LG Bonn, Urteil vom 19.03.2014 - 5 S 236/13
Fundstelle
openJur 2014, 8636
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11.09.2013 - 107 C 82/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil war daher im Hinblick auf § 513 ZPO wie im Tenor geschehen abzuändern.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten 642,94 Euro gemäß §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO als der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung unterliegt dieser Betrag dem Pfändungsschutz nach § 835 Abs. 4 Satz 1 - in der seit dem 12.04.2011 geltenden Fassung - i. V. m. § 850 k Abs. 1 ZPO.

a) Die Zahlungseingänge auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der Beklagten im September 2012 werden von § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfasst. Der Regelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO unterfallen sämtliche eingehenden Zahlungen und damit auch Einmalbeträge. Eine gegenteilige Auslegung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Die Ansicht des Amtsgerichts, die Vorschrift gelte lediglich für künftige Sozialleistungen, überzeugt nicht.

Nach der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als es den dem Schuldner nach § 850 k Abs. 1 ZPO zustehenden Betrag für den Folgemonat übersteigt. Die Vorschrift dient der Beseitigung der zuvor entstandenen sog. Monatsanfangsproblematik. Es soll sichergestellt werden, dass am Ende eines Monats auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, ihm nicht durch Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden. In Zusammenhang mit der Regelung in § 850 k Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutet dies, dass sich dem Pfändungsschutz unterliegendes Guthaben auch daraus ergeben kann, dass es aufgrund der automatischen Auszahlungssperrfrist nach § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO noch nicht an den Gläubiger ausgezahlt werden kann. So wird das zurückgehaltene Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (BT-Drucks. 17/4776, S. 8/9).

Für einen Schutz lediglich künftiger Forderungen gibt es keinen Anhaltspunkt, insbesondere folgt dies nicht aus der Formulierung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Pfändung eines "künftigen Guthabens". Sie bezieht sich eindeutig nicht auf die Art der eingehenden Leistungen, sondern nimmt lediglich Bezug auf den Pfändungsumfang bei Kontoguthaben, der sich nach § 833 a ZPO auch auf künftige Saldenforderungen erstreckt. Das künftige Guthaben im Sinne des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann dementsprechend durch jeden nach Wirksamwerden der Pfändung und Zustellung des Überweisungsbeschlusses auf dem Pfändungsschutzkonto eingehenden Betrag entstehen, auf den sich die Pfändung erstreckt. Eingeschlossen sind damit auch einmalige und nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge (vgl. Zöller, Stöber, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 835 Rn 15). Eine für den Pfändungsumfang maßgebliche Regelung über die Art der eingehenden Forderungen beinhaltet § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO ersichtlich nicht.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Beschränkung des Schutzes auf künftige, regelmäßig ausgezahlte Sozialleistungen ist ebenfalls nicht zutreffend. Zwar war Anlass der Neuregelung ausweislich der oben zitierten Bundestagsdrucksache die Beseitigung der sog. Monatsanfangsproblematik, die durch am Ende des Monats gewährte Zahlungen für den jeweiligen Folgemonat entstanden ist. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO bei anderen, insbesondere einmaligen bzw. unregelmäßigen Zahlungen keine Anwendung finden soll. Die Regelung verfolgt das grundsätzliche Ziel, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner zur Existenzsicherung in einem Monat zur Verfügung stehen soll; geschützt ist bei einem Pfändungsschutzkonto grds. das Guthaben als solches, ohne dass es darauf ankommt, auf welchen Gutschriften es beruht oder ob es sich um regelmäßige oder einmalige Zahlungseingänge handelt (Zöller, a.a.O., § 850 k Rn 3, 3 a). Darüber hinaus kann es nicht dem Drittschuldner auferlegt werden, den Leistungszweck und die zeitliche Zäsur eingehender Zahlungen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 28.07.2011, VII ZB 92/10, juris Rn 21).

b) Dies führt nach der Systematik der Vorschriften vorliegend dazu, dass die Beklagte die im September entstandenen Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners erst Anfang November 2012 auskehren durfte (§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO), soweit sie nicht nach § 850 k Abs. 1 ZPO vom Pfändungsschutz erfasst sind. Entgegen der klägerischen Auffassung ist über den unstreitig für den Monat September 2012 bestehenden Freibetrag in Höhe von 1028,89 Euro gemäß § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 835 Abs. 4 ZPO desweiteren auch der Freibetrag in gleicher Höhe für den Monat Oktober 2012 vom Pfändungsschutz erfasst. Da im Oktober 2012 keine Zahlungseingänge auf dem Konto des Schuldners zu verzeichnen waren, war der monatliche Freibetrag in Höhe von 1028,89 Euro erneut nicht pfändbar.

Die Vorschrift des § 835 Abs. 4 ZPO bewirkt zunächst, dass nach der Pfändung eingehendes Guthaben für den dort genannten Zeitraum separiert wird (Moratorium); nach Ablauf dieses Zeitraums wird es über § 850 k Abs. 1 Satz 2 ZPO als Guthaben im Sinne des § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO definiert, d. h. es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es über dem monatlichen Freibetrag liegt und deshalb nicht pfändbar ist. Dabei kann es bereits nach dem oben dargestellten Anwendungsbereich entgegen der klägerischen Auffassung nicht darauf ankommen, ob der Freibetrag im Monat der Pfändung schon ausgeschöpft war. Denn diese, vor der gesetzlichen Änderung geltende Rechtslage, wonach geschütztes Guthaben nur von einem in den anderen Monat übertragen werden kann, soweit der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, sollte durch § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO gerade beseitigt werden. Dementsprechend kann auch bei Ausschöpfung des Freibetrages für den Monat der Pfändung - hier September 2012 - vorhandenes Guthaben auf den Folgemonat übertragen werden, wenn es zur Speisung des Freibetrages für diesen Monat notwendig ist (vgl. Kindl, Hk-ZV, Meller-Hanich, 2. Auflage, 2012, § 850 k Rn 21 ff. mit Beispielsrechnungen). Dies gilt nach den obigen Ausführungen nicht nur für regelmäßige, monatlich wiederkehrende Leistungen, sondern auch bei sonstigen Zahlungen.

c) Entgegen der klägerischen Ansicht war die Beklagte nicht verpflichtet, den mit der Klage geltend gemachten Betrag im Folgemonat auszuzahlen.

Zutreffend ist zwar, dass eine Übertragung des Freibetrages auf einen weiteren Monat nicht in Betracht kommt, d. h. ein übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht erfasst wird, gebührt dem Gläubiger (Zöller, a.a.O., § 850 k Rn 5). Nach dem nicht bestrittenen und durch Vorlage von Kontoauszügen belegten Vorbringen der Beklagten ist bis auf den vorprozessual bereits ausgekehrten Betrag von 68,51 Euro im Monat November kein Guthaben des Schuldners vorhanden gewesen, vielmehr hat er im Oktober 2012 den Freibetrag im Übrigen verbraucht.

2. Mangels Bestehen der Hauptforderung ist dementsprechend auch kein Zinsanspruch gegeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 642,94 Euro