VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2014 - 3 S 1963/13
Fundstelle
openJur 2014, 8381
  • Rkr:

Die sich aus der DIN 4261 Teil 2 ergebende Anforderung, nach der Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten ist, kann unabhängig von der formellen Fortgeltung dieser Norm nicht als inhaltlich überholt angesehen werden.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2013 - 2 K 643/10 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Anträge der Kläger, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit drei Wohnhäusern bebauten Grundstücks FIst.Nr. ... der Gemarkung Oberkirch. Die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Kleinkläranlage (Mehrkammergrube mit Rinnentropfkörper) gereinigt und danach über ein ca. 28 m langes Betonrohr sowie einen sich daran anschließenden ca. 30 m langen offenen Graben in den Hanselbach eingeleitet. Mit Bescheid vom 24.5.1983 erteilte das Landratsamt Ortenaukreis dem Vater der Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau und Betrieb der Kleinkläranlage sowie eine bis 31.12.2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der mechanisch-biologisch geklärten häuslichen Abwässer in einer Menge von zwölf Einwohnergleichwerten (EGW) in den Hanselbach.

Mit Bescheid vom 28.5.2009 verpflichtete die Beklagte den Kläger 1, die Kleinkläranlage zur Herstellung geordneter Abwasserverhältnisse entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik zu sanieren und umzurüsten (Ziff. 1 der Verfügung) und der Baurechtsbehörde die hierfür notwendigen Unterlagen bis spätestens 31.6.2009 vorzulegen (Ziff. 2). Zur Sanierung der Anlage stellte die Beklagte die Einräumung einer Frist von drei Jahren in Aussicht, sofern die derzeitige Anlage ordnungsgemäß gewartet und unterhalten werde (Ziff. 3). Zur Absicherung der künftigen Finanzierung forderte sie eine verbindliche Erklärung, dass eine Sanierung bzw. ein Neubau innerhalb von drei Jahren erfolgen werde, sowie die Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe von 8.000 EUR (Ziff. 4).

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 20.4.2010 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die beantragte wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für Abwasser aus ihrer Kleinkläranlage zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 28.5.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.3.2010 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 17.7.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fortgesetzte Einleitung von Abwasser aus der Kleinkläranlage der Kläger in den Wiesengraben und sodann in den Hanselbach stelle eine erlaubnispflichtige Benutzung dar. Die Kläger verfügten seit dem Ablauf der am 24.5.1983 erteilten und bis 31.12.2003 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht mehr über die danach erforderliche Einleitungserlaubnis. Sie hätten auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer neuen Einleitungserlaubnis, weil ihre Kleinkläranlage nicht dem Stand bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine auf § 100 Abs. 1 WHG gestützte Sanierungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

II.

Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG bestimmt ferner, dass Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die bestehende - nicht zu den Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG gehörende - Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Kläger über kein Nachklärbecken verfüge. Zur Ermittlung der Anforderungsniveaus der Regeln der Technik sei bis auf weiteres von der DIN-Norm DIN 4261 Teil 2 vom Juni 1984 auszugehen. Nach Ziff. 2.3 dieser Norm sei allen unter Abschnitt 2.2 genannten biologischen Stufen einer Kleinkläranlage eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten. Ziff. 4.4 des ATV-Arbeitsblatts A 122 Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von kleinen Kläranlagen mit aerober biologischer Reinigungsstufe für Anschlusswerte zwischen 50 und 500 Einwohnerwerten vom Juni 1991 verlange ebenfalls, dass bei Tropfkörperanlagen zur Trennung des biologisch gereinigten Abwassers von den Schlammflocken (Feststoffen) eine Nachkläreinrichtung nachgeschaltet werde. Auch nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreters des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz beim Landratsamt Ortenaukreis erfordere der Stand der Technik bei einer Tropfkörperanlage der vorliegenden Art zwingend ein Nachklärbecken und eine Schlammrückführung. Die 1983 von dem Rechtsvorgänger der Kläger errichtete Kleinkläranlage könne danach nicht mehr als den Regeln der Technik entsprechend angesehen werden.

2. Die Kläger wenden hiergegen ein, dass die DIN 4261 Teil 2 nach der bei den Akten befindlichen Auskunft des Umwelt- und Verkehrsministeriums vom 18.3.2010 nur noch bis zum 1.7.2010 gelte und das ATV-Arbeitsblatt A 122 sich, wie schon sein Titel belege, nur auf Kläranlagen mit Einwohnerwerten zwischen 50 und 500 beziehe. Weder aus der DIN 4261 Teil 2 noch aus dem ATV-Arbeitsblatt A 122 könne deshalb hergeleitet werde, dass ihre Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspreche. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG sind diejenigen Prinzipien und Lösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214). Als geeignete Quellen kommen hierfür nach allgemeiner Ansicht DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke in Betracht. DIN-Vorschriften haben zwar nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und können auch keine Ausschließlichkeit beanspruchen. Sie begründen jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O.).

Die vom Verwaltungsgericht u.a. herangezogene DIN 4261 Teil 2 (Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung - Anwendung, Bemessung. Ausführung und Prüfung) vom Juni 1984 bezieht sich auf die in ihrer Nr. 1 beschriebenen Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung, zu denen u.a. Tropfkörper und Tauchkörperanlagen gehören. Nach Nr. 2.3 dieser DIN-Norm ist allen unter Abschnitt 2.2 genannten biologischen Stufen einer Kleinkläranlage eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten. Wie aus Nr. 5.4 der DIN-Vorschrift folgt, hat diese Nachklärung grundsätzlich in einem Nachklärbecken zu erfolgen. Andere Anlagen zur Nachklärung, z. B. Siebe, können angewandt werden, wenn sie mindestens gleichwertige Leistungen erbringen wie ein solches Becken. Über die Bemessung von Nachklärbecken von Tropfkörperanlagen trifft Nr. 5.4.2 DIN 4261 Teil 2 nähere Bestimmungen.

Nach Veröffentlichung der Europäischen Norm DIN EN 12566-3 vom Oktober 2005 (Vorgefertigte und/oder vor Ort montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser) im Bundesanzeiger bestehen allerdings an der Fortgeltung der DIN 4261 Teil 2 Zweifel, da nach dem Vorwort der Europäischen Norm etwaige entgegenstehende (nationale) Normen bis Juli 2008 zurück gezogen werden müssen und diese vom Europäischen Komitee für Normung später verlängerte Frist am 1.7.2010 abgelaufen ist. Für die zumindest teilweise Fortgeltung der DIN 4261 Teil 2 spricht jedoch, dass die DIN EN 12566-3 keine Angaben über Verfahrenstechnik, Bemessung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen enthält. Ob die zitierten Regelungen in der DIN 4261 Teil 2 als entgegenstehende Normen bezeichnet werden können, erscheint daher fraglich. In dem bei den Akten des Regierungspräsidiums Freiburg befindlichen Auszug aus dem DIN-Jahresbericht 2008 ist dementsprechend davon die Rede, dass die DIN 4261 Teil 1 zur Zeit überarbeitet und mit der DIN 4261 Teil 2 sowie der DIN 4261 Teil 4 zusammen gefasst werden solle.

Die Frage, ob die DIN 4261 Teil 2 auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch formelle Geltung hat, kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen. Die DIN EN 12566-3 enthält, wie ausgeführt, keine Angaben über Verfahrenstechnik, Bemessung, Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen. Die sich aus der DIN 4261 Teil 2 ergebenden entsprechenden Anforderungen können deshalb unabhängig von der formellen Fortgeltung dieser Norm nicht als inhaltlich überholt angesehen werden. Gegen ihre Heranziehung zur Bestimmung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen deshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken.

Was die hier in Rede stehende Forderung betrifft, dass der biologischen Stufe einer (Tropfkörper-)Kleinkläranlage eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten ist, ist das umso weniger der Fall, als die vom Deutschen Institut für Bautechnik im Mai 2009 verfassten Zulassungsgrundsätze für die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Kleinkläranlagen ebenfalls von der Notwendigkeit einer solchen Einrichtung ausgehen. Das ergibt sich u.a. aus Nr. 4.3 dieser Grundsätze, nach der Nachklärbecken so auszubilden sind, dass der abgesetzte Schlamm im eingedickten Zustand sicher abgezogen werden kann. Zu- und Ablauf müssen so beschaffen sein, dass sie den Absetzvorgang nicht stören. Hinzuweisen ist ferner auf Nr. 5.2.3, in der bestimmte Kennwerte für die Bemessung von Nachklärbecken speziell von Tropfkörperanlagen genannt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.