VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13
Fundstelle
openJur 2014, 9112
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. März 2013.

Die Klägerin ist seit Januar 2010 im Besitz eines Laptops mit mobiler Internetverbindung, die mit einem in den USB-Anschluss einzuführenden Stick hergestellt wird. Sie meldete dieses Gerät als neuartiges Rundfunkempfangsgerät am 10. Februar 2010 an und zahlte ab Januar 2010 entsprechende Rundfunkgebühren.

Mit Datum vom 13. November 2012 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie kein Einkommen habe. Darüber hinaus sei an ihrem derzeitigen Wohnort mit diesem Gerät kein Rundfunkempfang möglich, weil es sich um eine mobile Internetverbindung handele und nur eine langsame „E-Verbindung“ möglich sei, die für einen Rundfunkempfang nicht ausreiche. Mit Bescheid vom 05. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen worden seien. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 erläuterte der Beklagte die Ablehnung des Befreiungsantrages formlos und bat, für den Fall, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht ist, um einen entsprechenden Hinweis.

Mit Bescheid vom 01. Juni 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis 31. März 2013 einen Betrag in Höhe von 27,38 Euro - zusammengesetzt aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 Euro abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 34,56 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 Euro - fest. Mit Schreiben vom 23. Juni 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen widerspreche dem Gleichheitsprinzip des Verwaltungshandelns. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 23. Juni 2013 gegen den Rundfunkbeitragsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß sei.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 22. Dezember 2012 gegen den Bescheid vom 05. Dezember 2012, in dem der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde, zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil die Klägerin ab dem 29. September 2012 kein Arbeitslosengeld mehr bezogen und für den vorangegangen Zeitraum keinen Nachweis des Bezugs vorgelegt habe. Andere Befreiungstatbestände seien nicht erfüllt.

Die Klägerin hat am 19. August 2013 gegen den Beitragsbescheid vom 01. Juni 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Aus diesem Grund habe den Ländern bereits die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Staatsvertrages gefehlt. Zudem dürften Rundfunkbeiträge mangels entsprechender Kompetenz der Länder nicht von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingezogen werden, sondern müssten als Steuern von der Finanzverwaltung erhoben werden. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer und gerade nicht um eine Vorzugslast, weil nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Die Inhaberschaft der Wohnung reiche als Anknüpfungspunkt aber nicht aus, weil eine zurechenbare Leistung erst bei Nutzung eines Empfangsgerätes vorläge. Die bloße Nutzungsmöglichkeit stelle keinen individuellen Vorteil dar. Darüber hinaus verstoße § 2 RBStV gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er benachteilige Personen, die allein in ihrer Wohnung lebten, weil sie den Rundfunkbeitrag für die Wohnung allein zahlen müssten, während bei mehreren Wohnungsinhabern eine Gesamtschuld bestehe. Halte man als Einzelperson zwei Wohnungen, müsse man sogar zweimal den Rundfunkbeitrag zahlen, was nicht gerechtfertigt sei. Aus diesen Gründen sei der RBStV verfassungswidrig. Im Übrigen könne aus dem Vorhandensein eines mobilen Internetanschlusses nicht auf eine Rundfunkteilnahme geschlossen werden. Zudem gehe das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten deutlich über die Grundversorgung hinaus. Sie könne daher nur für die Finanzierung der Grundversorgung herangezogen werden. Für die Grundversorgung seien nicht mehr als drei Fernsehprogramme erforderlich. Auch die Zahl der öffentlich-rechtlichen Radiosender übersteige deutlich die Anforderungen an eine Grundversorgung. Fußballübertragungen oder Übertragungen der Olympischen Spiele dienten nicht dem Grundbedürfnis der Bevölkerung. Daher solle vielmehr derjenige für sportliche Großereignisse zahlen, der sie sehen möchte.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 hat die Klägerin zunächst auch die Feststellung beantragt, dass sie über den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. März 2013 hinaus nicht rundfunkbeitragspflichtig sei. Nachdem der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bis zur Rechtskraft des Urteils keine Rundfunkbeitragsbescheide zu erlassen und die bereits bekannt gegebenen Bescheide nicht zu vollstrecken, hat die Klägerin davon abgesehen, diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Form des Widerspruchbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages trägt er im Wesentlichen wie folgt vor:

Im Hinblick auf den RBStV bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Rundfunkbeitrag stelle keine Steuer, sondern eine Vorzugslast dar. Es handele sich um einen Beitrag, weil eine Nutzungsmöglichkeit eröffnet werde. Der individuelle Vorteil erschöpfe sich gerade in der bloßen Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks. Auf einen weitergehenden, konkreten Vorteil aus dem Rundfunkempfang selbst komme es nicht an. Der Gesetzgeber stelle weiterhin - wie auch zuvor - auf die Empfangsmöglichkeit ab. Einziger Unterschied sei, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der Massenverbreitung von Rundfunkempfangsgeräten als Synonym zu dem Besitz eines Empfangsgerätes auf den Ort abgestellt werde, an dem typischerweise die Nutzung eines solchen Gerätes erfolge. Daher bilde die Teilnehmereigenschaft weiterhin den Anknüpfungspunkt, die lediglich typisierend bestimmt sei. Gerade der Anknüpfungspunkt an eine Raumeinheit spreche gegen eine Steuer, weil eine Steuer als Gemeinlast eher von jedem Bewohner erhoben werden würde. Da es sich um einen Beitrag handele, seien die Länder, die für den Rundfunk gesetzgebungsbefugt seien, auch für dessen Finanzierung aufgrund einer bestehenden Annexkompetenz gesetzgebungsbefugt. Die Kompetenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Beiträge vom jeweiligen Wohnungsinhaber zu fordern, folge aus § 10 RBStV. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG läge ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber habe insoweit in zulässiger Weise von dem Instrument der Typisierung Gebrauch gemacht. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung sei gerade im Bereich der Massenverwaltung eine solche möglich. Die Typisierung sei hier zulässig, da in nahezu 100 % aller Wohnungen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Unbillige Härten würden durch die Vorschriften des § 3 Abs. 2 sowie § 4 RBStV vermieden. Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft verhindere gerade eine mögliche Flucht aus der Beitragspflicht und sorge so für mehr Finanzierungsgerechtigkeit, da gerade alle Wohnungsinhaber gleichermaßen herangezogen würden. Der Einwand, dass ein über die Grundversorgung hinausgehendes Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestünde, greife nicht durch. Bei dem Begriff der Grundversorgung handele es sich nämlich um einen dynamischen, für künftige Entwicklungen offenen Begriff. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Programmgestaltung diesem so zu verstehenden Grundversorgungsauftrag nicht gerecht werde.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.

Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin einer Wohnung.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Land Niedersachsen war zur Transformation des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages durch Artikel 1 des Gesetzes zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.06.2011 (Nds. GVBl. S. 186) befugt. Die Länder sind gem. Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesetzgebungsbefugt, weil die Gesetzgebungskompetenz für die Finanzierung des Rundfunks nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen ist. Die Befugnis zur Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folgt als Annex zu der den Ländern diesbezüglich zustehenden Sachkompetenz. Dem steht Art. 105 GG, nach dem grundsätzlich der Bund für die Erhebung von Steuern zuständig ist, nicht entgegen. Die im RBStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt nämlich keine Steuer, sondern einen - nicht von Art. 105 GG erfassten - Beitrag dar (so auch VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 -, juris, Rn. 17 und wohl auch VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K 1090/13 -, juris).

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2013, Art. 105 Rn. 1 ff.). Steuern sind daher in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass sie gegenleistungsfrei zu erbringen sind. Der Beitrag hingegen ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung. Er wird nicht – wie die Gebühr - für einen tatsächlichen Vorteil erhoben, sondern für einen bloß möglichen (vgl. Maunz, a.a.O., Art. 105 Rn. 12). Die Gegenleistung für den Beitrag ist daher in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung, sei sie staatlich, sei sie – wie hier – die einer anderen öffentlichen Einrichtung, zu sehen.

Der seit dem 01. Januar 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist nach diesen Grundsätzen keine Steuer, sondern ein Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinne. Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist weiterhin die Möglichkeit, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV knüpft an die Möglichkeit an, innerhalb der Wohnung Rundfunk zu empfangen. Es wird damit zwar unter der Geltung des RBStV nicht mehr unmittelbar an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten angeknüpft, obwohl dies notwendiger Zwischenschritt zum tatsächlichen Rundfunkempfang in der Wohnung ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Innehaben einer Wohnung aber dennoch grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium als Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht gewählt. Es besteht nämlich nach wie vor ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs, da sich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in einer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät befindet und damit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht. Der Gesetzgeber durfte vor diesem Hintergrund im Wege typisierender Betrachtung annehmen, dass sich in jeder Wohnung grundsätzlich mindestens ein Rundfunkempfangsgerät befindet. Er geht zu Recht davon aus, dass mit dem Innehaben einer Wohnung typischerweise die Möglichkeit zum Empfang der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbunden ist.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetzt, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen.Die Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn man für die Qualifizierung der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 6 RBStV gegeben (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung dieser Norm Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.).

Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 -, juris; Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, , vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - und vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, alle bei juris).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann - soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert - § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt - unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 - in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der gewählte Begriff des „besonderen Härtefalls“ stellt vielmehr eine sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich einen Beispielsfall („insbesondere“) in deklaratorischer Weise benennt.

Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen Abgabenmodells - ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV - einem zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger – durch den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in Wohnungen oder Betriebsstätten - verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu. Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämter - dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV ergibt – feststellbar ist.

Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert. Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend beseitigt bliebe.

Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht genannt ist (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.

Nach alledem ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich. Damit ist die Rundfunkabgabe - unabhängig von der Frage, ob man für die rechtliche Qualifizierung dieser Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit des Bürgers für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Empfangsgerätes fordert - rechtlich als Beitrag einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Länder für die Rundfunkabgabe in seiner derzeitigen rechtlichen Ausprägung als Beitrag gesetzgebungsbefugt sind und der RBStV formell verfassungsgemäß ist.

Der RBStV ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen wird. In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, juris, Rn.7). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rn. 75).

Vor diesem Hintergrund ist die Auswahl des Kriteriums der Inhaberschaft einer Wohnung für die Begründung der Rundfunkbeitragspflicht nicht zu beanstanden. Die Zahl der betroffenen Personen ist gering, da nur ein sehr kleiner Teil der Bevölkerung (2013 4,9 %, vgl. Stat. Bundesamt, Ausstattung privater Haushalte mit Unterhaltungselektronik – Deutschland, abrufbar DESTATIS.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Ein-kommenKonsumLebensbedingungen / AusstattungGebrauchsgüter/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html) tatsächlich kein Rundfunkempfangsgerät bereithält. Die Belastung dieses Personenkreises mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 17,98 Euro ist ebenfalls als eher gering einzustufen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass für den Kreis der einkommensschwachen Personen in § 4 RBStV auf Antrag eine Befreiung zu erteilen sind. Bei der Frage der Intensität der Belastung ist darüber hinaus auch in den Blick zu nehmen, dass selbst derjenige, der keinen Rundfunk empfängt, von der Gewährleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch dessen Verflechtung mit anderen Medien - wie z. B. den Zeitungen, die in ihren Berichten die Fernsehberichterstattung teilweise aufnehmen - mittelbar profitiert (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O.).

Bei der Frage eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch zu beachten, dass die bisherige - übrigens bereits auch typisierende - Anknüpfung des Abgabentatbestandes an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes wegen der zunehmenden Medienkonvergenz, d.h. der Annäherung verschiedener Einzelmedien insbesondere von internetfähigen PCs und internetfähigen Mobilfunkgeräten an Fernsehgeräte, die alle Fernsehempfang ermöglichen, und der darin begründeten Möglichkeit der „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, indem man Fernsehgeräte abmeldete und Fernsehprogramm über nichtangemeldete internetfähige Empfangsgeräte empfing, immer stärker kritisiert worden ist und kaum noch praktikabel war, was zu der vorliegenden Reform der Rundfunkfinanzierung führte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Infolge der technischen Entwicklung, die zum Teil sehr kleine und damit transportable sowie auch andernorts deponierbare Empfangsgeräte hervorgebracht hat, ist die sichere Feststellung, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunkteilnehmer vorhanden ist, zunehmend unmöglich. Die Anknüpfung an die Wohnung beugt damit einem gleichheitswidrigen, das heißt gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Erhebungsdefizit der Abgabe effektiv vor. Denn wird bei der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann das zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O.).

Die Kammer hat bei ihrer Bewertung auch in den Blick genommen, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft Personen, die alleine wohnen, stärker belastet werden, als solche, die mit anderen Personen eine Wohnung gemeinsam bewohnen. So haften mehrere Wohnungsinhaber gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung (AO) zwar ebenfalls voll, haben aber gegen die übrigen Wohnungsinhaber gem. §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Ausgleichsanspruch. Daneben werden durch die Neuregelung Personen, die Inhaber mehrerer Wohnungen sind, stärker belastet, also solche, die nur eine Wohnung innehaben, weil die Beitragspflicht gem. § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung gilt. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat insoweit von seinem weitreichenden Einschätzungsspielraum in einer nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht. In Anbetracht der - nicht zu beanstandenden - Annahme, dass mittlerweile in nahezu jeder Wohnung mindestens ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung steht, ist es gerade konsequent und sachgerecht auch für jede Wohnung einen Beitrag zu erheben. Es ist ebenso nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber bei der typisierenden Betrachtung davon ausgeht, dass eine erhöhte Anzahl von Wohnungsinhaber nicht zwangsläufig zu einer erhöhten Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte in dieser Wohnung führt. Dann ist es folgerichtig, nur einen Beitrag je Wohnung zu erheben, der einen allein wohnenden Wohnungsinhaber allein trifft und der bei mehreren Wohnungsinhabern auf diese verteilt wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass § 2 RBStV nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, materiell verfassungsgemäß und damit taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung des von der Klägerin angegriffenen Rundfunkbeitrags ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls berufen.

Sie hat - unabhängig von der Frage, ob ihr der RBStV die Möglichkeit des Entlastungsnachweises einräumt - nicht nachgewiesen, dass sie kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Klägerin ist unstreitig im Besitz eines Laptops mit mobilem Internetzugang. Ein Rundfunkempfang ist via Internet technisch möglich. Auf die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit kam es schon nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht an. Es ist gerade charakteristisch für den Beitrag, dass er lediglich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben wird.

Der Einwand der Klägerin, sie habe vor ihrem Umzug im streitgegenständlichen Zeitraum in ihrer Wohnung lediglich eine „E-Verbindung“ zum Internet gehabt, kann - ungeachtet des Umstandes, dass sie dies bislang nicht nachgewiesen hat - der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Sie kann sich jederzeit mit ihrem Laptop an einen Ort begeben, an dem die mobile Internetverbindung besser ist und den Rundfunkempfang ermöglicht.

Aus dem Vortrag der Klägerin geht auch nicht hervor, dass die Rundfunkbeiträge durch den Beklagten zweckwidrig verwendet würden, weil sein Rundfunkangebot über die erforderliche Grundversorgung mit Rundfunk hinausgeht. So gehören zu den Informationen im Sinne des klassischen Rundfunkauftrags solche über alle Lebensbereiche. Dazu zählen gerade auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen. Die Bedeutung solcher Veranstaltungen erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Vielmehr schafft der Sport Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, juris). Es bleibt ebenso unklar, warum genau drei Sender für die Erfüllung der Grundversorgung mit Rundfunk ausreichen sollen. Insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 sowie auf 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

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