfahren über die Sicherungsverwahrung verneint und die Unterbrechung der Vollstreckung abgelehnt wurde.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Im Anschluss an die Vollstreckung der Strafe befand sich der Beschwerdeführer zunächst ohne gerichtliche Anordnung der Vollziehung über zwei Jahre lang in Sicherungsverwahrung, bis das Kammergericht im Sommer 2007 seine Entlassung verfügte. Nach rechtskräftiger Anordnung der Vollziehung wurde die Sicherungsverwahrung seit Mai 2008 erneut vollzogen.

Am 12. Oktober 2009 beschloss das Landgericht Berlin die Fortdauer der Maßregel; der Beschluss wurde im März 2010 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 forderte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel zur weiteren Fortdauer der Maßregel an. Ende August 2011 bestellte die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB einen Verteidiger. Dem am 22. September 2011 beauftragten Sachverständigen setzte das Gericht für die Erstattung des Prognosegutachtens eine Frist bis Ende des Jahres 2011.

Im November 2011 erhob der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 458 StPO Einwendungen gegen die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und beantragte die Unterbrechung ihrer Vollziehung wegen Verzögerung der Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer. Im Dezember 2011 beantragte er, die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Im Januar 2012 wies das Landgericht Berlin diese Anträge zurück. Für die Entscheidung nach § 67e StGB seien das Gutachten und die Anhörung des Beschwerdeführers abzuwarten. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

Der Sachverständige teilte dem Gericht Ende Januar 2012 telefonisch und schriftlich mit, er benötige für die Erstellung des Gutachtens noch ca. sechs Wochen.

Am 1. März 2012 wies das Kammergericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurück. Das Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer möge zwar nicht mit ausreichendem Vorlauf eingeleitet worden sein und die weitere Sachbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall zu Verzögerungen geführt haben. Wegen der Unwägbarkeiten des Verfahrens führe aber auch vor dem Hintergrund des mit dem Maßregelvollzug geschützten Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit nicht jede Fristüberschreitung zur Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung. Eine nicht vertretbare Fehlhaltung des Landgerichts gegenüber dem das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sichernden Verfahrensrecht liege hier nicht vor; insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte, dass die späte Einleitung des Überprüfungsverfahrens nicht nur auf einem bloßen Versehen, sondern einer gleichsam bewussten Fehlhaltung beruht habe. Das Landgericht habe darauf vertrauen dürfen, dass der erfahrene Sachverständige auch ohne entsprechenden Hinweis um die Eilbedürftigkeit wisse. Die zeitweilige Nichtbearbeitung (etwa drei Wochen im August 2011 durch die Staatsanwaltschaft, etwa ein Monat im Herbst 2011 durch die Strafvollstreckungskammer) sei für die eingetretene Verzögerung nicht kausal gewesen. Weil der Beschwerdeführer noch im Spätherbst 2011 umfangreiche Erklärungen abgegeben habe, habe die Begutachtung ohnehin nicht früher abgeschlossen werden können. Da nach der Einschätzung des Sachverständigen mit dem Abschluss des Gutachtens bis ca. Mitte März 2012 zu rechnen sei, könne das Überprüfungsverfahren kurzfristig abgeschlossen werden; weitere Verzögerungen, die nicht ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers lägen, seien allerdings nicht mehr hinzunehmen.

Am 14. März 2012 gab der Gutachter auf Anfrage des Landgerichts an, noch etwa 10 Tage zu benötigen. Auf eine telefonische Sachstandsanfrage des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer teilte das Sekretariat des Gutachters am 28. März 2012 mit, das Gutachten werde diktiert und dürfte in Kürze vorliegen. Der Vorsitzende verfügte daraufhin eine Wiedervorlage der Akte in zehn Tagen.

Gegen die Entscheidung vom 1. März 2012 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, die das Kammergericht mit Beschluss vom 30. März 2012 als unzulässig verwarf. Die im Januar geäußerte Einschätzung des Sachverständigen zur Gutachtenfertigstellung sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden. Der Senat habe die Einwendungen des Beschwerdeführers erwogen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren kurzfristig und ohne Verzögerungen zum Abschluss gebracht werden müsse. Auf die telefonische Sachstandsanfrage habe der Sachverständige den Abschluss der Exploration bestätigt, so dass ein unverzüglicher Abschluss des Verfahrens nach § 67e StGB weiterhin zu erwarten sei.

Mit Schreiben vom 10. April 2012 erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen gegen die weitere Vollstreckung der Maßregel und beantragte die sofortige Unterbrechung ihrer Vollziehung, nachdem das Gutachten bis dahin immer noch nicht vorgelegen hatte. Zwei Tage später ging das Gutachten beim Gericht ein. Der Sachverständige schätzte darin das Rückfallrisiko als hoch ein, bejahte aber die Voraussetzungen für Lockerungen und - bei komplikationslosem Verlauf - eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug unter erheblichen Begleitmaßnahmen nach Ablauf etwa eines Jahres. Der Vorsitzende leitete das Gutachten am selben Tag an die Beteiligten weiter und beraumte unter Berücksichtigung der anderweitigen Verhinderung des Sachverständigen bzw. des Verteidigers einen Anhörungstermin für den 22. Mai 2012, einem Sondersitzungstag, an.

Am 30. April 2012 gab die Strafvollstreckungskammer dem Unterbrechungsantrag des Beschwerdeführers statt. Ein kurzfristiger und unverzüglicher Abschluss des Verfahrens, wie vom Kammergericht gefordert, sei nicht gelungen. Der Sicherungsverwahrte habe einen Anspruch darauf, dass wenigstens das noch geltende, verfassungswidrige Recht der Sicherungsverwahrung von den zuständigen Justizbehörden eingehalten und nicht zu seinem Nachteil über die bestehenden zeitlichen Grenzen hinaus ausgedehnt werde. Die nunmehr evidente Fristüberschreitung begründe die Unzulässigkeit der Vollstreckung der Maßregel und gebiete die Anordnung ihrer Unterbrechung.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Kammergericht diese Entscheidung durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 18. Mai 2012 auf. Die seit den Beschlüssen vom März 2012 eingetretene Verzögerung begründe in der Gesamtschau jedenfalls gegenwärtig noch kein Vollstreckungshindernis. Eine konkrete Frist für den Abschluss des Verfahrens habe der Senat in seiner vorangegangenen Entscheidung nicht gesetzt. Unter „Abschluss des Gutachtenauftrags“ bzw. „Abschluss der Exploration“ (Beschlussabdruck S. 12) sei nicht die schriftliche Abfassung des Gutachtens zu verstehen gewesen. Dessen Erstellung unter dem 30. März 2012 habe noch im Zeitrahmen gelegen. Durch besonders straffe Verfahrensführung, insbesondere die tagesgleiche Weiterleitung von Gutachtenkopien und das Bemühen um einen schnellstmöglichen Anhörungstermin, habe der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den bisherigen Zeitverlust ausgeglichen. Bei dieser Sachlage trete das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit noch nicht hinter das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers zurück.

Mit seiner hiergegen gerichteten, am 25. Juni 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u. a. einen Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 7 VvB) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 S. 2 VvB). Die Frist zur Überprüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung sei evident überschritten worden. Auch habe sich das Kammergericht nicht an die von ihm im Beschluss vom 1. März 2012 gestellte Anforderung gehalten, dass der Gutachtenauftrag bis ca. Mitte März 2012 abzuschließen sei.

Zuvor hatte das Landgericht am 22. Mai 2012 die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Wirkung ab dem 20. November 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kammergericht am 12. Oktober 2012 zurück. Gegen beide Beschlüsse legte der Beschwerdeführer erfolglos Verfassungsbeschwerde ein (Beschluss vom 13. Februar 2013 - VerfGH 178/12, 178 A/12 -). Im November 2013 wurde er aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht unzulässig, weil die geltend gemachte Verzögerung des Verfahrens über die Fortdauer der Unterbringung jedenfalls durch die Entscheidung des Landgerichts vom 22. Mai 2012 beendet war. Das Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch im Hinblick auf die Schwere des gerügten Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht nicht entfallen (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 55/04, 55A/04 - Rn. 17).

Auch der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N.; st. Rspr.). Weil und soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person maßgeblich auf die verzögerte Durchführung des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB stützt, könnten dazu auch die mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einge-führten Rechtsbehelfe gehören (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - VerfGH 33/12 - Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 2292/11 -, juris Rn. 9), die der Beschwerdeführer nicht ergriffen hat. Damit hätte der Beschwerdeführer aber den geltend gemachten schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht nicht abwehren können. Auf die Überschreitung der Überprüfungsfrist hatte er im Ausgangsverfahren mehrmals hingewiesen und dadurch alles ihm Zumutbare getan, um die Verletzung seines Grundrechts abzuwenden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Kammergericht hätte die Entscheidung des Landgerichts vom 30. April 2012 nicht aufheben dürfen, weil die festgestellte erhebliche Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e StGB von Verfassungs wegen ein Vollstreckungshindernis darstellt.

a) Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, Rn. 41, und 4. März 2009 - VerfGH 104/07 - Rn. 13), folgt daraus keine schrankenlose Garantie. Die Freiheit der Person nimmt als Basis der Entfaltungsmöglichkeit des Menschen allerdings einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf die Einschließung in eine Anstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und nur dann aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Die freiheit-sichernde Funktion des Art. 8 Abs. 1 VvB begründet überdies besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Soweit Entscheidungen zu treffen sind, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, liegen im Freiheitsgrundrecht sowie im Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - Rn. 42 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208 <222> = juris Rn. 37, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297 <308 f.> = juris Rn. 32).

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaß-verbots bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris Rn. 17, 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris Rn. 16, und 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris Rn. 12). Ihre fehlerhafte Handhabung kann - wie die angegriffene Entscheidung zutreffend erkennt - dieses Grundrecht verletzen, wenn in ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 22. und 29. November 2011, jeweils a. a. O.). Zwar bedeutet nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die zu einer Überschreitung der Überprüfungsfristen führt, zugleich eine Grundrechtsverletzung, weil es hierzu auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 -, BVerfGK 4, 176 <181> = juris Rn. 22; Beschlüsse vom 22. und 29. November 2011, a. a. O.). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und für eine erforderliche sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 22. und 29. November 2011, a. a. O.). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in den gerichtlichen Entscheidungen darzulegen (BVerfG, a. a. O., dort in Zusammenhang mit der Fortdauerentscheidung). Anderenfalls verletzt jede vermeidbare Fristüberschreitung das Freiheitsgrundrecht (vgl. zum Bundesrecht für eine zehntägige Überschreitung der Überprüfungsfrist nach § 67e StGB bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Wiederholungsfall: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris Rn. 23 ff.).

Eine das Freiheitsgrundrecht des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB verletzende Überschreitung der zweijährigen Überprüfungsfrist (§ 67e Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 2 StGB a. F.) lag, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, vor. Die Frist war im Zeitpunkt seiner Entscheidung um mehr als sechs Monate überschritten. Bereits der vorgesehene Vorlauf für die Überprüfung war angesichts der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der Begutachtung und der Anberaumung eines Anhörungstermins mit drei Monaten äußerst knapp bemessen. Allenfalls bei von Anfang an durchgängiger Behandlung als eilige Sache hätte damit gerechnet werden können, dass über die Fortdauer rechtzeitig befunden werden kann. Diese Möglichkeit bestand aber bereits mit der Bitte an den Sachverständigen um Begutachtung „bis zum Jahresende“ nicht mehr. Der gesamte Verfahrensablauf bis zum März 2012 lässt darauf schließen, dass sich die Strafvollstreckungskammer nicht an die Überprüfungsfrist gebunden fühlte und damit die das Freiheitsgrundrecht sichernde Funktion des § 67e StGB verkannte (vgl. zu einem ähnlichen Verfahrensverlauf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 2004 - 2 BvR 2004/04 -, BVerfGK 4, 176 <177 ff.> = juris Rn. 2 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung auf die Mitwirkung des Sachverständigen angewiesen war und es im Zuge der Begutachtung zu Verzögerungen kam. Bereits bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen hätte die Strafvoll-streckungskammer die besondere Eilbedürftigkeit berücksichtigen und der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer entscheidendes Gewicht zuerkennen müssen. Während der Erstellung des Gutachtens war sie verpflichtet, die Tätigkeit des Sachverständigen zeitnah zu überwachen und Bearbeitungsfristen zu setzen, die eine Einhaltung der gesetzlichen Überprüfungsfrist zuließen (vgl. zum Bundesrecht für das Verfahren über eine Strafaussetzung zur Bewährung: BVerfG, Beschluss vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Auch nachdem sich die Strafvollstreckungskammer ab März 2012 um Beschleunigung bemüht hatte, wurde sie den durch den Zeitablauf verstärkten Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (siehe BVerfG, Beschluss vom 13. September 2010, a. a. O., Rn. 31) nicht gerecht. Vereinzelte telefonische Sachstandsanfragen beim Sachverständigen ohne konkrete Fristsetzung (etwa vom 14. März 2012 mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit und vom 28. März 2012 nur beim Sekretariat des Sachverständigen mit anschließender Fristsetzung zur Wiedervorlage von zehn Tagen) und ein einziger Hinweis auf die Eilbedürftigkeit ohne kurzfristige Aktenwiedervorlage waren, nachdem die gesetzliche Überprüfungsfrist bereits seit fünf Monaten abgelaufen war, unzureichend. Die Überlegung des Kammergerichts, das Landgericht habe durch die „straffe Verfahrensführung den bisherigen Zeitverlust ausgeglichen“, geht fehl. Zwar hatte die Strafvollstreckungskammer durch tagesgleiche Verfügungen, die Terminabsprache und Anberaumung des Anhörungstermins außerhalb der üblichen Sitzungstage eine noch weitergehende Verzögerung abgewendet. Die bereits eingetretene Verzögerung der Überprüfungsentscheidung konnte dadurch indes nicht mehr kompensiert werden. Das Kammergericht verkennt, dass die Behandlung im normalen Geschäftsgang angesichts der bereits erfolgten Fristüberschreitung um mehrere Monate, vor allem aber wegen des hier stets zu beachtenden Beschleunigungsgebots ohnehin nicht zulässig gewesen wäre (vgl. zum Bundesrecht bei Untersuchungshaft: BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, juris Rn. 77).

b) Eine das Freiheitsgrundrecht verletzende Fristüberschreitung begründet allerdings nicht in jedem Fall ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 16. November 2004, a. a. O. S. 183 = juris Rn. 28; weitergehend - regelmäßig keine Auswirkung der Fristüberschreitung auf die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung - etwa: Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 67e Rn. 3; Rissing-van Saan/Peglau, in: LK StGB, 12. Auflage 2008, § 67e Rn. 27 f.; Eschelbach in: Matt/Renzikowski, StGB 2013, § 67e Rn. 7; a. A. Pollähne, in: NK StGB, 4. Aufl. 2013, § 67e Rn. 15: Vollstreckungshindernis nach Übergangsfrist z. B. von zwei Monaten; kritisch auch Groß, in: MünchKomm StGB, 2. Aufl. 2012, § 67e Rn. 9). Ob sich aus der Grundrechtsverletzung auch ein Vollstreckungshindernis ergibt, ist unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Eine solche Gesamtschau ergibt hier, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist die (vorläufige) Unterbrechung der Sicherungsverwahrung erforderte. Die Frist war im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts über das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses bereits um mehr als ein halbes Jahr überschritten, und dies bei einer ohnehin nur noch übergangsweise für zulässig erklärten Überprüfung im Zweijahresabstand (dazu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u. a. -, BVerfGE 128, 326 <382, 404> = juris Rn. 118, 121,167: grundrechtlich gebotene jährliche Kontrolle). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung seiner Strafe mehr als zwei Jahre lang ohne gerichtliche Anordnung in faktischer Sicherungsverwahrung befand, selbst mehrfach auf die Überprüfung gedrängt hatte und der gesamte Verfahrensablauf darauf schließen lässt, dass das Landgericht und das Kammergericht die grundrechtssichernde Bedeutung der Überprüfungsfrist nicht hinreichend beachtet haben.

Im Ergebnis entspricht dies auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Danach soll bei einer Überprüfung nach § 67e StGB je nach den Gesamtumständen des Falles eine Verzögerung von fast einem Monat die Obergrenze dessen darstellen, was noch als angemessen erachtet werden könnte (EGMR, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 17167/11, W. gg. Deutschland, juris Rn. 82 ff. <83> m. w. N.). Die Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 VvB ebenso wie bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326 <366 ff.> = juris Rn. 86 ff.). Das kann insbesondere erfordern, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (BVerfG, a. a. O., Rn. 94). Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kann im Übrigen nicht stets der Vorrang vor dem Schutz des Indivi-dualgrundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB eingeräumt werden. Es ist Auf-gabe der Strafgerichte, im Verfahren nach § 67e mehr als nur geringfügige Verzögerungen unbedingt zu vermeiden, um Gefahren für die Allgemeinheit durch Unterbrechungen des Maßregelvollzugs wegen Fristüberschreitung nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen.

3. Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht mehr an.

III.

Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2012 aufzuheben. Die Sache ist in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Kammergericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.