LG Münster, Urteil vom 02.11.2000 - 8 S 167/00
Fundstelle
openJur 2014, 7979
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28 . März 2000 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Warendorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs . 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers hat insgesamt keinen Erfolg. Auch soweit die Berufung zulässig ist - im Umfang der Nebenkosten liegt eine den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vor und hinsichtlich der in Abzug gebrachten Schornsteinfegerkosten ist ein Berufungsangriff innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt - konnte das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg haben.

Zu Recht ist das Amtsgericht für den Zeitraum von November 1998 bis November 1999 von einem um 12 % geminderten Kaltmietzins ausgegangen. Auch die Beweisaufnahme vor der Kammer hat keine von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Feststellungen ergeben. Wenn weiter die von dem Zeugen B. bekundeten Störungen durch Klopfgeräusche der Heizung berücksichtigt werden, ist der Minderungsbetrag von 12 % jedenfalls angemessen, ohne daß es darauf ankommt, ob die weiteren von den Beklagten gerügten Mängel, etwa fehlende Trennung der Stromkreise, zutreffen.

Zusätzlich hat das Amtsgericht auch einen Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Rohrreinigung und die Abflußreinigung in Ansatz gebracht, denn diese Kosten waren erforderlich, und angesichts des Umstandes, daß die Beklagten die Wohnung erst kurz zuvor gemietet hatten, besteht kein Anhalt dafür, daß, die Verstopfung der Abflußleitungen durch sie verursacht worden war. Ein konkreter Sachvortrag dazu, warum die eingetretenen Verstopfungen der Abflußleitungen dem Wohnverhalten der Beklagten, nicht aber demjenigen der Vorbewohner oder einer langen zeitlichen Entwicklung zuzurechnen sind, ist nicht erfolgt. Auch hinsichtlich der Mängel und der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten an den Rolläden kann nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme weder davon ausgegangen werden, daß derartige Mängel nicht vorgelegen haben, noch daß Reparaturkosten in einer den Beklagten zuzuordnenden Höhe entstanden sind. Der von der Kammer vernommene Zeuge T. konnte hierzu aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Die von dem Zeugen wiedergegebenen Mitteilungen der eingesetzten Außendienstmitarbeiter in Verbindung mit den zu den Akten gereichten Rechnungen ergeben jeweils Reparaturen; die einer Fehlbedienung der Rollotran - Geräte nicht sicher zugeordnet werden können, und daneben Arbeiten, die zur Reparatur der Rolläden aus anderen Gründen angefallen sind, so daß auch nicht festgestellt werden kann, daß Arbeiten an den Rollotran - Geräten durch ein Fehlverhalten der Beklagten, nicht aber durch Mängel der Rolladeneinrichtungen im Übrigen, bedingt gewesen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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