LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2014 - 21 Ta 811/14
Fundstelle
openJur 2014, 9662
  • Rkr:

1. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt die Bedürftigkeit einer Partei nur aus, soweit die Kosten der Rechtsverfolgung von der Versicherung gedeckt sind. Hat die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2. Durch die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten entstehen keine weiteren Fahrtkosten i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten nicht weiter vom Gerichtsort entfernt ist als der am weitesten entfernte, noch im Gerichtsbezirk liegende Ort. Gleiches gilt bezogen auf das Abwesenheitsgeld, wenn die Fahrtzeit nicht länger ist als die längste Fahrtzeit von einem im Gerichtsbezirk liegenden Ort.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 24. März 2014 - 2 Ca 1060/13 - abgeändert:

Der Klägerin wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der I. Instanz mit Wirkung ab dem 20. März 2014 Rechtsanwalt M. B. beschränkt auf Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen die Versagung der Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beschränkt auf dessen Reisekosten und Abwesenheitsgeld.

In dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Eberswalde über Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin nach § 11 MuSchG aufgrund eines Beschäftigungsverbots während ihrer Schwangerschaft beantragte die rechtsschutzversicherte Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2013 zeitgleich mit der Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beschränkt auf dessen Reisekosten und Abwesenheitsgeld und kündigte an, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Mit Schreiben vom 5. November 2011 (Bl. 10 d. PKH-Hefts) hatte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckungszusage nach den seit dem 1. Oktober 2009 gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG erteilt. § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Bedingungen lautet - soweit hier von Bedeutung - auszugsweise wie folgt:

㤠5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt,

…“

In der Güteverhandlung am 20. März 2014 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Januar 2014 nebst Anlagen. Das Arbeitsgericht nahm die Erklärung unter Verweis darauf, dass der Prozesskostenhilfeantrag ohnehin negativ beschieden werde, nicht entgegen. Im Übrigen erging zwischenzeitlich rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Beklagte und frühere Arbeitgeberin der Klägerin.

Mit Beschluss vom 24. März 2014 (Bl. 5 f. d. PKH-Hefts) wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurück, durch die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung habe die Klägerin Vermögen erlangt, welches sie einsetzen müsse. Dass die Versicherung die Fahrkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht übernehme, ändere daran nichts. Gegen diesen der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. April 2014 beim Arbeitsgericht Eberswalde eingegangene sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. April 2014 nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten der sofortigen Beschwerde und deren Begründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 8 f. d. PKH-Hefts) und wegen Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf den Akteninhalt (Bl. 29 d. PKH-Hefts) Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO). Dabei wird - auch wenn die Beschwerdeschrift insoweit missverständlich formuliert ist - davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die sofortige Beschwerde nicht im eigenen Namen sondern im Namen der Klägerin eingelegt hat. Denn beschwerdeberechtigt ist nach § 127 ZPO nur die Klägerin (vgl. Zöller-Geimer § 127 Rn. 12).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat den auf die Fahrkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkten Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht zurückgewiesen.

a) Nach den § 114 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG in der hier noch maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist der Partei, wenn eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, gleichwohl ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

aa) Die Klage hatte - wie schon das rechtskräftige Versäumnisurteil zeigt - hinreichende Aussicht auf Erfolg.

bb) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war i. S. d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Bei dem Arbeitsentgeltanspruch während eines Beschäftigungsverbots nach § 11 MuSchG handelt es sich nicht um eine so einfache gelagerte Angelegenheit, dass die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen sein müsste, ihre Rechte auch ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen.

Durch die Beiordnung des außerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts Eberswalde am Wohnort der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstehen auch keine höheren Kosten. Denn höhere Kosten entstehen nur dann, wenn der Sitz des Prozessbevollmächtigten vom Gerichtsort weiter entfernt ist als der vom Gerichtsort am weitesten entfernte, aber noch im Gerichtsbezirk liegende Ort (Zöller-Geimer, § 121 Rn. 13a), oder die Reise vom Sitz des Prozessbevollmächtigten zum Gerichtsort länger dauert als die Reise von jedem anderem im Gerichtsbezirk liegenden Ort. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Laut Google-Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Arbeitsgericht Eberswalde 84,5 km und die Fahrtzeit mit einem PKW 58 Minuten. Die Gemeinde Uckerland, die in der Nähe von Pasewalk und noch im Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Eberswalde liegt, ist vom Arbeitsgericht Eberswalde 92,6 km entfernt und die Fahrtzeit liegt bei über einer Stunde.

cc) Die Klägerin ist auch bedürftig i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht der Bedürftigkeit nicht entgegen.

(1) Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller-Geimer, § 115 Rn. 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn. 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden vom 27.11.2009 - 4 W 1188/09 -, juris; LSG NRW vom 11.02.2009 - L 1 B 25/08 AL -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.01.2003 - L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146; Zöller-Geimer, a. a. O.; Musielak-Fischer, a. a. O., jeweils m. w. N.).

(2) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts übernommen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Gütetermins am 20. März 2014 beim Arbeitsgericht Eberswalde sind demnach von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht gedeckt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem dritten Absatz des § 5 Abs. 1 Buchst. a der Bedingungen. Denn der Wohnort der Klägerin liegt nicht mehr als 100 km Luftlinie von Gerichtsort entfernt.

(3) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, für die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten selbst aufzukommen.

c) Danach war der Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter wie beantragt beizuordnen. Da der Antrag mit dem Versuch, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen im Gütetermin zu übergeben, vollständig war, war dem Antrag rückwirkend ab dem Gütetermin stattzugeben. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ohne Ratenzahlung beruht auf § 120 Abs. 4 und § 124 ZPO.

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.