OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2014 - OVG 70 A 11.13
Fundstelle
openJur 2014, 10098
  • Rkr:

1. Der örtlich zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt darf im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Tod des eingetragenen Eigentümers nur dann ablehnen, wenn die Rechtsnachfolge hinreichend sicher feststellbar ist. Dies erfordert den Nachweis der Erbenstellung anhand öffentlicher Urkunden.

2. Angesichts des Ziels der gesetzlichen Regelung in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, die Vertreterbestellung zu vereinfachen und zeitaufwändige Recherchen der Behörden zu vermeiden, hat sich der Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit auf naheliegende, alsbaldigen Erfolg versprechende Aufklärungsbemühungen zu beschränken, d.h. insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Nachfrage bei den zuständigen Nachlassgerichten und ggf. Anfragen bei den Einwohnermeldebehörden.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2013 verpflichtet, für die unbekannten Erben der im Grundbuch von Vierraden,, als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragenen, einen gesetzlichen Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren Vierraden 5001 H gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, das nach einem Streitwert von 5.000 Euro gebührenpflichtig ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB.

Mit Beschluss vom 28. Juni 1998 wurde gemäß § 87 FlurbG i.V.m. § 56 LwAnpG das Flurbereinigungsverfahren Vierraden 5001 H eingeleitet, in das auch die im Grundbuch von Vierraden, B... eingetragenen Grundstücke einbezogen wurden. Deren Eigentümer war hiernach seinerzeit eine aus zehn Miterben, u.a. Frau R..., geb. S..., bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verlaufe des Flurbereinigungsverfahrens hatten die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Frau R... zur gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt. Nachdem diese am 9. November 2010 verstorben war und eine Nachfrage des Klägers bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Schwedt/Oder ergeben hatte, dass im dortigen Nachlassregister und der Kartei keine Nachlassakten zu ermitteln seien, und nachdem auch Bitten an den Ehemann H... um Vorlage eines Erbscheins nach seiner Ehefrau erfolglos geblieben waren, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 beim Beklagten die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB im genannten Flurbereinigungsverfahren für Frau R... mit Bezug auf diese Flurstücke.

Nachdem auch Aufforderungen des Beklagten an den genannten Ehemann und die über das Standesamt/Archiv ermittelten Kinder S... zur Vorlage von Erbnachweisen (Erbschein, Testament) erfolglos geblieben waren - lediglich die Letztgenannte soll sich nach einem Vermerk vom 11. Januar 2013 telefonisch dahingehend geäußert haben, dass es weder einen Erbschein noch ein Testament gebe, vom Grundstück wisse sie -, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 13. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen einer Vertreterbestellung lägen nicht vor, da gesetzliche Erben von Frau R... der Ehemann und die drei Kinder seien, die jeweils mit Adresse benannt wurden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 wies der Beklagte den Wider-spruch des Klägers mit der Begründung zurück, nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (Fehlen von Nachlassakten beim Nachlassgericht, telefonische Mittteilung der C... über das Fehlen eines Erbscheins und eines Testamentes sowie fehlende Anzeige einer Erbausschlagung) sei davon auszugehen, dass der Ehemann und die benannten drei Kinder gesetzliche Erben der Frau R... gemäß §§ 1922 ff. BGB geworden seien. Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich. Vielmehr gelte im vorliegenden Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz aus § 24 VwVfG.

Zur Begründung seiner am 16. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht:

Die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ergebe sich aus §§ 140 Satz 1 FlurbG. Es sei letztlich davon auszugehen, dass die bestellende Behörde im Rahmen des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB die Vorgabe der Flurbereinigungsbehörde, dass ein Eigentümer nicht feststellbar sei, ungeprüft zugrunde zu legen habe und weitere Recherchen dem bestellten gesetzlichen Vertreter oblägen. § 24 VwVfG sei für die Frage, ob ein Eigentümer des Grundstücks feststellbar sei, nicht anzuwenden. Ein Erbnachweis könne nach § 12 Abs.1 Satz 2 FlurbG nur über entsprechende öffentliche Urkunden erbracht werden, vorliegend sei das der erforderliche Erbschein. Zu einer für den Rechtsverkehr verbindlichen Feststellung über erbrechtliche Verhältnisse sei damit allein das Nachlassgericht berufen.

Nachdem der Kläger seinen ursprünglich angekündigten Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, sich selbst zum gesetzlichen Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen, nicht mehr weiter verfolgt, beantragt er nur noch,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, für die unbekannten Erben der im Grundbuch von Vierraden, Blatt 134, Flur 9, Flurstück 20, 23 und 70, sowie Flur 10, Flurstück 108, als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragenen R..., einen gesetzlichen Vertreter für das Flurbereinigungsverfahren Vierraden 5001 H gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Klage zunächst mangels sachlicher Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für unzulässig gehalten, dies in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr gerügt.

Die Klage sei aber unbegründet. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB befreie den Beklagten entgegen klägerischer Annahme keineswegs von seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung. Insbesondere reiche es für die Frage, ob ein Eigentümer feststellbar sei, auch nicht aus nur zu prüfen, ob das Grundbuch aktuell unrichtig sei. Dafür gebe diese Norm nichts her. Zudem müsse hierbei auch berücksichtigt werden, dass eine Vertreterbestellung in Eigentumsrechte eingreife und deshalb nur unter engen Voraussetzungen in Betracht komme. Vorliegend seien die (gesetzlichen) Erben und deren aktuelle Anschriften ermittelt worden, so dass ein Eigentümer feststellbar und eine Vertreterbestellung unzulässig sei. Vielfach wüssten Erben auch nicht, dass es die Möglichkeit gebe, einen Erbschein für das Flurbereinigungsverfahren kostenfrei zu erhalten. Hierauf habe sie der Kläger hinweisen müssen, um auszuschließen, dass ein Erbschein lediglich wegen der Kosten hierfür nicht beantragt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage des Klägers zulässig (1.) und auch begründet (2.).

1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 60 LwAnpG i.V.m. § 140 S. 1 FlurbG entscheidet das Flurbereinigungsgericht über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Die hier streitige Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten als einseitig regelnde Hoheitsmaßnahme und damit als Verwaltungsakt vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01 -, juris Rz. 14), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Die Streitigkeit ist auch “durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen worden“. Denn der Kläger begehrt vorliegend die Bestellung eines Vertreters für das bereits 1998 eingeleitete Flurbereinigungsverfahren Vierraden.

Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. § 119 FlurbG, der die Vertreterbestellung den Betreuungsgerichten zuweist, ist durch Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 6 EGBGB suspendiert. Soweit Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB unter anderem § 16 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, der seinerseits auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Betreuung und ergänzend diejenigen der Pflegschaft verweist, folgt auch daraus keine abdrängende Sonderzuweisung. Zwar ist die Vertreterbestellung nach § 16 Verwaltungsverfahrensgesetz durch das Betreuungsgericht vorzunehmen. Dies regelt die Vorschrift aber bereits in ihrem Abs. 1, der in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB gerade nicht in Bezug genommen wird.

Die Klage ist auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.

2. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für die unbekannten Erben der im Grundbuch von Vierraden, B..., als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragenen R..., für das Flurbereinigungsverfahren Vierraden 5001 H zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Die Vorschrift eröffnet kein behördliches Ermessen, sondern begründet einen unbedingten Anspruch. Sie setzt nach ihrem Wortlaut zum einen voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist, zum anderen, dass ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 20. April 2004 - 7 B 10/04 -, BeckRS 2004,08711).

Die Anforderungen an die Nichtfeststellbarkeit eines Eigentümers dürfen allerdings nicht überspannt werden. Mit Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eigentümer von Grundstücken in den neuen Bundesländern vielfach nicht aus dem Grundbuch zu ermitteln waren und damit Verfügungen über die Grundstücke ebenso erschwert waren wie Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden. Angesichts der Häufigkeit dieses Phänomens sollte durch die Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Vertreterbestellung zuständig das Verfahren vereinfacht und die Überlastung der Vormundschaftsgerichte in den neuen Bundesländern verhindert werden, die 1992 noch nicht oder noch nicht in hinreichender Zahl mit Rechtspflegern ausgestattet waren (vgl. BT-Drs. 12/5553, Seite 131; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2002, a.a.O., juris Rz. 18). Das Ziel der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen und die ordentlichen Gerichte von zahlreichen Pflegschaftsanträgen zu entlasten, spricht dafür, dass an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt "nicht festzustellen ist", keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte zeitraubende Nachforschungen gerade nicht zur Voraussetzung der Vertreterbestellung machen. Nach den Motiven des Gesetzes war die schnelle Verfügbarkeit von Grundstücken in den neuen Bundesländern beabsichtigt, so dass Nachforschungen nicht allzu lange dauern sollten, weil es anderenfalls auch bei der von dem Gesetzgeber so nicht gewollten Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes hätte verbleiben können (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Für die Annahme des Klägers, die Amtsermittlungspflicht des Beklagten gemäß § 24 VwVfG gelte im Bereich des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB nicht, vermag der Senat weder der Gesetzesbegründung noch anderweit, etwa im Hinblick auf die Abberufungsregelung in Satz 5 dieser Norm, Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch für eine Bindung der Bestellungsbehörden an die „Vorgabe der Flurbereinigungsbehörde, dass ein Eigentümer nicht feststellbar sei“, wie sie der Kläger annimmt, ist nichts ersichtlich. Da die Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bezweckt, zeitaufwändige Recherchen der Behörde zu vermeiden, hat sich der Umfang der gemäß § 24 VwVfG gebotenen Ermittlungstätigkeit allerdings auf nahe liegende Möglichkeiten zu beschränken, z.B. Einsichtnahme in das Grundbuch, Nachfrage bei den Nachlassgerichten bzw. Anfrage beim Einwohnermeldeamt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 21 April 2004 - 5 K 1060/98 -, juris Rz. 28 zur wortgleichen Vorschrift des § 11b Abs. 1 S. 4 VermG, m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 A 108.00 -, juris Rz. 28).

Dem steht nicht entgegen, dass sich die in Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB gewählte Formulierung, wonach der Grundstückseigentümer oder sein Aufenthalt "nicht festzustellen ist“, von der in anderen eine Vertreterbestellung regelnden Gesetzen, etwa der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sowie in § 119 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gewählten Formulierung, dass eine "Person unbekannt ist“, unterscheidet. Denn aus der amtlichen Begründung zu Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber zwischen beiden Formulierungen keinen qualitativen Unterschied gesehen hat. Danach sollte die neu eingefügte Vorschrift den einen schmaleren Anwendungsbereich betreffenden Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB ersetzen. Obwohl der Tatbestand jener Vorschrift wortgleich formuliert war, also ebenfalls u.a. voraussetzte, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt „nicht festzustellen“ war, heißt es in der Gesetzesbegründung zu Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB unter anderem, dass nach Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB für Grundstücke, deren Eigentümer “nicht bekannt ist“, generell ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden kann. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber den Merkmalen "Person unbekannt“ und "Eigentümer nicht festzustellen“ keinen unterschiedlichen Regelungsgehalt beigemessen hat.

Bei der Klärung der Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks nicht festzustellen ist, ist grundsätzlich von den Eintragungen im Grundbuch auszugehen. Dem entspricht im vorliegenden Kontext eines Bodenordnungsverfahrens auch die Vorschrift des § 57 LwAnpG, wonach die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln hat. Entsprechend regelt § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren, dass für die Ermittlung der Beteiligten die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Ist das Grundbuch evident unrichtig, etwa weil die dort eingetragenen Grundstückseigentümer verstorben sind, so sind die aktuellen Grundstückseigentümer nur dann im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB festzustellen, wenn sie als Rechtsnachfolger hinreichend sicher feststehen. Handelt es sich dabei um eine Erbengemeinschaft, so ist erforderlich, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt sind (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Band 1, § 11b VermG, Rz. 24).

Der Rechtsnachfolger des noch im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers ist jedoch nur dann mit der notwendigen Verlässlichkeit feststellbar, wenn sich die Rechtsnachfolge anhand öffentlicher Urkunden lückenlos nachvollziehen lässt (so auch der dem § 12 Absatz 1 Satz 2 FlurbG zugrunde liegende Rechtsgedanke). In dem hier vorliegenden Fall des Versterbens eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücksmiteigentümers kommt deshalb der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge insbesondere aufgrund eines Erbscheins (§§ 2353 f. BGB) sowie eines öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) in Betracht (vgl. Wingerter/Meyer, Flurbereinigungsgesetz, 9. Auflage, § 12 Rz. 3 und § 119 Rz. 4; VG Frankfurt (Oder), a.a.O., Rz. 28 a.E.).

Gemäß § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils. Gemäß § 2359 BGB ist der Erbschein nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Verfahren bürgt in hohem Maße für die Richtigkeit dieser Feststellung. Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat die in § 2354 BGB geforderten Angaben zu machen und die Richtigkeit dieser Angaben gemäß § 2356 BGB nachzuweisen. Dazu gehört gemäß § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht, wie etwas das Fehlen weiterer erbberechtigter Personen (§ 2354 Abs. 1 Nr. 3 BGB), einer (weiteren) Verfügung von Todes wegen (§§ 2354 Abs. 1 Nr. 4, 2355 BGB) sowie der Nichtanhängigkeit eines Rechtsstreits über sein Erbrecht (§ 2354 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Gemäß § 2358 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen und gegebenenfalls nach Maßgabe von § 2360 BGB Betroffene anzuhören. Aus diesen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass eine verlässliche Feststellung des Erben in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch das Nachlassgericht erfolgt und durch Erteilung des Erbscheins bekundet wird. Eigenständige tatsächliche Ermittlungen und rechtliche Subsumtionen durch die in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB genannten Behörden oder auch durch die Flur-bereinigungsbehörde führen grundsätzlich nicht zu vergleichbar verlässlichen Ergebnissen und sind daher prinzipiell nicht geeignet, Erben ohne Erbscheinsverfahren festzustellen.

Nach diesen Maßstäben sind die Erben der im Grundbuch eingetragenen und bereits im November 2010 verstorbenen Frau R..., im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht feststellbar. Denn weder die mehr als ein Jahr dauernden Recherchen des Beklagten, die sich an die eigenen erfolglosen Ermittlungsbemühungen des Klägers zur Feststellung von Erben nach R... (Nachfrage beim Nachlassgericht nach einem dort evtl. vorhandenen Erbschein oder einem Testament mit Eröffnungsprotokoll und Aufforderung an den Ehemann zur Erbscheinsvorlage) angeschlossen haben, noch die aktuelle Nachfrage des Beklagten beim Grundbuchamt und dem zuständigen Nachlassgericht (vgl. die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 2014 und die beigefügten ergänzenden Verwaltungsvorgänge) haben zu einem im o.g. Sinne verlässlichen Ergebnis geführt. Der Beklagte hatte zunächst über das Standesamt/Archiv als Anzeigenden des Sterbefalls deren Ehemann ermittelt, der auf die Aufforderung zur Erbringung eines Erbnachweises (Erbschein, Testament) jedoch erneut nicht reagierte. Anschließende Nachfragen beim Standesamt/Archiv und danach auch den Einwohnermeldebehörden nach weiteren Angehörigen und deren Adressen führten zwar zunächst zur Ermittlung von drei Kindern nebst Adressen, auf die Bitte um Vorlage eines Erbnachweises (Erbschein, Testament) haben auch diese schriftlich jedoch nicht reagiert. Lediglich eine Tochter soll nach einem Vermerk des Beklagten vom 11. Januar 2013 im Verwaltungsvorgang telefonisch erklärt haben, es gebe keinen Erbschein und kein Testament. Hiernach habe sie „vom Grundstück“ Kenntnis gehabt. Danach fehlt es unter Berücksichtigung auch des negativen Ergebnisses der aktuellen Nachforschungen des Beklagten beim Grundbuchamt und beim zuständigen Nachlassgericht vorliegend an jeglichen öffentlichen Urkunden zur Ermittlung der Erben nach Frau R... und auch ansonsten an verlässlicher Feststellung insoweit. Dass der Ehemann und die gemeinsamen Kinder möglicherweise oder vielleicht sogar wahrscheinlich ihre gesetzlichen Erben sind, reicht nach alledem nicht aus, zumal auch Feststellungen fehlen, ob es evtl. noch erbberechtigte uneheliche Kinder der Frau R... gibt.

Soweit der Beklagte geltend macht, vielfach wüssten Erben nicht, dass es die Möglichkeit gebe, einen Erbschein für das Flurbereinigungsverfahren kostenfrei zu erhalten, so dass der Kläger sie vor einer Vertreterbestellung hierauf hinzuweisen habe, um auszuschließen, dass ein Erbschein lediglich aus Kostengründen nicht beantragt worden sei, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte einen solchen Hinweis nicht selbst erteilt hat, kommt es für die Frage, ob ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, nicht darauf an, aus welchen Motiven Erben von der Beantragung eines Erbscheins absehen. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Vertreterbestellung das Eigentumsrecht der mutmaßlichen Erben entgegen stehen sollte, wenn diese davon absehen, einen Erbschein zu beantragen. Im Übrigen hat der bestellte Vertreter gerade die Aufgabe, die Interessen der unbekannten Erben wahrzunehmen.

Die weitere tatbestandliche Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, das Vorliegen eines Bedürfnisses, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, ist hier ebenfalls gegeben.

Überhöhte Anforderungen sind auch insoweit nicht zu stellen, um die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Regelung nicht zu beeinträchtigen. Ein Bedürfnis liegt danach jedenfalls dann vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder eines Dritten betroffen sind. So rechtfertigt beispielsweise die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem der Grundstückseigentümer Beteiligter ist, die Annahme eines entsprechenden Vertretungsbedürfnisses. Auch das Interesse etwa einer Behörde, einer Gemeinde oder eines Dritten, eine zustellfähige Adresse des Eigentümers zu erlangen, kann das Bedürfnis zur Vertreterbestellung rechtfertigen (vgl. Kimme, a.a.O., § 11 Buchst. b VermG, Rz. 31, 32).

Vorliegend ist ein solches Bedürfnis zu bejahen. Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren hinzugezogenen Grundstücke sind als Teilnehmer Beteiligte am Bodenordnungsverfahren (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 10 Nr. 1 FlurbG) mit eigenen Rechten (vgl. etwa § 22 FlurbG). Angesichts der nach Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 8. April 2014 bevorstehenden Zustellung eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan an jeden Teilnehmer, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist (§ 59 Abs. 3 FlurbG), bedarf es der Beteiligung auch der Erben nach Frau R... hier unmittelbar. Unterbleibt die Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan an einen Teilnehmer des Verfahrens, liegt darin nämlich ein - wenn auch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Fehlerhaftigkeit des Bodenordnungsplans führender - Verfahrensfehler (Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 22. Februar 2011 - 9 K 15/08 -, RzF - 23 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 147 Abs. 3 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Diese ergibt sich daraus, dass es obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer im Sinne des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB „nicht festzustellen“ ist, bisher nicht gibt, diese Frage für eine Vielzahl von Fällen in den neuen Bundesländern von erheblicher praktischer und rechtlicher Bedeutung ist und im Interesse der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig erscheint.

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