VG Köln, Urteil vom 25.03.2013 - 14 K 6006/12
Fundstelle
openJur 2014, 9920
  • Rkr:
Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt auf dem Gebiet des Ortsteils X. in der Gemeinde B. im Rhein-Sieg-Kreis eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies. Der Quarzkies wird durch ein Baggerschiff aus einem Gewinnungssee entnommen und in einer Aufbereitungsanlage im Nasswaschverfahren gereinigt, nach Korngrößen fraktioniert und getrocknet. Durch den Abbau ist ein künstliches oberirdisches Gewässer entstanden, das sich durch die fortgesetzte Gewinnung permanent vergrößert. Zum Zwecke der Kieswäsche wird dem Baggersee an drei Stellen Wasser entnommen und in die Aufbereitungsanlage geleitet. Nachdem das entnommene Wasser die Aufbereitungsanlage durchlaufen hat, wird es über ein Schöpfrad und anschließend über eine sog. Sedimentationsstrecke dem Baggersee wieder zugeleitet. Die Einleitung über das Schöpfrad bzw. die Sedimentationsstrecke bewirkt, dass die Feinbestandteile der Kieswäsche sich absetzen bzw. aus dem rückzuleitenden Wasser herausgefiltert werden.

Der Baggersee sowie das Gelände, auf dem sich die Aufbereitungsanlagen befinden, stehen überwiegend im Eigentum der Klägerin. Lediglich ein Uferbereich und eine kleine Teilfläche des Gewässers stehen im Eigentum eines Dritten, der diese an die Klägerin verpachtet hat.

Die Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers aus dem Baggersee erfolgt aufgrund der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das vormalige Landesoberbaubergamt Nordrhein-Westfalen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3. Mai 2000. Danach besteht die Erlaubnis, Grundwasser aus dem Gewinnungssee zu entnehmen und nach Gebrauch und Behandlung über ein Feinstsandschöpfrad und Absetzbecken in den Gewinnungssee wieder einzuleiten. Nach Nr. 4.7 der Erlaubnis ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Teich gelangen.

Mit Bescheid vom 17. September 2012 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf das Entgelt für die Wasserentnahmen für das Veranlagungsjahr 2011 in Höhe von 29.448,00 Euro fest. Die Veranlagung beruhte auf den von der Klägerin angegebenen Wasserentnahmemengen im Jahr 2011. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 29. Juli 2011 wurde der einheitliche Entgeltsatz für Wasserentnahmen von 0,036 Euro/m³ nach dem WasEG NRW 2004 zu Grunde gelegt. Nachdem am 30. Juli 2011 das Änderungsgesetz zum WasEG NRW in Kraft getreten war, wurde das Wasserentnahmeentgelt für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2011 gemäß dem dann geltenden Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ nach § 2 WasEG NRW 2011 festgesetzt.

Mit Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2012 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf zudem für das Veranlagungsjahr 2012 eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 33.048,00 Euro fest. Der Veranlagung lagen die Entnahmemenge im Jahr 2011 und der geänderte einheitliche Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ nach dem WasEG NRW 2011 zu Grunde.

Die Klägerin hat am 18. Oktober 2012 Klage gegen die Bescheide vom 17. September 2012 erhoben.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf das Entgelt für die Wasserentnahmen für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 18.918,00 Euro endgültig fest. Der Festsetzungsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens 14 K 944/14. Den auf Grund des Vorauszahlungsbescheides überzahlten Betrag erstattete das beklagte Land der Klägerin.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Regelungen des WasEG NRW, auf denen die Inanspruchnahme zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts beruht, verfassungswidrig seien. Die Abgabepflicht nach dem WasEG 2004 und 2011 werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. und Art. 3 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit einer Ressourcennutzungsgebühr nicht gerecht, weil der Eigentümer eines stehenden oberirdischen Gewässers mit der Sonderabgabe belegt werde, obwohl er bei der Wasserentnahme aus einem eigenen Gewässer keinen Sondervorteil erlange. Die Abgabe lasse sich daher nicht aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe rechtfertigen. Die Vorgaben, nach denen das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten für zulässig erachtet, seien im Fall der Entnahme von Wasser aus einem eigenen Gewässer nicht erfüllt. Die Nutzung des Wassers sei nicht Teilhabe an einer öffentlichen Ressource, sondern die Nutzung eines privaten Umweltguts. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 WHG, wonach das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, die einer behördlichen Zulassung bedarf. Damit seien die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse allenfalls eingeschränkt, an der privaten Güterzuordnung ändere dies jedoch nichts. Durch die Abschaffung des Nutzungsvorbehalts in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 fehle dem Wasserentnahmeentgelt nunmehr auch insoweit die Legitimation als Ressourcennutzungsgebühr. Das Wasserentnahmeentgelt unterscheide sich nicht mehr hinreichend von voraussetzungslos auferlegten und geschuldeten Steuern, weil nun nicht mehr an die konkrete Wassernutzung als Vorteil angeknüpft werde. Gerade für im Bergbau anfallende Sümpfungswässer, bei denen das Wasser ein zu beseitigendes Hindernis darstelle, liege der abschöpfbare Vorteil vielmehr in einem allgemeinen ökonomischen Vorteil bzw. letztlich in dem von den Bergbaubetreibenden erzielten Gewinn. Die Anknüpfung an diesen mittelbaren Vorteil bilde sich aber bereits nicht ausreichend im Abgabetatbestand ab. Zudem liege mit der Bezugnahme auf den allgemeinen ökonomischen Vorteil ein unzulässiger Übergriff in die Ertragsbesteuerung vor. Weitere Gesetzeszwecke könnten die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ebenfalls nicht tragen. Den Gedanken der Kostendeckung von Umwelt- und Ressourcekosten stütze der Gesetzgeber auf Art. 9 EU-WRRL. Vorliegend gehe es aber nicht um Wasserdienstleistungen im Sinne der Richtline. Lenkungszwecke schieden im Übrigen aus, wenn die Abgabe reine Finanzierungsfunktionen habe. Die Entnahme des Wassers für den gewerblichen Bedarf erfolge zudem in Ausübung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und sei deswegen nicht als vom Staat ermöglichter Sondervorteil anzusehen. Zudem liege in der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auf wasserwirtschaftlich unbedenkliche Nutzungen ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und gegen das Verbot gerechter Abwägung bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Die Ausgestaltung der Entgelthöhe in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 verfehle zudem das durch den Gesetzgeber verfolgte Lenkungsziel und sei deshalb gleichheitswidrig. Wenn das Ziel des sparsamen Umgangs mit Wasser erreicht werden solle, seien Differenzierungen dahingehend notwendig, Wasser, das dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde, nicht in gleicher Höhe mit einer Abgabe zu belegen, wie Wasser, das endgültig verbraucht werde. Einzig die Wasserentnahme zu Kühlzwecken werde privilegiert. Mit dieser sei die Wasserentnahme für die Nutzung zur Aufbereitung von Quarzsand gleichzustellen. Bei der Quarzsandförderung werde lediglich 1,5 % der durchschnittlichen jährlichen Wasserentnahmemenge nicht wieder in das Gewässer zurückgeführt. Im Übrigen finde nur ein "vorübergehender" Entzug des Wassers statt, so dass dem gesetzlichen Lenkungsziel des sparsamen Umgangs mit Wasser vollständig entsprochen werde. Die Freistellung von Wasserentnahmen für die Forst- und Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG NRW 2011 sei mit dem verfolgten Lenkungszweck ebenfalls nicht vereinbar. Schließlich liege mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Der Klägerin entstünden Wettbewerbsnachteile gegenüber den Betrieben der Stein- und Erdindustrie in anderen Bundesländern, in denen die Entnahme von Oberflächengewässer oder die Wasserentnahme für den Kiesabbau von der Entgeltpflicht ausgenommen seien. Die Klägerin regt an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, sowohl den Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2011 als auch den Vorauszahlungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2014 hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

beantragt die Klägerin nunmehr,

den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. September 2012 über die Festsetzung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2011 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hält die Festsetzungen des Wasserentnahmeentgelts und der Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für rechtmäßig. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts für die Wasserentnahme zum Zweck der Quarzsandaufbereitung sei verfassungsmäßig. Ein Verstoß gegen Grundsätze der nach Art. 104a ff. GG ausgestalteten bundesrechtlichen Finanzverfassung bestehe nicht. Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben erforderliche, besondere sachliche Rechtfertigung liege vor. Das Wasserentnahmeentgelt sei als Gebühr zu definieren, die als Gegenleistung dafür erhoben werde, dass ein Zugriff auf das Wasser eröffnet werde. Die besondere Rechtfertigung ergebe sich aus den Zwecken, die der Gesetzgeber auch ausweislich der Ausgestaltung des Abgabetatbestandes verfolge, nämlich Verhaltenslenkung und Kostendeckung. Weil daher der Abgabe eine sachliche Rechtfertigung zu Grunde liege, sei es unbedenklich, wenn mit der Erhebung auf Grund der Neufassung auch Mehreinnahmen generiert würden. Der Lenkungszweck liege in der Reduzierung des Ressourcendrucks auf die bestehenden Wasserkörper. Eine Verhaltenslenkung sei auch im Fall der Wasserentnahme aus Baggerseen zu bewirken. Auch diene das Entgelt der Deckung der entstandenen Umwelt- und Ressourcenkosten. Die überwiegende Rechtfertigung für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts lasse sich allerdings in seinem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe finden. Der abzuschöpfende Vorteil liege im Fall der Klägerin in der Zugriffsmöglichkeit auf das Wasser in den Baggerseen. Dies sei auch unter Berücksichtigung eventueller Eigentumsrechte nicht anders zu beurteilen. Bei Baggerseen sei es bereits sehr zweifelhaft, ob unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 WHG das Gewässer überhaupt eigentumsfähig sein könne. Jedenfalls könne das Wasser in dem Baggersee nicht als privates Umweltgut bezeichnet werden, das sich dem öffentlichrechtlichen Benutzungsregime entziehe. Es bleibe eine natürliche Ressource und ein Gut der Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall sei die Wasserentnahme bereits wasserhaushaltsrechtlich nicht privilegiert, sondern sei mit wasserrechtlicher Erlaubnis aus dem Jahr 2000 ausdrücklich gestattet worden. Es handele sich daher schon nicht um einen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch. Etwas Anderes sei mit dem Umstand, dass sich der See aus Grundwasser speise, auch nicht vereinbar. Der Wegfall des Nutzungsvorbehalts nehme dem WasEG NRW 2011 auch nicht seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der abzuschöpfende Vorteil sei bereits seit jeher in der Wasserentnahme selbst und nicht in der anschließenden Verwertung des Wassers gesehen worden. Die Streichung des Nutzungsvorbehalts sei gerechtfertigt, weil derartige Nutzungsvorbehalte dem Lenkungsziel widersprächen. Bei der Gewährung und ebenso bei einem späteren Entzug von Subventionierungen sei der Gesetzgeber weitestgehend frei, so lange sachbezogene Gesichtspunkte für die Verteilung vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Gesetzgeber müsse sich bei der Entscheidung letztlich nicht an anderen Bundesländern orientieren. Unabhängig davon, dass das Wasserentnahmeentgelt auch schon keinen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG darstelle, handele es sich bei der Nassausgrabung bereits nicht um eine wasserwirtschaftlich unbedenkliche Nutzung eines Gewässers, so dass eine Verletzung des Übermaßverbots nicht in Rede stehe. Bei der Nassausgrabung sei eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr zu erwarten. Eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe, die allein eine Verletzung der Eigentumsgarantie begründen könne, liege schon wegen der geringen Höhe des Wasserentnahmeentgelts nicht vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht erkennbar. Für die Bestimmung unterschiedlicher Entgeltsätze sei ein sachlicher Grund vorhanden. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor. Es fehle schon an der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesänderung. Jedenfalls sei der Eingriff aber durch die Gesetzeszwecke, die Belange des Gemeinwohls darstellten, gerechtfertigt. Schließlich sei der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs frei, von anderen Ländern abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner des Landes mehr belastet würden, als Einwohner anderer Bundesländer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren 14 K 5496/08 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Anfechtung des Vorauszahlungsbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2011 für die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2011 sind §§ 4 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004.

Die streitentscheidenden Bestimmungen des WasEG NRW 2004 sind verfassungsgemäß. Insoweit wird auf die gefestigte, durch Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, verwiesen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2013 - 1 BvR 2201/09 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 - 2 BvR 1132/11 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris.

Die Erhebung der Abgabe erfolgt auf Grund einer erlaubnisgebundenen Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme und der teilweise Abschöpfung des dadurch gewährten Vorteils und liegt damit innerhalb der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG an nichtsteuerliche Abgaben.

Soweit die Klägerin unter Bezug auf das Rechtsgutachten "Wasserentnahmen aus Baggerseen zur Sand- und Kiesaufbereitung und der nordrheinwestfälische Wassercent" von Prof. Dr. Murswiek aus Mai 2011 geltend macht, dass WasEG NRW 2004 (genauso wie das WasEG NRW 2011) werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG und Art. 3 Abs. 1 GG insoweit nicht gerecht, als auch die Entnahme von - in Nordrhein-Westfalen im Privateigentum stehendem - Wasser aus einem privaten Baggersee mit einer Entgeltpflicht belegt werde, obwohl dies ausschließlich in Ausübung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfolge, ist damit ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan.

Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 34 ff. unter ausführlicher Würdigung der Rechtsauffassungen des Prof. Dr. Murswiek.

Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass die im Zuge einer Nassauskiesung freigelegte Ansammlung von Wasser in einem Baggersee in aller Regel kein Grundwasser, sondern ein oberirdisches Gewässer ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris.

Als solches kann das Gewässer als Ganzes, also das Gewässerbett und das darin enthaltene Wasser, gemäß § 5 Abs. 1 LWG NRW auch im Privateigentum stehen. Ungeachtet dessen stellt die Möglichkeit der Entnahme von Wasser aus einem im Privateigentum stehenden oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder durch den durch ihn Berechtigten einen abschöpfbaren Sondervorteil dar, wenn das Wasser außerhalb des erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs im Sinne des § 26 Abs. 1 WHG n.F. (§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG a.F.) aus dem Gewässer (z. B. zur Sand- und Kieswäsche) erst aufgrund einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung entnommen werden darf. Die Befugnis zur Entnahme von Wasser über den erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Gebrauch hinaus ist vom Grundrecht der Eigentumsfreiheit nicht gedeckt. Nach der Regelung des § 4 Abs. 3 WHG (§ 1a Abs. 4 WHG a.F.), an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, berechtigt das Grundeigentum weder zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.). Es besteht daher kein Herrschaftsrecht des Grundstückeigentümers an dem auf oder unter seinem Grundstück befindlichen Gewässer. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass § 4 Abs. 3 WHG an der Eigentumsposition bezüglich des Wassers an sich nichts ändert. Die Eigentumsposition berechtigt aber den Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen liegenden oberirdischen Gewässers nicht dazu, das Wasser nach Belieben zu nutzen bzw. zu entnehmen. Die Möglichkeit der Wasserentnahme aus einem im Eigentum stehenden Gewässer fällt nicht - auch nicht "a priori" - in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, da § 4 Abs. 3 WHG (§ 1a Abs. 4 WHG a.F.) dieses Recht in verfassungsgemäßer Weise - von vornherein - nicht dem Grundeigentümer zuordnet.

vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 - juris, Rn. 55.

Dies vorangestellt kommt auch der Klägerin durch die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee ein abschöpfbarer Sondervorteil zu. Mit Erlaubnis vom 3. Mai 2000 ist ihr durch das Landesoberbergamt gestattet worden, Grundwasser aus dem Gewinnungssee zu entnehmen und nach Gebrauch wieder einzuleiten. Ob es sich bei dieser Entnahme um eine Gewässerbenutzung oder einen Ausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG n.F. (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.) handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin außerhalb des erlaubnis- und bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs im Sinne des § 26 Abs. 1 WHG n.F. (§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG a.F.) Wasser entnimmt (siehe dazu weiter unten) und damit keine in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Tätigkeit vornimmt.

Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. Murswiek bemühte Unterscheidung zwischen - vermeintlich nicht sondervorteilsfähigen - privaten, d.h. im Privateigentum stehenden, Umweltgütern und - vermeintlich sondervorteilsfähigen - öffentlichen Umweltgütern, an denen es entweder kein Eigentum gibt oder die im Eigentum von Hoheitsträgern stehen und die der öffentlichen Nutzung gewidmet sind, führt vorliegend nicht weiter. Denn diese Unterscheidung knüpft nur daran an, wer Eigentümer des jeweiligen Umweltgutes ist (ein Privatrechtssubjekt, ein Hoheitsträger oder niemand). Für die Verschaffung eines Sondervorteils entscheidend ist jedoch, dass der Wasserentnahmeentgeltpflichtige eine Befugnis zur Wasserentnahme erhält, die ihm aus seinem Eigentum an diesem Wasser im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG heraus gerade nicht zusteht.

vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 - juris, Rn. 56.

Letztlich verfängt auch das in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Argument der Klägerin nicht, dass im Fall der Wasserentnahme aus eigenen Baggerseen keine der Sondervorteilslehre zu Grunde liegende Konkurrenzsituation um das Allgemeingut "Wasser" bestehe, weil schließlich ohnehin kein Dritter die Möglichkeit der Nutzung dieses konkreten Baggersees habe. Die Klägerin verkennt, dass bei der Frage des abschöpfbaren Sondervorteils an den allgemeinen Zugriff auf den Wasserhaushalt angeknüpft wird. Dabei liegt das Verständnis zu Grunde, dass Wasser ein Gut der Allgemeinheit und daher der Verfügungsmacht des Einzelnen größtenteils entzogen ist. Einer staatlich gesteuerten Ressourcenwirtschaft unterliegend darf Wasser generell, ungeachtet der hier nicht einschlägigen Ausnahmen, nicht ohne Erlaubnis genutzt werden. Auf eine tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit Dritter kommt es insofern nicht an.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach den §§ 4 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004 liegen vor. Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2004, da sie einem vorhandenen oberirdischen Baggersee Wasser entnimmt. Entgeltbefreiungstatbestände liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 vor. Danach wird das Entgelt nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen u.a. im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 24 WHG a.F. (Eigentümer- und Anliegergebrauch). Ob es sich bei der Verweisung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 auf die Regelungen des WHG um eine statische Verweisung auf den bereits am 1. März 2010 außer Kraft getreten § 24 WHG oder eine dynamische Verweisung handelt, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Sollte es sich, wofür der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW 2004 spricht, um eine statische Verweisung handeln, liefe der Verweis auf § 24 WHG a.F. leer, weil die Norm zum Entnahmezeitpunkt nicht mehr existent war. Dann läge bereits aus diesem Grund keine Freistellung von der Entgeltpflicht vor. Sollte es sich hingegen um eine dynamische Verweisung handeln, so wäre auf § 26 WHG abzustellen, der den Eigentümer- und Anliegergebrauch nunmehr regelt. Auch dann wäre der Freistellungstatbestand nicht erfüllt. Nach § 26 WHG ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung, soweit durch Landesrecht nicht etwas Anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WHG sind Benutzungen im Sinne des WHG u. a. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sowie das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Keine Benutzungen sind gemäß § 9 Abs. 3 WHG Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen.

Die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee bzw. das (Wieder)einleiten nach Gebrauch zur Kieswäsche stellt keinen Eigentümergebrauch i. S. d. § 26 WHG dar. Dafür spricht bereits, dass der Klägerin für diese Vornahmen am 3. Mai 2000 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Aber auch ungeachtet der Erlaubnis liegt mit der Entnahme und Wiedereinleitung kein erlaubnisfreier Eigentümergebrauch vor. Dabei muss hier im Ergebnis nicht entschieden werden, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WHG oder um eine Maßnahme handelt, die dem Ausbau eines Gewässers gemäß § 9 Abs. 3 WHG dient.

Die Benutzung besteht hier zunächst in der Entnahme und dem Ableiten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WHG. Diese beiden Vorgänge sind als Einheit zu bewerten, weil die Wasserentnahmen nicht ohne die späteren Einleitungen und die Einleitungen nicht ohne die vorherigen Entnahmen erfolgen würden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 83 ff.

Dem Gewässerausbau im Sinne des § 9 Abs. 3 WHG dient eine Maßnahme, wenn sie den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglicht. Einem Benutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig auf Dauer erforderliche, aber nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfiele.

Vgl. zur Abgrenzung von Gewässerbenutzung und Gewässerausbau im Einzelnen: OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 72 und vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 45 ff.

Ob die Entnahme und die Wiedereinleitung des Wassers in den Gewinnungssee dem Gewässerausbau dienen, ist danach zweifelhaft. Die Vorgänge sind nämlich weder objektiv dazu geeignet noch nach der wasserrechtlichen Bescheidlage dazu bestimmt, dem Gewässerausbau zu dienen. Davon, dass es sich um eine dem Gewässerausbau dienende Maßnahme handelt, geht aber zumindest das beklagte Land im Verfahren 14 K 5496/08 unter demselben Rubrum aus. Sollte es sich hier tatsächlich um eine solche dem Gewässerausbau dienende Maßnahme handeln, läge bereits aus diesem Grund kein Eigentümergebrauch im Sinne des § 26 WHG vor.

Wird hingegen angenommen, dass es sich nicht um eine dem Gewässerausbau dienende Maßnahme, sondern um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG handelt, wären die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eigentümergebrauch ebenfalls nicht erfüllt, weil jedenfalls eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 26 Abs. 1 WHG zu erwarten ist. Eine derartige "nachteilige Veränderung" der Eigenschaften des Wassers liegt dann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 S. 1 WHG a.F.). "Zu erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt bzw. wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist. Die "nachteilige Veränderung" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG bezieht sich dabei auf die zu erwartenden Auswirkungen im Gewässer und nicht nur auf die entnommene Wassermenge selbst. Die Begriffe "Wasser" und "Gewässer" sind synonym zu verstehen.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 70, m.w.N. aus der Literatur.

Bei der Frage, ob eine nachteilige Veränderung des Gewässers durch die Wiedereinleitung von entnommenem Wasser nach Nutzung zu betrieblichen Zwecken zu erwarten ist, ist auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der betrieblichen Nutzung abzustellen. Bedarf das Wasser vor seiner Wiedereinleitung weiterer Behandlung, weil sonst nachteilige Veränderungen zu erwarten wären, liegt keine Erlaubnisfreiheit nach § 26 Abs. 1 WHG vor.

Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 72.

Danach stellt sich das in der Aufbereitungsanlage der Klägerin zum Zwecke der Kieswäsche verwendete Wasser als nachteilig verändert dar. Es ist Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 LWG NRW, da es sich um durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser handelt. Es ist - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - unmittelbar nach der Kieswäsche in erheblichem Umfang mit Fest- und Schwebstoffen durchsetzt und könnte in dieser Form nicht eingeleitet werden, ohne dass nachteilige Veränderungen zu erwarten wären. Es muss vor der Einleitung über die Sedimentationsstrecke bzw. das Schöpfrad geleitet werden, damit die Feinbestandteile aus der Kieswäsche sich absetzen bzw. herausgefiltert werden können.

Vgl. hierzu auch im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 73.

Entsprechend sieht auch die wassersrechtliche Erlaubnis vom 3. Mai 2000 vor, dass das aus dem Baggersee entnommene Wasser erst nach der Behandlung über ein Feinstsandschöpfrad und ein Absetzbecken (Sedimentationsstrecke) wieder eingeleitet werden darf (1.2 der Erlaubnis vom 3. Mai 2000).

Es ist zudem davon auszugehen, dass auch nach der Behandlung auf der Sedimentationsstrecke der Schweb- und Feststoffgehalt des Wassers noch erhöht ist, was sich in der Regel an einer Trübung des Wassers zeigt.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 73 und 78.

Diese Veränderung ist nachteilig, da durch die Trübung und den Schweb- bzw. Feststoffgehalt gegenüber "normalem" Wasser der Wasserflora Licht entzogen wird, wodurch es zu einer Verminderung der Fotosynthese kommt. Mittelbar kommt es in einem dermaßen beschaffenen Wasser - infolge einer verminderten Ernährung der Mikroorganismen - auch zu einer Verminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich Schweb- und Feststoffe unmittelbar auf die Wasserflora und verdrängen diese bzw. verhindern von vornherein ein Anwachsen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 74.

Wird das entnommene Wasser durch die Verwendung in dieser Weise verändert, liegt jedenfalls eine geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Gesamtgewässers im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn in einem derartigen Umfang - wie hier jährlich ca. 700.000 m³ - Wasser für die Kieswäsche entnommen und wieder eingeleitet wird. Denn es ist vom Erfolg des Reinigungsvorgangs abhängig, ob es durch die Wiedereinleitung des Brauchwassers zu einer nachteiligen Veränderung des Gewässers kommt.

Die Klägerin ist schließlich Entgeltpflichtige im Sinne des § 3 Abs. 1 WasEG NRW 2004, da sie Wasser nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004 entnimmt.

Die Veranlagung für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Juli 2011 ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Ansatz des Entgeltes mit 0,036 Euro/m³ entspricht § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2004 (in der Gültigkeit vom 31. Dezember 2009 bis 29. Juli 2011).

Auch für den Zeitraum vom 30. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ist die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts dem Grund und der Höhe nach gerechtfertigt. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2011 sind §§ 4 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2011.

Die für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2011 streitentscheidenden Bestimmungen des WasEG NRW 2011 für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen sind verfassungsgemäß. Das Land ist zu der Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre. Nachdem bereits bezüglich der früheren Fassungen des WasEG NRW (WasEG NRW 2004) gegen eine derartige Einordnung des Wasserentnahmeentgelts in das verfassungsrechtliche System keine Bedenken bestanden, liegt nach Einschätzung der Kammer auch für die Neufassung des WasEG NRW kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG vor. Es besteht darüber hinaus auch weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG oder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) steht der Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes in der Form, wie sie das WasEG NRW 2011 nunmehr vorsieht, nicht entgegen. Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. Wasserpfennig-Entscheidung aufgestellt hat, ergeben sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist daher nur unter den folgenden drei Voraussetzungen zulässig. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - erstens einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zweitens der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich muss der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsführung beachtet werden. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist die begriffliche Zuordnung der Abgabe, nämlich die Frage, ob es sich dabei um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt, nebensächlich.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 ("Wasserpfennig").

Daran gemessen darf der Landesgesetzgeber mit dem WasEG 2011 die Entnahme von Wasser mit der Entrichtung eines Entnahmeentgelts belegen. Für die Erhebung des Entgelts liegt nämlich eine besondere sachliche Legitimation vor. Eine solche kann sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich sowohl im Hinblick auf den Abgabetatbestand als auch hinsichtlich der Höhe des Entgelts aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 11.

Für den hier streitigen Abgabetatbestand kann dabei - nach wie vor - auf den Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe als vorrangigem sachlichem Legitimationsgrund abgestellt werden. Zusätzliche, wenn auch weniger virulente Legitimationsgründe sind zudem in dem weiterhin verfolgten Lenkungszweck und der Kostendeckung zu finden.

Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts rechtfertigt sich grundsätzlich aus dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der staatlichen Bewirtschaftung unterliegenden Ressource durch eine Erlaubnis eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 ("Wasserpfennig").

Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der Rechtfertigung der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG NRW 2011 zugrunde.

Der Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe ändert sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 der sog. Nutzungsvorbehalt entfallen ist. Der dahingehende Einwand der Klägerin, für die sich die Abschaffung der zuvor gewährten Privilegierung von Wasserentnahmen, die anschließend keiner Nutzung zugeführt wurden, nicht auswirkt, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin führt das Wasser bei der Kieswäsche unstreitig einer Nutzung zu.

Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 64.

Von der Streichung des Nutzungsvorbehalts ist die Klägerin daher bereits nicht individuell betroffen. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Streichung zu einer Verfassungswidrigkeit des WasEG NRW 2011 insgesamt führen könne, so dass sie von der Entgeltpflicht befreit wäre bzw. insoweit jedenfalls das WasEG NRW 2004 anzuwenden wäre, ist ihr nicht zu folgen.

Die Aufhebung des Nutzungsvorbehalts nimmt der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht die sachliche Legitimation als Vorteilsabschöpfungsabgabe. Die für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erforderliche Gegenleistung besteht und bestand auch nach den bisherigen Konzeptionen des Wasserentnahmeentgelts, soweit sie Gegenstand obergerichtlicher bzw. bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen waren, in der Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme. Die Entnahmemöglichkeit auf Grund einer behördlichen Erlaubnis stellt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung dar.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 ("Wasserpfennig").

Sie darf als Vorteil mit dem Wasserentnahmeentgelt abgeschöpft werden. Dabei ist nicht ersichtlich, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zwingende Voraussetzung für die Rechtfertigung der Erhebung war, dass das Wasser im Anschluss an die Entnahme einer Weiterverwendung zugeführt wurde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, juris, Rn. 27 ("Spandaukanal"); bereits mit Blick auf das WasEG NRW 2011 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 73, zum WasEG NRW 2004, OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, juris, Rn. 37 ff.

Es war vielmehr auch nach den bisherigen Konzeptionen des Wasserentnahmeentgelts für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Entnahme selbst unbeachtlich, wenn das Wasser nicht zum Zweck des Verbrauchs oder Gebrauchs zutage gefördert wurde. In der Möglichkeit der Entnahme liegt ein Sondervorteil, der durch die Gebührenerhebung abgeschöpft werden darf.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris.

Nicht anders ist der Abgabentatbestand im WasEG NRW 2011 gefasst, wonach für die Entnahme des Wassers gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Entgelt zu zahlen ist.

Soweit die Klägerin hier unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Durner und Prof. Dr. Waldhoff,

vgl. Durner/Waldhoff, Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher Wassernutzungsabgaben, 2013, S. 98,

die Legitimation der Vorteilsabschöpfung für - im Rahmen der Nassauskiesung ganz offensichtlich nicht anfallende - Sümpfungswässer in Frage stellt, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Auch in der Entnahme von beim Braunkohletagebau anfallenden Sümpfungswässern liegt ein mit dem Entgelt abschöpfbarer Vorteil. Der Sondervorteil besteht darin, eine Maßnahme, die zwangsläufig mit einem (wenn auch nur vorübergehenden) Eingriff in das Grundwasser verbunden ist, durchführen zu dürfen. Mit der Freilegung der Gesteinsschichten zur Ermöglichung des Abbaus der Braunkohle wird das Gemeinschaftsgut Grundwasser in Anspruch genommen. Die Vorteilsrealisierung ergibt sich dabei aus der "Ortsveränderung" der Ressource.

Vgl. für Sümpfungswässer Gawel, NVwBl 2002, 100; zum Grundwasserentnahmeentgelt bei Gewässerausbaumaßnahme vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30; im Ergebnis so wohl auch VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, Rn. 19 bzw. 25, n. rkr.

Der reine Entnahmevorgang füllt ungeachtet der Frage der mit der Weiterverwendung erzielten Gewinne hier den Vorteilsgedanken bereits vollständig aus. Der Begriff des "Vorteils" ist bereits seinem Wesen nach nicht konkret fassbar und auch nicht einzelfallbezogen. Ein Vorteil ist damit generell zu unterstellen, was auch sachlich gerechtfertigt ist, wenn die gebührenpflichtige Wassernutzung im Ergebnis freiwillig erfolgt und unterlassen würde, wäre sie nicht vorteilhaft.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40.

Für die Sümpfungswässer stellt die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft über das abzuleitende Wasser und die damit verbundene Möglichkeit, aus der Ableitung Nutzen zu ziehen, den abzuschöpfenden Vorteil dar. Zu weit gehend erscheinen an dieser Stelle daher die Überlegungen der Klägerin unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Durner/Waldhoff, die den Vorteil hier letztlich in der Bodenschatzgewinnung ausmachen und die Wasserentnahme daher lediglich als "mittelbaren" Vorteil bezeichnen. Unternehmerisch betrachtet mag die Beseitigung der Sümpfungswässer lediglich dem Abbau der Rohstoffvorkommen im Tagebaubetrieb dienen und daher nur mittelbar eine Werterhöhung für die Bergbautreibenden herbeiführen. Der Gegenstand der Abschöpfung ist aber nicht ein Vermögensvorteil in Form eines wirtschaftlichen Gewinns, sondern der Vorteil der Entnahmemöglichkeit, der den Bergbautreibenden im Gegensatz zur Allgemeinheit zusteht. Daher muss der Begriff des "mittelbaren Vorteils" an dieser Stelle nicht bemüht werden.

Zwar mag schließlich das entnommene Sümpfungswasser selbst im Vergleich zu Wasser, das zur anschließenden Weiterverwendung entnommen wird, keinen eigenen Wert haben und damit nicht vorteilhaft sein. Der Umstand, dass das Wasser aus Sicht der Bergbautreibenden letztlich ein zu beseitigendes Hindernis ist und für sie keinen eigenen Wert hat, ist für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Wasserentnahme aber irrelevant. Für die Feststellung eines Vorteils macht es im Ergebnis keinen Unterscheid, ob der Eingriff in das Gewässer dessen Nutzung selbst zum Ziel hat oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung zu einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30.

Konsequenterweise knüpft das WasEG NRW 2011 in § 2 Abs. 1 für die Abgabenbemessung auch weiterhin an die Menge des entnommenen Wassers an. Denn der mit dem Entnahmevorgang verbundene Vorteil lässt sich ohne weiteres anhand der Entnahmemenge bemessen. Es erscheint nicht sachfremd, die Wassermenge als Bezugsgröße heranzuziehen, auch dann wenn der abzuschöpfende Vorteil nicht in dem entnommenen Wasser, sondern in der Entnahme selbst liegt. Das Prinzip der "Vorteilsabschöpfung" verlangt nicht, dass der Vorteil konkret und aufwandsabhängig festgestellt werden muss.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40.

Der Gedanke des Vorteilsausgleichs wird dabei auch im Fall der Sümpfungswässer nicht konterkariert, weil das zu zahlende Entgelt umso geringer ausfalle, je höher der wirtschaftliche Vorteil sei. Diese Auffassung verkennt, dass der Vorteil bereits in der Möglichkeit der Wasserentnahme selbst liegt. Die Bergbautreibenden entziehen im Umfang der Entnahmemenge dem Naturhaushalt die der Allgemeinheit zugeordnete Ressource "Wasser". Dass dies nur vorübergehend erfolgt bzw. eine lästige Begleiterscheinung des Bergbaus ist, ist irrelevant, weil es für die Bezugsgröße weder auf den Zweck der Entnahme noch auf die anschließende Verwendung ankommt. Insoweit bestehen keine Zweifel an dem ausreichenden Sachzusammenhang zwischen dem bestehenden Vorteil und der Bemessungsgröße.

Soweit die Rechtsprechung schließlich verlangt, dass der Abgabezweck eine hinreichende Abbildung im Abgabetatbestand erfährt,

vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris, Leitsatz und Rn. 50 ("Berliner Rückmeldegebühr"),

ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Abgeschöpft wird der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit, also der Entnahmemöglichkeit, liegende Vorteil. Dieser Gegenleistungsbezug ergibt sich eindeutig aus dem Abgabetatbestand.

Vgl. dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 ("Wasserpfennig").

Damit unterscheidet sich die Abgabe auf die Entnahme von Wasser auch hinreichend deutlich von der Steuer. Es steht kein Übergriff in den Bereich der Unternehmensbesteuerung zu befürchten, weil der Gegenleistungsbezug klar vorhanden ist. Es geht nicht um den Preis für die generelle Ermöglichung wirtschaftlicher Erfolge.

Vgl. dazu Durner/Waldhoff, a.a.O., S. 99.

Die Wasserentnahme ist vielmehr ein konkreter Vorgang, der die zwingende Voraussetzung zur Erzielung wirtschaftlicher Erfolge ist, aber bereits um ihrer selbst Willen als Vorteil abgeschöpft werden darf.

Die Erhebung der Abgabe auf die Entnahme von Wasser lässt sich neben ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe zusätzlich mit den, wenn auch möglicherweise nicht selbstständig tragenden, Zwecken der Lenkung und der Kostendeckung rechtfertigen. So hat der Gesetzgeber in der Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf des WasEG NRW 2004,

vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29,

ausgeführt, dass neben dem Gedanken der Vorteilsabschöpfung "mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang geschaffen werden" soll. Anzeichen dafür, dass dieser Abgabenzweck der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach der Neuregelung des WasEG NRW 2011 grundsätzlich nicht mehr zu Grunde liegen soll, sind nicht ersichtlich.

Schließlich ist davon auszugehen, dass die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auch tatsächlich zur Kostendeckung beiträgt.

Vgl. dazu Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage "Ist das geplante Wasserentnahmeentgelt verfassungsrechtlich wasserdicht?", LT-Drucksache 15/2119 vom 27. Mai 2011, S. 3.

Soweit die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang annimmt, dass alle Wasserentnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG NRW und damit auch die Entnahme von Wasser zur Kieswäsche Wasserdienstleistungen im Sinne des Art. 9 EU-WRRL darstellen, für die die Kosten einschließlich Umwelt- und Ressourcekosten zu decken sind,

vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7,

kann offen blieben, ob dieser Gesichtspunkt für den Rechtfertigungsgrund der Kostendeckung herangezogen werden kann. Dies hängt insbesondere davon ab, wie der Begriff der Wasserdienstleistung gemäß der EU-WRRL verstanden werden kann. Die Auslegung des Begriffs ist bisher europarechtlich noch nicht geklärt.

Vgl. Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-525/12, Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland wegen der Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistung.

Angesichts der im Übrigen bestehenden sachlichen Legitimationsgründe, insbesondere dem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe, kommt es auf diesen Rechtfertigungsansatz hier ohnehin nicht an. Selbst wenn dieser Begründungsansatz die Erhebung nicht selbstständig tragen könnte, ließe sich daraus nicht die Unzulässigkeit der Erhebung folgern, weil ein tragender Rechtfertigungsgrund in dem Vorteilsabschöpfungsgedanken vorliegt.

Ob die Erhebung des Entgelts schließlich auch zur Einnahmenerzielung erfolgt, ist für deren Zulässigkeit im Übrigen nicht entscheidend. Die gesetzgeberische Motivation für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist nämlich dann gleichgültig, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung der Abgabe besteht. Es ist unerheblich, dass der Gesetzgeber die Abgabe, die sachlich durch den Sondervorteil gerechtfertigt ist, gerade wegen der mit ihr erzielbaren Einnahmen einführt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, juris, Rn. 21.

Besteht damit für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG 2011 dem Grunde nach eine sachliche Legitimation, ist dies vorliegend auch für die Abgabenerhebung der Höhe nach anzunehmen.

Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 11.

Das Wasserentnahmeentgelt steht auch der Höhe nach mit dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Einklang. Offensichtlich lässt sich der Vorteil der Wasserentnahmemöglichkeit für den Gebührenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln. Dies schließt die Erhebung einer Vorteilsabschöpfungsabgabe jedoch nicht aus. Dem Gesetzgeber kommt hier vielmehr ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum bei der Schaffung eines angemessenen Abgabenrahmens zu. Sofern kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existieren, dessen Entnahmevorteil abgeschöpft werden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Abgabesätze, die sich allerdings nicht an sachfremden Merkmalen orientieren und, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien zur Bewertung des Vorteils, nicht in einem groben Missverhältnis hierzu stehen dürfen.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris ("Berliner Rückmeldegebühr").

Für eine Orientierung an sachfremden Kriterien zur Bestimmung der Entgelthöhe in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des hier in Rede stehenden Entgelts und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Das Entgelt für die Wasserentnahme soll unabhängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz von 4,5 Cent/m³ beruhen. Die Entnahme von Wasser ermöglicht die Realisierung wirtschaftlicher Betätigung, namentlich die Produktion von Wirtschaftsgütern. Es ist daher unter dem Aspekt der Abwägung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Belange gerechtfertigt, den gleichen Entgeltsatz für jedwede Realisierung wirtschaftlicher Betätigung festzulegen. Lediglich für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, wird der Entgeltsatz auf 3,5 Cent/m³ und die Durchlaufkühlung auf 0,35 Cent/m³ reduziert.

Vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7.

Dem Umstand, dass für die Entnahmen von Wasser ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz verlangt wird, der auch im Fall einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers maßgeblich ist, liegen keine sachfremden Erwägungen zu Grunde.

Im Ergebnis a. A. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.

Gemessen an dem mit der Entgelterhebung vorrangig verfolgten Zweck der Vorteilsabschöpfung ist es angemessen, den mit der Entnahme erzielten Vorteil unabhängig von der anschließenden Verwendung des Wassers mit demselben Entgeltsatz zu belegen. Eine Differenzierung des allgemeinen Entgeltsatzes nach der Intensität bzw. der Vornahme einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers ist dabei nicht (auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten. Denn der in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 normierte Entgelttatbestand, an den der allgemeine Entgeltsatz in § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011 anknüpft, setzt lediglich eine Entnahme des Wassers voraus, die als Vorteil abschöpfbar ist. Damit kommt es bei der Festlegung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011 auch weder darauf an, ob das entnommene Wasser tatsächlich genutzt, mithin verbraucht oder bloß gebraucht wird, noch darauf, ob das Wasser nach einer Nutzung in ein Gewässer (wieder-) eingeleitet wird.

Vgl. schon zu § 2 WasEG NRW 2004 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 75.

Konsequenterweise spielen die möglichen anschließenden Verwendungen des entnommenen Wassers vielmehr nur bei der Freistellung bestimmter Wasserentnahmen im Rahmen des § 1 Abs. 2 - insbesondere bei Nrn. 6 und 9 - WasEG NRW 2011 sowie bei der finanziellen Privilegierung von Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung durch die geminderten Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 WasEG NRW 2011 eine Rolle. Dass Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung von Wasserentnahmen, bei denen das entnommene Wasser später wieder zugeführt wird, mit Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung bzw. zur Durchlaufkühlung zwingend erfordert, ist dabei nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr hinreichende Gründe vor, die eine Privilegierung der Kühlwassernutzungen rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit von der Freistellung nicht nur die Energiewirtschaft sondern auch andere Industrieunternehmen profitieren. Die Subventionsentscheidung liegt im politischen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverfassungsgerichts.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 75; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 - juris, Rn. 16 ff.

Liegen daher der einheitliche Entgelttatbestand und die Privilegierungen innerhalb des Ermessensspielraums des Gesetzgebers, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber müsse wegen des von ihm selbst gesetzten Lenkungsziels eine weitere Differenzierung bei den Entgeltsätzen vornehmen.

Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.

Der Schluss der Klägerin, der Gesetzgeber sei wegen des mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts verfolgten Lenkungszwecks gehalten, dauerhafte Wasserentnahmen mit höheren Entgeltsätzen zu belegen, als Wasserentnahmen, bei denen letztlich eine Rückführung erfolgen soll, ist nicht zwingend. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus dem Jahr 2013 auf die Begründung der Entgeltsätze im WasEG NRW 2004 abstellt,

vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr. mit Bezug auf den Gesetzesentwurf des WasEG 2004, LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30,

ist festzustellen, dass diese Ausführungen für die Begründung der Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 nicht mehr herangezogen werden können. Nach dem Gesetzesentwurf zum WasEG 2004 (LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30) kam es für die damaligen Entgeltsätze auf den Zweck der Wasserentnahme an und sollte eine Privilegierung für die Wassermengen gelten, die "dem Naturhaushalt wieder zugeführt" werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (LT-Drucksache 15/977), das entsprechend der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 15. Juli 2011 (LT-Drucksache 15/2387) beschlossen wurde, sind die Entgelttatbestände in § 2 Abs. 2 WasEG NRW neu gefasst worden. Die Änderung erfolgte mit der Begründung, dass das Entgelt für die Wasserentnahme unabhängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz beruhen soll.

Vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7.

Es findet nach der Begründung keine Differenzierung danach statt, für welche Zwecke das Wasser genutzt wird und ob es dem Wasserhaushalt dauerhaft entzogen wird. Dies ist angesichts des vorrangig verfolgten Gesetzeszwecks, der Vorteilsabschöpfung, nach den vorstehenden Ausführungen nur konsequent.

Soweit als allein maßgeblicher Gesetzeszweck das Lenkungsanliegen eines gemeinverträglichen und sparsamen Umgangs mit Wasser bestimmt wird,

vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.,

mag dieses Lenkungsziel zwar nur bedingt Einzug in die Entgelttatbestände finden. Daraus lässt sich jedoch kein Verstoß gegen die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen ableiten. Der einheitliche Entgeltsatz für Entnahmen auch bei anschließender Rückführung des Wassers ist bereits Regelungsgegenstand der vorherigen Fassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2004), die nach eindeutiger obergerichtlicher und bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der Bemessung der Abgabensätze verfassungsgemäß ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2013 - 1 BvR 2201/09 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen.

Nichts Anderes kann daher für die einheitliche Entgeltgestaltung in § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch im Hinblick auf vermeintlich nicht beachtete Lenkungsziele gelten. Zu beachten ist nämlich zunächst, dass der Lenkungszweck für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ohnehin nicht im Vordergrund stand.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris.

Tragender Grund für den Abgabetatbestand und die einheitliche Entgeltbemessung ist die Vorteilsabschöpfung, die konsequent abgebildet wird. Wenn bereits die Vorteilsabschöpfung die Höhe der Gebühr rechtfertigt, ist der Gesetzgeber aber nicht verpflichtet, dem angestrebten Lenkungsziel einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss auf die Höhe der Gebühr zuzuweisen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris.

Der Differenzierung und Privilegierung einzelner Entnahmen lag zudem der politische Wille zu Grunde, einzelne Wirtschaftsbereiche und Anschlussverwendungen aus unterschiedlichen Gründen zu subventionieren. Eine Überschreitung des insoweit bestehenden gesetzlichen Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris.

Das Lenkungsziel des sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser bleibt aber auch bei der hier gewählten Entgeltgestaltung in angemessener Weise erkennbar. Der Umstand, dass das Wasser aus dem Gewinnungssee, das dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird, mit demselben Entgeltsatz belegt ist, wie Wasser, das verbraucht wird, ist gerade auch unter ökologischen Lenkungsgesichtspunkten nicht sachfremd. Ungeachtet der Frage, ob es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei dem Benutzungsvorgang unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten im Ergebnis um eine "unbedenkliche Tätigkeit" handelt, steht jedenfalls fest, dass das Wasser vor der Wiedereinleitung einem Reinigungsvorgang unterzogen werden muss, weil es durch die Kieswäsche in erheblichem Umfang mit Schweb- und Feststoffen durchsetzt ist. Es ist damit vom Erfolg des Reinigungsvorgangs - der zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird - abhängig, ob es zu einer nachteiligen Veränderung des Gewässers in dem Gewinnungssee kommt. Dass es zudem auch nach der Behandlung des Brauchwassers zu - zumindest geringfügigen - nachteiligen Veränderungen des Gewässers in Form von Trübungen kommen kann, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 24. November 2009,

vgl. Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 78,

überzeugend ausgeführt. Die Kammer geht davon aus, dass dies ein bei der Kieswäsche allgemein auftretendes Phänomen ist, so dass das Lenkungsanliegen eines sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser auch bei der Wiedereinleitung des zur Kieswäsche genutzten Brauchwassers seinen Sinn nicht verliert. Dass der Gesetzgeber das Lenkungsanliegen schließlich bei Wasser, das zur Kreislauf- und Durchlaufkühlung verwendet wird, mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung zurückgestellt hat, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 - juris, Rn. 21.

Neben der damit bestehenden sachlichen Legitimation der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts dem Grunde und der Höhe nach bestehen auch keine Zweifel daran, dass - die gleichheitskonforme Ausgestaltung an dieser Stelle noch unterstellt - die Abgabe auch dem Grundsatz der Belastungsgleichheit entspricht, weil schließlich allein der mit der Möglichkeit der Wasserentnahme zugewandte Vorteil abgeschöpft wird. Ferner wird der Abgabetatbestand auch dem Grundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsführung gerecht, weil die Aufkommen aus den Wasserentnahmeabgaben dem Landeshaushalt zufließen (vgl. § 9 Abs. 4 WasEG NRW 2011).

Liegt danach kein Verstoß gegen die Grundsätze der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vor, ist auch keine Verletzung von Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) festzustellen.

Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG NRW 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit angenommen werden kann. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nur dann ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, juris.

Eine berufsregelnde Tendenz des WasEG 2011 ist in der geforderten Deutlichkeit nicht ersichtlich, weil das Gesetz weniger auf die Berufsausübung abzielt, als vielmehr eine Abgabe aufgrund einer Ressourcennutzung bzw. -entnahme erhebt.

Vgl. im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n. rkr.; eine berufsregelnde Tendenz unterstellend aber BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 186 ("Wasserpfennig").

Selbst wenn eine solche vorläge, ist aber der Eingriff in den Schutzbereich, der hier allein die Freiheit der Berufsausübung betrifft, jedenfalls gerechtfertigt. Mit dem Wasserentnahmeentgelt wird nicht der Zugang zum Beruf der Quarzsandförderer geregelt, sondern alleine eine Modalität der Berufsausübung, nämlich die Entnahme von Wasser zur Sand- und Kieswäsche aus einem Gewinnungssee mit einem Entgelt belegt. Eine derartige Regelung der näheren Modalitäten der Berufsausübung ist mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belastet werden. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris ("Apothekenurteil").

Das Wasserentnahmeentgelt ist als Abgabe auf die Entnahme eines Guts der Allgemeinheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die verfolgten Lenkungs- und Kostendeckungsziele sowie die Vorteilsabschöpfung dem Gemeinwohl dienen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Als Vorteilsabschöpfungsabgabe wird mit dem Wasserentnahmeentgelt nach wie vor ein legitimer Zweck verfolgt. Zur Zweckverfolgung ist die Abgabe auch nach der neuen Fassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geeignet und erforderlich. Schließlich kann nach den obigen Ausführungen auch kein Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin ist nicht erkennbar. Zum Einen bestehen nach wie vor Härtefallregelungen in § 5 Abs. 2 WasEG NRW 2011, wonach die Abgabenlast gemindert oder aufgehoben werden kann, soweit sie sich als unzumutbar erweist.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 186 ("Wasserpfennig").

Zum Anderen sind auch die Voraussetzungen einer "erdrosselnden Wirkung" nicht gegeben. Um einen unzumutbaren und damit unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG annehmen zu können, ist nämlich darzutun, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 14 A 581/11 - juris.

Dass die Abgabenforderungen dazu führen würden, dass die Nassauskiesung der Klägerin nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, wird nicht ernsthaft vorgetragen. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern kein oder ein geringeres Wasserentnahmeentgelt für die Wasserentnahme zur Sand- und Kieswäsche erhoben wird, begründet ebenfalls keine Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 181; zu Art. 12 GG auch bereits VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n. rkr.

Die Klägerin hat auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG dargetan. Dass durch die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt oder inhaltlich ausgehöhlt wird, ist angesichts der Höhe des Wasserentnahmeentgelts im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Vorteil, den die gewährte Entnahme ermöglicht, nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist damit nicht anzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 32.

Schließlich liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich spielen wesentliche Gleichheitsgesichtspunkte nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits im Rahmen der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts eine Rolle.

Vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben für die Gebührenbemessung und die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu Schiller, NVwZ 2003, 1137,1138 ff.

Doch auch für die Gesichtspunkte, die für die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit nicht maßgeblich sind bzw. in diesem Zusammenhang nicht beleuchtet wurden, ergibt sich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur im Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt.

Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 174 ("Wasserpfennig").

Die Staffelung der Abgabesätze und die eingeräumten Freistellungen von der Abgabe im WasEG NRW 2011 genügen diesen Anforderungen.

Wie bereits ausgeführt liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, ungenutztes und genutztes Wasser mit einem einheitlichen Entgeltsatz zu belegen. Die Freistellungen von der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG NRW 2011 für Entnahmen zur Bewässerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt ebenfalls nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber nämlich weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 179 ("Wasserpfennig").

Derartige sachbezogene Gesichtspunkte liegen für die Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG NRW 2011 vor. Die Zulässigkeit der Freistellung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzungen von der Entgeltpflicht ist in der Rechtsprechung mit dem Hinweis auf die Verwaltungspraktikabilität bereits hinreichend geklärt worden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 33 ff.

Die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2011 für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2011 liegen vor.

Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2011, da sie aus einem vorhandenen oberirdischen Baggersee Wasser entnimmt. Entgeltbefreiungstatbestände des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2011 liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Veranlagung für den Zeitraum ab 30. Juli 2011 ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Ansatz des einheitlichen Entgelts für die Wassereantnahme mit 0,045 Euro/cbm entspricht § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011.

Insoweit als die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Vorauszahlungsbescheid 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherige Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Der Klageantrag auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides war nämlich bereits unzulässig. Die Klage war als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO nicht statthaft bzw. fehlte ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Vorauszahlungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2012 erledigt hat. Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 hat die Bezirksregierung Düsseldorf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2012 festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid stellt damit die Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen des Entgelts dar. Dem Vorauszahlungsbescheid kam auch ansonsten zum Beispiel wegen etwaiger bestehender Nebenforderungen keine Steuerungswirkung mehr zu. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.