KG, Beschluss vom 22.01.2014 - 2 Ws 14/14 - 141 AR 10/14
Fundstelle
openJur 2014, 10554
  • Rkr:

Zu den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis bei einem Aufenthaltsverbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 27. Juni 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, zu der ihn das Landgericht Berlin am 13. August 1997 wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt hatte, bis zu seiner Entlassung in dieser Sache am 17. März 2010 vollständig verbüßt. Er wurde nach Anschlussvollstreckung in einer anderen Sache am 3. Mai 2010 aus dem Strafvollzug entlassen.

Mit Beschluss vom 27. April 2010 hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Verurteilten ferner für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen.

Nachdem der Verurteilte in der Folgezeit mehrfach Kontakt zu Minderjährigen – unter anderem einem 13jährigen Jungen – aufgenommen hatte, erteilte ihm die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 18. November 2011 ergänzend die Weisungen, keinen Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, keine Personen unter 16 Jahren zu beherbergen sowie nicht mit Minderjährigen in Abwesenheit der Personensorgeberechtigten oder von diesen beauftragten Personen zu verkehren, ferner sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB).

Anfang 2013 erlangte die Strafvollstreckungskammer Kenntnis von mehreren Weisungsverstößen des Verurteilten. Dieser hatte einen 15-jährigen Jungen Ende 2012 dreimal in seiner Wohnung empfangen, wobei es zu zwei Übernachtungen kam. Ferner wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 4. Januar 2013 ein 17-jähriger Jugendlicher in der Wohnung des Verurteilten angetroffen, der im Streit um Videospiele von diesem geschlagen und bedroht worden war. Der Jugendliche befand sich bereits zum dritten Mal in der Wohnung und hatte dort auch schon mindestens einmal übernachtet. Schließlich hatte der Verurteilte am 28. Januar 2013 am Zaun eines Spielplatzes verharrt und spielende Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren beobachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2013 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Beschluss vom 18. November 2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte angewiesen wird, nicht nur keine Personen unter 16 Jahren, sondern keine minderjährigen Personen zu beherbergen und sich – neben Spiel- und Sportplätzen – nicht an Örtlichkeiten aufzuhalten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern. Die Kammer hat ferner den Antrag des Verurteilten, den Turnus für die Meldungen bei seinem Bewährungshelfer von einmal monatlich auf einmal in zwei Monaten zu verringern, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Antrag“ bezeichneten, am 28. Oktober 2013 eingegangenen Rechtsmittel, das als eine nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde zu behandeln ist (§ 300 StPO). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 – 2 Ws 11/12 –, 11. August 2011 – 2 Ws 290/11 –, 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –, 28. Oktober 2008 – 2 Ws 524/08 – und 1. September 2008 – 2 Ws 426/08 –; ferner – jeweils zu Entscheidungen nach §§ 56a ff. StGB – OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 327; OLG Celle NStZ-RR 2011, 122; OLG Jena NStZ 2006, 39; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 453 Rdn. 12). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

a) Die Erweiterung des Beherbergungsverbotes auf 16 und 17 Jahre alte Personen findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 68d StGB und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie stellt insbesondere keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten und ist nach dem bisherigen Verlauf der Führungsaufsicht nicht unverhältnismäßig. Die Strafvollstreckungskammer hat sie vielmehr zu Recht für geboten erachtet, um der Gefahr erneuter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger entgegenzuwirken. Diese Gefahr ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei der Beherbergung Jugendlicher im Alter ab 16 Jahren gegeben. Die nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 bekannt gewordenen Vorfälle belegen, dass der Verurteilte unter anderem entwicklungsverzögerte Jugendliche in seiner Wohnung aufgenommen, Jugendliche beschenkt und einen Jugendlichen im Streit um Videospiele geschlagen und bedroht hatte. Diese Umstände begründen die Gefahr des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt (§ 182 Abs. 1, Abs. 2 StGB).

b) Auch die nach §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68d StGB angeordnete Erweiterung des Aufenthaltsverbotes auf Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – angesichts der vielfachen Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten.

Die Weisung genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGHSt 58, 136; BGHR StGB § 145a Verbot gem. § 68b Abs 1 Nr 2 1; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68b Rdn. 4; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Spiel- und Sportplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56c StGB).

c) Ebenso wenig begegnet die Aufrechterhaltung des Meldeturnus nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB Bedenken. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu Eigen.

d) Eine mündliche Anhörung des Verurteilten, wie sie dieser beantragt hat, ist bei den nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen gesetzlich nicht vorgesehen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO) und auch im konkreten Fall nicht angezeigt.

e) Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass, den Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen der Führungsaufsicht neben dem Schutz potentieller Opfer auch den Zweck haben, ihn selbst bei der Vermeidung strafbaren Verhaltens und nachfolgender Bestrafung zu unterstützen. Dies gilt umso mehr, als er bislang jegliches Problembewusstsein hinsichtlich seiner sexuell motivierten Kontakte zu Minderjährigen vermissen lässt und eine Abwehrhaltung gegen diesbezügliche Gespräche mit dem Bewährungshelfer aufgebaut hat. Von einer Drangsalierung oder Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die erteilten Weisungen kann keine Rede sein.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.