Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.04.2014 - 10 C 14.585
Fundstelle
openJur 2014, 9454
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. September 2013 ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch eine Änderung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend auf 2.500,- Euro festgesetzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das versammlungsrechtliche Eilverfahren unter Nr. III des Beschlusses vom 6. September 2013 auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro und damit auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin halten dies für unzutreffend, weil der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen sei. Sie begehren deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro und damit die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des vollen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, weil sich mit dem sich aus dem halben Auffangwert ergebenden Stundensatz für ihre Tätigkeit ein wirtschaftlicher Kanzleibetrieb nicht aufrecht erhalten ließe und die Streitwertfestsetzung daher zu einer Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG führe. Bezüglich des Erreichens der Beschwerdesumme sei auf die insgesamt anhängigen Verfahren eines Rechtsanwalts in einem Gerichtsbezirk abzustellen. Das über den Fall hinausgehende allgemeine Interesse des Prozessbevollmächtigten sei zu berücksichtigen, weil der Rechtsanwalt durch die Entscheidungspraxis der erstinstanzlichen Gerichte in seiner Berufsfreiheit berührt sei. Zudem seien Eil- und Hauptsacheverfahren zusammen zu betrachten.

Die Beschwerde ist als Beschwerde der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten zunächst zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn sie den festgesetzten Streitwert als zu gering erachten. Dieses Recht besteht jedoch nur in dem Umfang und im selben Rahmen wie eines sonst am Wertsetzungsverfahren Beteiligten; er erlangt also nicht mehr Rechte als der von ihm vertretene Mandant (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 94; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, RVG § 32 Rn. 12 u. 19)

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unstatthaft zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, Kommentar zum GKG, Stand Dez. 2013, § 68 Rn. 19; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn. 6; Hartmann, a.a.O., § 32 Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.9.2013 – 6 C 13.1598 – juris Rn. 2). Nach Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro 261,30 Euro (s. Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Da die Umsatzsteuer in die Gebühr einzurechnen ist, errechnet sich somit insgesamt eine Gebühr von 310,95 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,- Euro beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 468,74 Euro. Der Differenzbetrag von 157,79 Euro liegt unter der Beschwerdesumme von 200,- Euro. Dieser Berechnung liegt die Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung zugrunde. In der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung hätte die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts bei einem Streitwert von 2.500,- Euro und 5.000,- Euro die Beschwerdesumme erreicht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet eine Zusammenrechnung der Werte verschiedener Streitgegenstände – abgesehen von der Regelung in § 39 GKG, wonach die Werte von mehreren Streitgegenständen nur „in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug“ zusammen gerechnet werden – bei der Festsetzung des Streitwerts nicht statt. Der grundsätzlich nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren eines Rechtsanwalts maßgebliche gerichtlich festgesetzte Streitwert wird in der Regel für das jeweilige Verfahren und den jeweiligen Streitgegenstand bestimmt. Deshalb darf auch bei der Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 GKG), nur auf diesen Streitgegenstand und nicht auf eine fiktive Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände abgestellt werden.

Dass dem Prozessbevollmächtigten für denselben Gegenstand neben der Verfahrensgebühr noch besondere Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehen würden und deshalb die maßgebliche Beschwerdesumme überschritten würde, ist weder geltend gemacht noch hier sonst ersichtlich.

Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichender Beschwerdesumme unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern darf (dagegen: Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 10 m.w.N.; Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 46; a.A. NdsOVG, B.v. 13.6.2012 – 12 E 486/12 – juris m.w.N.), kann hier offen bleiben. Der Senat sieht bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten für eine Erhöhung des Streitwerts auf 5.000,- Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung gegebenenfalls die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.9.2013 – 10 CS 13.1841 – juris; B.v. 28.6.2013 – 10 CS 13.1356 – juris; B.v. 12.4.2013 – 10 CS 13.787 – juris).

Soweit der Streitwertkatalog 2013 in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung abweichend vom Streitwertkatalog 2004 nicht den vollen, sondern nur noch den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für versammlungsrechtliche Auflagen in der Hauptsache vorsieht, folgt der Verwaltungsgerichtshof dem für Beschränkungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht, sondern hält an seiner bisherigen Praxis fest. Da der Antrag des Klägers bei versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder Versammlungsverboten für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in der Regel keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2013 –10 C 13.829 – juris Rn. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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