LG Duisburg, Urteil vom 25.09.2013 - 31 KLs 5/11
Fundstelle
openJur 2014, 8355
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zur Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte F2 wird wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt.

Der Angeklagte B2 wird wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt.

Der Angeklagte X2 wird wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- € verurteilt.

Der Angeklagte H ist der Untreue in sieben Fällen schuldig. Er wird deswegen verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,-- € bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte T4 wird wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt.

Der Angeklagte M2 wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagte B: § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 53, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1 StGB.

Angeklagte F2, B2 und T4: § 266 Abs. 1, § 53 StGB.

Angeklagter X2: § 266 Abs. 1 StGB.

Angeklagter H: § 266 Abs. 1, §§ 53, 59 Abs. 1, § 59 c Abs. 1 StGB.

Angeklagter M2: § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 u. 2., § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 47, § 56 Abs. 1 StGB.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

1.

Der 45 Jahre alte Angeklagte B besuchte zunächst 4 Jahre lang die Grundschule, anschließend 2 Jahre lang die Hauptschule und danach 4 Jahre lang die Realschule. Anschließend erwarb der Angeklagte das Abitur und erlernte den Beruf des Zahntechnikers, in dem er im Jahr 2001 die Meisterprüfung ablegte. Im Jahr 2003 machte er sich als Zahntechniker selbständig. Sein Unternehmen wurde im Jahr 2010 insolvent. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitete der Angeklagte als angestellter Betriebsleister im Zahntechnikerbetrieb seiner Schwester. Der Angeklagte ist geschieden und hat 2 Kinder im Alter von 12 und 15 Jahren. Als angestellter Zahntechniker verdient er monatlich netto 1.400,-- €. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

2.

Der 32 Jahre alte Angeklagte F2 wurde altersgerecht eingeschult und besuchte in E2 die Grundschule. Anschließend wechselte er zur Hauptschule, die er im Jahr 1997 mit Abschluss nach Klasse 10 verließ. Danach besuchte er bis ins Jahr 2000 ein Berufskolleg, wobei er keinen Realschulabschluss erhielt. In den Jahren 2000 bis 2002 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, die er jedoch ohne Abschluss abbrach. Zwischen 2002 und 2004 begann er eine Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, die er abbrechen musste, da der Ausbildungsbetreib insolvent wurde. In den Jahren 2005 und 2006 war er arbeitssuchend. Im Jahre 2010 wurde der Angeklagte zum Croupier ausgebildet. Bis ins Jahr 2010 arbeitete er als Croupier in der E2 Spielbank. Seit 2011 betätigt der Angeklagte sich als selbständiger DJ und bestreitet mit einem mobilen Casino Betriebsfeste, Weihnachtsfeiern und Ähnliches.

Der Angeklagte hat 4 Geschwister, seine Eltern leben in Deutschland. Sein Vater ist mittlerweile Rentner. Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und Alkohol nicht im Übermaß. Zwischen 2006 und 2011 war der Angeklagte verheiratet. Er hat einen 5 Jahre alten Sohn, der bei der Mutter lebt und an zwei Tagen in der Woche bei dem Angeklagten. Der Angeklagte hat ein monatliches Einkommen von 832,-- €. Hiervon zahlt er für seinen Sohn 130,-- € Unterhalt im Monat. Der Angeklagte lebt in der Wohnung seiner Freundin, die von dieser bezahlt wird.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

3.

Der 34 Jahre alte Angeklagte B2 wuchs in Istanbul auf. Dort wurde er altersgerecht eingeschult und besuchte das Lyzeum, das er mit der Hochschulreife verließ. Er arbeitete dann 2 Jahre in einem Betreib und absolvierte anschließend seinen 2jährigen Militärdienst. Im Jahr 2007 lernte er seine deutsche Ehefrau kennen, die er in Istanbul heiratete. Der Angeklagte kam mit seiner Ehefrau im Jahr 2007 nach Deutschland. Hier erlernte er ca. 1 Jahr lang die deutsche Sprache und arbeitete später als Croupier in der E2 Spielbank im Zeitraum 2008 bis 2010. Später arbeitete er nochmal kurzfristig als Croupier auf einem Schiff. Kürzlich hat er sich mit einem Geschäft in der Textilbranche selbständig gemacht. Der Angeklagte hat 2 Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren. Die Ehefrau des Angeklagten ist Lehrerin. Das Textilgeschäft des Angeklagten wirft bislang keinen Gewinn ab. Zusätzlich zu Wohngeld von 158,-- € im Monat und Kindergeld für die beiden Kinder verdient die Ehefrau des Angeklagten netto ca. 1.000,-- €. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten.

Am 3.12.2009 wurde er vom Amtsgericht Oberhausen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je 15,-- € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29.12.2009 rechtskräftig.

4.

Der 39jährige Angeklagte X2 wuchs in Russland auf. Dort besuchte er eine Mittelschule, bei der er einen Schulabschluss erlangte. Danach besuchte er eine Wirtschaftsakademie, die er ohne Abschluss verließ. Der Angeklagte arbeitete ca. ½ Jahre in Russland in einem Casino. Im Jahr 1998 kam der Angeklagte nach Deutschland. Hier absolvierte er ca. 6 Monate lang einen Sprachkurs. Im Jahr 2000 begann der Angeklagte, in einem Spielcasino in C2 zu arbeiten. Dort absolvierte er eine Ausbildung für französisches Roulette. Im Jahre 2006 bewarb sich der Angeklagte als Croupier bezüglich der Neueröffnung der Spielbank in E2. Hier arbeitete zunächst 1 Jahr lang als Croupier und bis 2010 anschließend als Pit Boss. Später arbeitete der Angeklagte für eine Spielothek und anschließend als Prüfmitarbeiter in den Niederlanden. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und seinen 10 und 8 Jahre alten Kindern zusammen. Er bezieht öffentliche Leistungen in Höhe von 950,-- € für seine gesamte Familie. Die Ehefrau des Angeklagten ist Studentin. Zudem erhält die Familie 100,-- Wohngeld. Die Warmmiete für die Wohnung des Angeklagten beträgt 585,-- € im Monat.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

5.

Der 33jährige Angeklagte H wurde altersgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschule 2 Jahre lang ein Gymnasium. Er wechselte dann zur Hauptschule, die er mit dem Abschluss nach der 10. Klasse verließ. Der Angeklagte besuchte danach eine Berufsschule, auf der er das Fachabitur erlangte. Anschließend leistete der Angeklagte seinen Militärdienst ab. Danach arbeitete er im Büro seines Vaters, der als Immobilienmakler tätig ist. In den Jahren 2008 bis 2010 arbeitete der Angeklagte als Croupier in der E2 Spielbank. Nachdem der Angeklagte im Jahre 2010 dort gekündigt wurde, absolvierte er eine Umschulung zum Immobilienkaufmann. Er arbeitete ca. 6 Monate bei einer Immobilienfirma in P bis zum 22.08.2013. Dort verdiente er zuletzt 1.346,-- €. Der Angeklagte hat eine ähnliche Anstellung ab Oktober 2013 in Aussicht. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

6.

Der 32 Jahre alte Angeklagte T4 wurde altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er eine Gesamtschule, die er im Jahr 2000 mit dem Abitur verließ. Anschließend absolvierte der Angeklagte seinen Militärdienst. Danach machte er eine Ausbildung zum biologisch technischen Assistenten, die er abschloss. Von Februar 2007 bis zum Jahr 2010 arbeitete der Angeklagte im E2 Spielcasino. Nach dem Bekanntwerden der in diesem Verfahren behandelten Vorwürfe war der Angeklagte zunächst arbeitslos und arbeitete später 6 Monate lang in einem Textilgeschäft für Männerbekleidung. Im Mai 2013 beendete der Angeklagte erfolgreich eine Umschulung zum technischen Sterilisationsassistenten. Seither hat der Angeklagte sich in verschiedenen Krankenhäusern um eine entsprechende Anstellung beworben. Der Angeklagte lebt von Arbeitslosengeld in Höhe von 650,-- € im Monat. Seine Warmmiete in Höhe von 450,-- € wird zusätzlich aus öffentlichen Mitteln bestritten. Der Angeklagte ist ledig. Er hat einen 9 Jahre alten Sohn, der bei der Mutter lebt. Der Angeklagte hat Kontakt zu seinem Sohn, zahlt jedoch keinen Unterhalt.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

7.

Der 55 Jahre alte Angeklagte M2 hat den Beruf des Feintechnikers erlernt, er ist ledig und hat 2 Kinder im Alter von 23 und 24 Jahren. Der Angeklagte übte zuletzt verschiedene Gelegenheitsjobs, unter anderem als Türsteher in einer Diskothek, aus. Momentan lebt der Angeklagte bei seinem 89jährigen Vater in den Niederlanden, den er pflegt. Der Angeklagte erhält von seinem Vater monatlich 800,-- bis 900,-- € und übt zudem Gelegenheitsjobs aus.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

a) Am 24.5.2006 wurde er vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 24.5.2006 rechtskräftig.

b) Am 4.11.2009 wurde er vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmäßigen Glücksspiel zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt. Das Urteil ist seit dem 4.11.2009 rechtskräftig.

c) Am 27.1.2010 wurde er vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Betrug in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 4.2.2010 rechtskräftig.

II.

Die Angeklagten F2, B2, X2, H und T4 waren im Tatzeitraum vom 26.7. bis zum 14.9.2010 als Croupier bzw. Pit Boss für die E3 tätig. Die Angeklagten B und M2 suchten das Casino im vorstehend genannten Tatzeitraum regelmäßig als Gäste auf. Die Angeklagten verursachten aufgrund eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplanes in dem vorgenannten Tatzeitraum in wechselnder Beteiligung durch insgesamt 18 Einzelspielmanipulationen beim Roulettespiel einen Gesamtschaden von 42.860,00 Euro zum Nachteil der E3. Soweit den Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 4.2.2011 vorgeworfen worden ist, darüber hinaus in 65 weiteren Einzelfällen gemeinschaftliche Spielmanipulationen vorgenommen zu haben, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Zudem wurde das Verfahren bezüglich des Angeklagte B bezüglich der nachfolgenden Taten II. 4. und 5. (Fall 28 und 29 der Anklageschrift) und bezüglich des Angeklagten H bzgl. der Taten II. 9, 10, 12 bis 18 (Fälle 54, 61, 63, 77, 78, 79, 81, 82 und 83 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Manipulationen fanden stets in der Endphase des Roulettespieles statt, nachdem der Croupier bereits mündlich das Ende der Einsätze ("nichts geht mehr") angekündigt hatte. Unmittelbar bevor oder während der Croupier durch ein zusätzliches eindeutiges Handzeichen zum Ausdruck brachte, dass keine weiteren Einsätze mehr zulässig sind (visuelle Absage), tätigte der Angeklagte B bzw. der Angeklagte M2 noch einen Einsatz, eine sogenannte Spätannonce. Eine solche Spätannonce war gemäß den im Spielcasino geltenden Richtlinien klassisches Spiel des Casinos E2 lediglich in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wobei der Begriff des begründeten Ausnahmefalls nicht definiert und damit dem Ermessen des Croupiers überlassen war. Nach den Richtlinien hätte der Croupier die Annonce umgehend mündlich wiederholen müssen. Zudem hätte sich der Coupier die Annahme der Spätannonce durch den Pit Boss als Tischaufsicht bestätigen lassen müssen. Der Croupier leitet das Roulettespiel am Tisch, nimmt Einsätze in Form von Spielchips oder Bargeld entgegen, die er direkt am Tisch wechselt, berechnet Gewinne und zahlt diese aus. Insoweit verfügt er selbständig über Einkünfte des Casinos und macht für das Casino Ausgaben. Der Pit Boss fungiert als Aufsicht über bis zu drei Spieltische und kann im Zweifels- oder Streitfall dem Croupier am Tisch Anweisungen erteilen und Annoncen entgegen nehmen.

Die Angeklagten B bzw. M2 gab in den in Rede stehenden Fällen eine akustisch unverständliche Annonce ab und warf zugleich Spielchips mit hohem Wert oder Bargeld auf den Spieltisch oder in Richtung des Croupiers. Der Croupier wechselte dann teilweise Bargeld in Spielchips oder Spielchips mit hohem Wert in mehrere andere Spielchips mit niedrigerem Wert, wobei teils anschließend der gesamte vorherige Einsatz auf der Rennbahn angesetzt wurde und teils dem Spieler auch Wechselgeld in Form von Spielchips zurück gegeben wurde, das dann nicht als Einsatz bei dem Roulettespiel fungierte. Eine visuelle Anzeige der Spätannonce in der sogenannten Rennbahn durch den Croupier erfolgte danach grundsätzlich nicht und war zu den Tatzeitpunkten auch noch nicht in den Richtlinien vorgeschrieben. Die Rennbahn ist ein Bereich auf dem Spieltisch, in dem die Zahlen in der Reihenfolge abgebildet sind, wie sie auch im Roulettekessel angeordnet sind. Während das Bargeld oder die Spielchips bewusst umständlich und mit Verzögerung gewechselt wurden, rollte die Kugel bereits in ein Spielfach des Kessels. Der jeweilige Croupier setzte dann die Spielchips so, dass auf die vermeintliche Annonce des Angeklagten B bzw. M2 ein Gewinn entfiel und tat so, als ob der jeweilige Spieler diese Zahl zuvor gewählt hätte. Auf die bei Spätannoncen geforderte Beteiligung des Pit Boss wurde teils bewusst verzichtet bzw. dieser mischte sich bewusst nicht ein, so dass die Manipulationen für die Leitung des Casinos unerkannt blieben.

Später trafen sich die Angeklagten an verschiedenen Orten, um den von den Angeklagten B und Lieberechts erspielten Betrag untereinander aufzuteilen, wobei nicht festgestellt werden konnte, welcher Angeklagte wieviel Geld erhalten hat. Es ist auch vorgekommen dass der Angeklagte B das eingenommene Geld bereits wieder verspielt hatte, bevor er den anteiligen Gewinn aus den vorgenannten Taten an seine jeweiligen Mittäter ausgezahlt hatte.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. (Fall 22 der Anklageschrift)

Am 26.7.2010 kam es zwischen 0.55 Uhr und 1.02 Uhr zu einem Roulettespiel unter Beteiligung des Angeklagten B als Spieler, des Angeklagten H als Croupier und des Angeklagten F2 als Pit Boss. Der Angeklagte F2 setzte als Croupier mit Wissen des Angeklagten X2 nach Kugelfall im Wege der vorgetäuschten Spätannonce jeweils 60,-- € auf die Zahl 36 und die jeweils rechts und links benachbarten 2 Zahlen. Der Angeklagte B brachte den Einsatz um 1.00 Uhr und 30 Sekunden auf den Tisch. In diesem Moment erfolgte auch die visuelle Absage. Der Kugelfall erfolgte um 1.00 Uhr und 35 Sekunden. Die Annonce wurde von dem Angeklagten H um 1.00 Uhr und 59 Sekunden auf der Rennbahn angesetzt. Als Gewinnzahl erschien die in diesem Bereich liegende Zahl 30. Als Gewinn wurden mindestens 2.100,-- € ausgezahlt, so dass sich unter Berücksichtigung des verlorenen Einsatzes von 240,-- € ein Schaden von mindestens 1.860,-- € ergibt.

2. (Fall 23 der Anklageschrift)

Am 26.7.2010 kam es zwischen 2.25 Uhr und 2.27 Uhr zu einem Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler, der Angeklagte H als Croupier und der Angeklagte F2 als Pit Boss beteiligt waren. Der Angeklagte B setzte 1.000,-- €, die der Angeklagte H nach Kugelfall auf die Zahlen 7 und 33 jeweils mit den zwei rechts und links benachbarten Zahlen setzte. Um 2.25 Uhr und 30 Sekunden erfolgte die visuelle Absage. Die Kugel fiel um 2.25 Uhr und 38 Sekunden, wobei die Zahl 33 gewann. Die Annonce wurde von dem Angeklagten H um 2.25 Uhr und 44 Sekunden auf der Rennbahn angesetzt. Als vermeintlichen Gewinn erhielt der Angeklagte B 3.500,-- € ausgezahlt. Den verlorenen Einsatz von 900,-- € vereinnahmte der Angeklagte H für die Spielbank, so dass sich ein Schadensbetrag von 2.600,-- € errechnet.

3. (Fall 24 der Anklageschrift)

Am selben Tag kam es zwischen 2.57 Uhr und 2.59 Uhr zu einem erneuten Spiel der oben genannten Personen. Um 2.57 Uhr und 38 Sekunden setzte der Angeklagte B 1.000,-- €, als im selben Moment die visuelle Absage vom Angeklagten H angezeigt wurde. Die Kugel fiel um 2.57 Uhr und 42 Sekunden auf die Zahl 31. Der Angeklagte H setzte um 2.58 Uhr und 47 Sekunden auf der Rennbahn die Zahlen 17 und 20 jeweils mit den zwei rechts und links daneben liegenden Zahlen an. H zahlte B den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € aus und zog den nicht gewonnenen Einsatz von 900,-- € zu Gunsten der Spielbank ein, so dass sich ein Schadensbetrag von 2.600,-- € errechnet.

4. (Fall 28 der Anklageschrift)

Am 10.8.2010 kam es zwischen 22.27 Uhr und 22.30 Uhr zu einem Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte B2 als Croupier beteiligt waren. B setzte um 2.28 Uhr und 27 Sekunden in die visuelle Absage des Angeklagten B2 500,-- €. Die Kugel fiel um 22.28 Uhr und 32 Sekunden auf die Zahl 9. Der Angeklagte B2 setzte um 22.28 Uhr und 38 Sekunden den Einsatz des B auf die Zahlen 7 und 14 jeweils mit den zwei rechts und links daneben liegenden Nachbarzahlen. Den vermeintlichen Gewinn von 1.750,-- € zahlte der Angeklagte B2 an den Angeklagten B aus und vereinnahmte im Gegenzug den nicht gewonnenen Einsatz von 450,-- €, so dass sich ein Schaden von 1.300,-- € ergibt.

5. (Fall 29 der Anklageschrift)

Am 11.8.2010 kam es zwischen 00.09 Uhr und 00.14 Uhr zu einem weiteren Spiel der Angeklagten B und B2. Der Angeklagte B legte um 00.11 Uhr und 26 Sekunden einen Einsatz von 500,-- € auf den Tisch. Um 00.11 Uhr 29 Sekunden erfolgte die visuelle Absage des Angeklagten B2. Um 00.11 Uhr 34 Sekunden fiel die Kugel auf die Zahl 1. Um 00.11 Uhr und 50 Sekunden setzte der Angeklagte B2 jeweils 50,-- € auf die Zahlen 17 und 20 mit den jeweils zwei rechts und links daneben liegenden Zahlen auf der Rennbahn an. Den vermeintlichen Gewinn von 1.750,-- € zahlte der Angeklagte B2 an den Angeklagten B aus und vereinnahmte den nicht gewonnen Einsatz von 450,-- € für die Spielbank, so dass der Spielbank ein Schaden von 1.300,-- € entstand.

6. (Fall 50 der Anklageschrift)

Am 28.8.2010 kam es zwischen 23.03 Uhr und 23.05 Uhr zu einem Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler, der Angeklagte H als Croupier und der Angeklagte T4 als Pit Boss beteiligt waren. Um 23.04 Uhr und 9 Sekunden legte der Angeklagte B in die visuelle Absage des Angeklagten H 1.000,-- € auf den Spieltisch. Um 23.04 und 16 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 5. Um 23.04 Uhr und 19 Sekunden platzierte der Angeklagte H den Einsatz auf die Zahlen 10 und 36 jeweils mit den zwei rechts und links liegenden Nachbarzahlen auf der Rennbahn. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagte B aus, wobei er den nicht gewonnenen Einsatz von 900,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass ein Schaden von 2.600,-- € für die Spielbank entstand.

7. (Fall 51 der Anklageschrift)

Am 28.8.2010 kam es zwischen 23.12 Uhr und 23.16 Uhr zu einem weiteren Spiel der unter 6. genannten Angeklagten. Um 23.13 Uhr und 43 Sekunden legte der Angeklagte B wiederum einen Einsatz von 1.000,-- € in die visuelle Absage des Angeklagten H auf den Spieltisch. Um 23.13 Uhr und 49 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 31. Der Angeklagte H setzte um 23.13 Uhr und 51 Sekunden den Einsatz auf die Zahlen 7 und 14 jeweils mit den zwei rechts und links liegenden Nachbarzahlen auf der Rennbahn an. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er den nicht gewonnenen Einsatz von 900,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass ein Schaden von 2.600,-- € entstand.

8. (Fall 52 der Anklageschrift)

Am 29.8.2010 zwischen 00.07 Uhr und 00.09 Uhr kam es zu einem weiteren Spiel der oben unter 6. und 7. genannten Angeklagten. Um 00.08 Uhr und 12 Sekunden legte der Angeklagte B in die visuelle Absage des Angeklagten H 1.000,-- € auf den Spieltisch. Um 00.08 Uhr und 18 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 5. Um 00.08 Uhr und 22 Sekunden setzte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die Zahlen 5 und 36 jeweils mit den 2 rechts und links daneben liegenden Nachbarzahlen. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er den nicht gewonnenen Einsatz von 900,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass dieser ein Schaden von 2.600,-- € entstand.

9. (Fall 54 der Anklageschrift)

Am 30.8.2010 kam es zwischen 1.20 Uhr und 1.23 Uhr zu einem weiteren Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte H als Croupier beteiligt waren. Um 1.21 Uhr und 22 Sekunden legte der Angeklagte B in die visuelle Absage des Angeklagten Giesen 500,-- € Einsatz auf den Spieltisch. Die Kugel fiel um 1.21 Uhr und 31 Sekunden auf die Zahl 22. Um 1.21 Uhr und 38 Sekunden setzte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die Zahlen 29 und 36 jeweils mit den zwei rechts und links liegenden Nachbarzahlen auf der Rennbahn an. Den vermeintlichen Gewinn von 1.750,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er die nicht gewinnenden Spielchips mit einem Wert von 450,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass ein Schaden von 1.300,-- € entstanden ist.

10. (Fall 61 der Anklageschrift)

Am 7.9.2010 kam es zwischen 2.51 Uhr und 2.53 Uhr zu einem weiteren Spiel der zuvor genannten Angeklagten B und H. Um 2.51 Uhr und 46 Sekunden legte der Angeklagte B einen Einsatz von 500,-- € auf den Spieltisch. Die visuelle Absage des Angeklagten H erfolgte um 2.51 Uhr und 56 Sekunden. Um 2.51 Uhr und 54 Sekunden war die Kugel bereits auf die Gewinnzahl 2 gefallen. Um 2.52 Uhr und 1 Sekunde platzierte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf der Rennbahn, wobei er die Zahl 25 mit dem jeweils rechts und links daneben liegenden direkten Nachbarn à 100,-- € und die Zahl 36 mit den jeweils rechts und links daneben liegenden zwei Nachbarn à 40,-- € auf der Rennbahn ansetze. Da die Gewinnzahl 2 direkter Nachbar der Zahl 25 im Kessel bzw. auf der Rennbahn ist, gewann ein Einsatz von 100,-- €, so dass der Angeklagte H an den Angeklagten B den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € auszahlte, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Wert von 400,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass insgesamt ein Schaden von 3.100,-- € entstand.

11. (Fall 62 der Anklageschrift)

Am 7.9.2010 kam es zwischen 23.44 Uhr und 23.47 Uhr zu einem weiteren Spiel, bei dem der Angeklagte M2 als Spieler, der Angeklagte H als Croupier und der Angeklagte X2 als Pit Boss beteiligt waren. Um 23.45 Uhr und 1 Sekunde legte der Angeklagte M2 einen Einsatz von 750,-- € auf den Spieltisch. Um 23.45 Uhr und 8 Sekunden erfolgte die visuelle Absage des Angeklagten H. Um 23.45 Uhr und 10 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl Null. Der Angeklagte H platzierte um 23.45 Uhr und 15 Sekunden den Einsatz des Angeklagten M2 auf die Null mit den zwei rechts und links daneben liegenden Zahlen à 100,-- € und auf die Zahl 14 mit den zwei rechts und links daneben liegenden zwei Zahlen à 50,-- €. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten M2 aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Wert von 650,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass insgesamt ein Schaden von 2.850,-- € entstand.

12. (Fall 63 der Anklageschrift)

Am 7.9.2010 zwischen 23.58 Uhr und 24.00 Uhr kam es zu einem weiteren Spiel, in dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte H als Croupier beteiligt waren. Der Angeklagte B legte um 23.58 Uhr und 51 Sekunden den Einsatz von 750,-- € auf den Spieltisch, während der Angeklagte H die visuelle Absage ausführte. Um 23.58 Uhr und 58 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 23. Um 23.59 und 1 Sekunde platzierte der Angeklagte H den Einsatz des B auf die Null mit den zwei rechts und links benachbarten Zahlen à 50,-- € und auf die 23 mit den zwei rechts und liegenden benachbarten à 100,-- €. Den Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er den nicht gewinnenden Einsatz von 650,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass ein Schaden von 2.850,-- € entstand.

13. (Fall 77 der Anklageschrift)

Am 10.9.2010 kam es zwischen 23.06 Uhr und 23.08 Uhr zu einem weiteren Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte H als Croupier beteiligt waren. Um 23.06 Uhr und 56 Sekunden legte der Angeklagte B in die visuelle Absage des Angeklagten H den Einsatz von 500,-- € auf den Spieltisch. Um 23.07 Uhr und 4 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 24. Um 23.07 und 11 Sekunden setzte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 17 mit den zwei rechts und links daneben liegenden Zahlen à 40,-- € und die 5 mit der rechts und links daneben liegenden Zahl à 100,-- € auf der Rennbahn an. Da die Zahl 24 direkt neben der Zahl 5 im Kessel angeordnet ist, zahlte der Angeklagte H dem Angeklagte B den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Wert von 400,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass der Schaden für die Spielbank 3.100,-- € betrug.

14. (Fall 78 der Anklageschrift)

Am 12.9.2010 kam es zwischen 1.40 Uhr und 1.43 Uhr zu einem weiteren Spiel der vorgenannten Angeklagten B und H. Um 1.40 Uhr und 58 Sekunden legte der Angeklagte B den Einsatz von 500,-- € auf den Spieltisch. Um 1.40 Uhr und 59 Sekunden erfolgt die visuelle Absage des Angeklagten H. Um 1.41 Uhr und 2 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 31. Um 1.41 Uhr und 6 Sekunden setzte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 17 und die 31 jeweils mit den zwei rechts und links daneben liegenden Nachbarzahlen à 50,-- €. Den vermeintlichen Gewinn von 1.750,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Werte von 450,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass der Spielbank ein Schaden von 1.300,-- € entstand.

15. (Fall 79 der Anklageschrift)

Am 13.9.2010 kam es zwischen 20.00 Uhr und 20.03 Uhr zu einem weiteren Spiel, bei dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte H als Croupier beteiligt waren. Der Angeklagte B legte um 20.01 Uhr und 29 Sekunden den Einsatz von 500,-- € auf den Spieltisch. Die visuelle Absage durch den Angeklagten H erfolgte um 20.01 und 31 Sekunden. Um 20.01 Uhr und 37 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 17. Um 20.01 und 47 Sekunden platzierte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 17 und die zwei rechts und links daneben liegenden Zahlen. Den Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus. Die nicht gewinnenden Stücke im Wert von 400,-- € zog er für das Spielcasino ein, so dass dem Spielcasino ein Schaden von 3.100,-- € entstand.

16. (Fall 81 der Anklageschrift)

Am 13.9.2010 zwischen 23.49 Uhr und 23.53 Uhr kam es zu einem weiteren Spiel, an dem der Angeklagte B als Spieler und der Angeklagte H als Croupier beteiligt waren. Um 23.50 Uhr und 49 Sekunden legte der Angeklagte B in die visuelle Absage des Angeklagten H den Einsatz von 1.000,-- € auf den Spieltisch. Um 23.50 Uhr und 55 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 27. Um 23.51 Uhr und 8 Sekunden setzte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 6 und die 1 jeweils mit den zwei rechts und links angeordneten Nachbarzahlen auf der Rennbahn an. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Wert von 900,-- € vereinnahmte, so dass der Spielbank ein Schaden von 2.600,-- € entstand.

17. (Fall 82 der Anklageschrift)

Am 14.9.2010 kam es zwischen 1.47 Uhr und 1.49 Uhr zu einem weiteren Spiel, an dem die Angeklagten B und H in den vor erwähnten Räumen beteiligt waren. Um 1.47 Uhr und 58 Sekunden legte der Angeklagte B den Einsatz von 1.000,-- € auf den Spieltisch. Um 1.47 Uhr und 49 Sekunden erfolgte die visuelle Absage durch den Angeklagten H. Um 1.48 Uhr und 6 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 19. Um 1.48 Uhr und 9 Sekunden platzierte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 19 und die 36 jeweils mit den zwei rechts und links benachbarten Zahlen à 100,-- €. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte H an den Angeklagten B aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Werte von 900,-- € für die Spielbank vereinnahmte, so dass ein Schaden von 2.600,-- € entstand.

18. (Fall 83 der Anklageschrift)

Am 14.9.2010 zwischen 2.33 Uhr und 2.36 Uhr kam es erneut zu einem Spiel, an dem die Angeklagten B und H in den vorerwähnten Rolle beteiligt waren. Um 2.34 Uhr und 24 Sekunden legte der Angeklagte B 1.000,-- € Einsatz in die visuelle Absage des Angeklagten H auf den Spieltisch. Um 2.34 Uhr und 29 Sekunden fiel die Kugel auf die Gewinnzahl 28. Um 2.34 Uhr und 31 Sekunden platzierte der Angeklagte H den Einsatz des Angeklagten B auf die 17 und die 29 jeweils mit den zwei rechts und links daneben liegenden Nachbarzahlen à 100,-- €. Den vermeintlichen Gewinn von 3.500,-- € zahlte der Angeklagte an den Angeklagten B aus, wobei er die nicht gewinnenden Stücke im Werte von 900,-- € vereinnahmte, so dass der Spielbank ein Schaden von 2.600,-- € entstand.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten und den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.

In der Hauptverhandlung wurde eine Vielzahl von Videoaufnahmen in Augenschein genommen und durch sachkundige Zeugen, insbesondere den Zeugen T6, erläutert. Das sich die geständigen Einlassungen der Angeklagten mit den Videoaufnahmen und den dazu gehörigen Erläuterungen decken, bestehen an der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassungen keine Zweifel. Die Zeugen C3 und S3 haben darüber hinaus weitere Angaben zum vorgeschriebenen und tatsächlichen Spielablauf gemacht. Der Zeuge T5 hat darüber hinaus glaubhafte Angaben zur Durchführung der Videoüberwachung und Anfertigung der Videomitschnitte gemacht. Die Zeugin G hatte darüber hinaus glaubhafte Angaben zum Bekanntwerden der Spielmanipulationen in der Belegschaft des Casinos gemacht. Der Zeuge E4 hat darüber hinaus den Gang der Ermittlungen plausibel dargelegt.

IV.

Danach haben sich die Angeklagten wie im Tenor erkannt schuldig gemacht.

V.

Dem Urteil liegt eine tatsächliche Verständigung über Rechtsfolgen für den Fall geständiger Einlassungen gemäß § 257 c StPO zwischen den Angeklagten, ihren Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und der Kammer zugrunde. Auf Grundlage dieser Verständigung hat sich die Kammer bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Bezüglich der Angeklagten B und M2 hat die Kammer diesen Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28, 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil diese beiden Angeklagten mangels eigener Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Spielcasino keine tauglichen Täten gemäß § 266 StGB für eine Untreue sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.1988, 2 StR 111/88, zitiert nach Juris). Da beim vorliegenden Sachverhalt lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Behilfe zu bejahen ist, kommt den Angeklagten M2 und B die sowohl in § 27 Abs. 2 StGB wie in § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zugute (vgl. BGHSt 26, 53 - 55). Danach ergab sich für diese Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neun Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen.

Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer sich an den Grundsätzen des § 46 StGB orientiert und im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen.

Bezüglich aller Angeklagter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie geständig waren, was zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung geführt hat. Auch haben sie Unrechtseinsicht gezeigt. Zudem sprach für alle Angeklagten außer dem Angeklagten M2 und B2, dass sie nicht vorbestraft sind. Zudem sprach für die Angeklagten, dass die Geschädigte es durch das grundsätzliche Zulassen von Spätannoncen ohne wirksame Überwachungsmaßnahmen den Angeklagten nicht schwer gemacht hat, die Taten zu begehen. Schließlich lagen die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits drei Jahre zurück, was sich ebenfalls strafmildernd auswirkt, da das Verfahren von der Kammer wegen anderer vorrangiger Haftsachen über einen längeren Zeitraum in der Sache nicht gefördert werden konnte. Zudem haben alle Angeklagten mit Ausnahme von B und Lieberechts als Folge der Taten ihren Arbeitsplatz verloren und so bereits Konsequenzen der Taten gespürt. Bezüglich der einzelnen Angeklagten ist die Kammer darüber hinaus von Folgendem ausgegangen:

1. Bezüglich des Angeklagten B hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweils verursachten Schadenshöhe folgende Einzelstrafen verhängt:

Für die Taten II. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 jeweils eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Für die Taten II. 9, 11, 12, 13 und 14 jeweils eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen und für die Taten II. 15 bis 18 jeweils 6 Monate Einzelfreiheitsstrafe.

Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hierbei hat die Kammer die genannten Strafzumessungstatsachen erneut zusammenfassend gewürdigt und gegen den Angeklagten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, will zu erwarten ist, dass der Angeklagte B sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat dem Angeklagten eine positive Legalprognose gestellt, weil der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem liegen die Taten längere Zeit zurück, ohne dass weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden sind. Zudem hat sich die Lebenssituation des Angeklagten, der mittlerweile als angestellter Betriebsleiter zu einem festen Gehalt tätig ist, positiv stabilisiert.

2. Bezüglich des Angeklagten F2 hat die Kammer unter Berücksichtigung des durch die jeweilige Einzeltat verursachten Schadens für jede der festgestellten Taten eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe von

90 Tagesätzen zu je 20,00 €

gebildet. Die Höhe des Tagessatzes von 20,00 € ergab sich dabei aus Einkommensangaben des Angeklagten.

3. Bezüglich des Angeklagten B2 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich er lediglich wegen einer nicht einschlägigen Tat zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden ist. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung des durch die Tat verursachten Schadens jeweils eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen gegen den Angeklagten festgesetzt. Daraus hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter zusammenfassender Würdigung der genannten Strafzumessungstatsachen eine tat- und schuldangemessene Gesamtgeldstrafe von

70 Tagessätzen zu je 10,00€

verhängt. Die Tagessatzhöhe ergab sich aus den Einkommensangaben des Angeklagten.

4. Bezüglich des Angeklagten X2 hat die Kammer unter Berücksichtigung der Schadenshöhe eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von

70 Tagessätzen zu je 15,00 €

verhängt, wobei sich die Tagessatzhöhe aus den Einkommensangaben des Angeklagten ergab.

5. Für den Angeklagten H sprach, dass er bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen frühzeitig geständig war und seine Angaben wesentliche Grundlage der Verurteilung der übrigen Angeklagten sowie seiner eigenen Verurteilung sind. Unter zusammenfassender Abwägung der genannten Strafzumessungstatsachen hat die Kammer für jede der festgestellten Taten eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger zusammfassender Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtgeldstrafe von

90 Tagessätzen zu je 40,00 €

gebildet. Die Tagessatzhöhe ergab sich dabei aus den Einkommensangaben des Angeklagten.

Die Kammer hat den Angeklagten verwarnt und sich die Verurteilung zu der genannten Strafe vorbehalten, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte H künftig auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zur Strafe nicht gebietet. Der Angeklagte H ist nach seinen glaubhaften Angaben durch die Mitwirkung seines damaligen Freundes, des Angeklagten B2 in das Untreusystem zu Lasten des Casinos eingeführt worden. Der Angeklagte arbeitet nun nicht mehr in dem Casino. Weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn sind nicht bekannt geworden. Da die Tatbegehung letztlich in der Ausnutzung einer Systemschwäche, die sich aus der Kombination des Zulassens von Spätannoncen ohne ausreichende Überwachungs- und Kontrollmechanismen ergeben hat, gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung eine Bestrafung nicht. Da der Angeklagte frühzeitig umfassend geständig war, liegen besondere Umstände vor, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen.

6. Bezügliche des Angeklagten T4 hat die Kammer unter Berücksichtigung der durch die Tat verursachten Schäden für jede der drei festgestellten Taten eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Hieraus hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Diese hat die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungstatsachen mit

90 Tagesätzen zu je 20,00€

festgesetzt. Die Tagessatzhöhe von 20,00 € ergab sich dabei aus den Einkommensangaben des Angeklagten.

7. Bezüglich des Angeklagten M2 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wegen einschlägiger Delikte unter laufender Bewährung stand. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungstatsachen hat die Kammer gegen den Angeklagten eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

drei Monaten

verhängt. Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe, wegen besonderer Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten M2, der zum Tatzeitpunkt mehrfach einschlägig vorbestraft war und unter laufender Bewährung stand, unerlässlich gemäß § 47 Abs. 1 StGB.

Die Vollstreckung der genannten Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Obwohl der Angeklagte Bewährungsversager ist, stellt die Kammer dem Angeklagten unter Zurückstellung von Bedenken eine positive Legalprognose, weil die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits längere Zeit zurück lagen, ohne dass erneute strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten bekannt geworden sind.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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