LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2012 - 308 O 388/12
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2012 wird aufgehoben und der ihrem Erlass zugrunde liegende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin, ein Verlag, der u.a. die Wochenzeitschrift " S." herausgibt, und die Antragsgegnerin, eine politische Partei, streiten sich um die Berechtigung der Antragsgegnerin, einen ihr von der Antragstellerin übermittelten Fragenkatalog in ihrem Internetauftritt aufrufbar zu machen.

Der "S."-Redakteur H.- M. T. übersandte der Antragsgegnerin nach Recherchen und zur Vorbereitung eines Artikels über Geldquellen der Antragsgegnerin per Email insgesamt 21 Fragen zu den Themen und Ergebnissen seiner Recherchen. Eine erste Email mit 16 Fragen richtete er am 25.10.2012 an die Pressestelle der Antragsgegnerin. Es folgten eine Email mit drei Fragen, eine Email mit zwei Fragen am 02.11.2012 und eine Email mit einer weiteren Frage am 05.11.2012 an den Sprecher der Antragsgegnerin. Gegenstand aller Fragen waren bestimmte Umstände geschäftlicher Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und ihr verbundener Personen und Organisationen. Die Fragen enthielten überwiegend einleitend in Form von Aussagesätzen aufgestellte Behauptungen bestimmter Tatsachen und anschließend teils offene, teils geschlossene Verifizierungsfragen ("ja/nein-Fragen"). Wegen des Inhalts und Wortlauts der Fragen wird auf die Anlage ASt1 Bezug genommen. Die Fragen des Redakteurs beantwortete der Sprecher der Antragsgegnerin in verschiedenen Emails.

Noch vor Erscheinen des Artikels über die Geldquellen der Antragsgegnerin im "S." machte die Antragsgegnerin die Fragen ihres Redakteurs zusammen mit den Antworten ihres Sprechers unter der U?berschrift "F.: Wir stehen für Transparenz" im Internet auf ihren Seiten "http://www.f..de/..." und http://www. l..de/ aufrufbar.

Auf Verlangen der Antragstellerin vom 02.11.2012 entfernte die Antragsgegnerin die Fragen am 03.11.2012 zunächst von ihren Internetseiten, fügte sie jedoch am 07.11.2012 wieder den Antworten hinzu, nachdem ebenfalls am 07.11.2012 auf der Internetseite www. S..de der Antragstellerin ein Artikel des Redakteurs T. über die Antragsgegnerin erschienen war.

Ein weiterer Artikel des Redakteurs T. über die Antragsgegnerin erschien in der Printausgabe Nr. 46/12 der Zeitung " S.".

Auf Antrag der Antragstellerin vom 08.11.2012 hat die Kammer der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 08.11.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die Fragen des Redakteurs der Antragstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Weise zu verbreiten. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 08.11.2012 eingelegt.

Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe die ihr an den streitgegenständlichen Fragen zustehenden urheberrechtlichen Rechte verletzt. Die Fragen seien urheberrechtlich geschützte Sprachwerke, bzgl. derer ihr Redakteur ihr seine Rechte abgetreten habe. Zumindest stelle die Veröffentlichung eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Bei den im Fragenkatalog zum Ausdruck kommenden Rechercheergebnissen handele es sich überdies um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.11.2012 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 08.11.2012 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dem Fragenkatalog der Antragstellerin fehle es bereits an der für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Schöpfungshöhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2012 verwiesen.

Gründe

A. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2012 ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Aufgrund des Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch.

I. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 17, 19a UrhG auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und / oder Verbreitung der streitgegenständlichen Fragen.

1. Die streitgegenständlichen Fragen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie stellen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar. Es fehlt ihnen an der hierfür erforderlichen Gestaltungshöhe. Die Fragen sind nicht derart individuell geprägt, dass sie über allgemein gebräuchliche journalistische sprachliche Gestaltungen hinausgehen. Soweit die Kammer in ihrer einstweiligen Verfügung vom 08.11.2012 eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie daran nicht länger fest.

a. Die durch § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte individuelle geistige Schöpfung kann bei Sprachwerken sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (vgl. BGH GRUR 2002, 958, 959 - Technische Lieferbedingungen; BGH GRUR 1997, 459, 460f. - CB-Infobank I). Urheberrechtlichem Schutz als Sprachwerk sind auch Wortschöpfungen aus alltäglichen, technischen oder formalen Verwendungszusammenhängen zugänglich (vgl. HansOLG, Beschl. v. 07.06.2011 - Az.: 5 W 73/11). Erforderlich für einen urheberrechtlichen Schutz sprachlicher Gestaltungen ist dabei, dass diese sich durch ihre Individualität von alltäglichen, sich im üblichen Rahmen haltenden, rein handwerklichen oder routinemäßigen Erzeugnissen unterscheiden (vgl. Hans. OLG, Beschl. v. 07.06.2011 - Az.: 5 W 73/11; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 2 UrhG Rn. 26 m.w.N.). Texte, die bestimmten Gebrauchszwecken dienen und durch diese Zwecke weitgehend vorgegeben sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem nur dann persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, wenn sie in Bezug auf ihre schöpferischen Eigenheiten vergleichbare alltägliche und handwerksmäßig hergestellte Texte deutlich überragen (BGH GRUR 1986, 739, 741 – Anwaltsschriftsatz; BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanweisung). Je mehr sich Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen beschränken, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell formulierten Text (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 2 UrhG Rn. 97). Die streitgegenständlichen Fragen stellen Gebrauchsschriften dar. Sie verfolgen keinen literarischen Zweck, sondern dienen der Einholung von Auskünften und Stellungnahmen der Antragsgegnerin zur Vorbereitung eines journalistischen Artikels. Um dem Sprachwerkschutz zu unterfallen, ist daher ein deutliches U?berragen alltäglicher, routinemäßiger und rein handwerklicher Leistungen erforderlich. Diese Anforderungen erfüllen die streitgegenständlichen Fragen nicht. Sie gehen nicht über vergleichbare, dem journalistischen Handwerk entsprechende sprachliche Gestaltungen hinaus.

aa. Die Erstellung von Fragenkatalogen, mit denen bestimmte Themenkomplexe präzise und knapp zusammengefasst werden, stellt eine für Journalisten routinemäßig zu erfüllende Aufgabe dar. Sie sind Gegenstand alltäglichen journalistischen Handelns. Es gehört zu den presserechtlichen Voraussetzungen zulässiger belastender Berichterstattung, Betroffene zu den Gegenständen der geplanten Berichterstattung vor Veröffentlichung anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BGH NJW 2000, 1036, 1037 – Korruptionsverdacht; BGH NJW 1996, 1131, 1134 - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Buchpassage). Aus dem Inhalt und Aufbau der streitgegenständlichen Fragen des Redakteurs T. wird deutlich, dass die Fragen der Erfüllung dieser presserechtlichen Verpflichtung dienten. Die Fragen enthalten größtenteils zunächst in Form von knapp formulierten Aussagesätzen die vorläufigen Ergebnisse seiner Recherche, um sodann eine Bestätigung oder Stellungnahme der Antragsgegnerin einzufordern. Ihr Umfang variiert zwischen 17 bis 90 Worten. Zehn Fragen enthalten geschlossene Fragestellungen, auf die mit "Ja" oder "Nein" hätte geantwortet werden können. Drei der Fragen stellen auf die Benennung bestimmter Personen oder Organisationen ab. Weitere drei Fragen dienen der Verifizierung und Bezifferung bestimmter Geldbeträge. Vier Fragen sind offen gestellt ("Was sagen Sie zu dem Vorwurf ...?"). Zweck der Fragen war danach ersichtlich, die Rechercheergebnisse des Redakteurs zu verifizieren bzw. bestätigen zu lassen und die Haltung der Antragsgegnerin zu ihnen herauszufinden.

bb. In Hinblick auf ihre individuelle Gestaltung unterscheiden sich diese Fragen weder in ihrer Gedankenformung und -führung noch in der Anordnung der Inhalte von vergleichbaren journalistischen Fragenkatalogen. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich der Fragen der Antragstellerin mit den von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Fragenkatalogen anderer Presseorgane, die an den ehemaligen Bundespräsidenten Wulff gerichtet waren (Anlage AG12).

aaa. Die individuelle Prägung der Gedankenformung und -führung der Fragen der Antragstellerin geht nicht über die vergleichbaren sprachlichen Gestaltungen hinaus. Die Fragen des Redakteurs T. sind in einer nüchternen, knappen und sachlichen Form gehalten. Ihrem konkreten Zweck entsprechend kommt in ihnen keine besondere sprachliche Eleganz oder Rhetorik zum Ausdruck. Die präzise Formulierung der Fragen stellt als solche keinen Umstand dar, aufgrund dessen sich die Fragen von vergleichbaren, handwerklich gelungenen Erzeugnissen unterscheiden. Sie gehört zu den Pflichten eines sorgfältig arbeitenden Journalisten. Vergleichbar präzise und knapp formuliert sind auch die Fragen der Anlage AG 12.

Eine darüber hinaus gehende geistige Leistung ist den Fragen des Redakteurs T. nicht zu entnehmen.

bbb. Eine individuelle Prägung, die zu einem Abheben gegenüber vergleichbaren sprachlichen Gestaltungen führt, kommt auch nicht in der Anordnung und Reihenfolge der Fragen oder ihren Inhalten zum Ausdruck. Die streitgegenständlichen Fragen lassen, abgesehen von ihrem Zweck, die Antragsgegnerin zu (vorläufigen) Rechercheergebnissen anzuhören, kein schöpferisch individuelles Konzept erkennen. In seinen Fragen geht der Redakteur T. auf die verschiedenen Aspekte seiner Recherche und die gefundenen Ergebnisse in teils zusammenhängender und aufeinander aufbauender, teils jedoch auch voneinander unabhängiger Weise ein. Dabei ist sowohl die Anordnung der Aussage- und Fragesätze innerhalb einer Frage, als auch die Anordnung der 21 Fragen insgesamt von ihrem journalistischen Zweck und den gefundenen Rechercheergebnissen maßgeblich geprägt und vorgegeben. Gegen eine schöpferische Gesamtkonzeption der insgesamt 21 Fragen spricht zudem, dass diese in drei unterschiedlichen Emails und mehrtägigen zeitlichen Abstand übermittelt wurden.

b. Eine abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit des Fragenkatalogs der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.08.2011 (Az. 6 U 78/10, MMR 2012, 42 ff - Agenturmeldungen). Soweit hierin ausgeführt wird, dass sich eine urheberrechtlichen Schutz begründende individuelle Prägung von Nachrichtentexten in Form von Agenturmeldungen auch bei reiner Berichterstattung aus der "Auswahl der berichteten Tatsache, aus der Entscheidung über die Detaillierung und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext" ergeben könne, ist dieser Umstand auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die hier streitgegenständlichen Fragen stellen keine Berichterstattung in Form eines journalistischen Artikels bzw. in der straffen Form einer Agenturmeldung dar. Sie dienen zwar der Vorbereitung eines solchen journalistischen Erzeugnisses. Sie setzen aber keine individuelle Entscheidung über die zu berichtenden Tatsachen voraus, sondern sind lediglich Grundlage einer solchen Auswahlentscheidung. Zudem bedürfen sie keiner entsprechenden Detailliertheit, wie dies bei Agenturmeldungen der Fall ist, die einer mit den Gegenständen der Berichterstattung nicht vertrauten O?ffentlichkeit komplexe Sachverhalte verständlich machen sollen.

c. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Fragenkatalogs der Antragstellerin folgt auch nicht aus dem Infopaq-Urteil des EuGH vom 16.07.2009 (Az. C-5/08, GRUR 2009, 1041 - Infopaq/DDF). Zwar hat der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil im Hinblick auf Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln entschieden, dass der Schutzumfang des Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG weit auszulegen sei und bereits ein aus elf Wörtern bestehender Auszug aus einem urheberrechtlich geschützten Werk seinerseits urheberrechtlichen Schutz genießen könne (EuGH aaO, S. 1044 [Tz. 47]). Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass in dem Auszug, für den urheberrechtlicher Schutz begehrt werde, die geistige Schöpfung des Urhebers des Werkes zum Ausdruck komme. Es sei Aufgabe der nationalen Gerichte, festzustellen, ob die wiedergegebenen Bestandteile eine solche eigene geistige Schöpfung ihres Autors zum Ausdruck brächten (EuGH aaO, S. 1044 [Tz. 48, 51]). Gegen die U?bertragbarkeit dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fragenkatalog spricht bereits, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fragen nicht um Auszüge aus einem (größeren) urheberrechtlich geschützten Text handelt, sondern die Fragen lediglich der Vorbereitung eines journalistischen Textes dienen. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, denn ein Urheberrechtsschutz der Fragen setzt auch nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass in den streitgegenständlichen Fragen selbst eine individuelle schöpferische Leistung ihres Autors zum Ausdruck kommt. Dies ist, wie dargelegt, hier gerade nicht der Fall.

II. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus Wettbewerbsrecht. Es?steht der Antragstellerin insbesondere kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG zu.

1. Es fehlt zum einen bereits an einem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Unstreitig beabsichtigte die Antragstellerin selbst nie, den gesamten Fragenkatalog zu veröffentlichen. Dieser diente allein der Erfüllung ihrer presserechtlichen Verpflichtungen für die Zulässigkeit ihrer Berichterstattung. Dafür, dass die Veröffentlichung der Fragen durch die Antragsgegnerin die Chancen der Antragstellerin verringerten, ihre Leistungen auf dem Markt abzusetzen, bestehen keine Anhaltspunkte, denn es handelt sich bei dem Fragenkatalog lediglich um einen Teil der Berichterstattung der Antragstellerin. Die Veröffentlichung dieser Fragen durch die Antragsgegnerin diente zudem nicht der Vorwegnahme der Rechercheergebnisse, sondern der Transparenz des Umgangs der Antragsgegnerin mit diesen Ergebnissen - dies ergibt sich nicht nur aus der U?berschrift auf den Internetseiten der Antragsgegnerin, sondern auch daraus, dass die Fragen nach zunächst erfolgter Entfernung aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin erst wieder an dem Tag online gestellt wurden, an dem der Artikel der Antragstellerin auf der Seite www. S..de erschien.

2. Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht scheidet unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses aber schon deshalb aus, weil es den Fragetexten der Antragstellerin an der nach § 4 Nr. 9 UWG erforderlichen wettbewerblichen Eigenart fehlt. Die Ausgestaltung der Fragen eignet sich nicht dazu, auf ihre Herkunft aus der von der Antragstellerin unterhaltenen Redaktion des "S." hinzuweisen. Die Texte besitzen keine solche Originalität, als dass sie die angesprochenen Verkehrskreise in die Lage versetzen würden, sie gerade der Antragstellerin zuzuordnen. In ihrer konkreten Formulierung unterscheiden sie sich gerade nicht signifikant von anderen journalistischen Fragenkatalogen, die im Rahmen sorgfältiger journalistischer Arbeit regelmäßig zu erstellen sind.

III. Der Antragstellerin steht ein Verfügungsanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Es fehlt bereits an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte durch die Antragsgegnerin stellt keine Handlung dar, die sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin richtete und denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht (vgl. BGH NJW 1985, 1620, 1620 - Unzulässiger Aufruf zum Mietboykott; BGH NJW 2001, 3115, 3117 - Einbeziehung in Schutzwirkung eines Vertrags). Aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin folgt, dass vorrangiger Zweck der Veröffentlichung der Fragen die Transparenz des Umgangs der Antragsgegnerin mit konkreten presserechtlichen Recherchen war. Dieses Verhalten bewegt sich jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend auf Unterseiten der?Internetauftritte der Antragsgegnerin geschieht, im Rahmen des im Geschäftsverkehr?sozialüblichen und damit zulässigen. Die Veröffentlichung der Fragen verletzt auch nicht die?Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin. Denn indem die Antragstellerin die?streitgegenständlichen Fragen an die Antragsgegnerin gesendet hat, hat sie diese aus dem?geschützten Unternehmensbereich herausgegeben. Damit stellen sie ab diesem Zeitpunkt kein?Geheimnis mehr dar. Eine zukünftige Schadensgefahr für den Betrieb der Antragsgegnerin ist?ebenfalls nicht ersichtlich, denn zum einen sind die Artikel der Antragstellerin, deren?Vorbereitung die Fragen dienten, bereits erschienen. Zum anderen sind weitere?Nutzungshandlungen durch die Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis der?Antragstellerin, die Antragsgegnerin gebe regelmäßig auch Print-Publikationen heraus, genügt?für sich genommen nicht, um die ernsthafte Gefahr der Verbreitung der Fragen über Printmedien durch die Antragsgegnerin zu begründen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die?vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.