LG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2014 - 6 O 145/13
Fundstelle
openJur 2014, 7442
  • Rkr:

1. Die mit der 18. Satzungsänderung für rentenferne Versicherte neu eingeführten Übergangsregelungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127) von einem Gleichheitsverstoß durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung von Späteinsteigern auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. beseitigt.

3. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte, zwischenzeitlich neu berechnete Startgutschrift für eine rentenferne Person.

Der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt lag bis zum 31. Dezember 2000 der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Die genauere Ausgestaltung der Versorgungsansprüche ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002, VBLS a.F.). Die hiernach zu erreichende Versorgungsrente beruhte auf dem Gesamtversorgungsprinzip, das sich an der Beamtenversorgung orientierte.

Mit der Neufassung der Satzung hat die Versorgungsanstalt ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen; materiell wurde im Jahr 2001 übergangsweise das bisherige Satzungsrecht weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (auszugsweise in: Fischer/Siepe, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 2011, S. 169 f., Tarifvertrag Altersversorgung, ATV) vereinbart. Damit wurde das Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im ATV geregelt. Mit der neuen Satzung (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003, VBLS n.F.) hat die Versorgungsanstalt die tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich weitgehend übernommen.

Für diejenigen Versicherten, die vor der Systemumstellung Anwartschaften erworben haben, werden diese in Form von Startgutschriften in das neue Modell transferiert. Dazu wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Tarifgebiet West beschäftigt beziehungsweise unter den Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West gefallen war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 hat vorweisen können (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.). Rentenfern sind alle anderen Pflichtversicherten, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch bei der Versorgungsanstalt versichert waren (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F.). Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS); davon wird eine bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs mögliche Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der neuen Satzung vor Berücksichtigung eines Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme abgezogen. Bei der Anwartschaftsermittlung werden Rechengrößen zum Stichtag 31. Dezember 2001 zugrunde gelegt; gesamtversorgungsfähiges Entgelt wird aus den letzten drei Jahren vor dem Stichtag berücksichtigt (§ 78 Abs. 2 VBLS n.F.). Der so ermittelte Anwartschaftsbetrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet, indem er durch vier Euro geteilt wird. § 78 Abs. 1, 2 und § 79 Abs. 2 VBLS n.F. beruhen auf den nahezu inhaltsgleichen tariflichen Regelungen in § 32 Abs. 1, 2, 4, § 33 Abs. 2 ATV. Eine Dynamisierung der Startgutschrift erfolgt über Bonuspunkte, die von der Versorgungsanstalt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vergeben werden können (§ 79 Abs. 7 VBLS n.F. in Verbindung mit § 68 VBLS n.F.).

Mit Grundsatzurteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127) erklärte der Bundesgerichtshof die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem und die Neufassung der Satzung der Beklagten als solche für mit höherrangigem Recht vereinbar. Er beanstandete die Übergangsregelungen der Satzung nur in Bezug auf ein Berechnungsdetail. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs führt der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte (§ 32 Abs. 1 und 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG) sei deshalb unwirksam und die auf ihr beruhende Startgutschrift unverbindlich. Ob die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, ließ der Bundesgerichtshof offen. Art. 14 Abs. 1 GG hielt der Bundesgerichtshof nicht für verletzt. Gegen diese Rechtsprechung gerichtete Verfassungsbeschwerden blieben ohne Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, BVerfGK 17, 203; Beschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1433/08 -, VersR 2010, 1166; Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, BVerfGE 131, 66; Beschluss v. 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, juris).

Auf die genannte Beanstandung durch den Bundesgerichtshof reagierten die Tarifvertragsparteien durch Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und diesen unverändert folgend die Beklagte mit den Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F.; die letztgenannten Vorschriften werden im Folgenden wiedergegeben.

§ 78 Abs. 4 VBLS n.F.:

(4) 1Ergibt sich nach § 79 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die VBL teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 79 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach Absatz 3 vorliegt, teilt die VBL den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.

§ 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2 n.F.:

(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 d.S.a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1 d.S.a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.

(6) [...] 3Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.

(7) [...] 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 68) zugeteilt.

§ 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F.:

2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 1a entsprechend anzuwenden. [...] 4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 68) zugeteilt.

Die Klägerin ist am ... 1953 geboren und gehört damit zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Sie trat am ... 1992 in den öffentlichen Dienst ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie 38 Jahre alt.

Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 (AH 25 ff.) die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31. Dezember 2001 auf zunächst 129,60 EUR errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 32,40 Versorgungspunkten erteilt. Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001. Die in der Startgutschrift im sog. Näherungsverfahren zugrunde gelegte voraussichtliche Grundversorgung der Klägerin war von der Beklagten mit 3.034,40 DM (= 1.551,46 EUR) ermittelt worden (AH 37).

Mit Mitteilung vom Oktober 2012 (AH 1 ff.) ist die Beklagte aufgrund einer Neuberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zu keinem Zuschlag gelangt.

Die Klägerin trägt vor,nach wie vor sei die Systemumstellung insgesamt nicht gerechtfertigt gewesen. Der Bundesgerichtshof sei bei seiner Grundsatzentscheidung von fehlerhaft ermittelten Feststellungen ausgegangen. Insbesondere hätte ein Anlass für die Neuordnung der Zusatzversorgung nicht bestanden und durch die Systemumstellung sei rückwirkend in rechtswidriger Weise in erdiente Rechte eingegriffen worden.

Auch die Neuregelung durch die Bestimmungen im 5. Änderungstarifvertrag zum ATV (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, Protokollnotiz zu Abs. 1 und Abs. 1a, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV) und die diesen nachgebildeten Regelungen des § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. beseitige den durch den Bundesgerichtshof festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die von der Beklagten eingeführte Neuregelung sei insgesamt sozial unausgewogen und willkürlich. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass gezielt spät eintretende Arbeitnehmer gegenüber langfristig im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern privilegiert würden. Dies gelte weiterhin insbesondere im Hinblick darauf, dass auch im Rahmen der Überprüfung der Startgutschriften die zu erwartende gesetzliche Rente ausschließlich nach dem Näherungsverfahren pauschalisiert zugrunde gelegt und nicht individuell berechnet werde. Hieraus folge eine Benachteiligung insbesondere älterer Versicherter zwischen 47 und 55 Jahren sowie von Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten; dies gelte auch für Frauen und Erwerbsminderungsrentner, die teilweise vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Rente gingen bzw. gehen müssten. Auch liege ein Gleichheitsverstoß darin, dass im Rahmen des Näherungsverfahrens einerseits die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten und die sich hieraus ergebenden Rentenanwartschaften zur Gänze berücksichtigt würden, andererseits aber diese Zeiten nicht vollständig bei der Errechnung der fiktiven Gesamtversorgung als Berechnungsgrundlage für die individuelle Voll-Leistung Berücksichtigung fänden.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsrente der klägerischen Partei zum Zeitpunkt der Verrentung in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechts zu berechnen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die klägerische Partei 546,69 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Hilfsweise:

3. Es wird festgestellt, dass die der klägerischen Partei von der Beklagten erteilte Überprüfungsberechnung unverbindlich ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Partei eine Startgutschrift zu erteilen unter Anwendung des Vergleichsmodells, jedoch ohne Anwendung des in § 79 Abs. 1a Satz 1 VBLS vorgesehenen Abzugs von 7,5 % als Toleranzquotienten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,die Satzungsänderung sei rechtmäßig; ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Dies gelte auch für die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Insbesondere die Behauptung, die Neuregelung bleibe hinter den Vorgaben des Bundesgerichtshofs zurück und beseitige den dort monierten Gleichheitsverstoß nicht, gehe fehl.

Das Gericht hat am 20. September 2013 mündlich verhandelt (AS 199).

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Da die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie zulässig ist, d.h. ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil v. 24. Februar 1954 - II 3/53 -, BGHZ 12, 308, zitiert nach juris: Tz. 11; BAG, Urteil v. 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 -, BAGE 104, 324, Tz. 47, m.w.N.)B.

Die Klage ist weder im Haupt-, noch in den Hilfsanträgen begründet.I.

Die Neuregelung der Satzung verstößt nicht gegen einfaches Recht. Insbesondere kann nicht von einem Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB ausgegangen werden.

Aus dem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages ergibt sich, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Die Überprüfung, ob sich die Tarifvertragsparteien bei der Beurteilung des Anlasses für eine so wesentliche Änderung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes von sachgerechten Erwägungen leiten ließen, ist den Gerichten nur eingeschränkt möglich. Im Ergebnis sind die hier streitgegenständlichen Regelungen deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

1. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 32 m.w.N.). Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräumen ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BGH a.a.O., Tz. 35 m.w.N.). Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (BGH a.a.O., Tz. 36 m.w.N., Tz. 139).

2. Die Tarifvertragsparteien hatten für den Systemwechsel insgesamt auch einen ausreichenden Anlass. Mit den hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen wurde die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zutreffend umgesetzt. Die hiergegen bzw. die von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGH a.a.O., Tz. 26 ff.)

aa) Dies bestätigt der Zweite Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 (BTDrucks 14/7220, S. 86, 121, 152), der schon bei Abschluss des Altersvorsorgeplans vom 13. November 2001 vorlag, auf dem der ATV vom 1. März 2002 basiert, der wiederum der VBLS n.F. vom 3. Januar 2003 zugrunde liegt. Danach war ein die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellender Kostenanstieg zu erwarten. Daran ändern etwaige Rücklagen der Versorgungsanstalt nichts, denn diese sind endlich, ihr Einsatz löst das grundsätzliche Finanzierungsproblem nicht auf Dauer. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Zahl der (Versicherungs-) Renten niedriger ausfiel als angenommen, denn dies beruht vor allem auf fehlenden Anträgen von beitragsfrei Versicherten und auf dem Versterben beitragsfrei Versicherter vor Renteneintritt (BTDrucks 16/12660, S. 162). Im Nachhinein bestätigt ein Anstieg der Sanierungsgelder (§ 65 VBLS n.F.) vielmehr die Notwendigkeit einer Reform. Die tatsächliche Entwicklung und Hochrechnungen nach der Systemumstellung (BTDrucks 15/5821, S. 268-270; 16/12660, S. 167) zeigen auch eine finanzielle Konsolidierung (BTDrucks 15/5821, S. 394 im Vergleich mit BTDrucks 14/7220, S. 121). Danach steigen die Ausgaben der Versorgungsanstalt weit weniger stark als vor der Systemumstellung angenommen. Dazu trägt zwar auch die 1985 eingeführte Nettoentgeltobergrenze sowie die 1992 eingeführte Linearisierung und Streckung der Versorgungsstaffel bei (BTDrucks 14/7220, S. 115, 108, 110); doch war dies schon in die Hochrechnung vor der Systemumstellung einbezogen. Auch zwischenzeitliche Satzungsänderungen stellen die grundsätzliche Eignung der VBLS n.F. zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht in Frage. Es liegt in der Natur der Normsetzung zur Regelung komplexer Sachverhalte wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, dass Schwachstellen zu beheben sind und dass veränderte Umstände Anpassungen erzwingen.

Zudem haben sich die tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich verändert. Dazu gehört die Anhebung des Nettoarbeitsentgelts durch eine Ermäßigung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung und eine Ermäßigung der Steuersätze bei einer gleichzeitigen Verringerung der anrechenbaren Sozialversicherungsrente. Außerdem stieg der Versorgungsquotient, weil immer mehr verrentete Personen einer tendenziell abnehmenden Zahl von Beitragszahlungspflichtigen gegenüberstanden (demografischer Faktor; BTDrucks 15/5821, S. 178, 187 f., 195 f.; BTDrucks 16/12660, S. 48). Nach dem Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 war zu erwarten, dass die Ausgaben der Versorgungsanstalt für Versorgungsleistungen von 2000 bis 2040 je nach Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen (BTDrucks 14/7220, S. 121); die Bundesregierung konstatierte, dies werde die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellen (BTDrucks 14/7220, S. 152 - vgl. zusammenfassend: BVerfG, Beschluss v. 17. September 2012 - 1 BvR 488/10 und 1047/10 -, ZTR 2013, 668, Tz. 29 und 32, m.w.N. und Beschluss v. 20. Juli 2011 - 1 BvR 2624/05 -, NVwZ-RR 2011, 793, Tz. 40; sowie bereits im Jahr 2007: BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 26).

bb) Die Tarifvertragsparteien konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten daher auf tragfähige Grundlagen stützen. Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren (sog. systemimmanente Nachteile: Beamtenversorgung, gesetzliche Rente, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sowie vom Endgehalt und von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes - vgl. BTDrucks 15/5821 vom 22. Juni 2005, Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung, S. 178) beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV, § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/05 -, VersR 2009, 54, Tz. 18).

b) Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, VersR 2000, 835).

aa) Insbesondere wurde durch die sog. Vordienstzeitenregelungen ein Teil derjenigen Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten. Das wurde in der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingehend begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen (vgl. BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 26).

bb) Die Bewertung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2000 bezüglich der dort aufgeführten Veränderung der Verhältnisse stützt sich auf eine Vielzahl von Aspekten, die sich nicht gleichzeitig und schlagartig auswirken. Zu dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie treten verwaltungstechnische Erwägungen und der Finanzierungsgesichtspunkt ebenso hinzu wie die besonders wertungsgeprägte Frage, ob eine Orientierung an der Beamtenversorgung unter den heutigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen noch sachgerecht ist. Zusätzlich unterliegt dieser Komplex von Aspekten einer ständigen Veränderung. Die Erkenntnis, dass es sich um einen dynamischen Prozess handelt, spiegelt sich in der Halbanrechnungsentscheidung in der Erwägung wider, dass die auch im öffentlichen Dienst stark gestiegene Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere Diskontinuität im Laufe des Erwerbslebens auf eine weitergehende Entwicklung hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl. 2008, 780, Tz. 49).

cc) Dass die Tarifvertragsparteien die Halbanrechnungsproblematik deutlich im Blickfeld hatten und die dazu vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen bei ihrer Neuregelung aufgegriffen haben, haben sie selbst ausdrücklich klargestellt. In der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002, die derjenigen des Altersvorsorge-TV - Kommunal vom 1. März 2002 entspricht, heißt es, die Tarifvertragsparteien hätten sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) - am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 sei zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrags. Diese starke Anbindung an die Halbanrechnungsentscheidung, verbunden mit der in der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 festgehaltenen Absicht, etwaige höchstrichterlich für nötig erachtete Korrekturen auf alle vergleichbaren Betroffenen zu erstrecken, zeigt nicht nur das Streben der Tarifvertragsparteien nach einer verfassungsgemäßen Lösung. Vielmehr belegt es darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien die tragenden Erwägungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen und das dahinter stehende Anliegen zu ihrer eigenen Sache gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 2008, a.a.O., Tz. 70).

dd) Die Übergangsregelung erging im Gefolge des Entschlusses, das 1967 eingeführte, an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem aufzugeben. Während bei der Einführung des Gesamtversorgungssystems eine starke Annäherung der Versorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung für besonders erstrebenswert gehalten und das Gesamtversorgungssystem bei seiner Einführung als bahnbrechender Fortschritt bewertet wurde, haben die Tarifvertragsparteien mehr als drei Jahrzehnte später eine neue Bewertung getroffen und neue Prioritäten gesetzt. Nicht nur vor dem Hintergrund eines Wandels der typischen Erwerbsbiographie, sondern auch vor dem Hintergrund einer ständig abnehmenden Attraktivität der Beamtenversorgung wollten sie den Wert dieser Annäherung nicht mehr höher veranschlagen als das Interesse an einer Proportionalität zwischen im öffentlichen Dienst erbrachter Arbeitsleistung und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien neue Bewertungen vorgenommen, in die gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen eingeflossen sind, die ihrerseits zum Teil auf Änderungen der Rechtslage in anderen Bezugssystemen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008, a.a.O., Tz. 71).

Die Tarifvertragsparteien durften einen solchen Anschauungswandel nicht nur aufgreifen, sondern durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch den Zeitpunkt ihrer Reaktion festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2008, a.a.O., Tz. 71).

c) An einer erforderlichen Neuregelung bestehen auch öffentliche Interessen, insbesondere die übergreifenden Interessen aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an einer soliden und finanzierbaren Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, 2531, Tz. 14).

d) Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/05 -, VersR 2009, 54, Tz. 18/19).

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerkschaft, auf den sich in verschiedenen Verfahren die jeweils klagende Partei als Zeugen beziehen will, der Neuregelung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Tarifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden (vgl. BGH, Urteil v. 3. April 2013 - IV ZR 411/12, Tz. 17).II.

Am Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, liegt ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht vor. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Umstellung vom Gesamtversorgungs- zum Punktemodell als auch für die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F.

Die Beklagte sowie die hinter den hier streitgegenständlichen Regelungen als Urheber stehenden Tarifparteien sind an das Grundgesetz gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verstößt die Satzungsumstellung als solche nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG (dazu unten 1.). Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot der Normenklarheit (dazu unten 2.) oder eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots (dazu unten 3.) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; den Pflichtversicherten ist auch die Orientierung an einem Stichtag (§ 78 Abs. 2 VBLS) zumutbar (dazu unten 4.). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Gleichheitsverstoß durch die Berechnung der Startgutschrift unter Verweis auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG und die sich hieraus ergebende Benachteiligung von Späteinsteigern auszugehen war, wird diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen der der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. beseitigt (dazu unten 5.). Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (dazu unten 6.). Es ist ebenso insoweit nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auszugehen, als die streitgegenständlichen Regelungen dazu führen, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes im Alter eine andere Versorgung erhalten als Beamte (dazu unten 7.) oder Beschäftigte der Privatwirtschaft (dazu unten 8.). Auch für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist nichts ersichtlich (dazu unten 9.). Schließlich kann auch von einem Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften nicht ausgegangen werden (dazu unten 10.).

1. Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie darüber hinaus die Tarifvertragsparteien als Urheber der der Systemumstellung und den neu eingeführten § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelungen sind an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 25; Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 58; Urteil v. 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505).

a) Zwar wird das Rechtsverhältnis zwischen den begünstigten Arbeitnehmern und der Beklagten dem Privatrecht zugeordnet (vgl. BGH, Urteil v. 16. März 1988 - IVa ZR 154/87 -, BGHZ 103, 370; grundlegend BGH, Urteil v. 22. Mai 1967 - VII ZR 188/64 -, BGHZ 48, 35, 38); dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, NVwZ-RR 1992, 491, 492; v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, 232; v. 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341; v. 17. Mai 2006 - 1 BvR 1014/06 -, juris; v. 9. Mai 2007 - 1 BvR 1700/02 -, BVerfGK 11, 130, 143). Dennoch nimmt die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahr (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2008, a.a.O., Tz. 25; Urteil v. 29. September 1993, a.a.O.). Für die Satzung der Beklagten ist daher ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Bestimmungen anerkannt, dass sie sich am Grundgesetz, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 2008, a.a.O., Tz. 45 ff.; BGH, Urteil v. 24. September 2008, a.a.O., Tz. 25; Urteil v. 29. September 1993, a.a.O.).

b) Grundsätzlich unterfallen unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR1065/03, 1 BvR 1082/03 -, Tz. 41; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -, Tz. 22). Der eigentumsrechtliche Schutz reicht allerdings nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst aber nicht (BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012, a.a.O.; Beschluss v. 9. Mai 2007 - 1 BvR 1700/02 -, BVerfGK 11, 130, 143). Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher auch unverfallbare Anwartschaften, wenn auch nicht in einer konkreten Höhe (BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, juris). Waren die unverfallbaren Anwartschaften der Beschwerdeführer auf eine dynamische Versorgungsrente nicht in einer bestimmten Höhe geschützt, konnten sie folglich im Wege der Systemumstellung geändert werden - auch wenn damit regelmäßig eine Verringerung einhergehen sollte. Eine darüber hinausgehende eigentumsrechtlich bedenkliche Entwertung des Beschäftigtenanteils an den geleisteten Beiträgen und Umlagen ist mit der Systemumstellung nicht verbunden (BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 23).

2. Auch ein Verstoß gegen das sich ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Gebot der Normenklarheit (vgl. BVerfG, Urteil v. 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 -, BVerfGE 114, 1, 53; Urteil v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1, 20; st.Rspr.) liegt nicht vor.

So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Gebot der Normenklarheit einer Anwendung der Übergangsregelungen in § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. nicht entgegensteht. Sowohl die Stichtagsregelung als auch die Hochrechnung von Anwartschaften auf das 63. Lebensjahr sind für sich genommen verständlich (BVerfG, Beschluss v. 08. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris, Tz. 57; Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 44). Komplex wird die Ermittlung von Anwartschaften erst durch den besitzstandswahrenden Verweis auf die alte Satzung, die wiederum komplex, aber nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss v. 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, Tz. 38 - Halbanrechnungsentscheidung) und auch für die Zukunft abgelöst wird. Zwar trifft es zu, dass die Berechnung der Anwartschaften durch die Einführung der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. gegenüber der obengenannten, regelmäßig auf eine einfache Multiplikation beschränkten Berechnungsmethode für die rentenfernen Arbeitnehmer wieder an Komplexität hinzugewonnen hat. Dennoch sind die hierzu gefundenen Regelungen nach wie vor aus sich heraus verständlich; der Umstand, dass auch einfachere Regeln hätten gefunden werden können, führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass den Tarifparteien und diesen folgend der Beklagten die Wahl der streitgegenständlichen Regelungen verwehrt gewesen wäre.

3. Weder die Satzungsumstellung als solche noch die Einführung der Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. verstoßen gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot.

a) Die zum 31. Dezember 2001 rückwirkende Systemumstellung aufgrund der am 3. Januar 2003 veröffentlichten neuen Satzung der Versorgungsanstalt stellt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung dar. Unzulässig ist eine unechte Rückwirkung (nur) dann, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit der rückwirkenden Änderung verfolgte Anliegen. Dies ist der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit kommt dem Gesetz- oder Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die nur überschritten ist, wenn Erwägungen nicht schlüssig sind und deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine angegriffene Maßnahme sein können. Ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besteht insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen. Vorliegend ist dieser Gestaltungsspielraum von den Tarifvertragsparteien ausgeübt worden, denn die Regelungen in der VBLS gehen auf deren Vereinbarungen zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 28, m.w.N.; Beschluss v. 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, BVerfGK 13, 455, 467).

aa) Hier ist das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Der Systemwechsel erscheint zur finanziellen Konsolidierung der Versorgungsanstalt und zur Umsetzung der Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung geeignet und erforderlich; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hieran Zweifel wecken könnten. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu Anlass und tatsächlichen Grundlagen der Satzungsänderung sowie zur verfassungsrechtlich verbürgten Einschätzungsprärogative und dem damit korrespondierenden Gestaltungsspielraum der Tarifparteien zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 29).

bb) Auch die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine rückwirkende Systemumstellung nicht. Vorliegend mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aus der alten Satzung rechnen. In Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 30 m.w.N.). Darüber hinaus enthielt die alte Satzung einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt in § 14 VBLS a.F., von dem bis zum 1. Februar 2002 einundvierzig Mal Gebrauch gemacht wurde. Dabei kam es zu Änderungen wie der Einführung einer Spitzanrechnung der Sozialversicherungsrente bei Versorgungsanpassungen, der Schaffung einer Nettoentgeltobergrenze und einer Linearisierung der Versorgungsstaffel. Auch hat das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - eine Neuregelung der Halbanrechnung zum 1. Januar 2001 unter Hinweis auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Komplexität der alten Satzung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. März 2000, a.a.O.), eine geänderte Berechnung einer Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigung erzwungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 -, juris) und eine Neuregelung von unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden nach § 18 BetrAVG a.F. gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15. Juli 1998, - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, BVerfGE 98, 365, 402).

b) Nichts anderes gilt für die rückwirkende Einführung der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. auf Grundlage der - ebenfalls rückwirkenden - Änderung der tarifvertraglichen Regelungen (§ 2 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011). Denn insoweit ist festzuhalten, dass die genannten Regelungen lediglich eine Umformung der bereits rückwirkend vorgenommenen Satzungsumstellung enthalten. Da es sich jedoch insoweit lediglich um teilweise Besserstellungen im Nachgang zu der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127) handelt, eine (weitere) Verböserung aber angesichts des gewählten Überprüfungsmechanismus ausgeschlossen ist, kann insoweit auf das Ergebnis der obigen Prüfung verwiesen werden.

4. Der Umstand, dass zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert wird, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; den Pflichtversicherten ist auch die Orientierung an einem Stichtag (§ 78 Abs. 2 VBLS) zumutbar.

a) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei gilt ein stufenloser, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung der Rechtsetzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Die Anforderungen verschärfen sich dann umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das Maß der Bindung der Rechtsetzung hängt davon ab, inwieweit Betroffene in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, 220; Beschluss v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, Tz. 64 f.).

Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 02. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, BVerfG, Beschluss v. 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 -, BVerfGE 82, 126, 152).

Das Grundgesetz und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG verbietet Stichtagsregelungen nicht, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Eine Stichtagsregelung muss aber notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Urteil v. 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 270; BVerfG, Beschluss v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, 301; st.Rspr.).

b) Gegen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter bestehen nach diesem Maßstab im Grundsatz keine Bedenken. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung, die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten, während die rentenfernen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden (BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, juris, Tz. 30). Denn anders als rentenferne Versicherte können die rentennahen Versicherten wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (BGH, Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 30). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG, Urteil v. 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 -, BAGE 124, 1, Tz. 44), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2008, a.a.O., Tz. 30). Damit basiert die Ungleichbehandlung auf einem rechtlichen Grund; ein Gleichheitsverstoß liegt nicht vor.

Die in den Tarifverträgen geregelte Systemumstellung betrifft insgesamt 8,8 Millionen Versicherte, darunter 4,8 Millionen Pflichtversicherte (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 181). Vor diesem Hintergrund ist auch die Festlegung eines Stichtags in § 78 Abs. 2 Satz VBLS a.F. notwendig und durch den Altersvorsorgeplan und die Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung sachlich konkret begründbar. Extreme Härten im Hinblick auf die rentenfernen Versicherten sind nicht ersichtlich und damit einhergehende Ungleichbehandlungen daher hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 2012, a.a.O., Tz. 43).

5. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist auch durch die neu eingeführten streitigen Regelungen (§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 ATV; § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F.) nicht verletzt. Nach den oben aufgezeigten Maßstäben sind die hier angegriffenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Aus den §§ 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1a ATV, §§ 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise für einen möglichen Zuschlag zur ermittelten Startgutschrift:

aa) Im Rahmen eines ersten Prüfungsschritts erfolgt nach Abs. 1a Satz 1 VBLS n.F. zunächst ein Vergleich des (bisher zugrunde gelegten) Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG und einem Vomhundertsatz, der dem Unverfallbarkeitsfaktor nach der Berechnungsmethode des § 2 BetrAVG entspricht. Der Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt sich aus der Multiplikation von 2,25 v.H. mit der Anzahl der Jahre der Pflichtversicherung. Der Unverfallbarkeitsquotient nach § 2 BetrAVG errechnet sich aus dem Verhältnis der bis zum Umstellungsstichtag erreichten Pflichtversicherungszeit zu der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Pflichtversicherungszeit. Bei der erreichten Pflichtversicherungszeit sind die Pflichtversicherungszeiten (Umlagemonate und Pflichtversicherungszeiten ohne Entgelte wie z. B. Beurlaubung, Elternzeit) bis zum 31. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Unterbrechungen der Pflichtversicherung sind bei der erreichten Pflichtversicherungszeit - anders als bei der erreichbaren Pflichtversicherungszeit - nicht einzubeziehen. Die erreichbare Pflichtversicherungszeit ist der Zeitraum zwischen dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung und dem 65. Lebensjahr; unabhängig davon, ob die Versicherung bis zum Stichtag unterbrochen war oder ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Die erreichbare Pflichtversicherungszeit endet mit dem 65. Lebensjahr und nicht mit der individuellen Regelaltersgrenze. Ergibt der Vergleich der Vomhundertsätze eine Abweichung gegenüber der bisherigen Berechnung von bis zu 7,5 Prozentpunkten, wird für die Versicherten keine Vergleichsstartgutschrift ermittelt.

bb) Ist der Unverfallbarkeitsquotient i.S.d. § 2 BetrAVG um mehr als 7,5 Prozentpunkte höher als der Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BetrAVG, wird in einem 2. Prüfungsschritt dieser (um 7,5 Prozentpunkte verminderte) Prozentsatz der Berechnung einer Vergleichsstartgutschrift zugrunde gelegt. Die Berechnung der Vergleichsstartgutschrift richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Regelungen des § 18 Abs. 2 BetrAVG wie die bisherige Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Allerdings wird bei der Berechnung der sog. Voll-Leistung nicht mehr wie bisher generell der Höchstversorgungsatz von 91,75 % unterstellt, sondern entsprechend der Methode des § 2 BetrAVG ein individueller Versorgungssatz in den Fällen zum Ansatz gebracht, in denen die für das Erreichen des Höchstversorgungssatzes notwendige gesamtversorgungsfähige Zeit von 40 Jahren nicht mehr erreicht werden kann.

Dabei sind als gesamtversorgungsfähige Zeit alle Pflichtversicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 in vollem Umfang, die Zeiten vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sowie pauschal alle Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungszeiten zur Hälfte zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend war und die nur Zeiten der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, werden nur die Zeiten ab 3. Oktober 1990, mithin höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt.

Nach § 41 Abs. 2 und 2b VBLS a.F. wird für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit der (Brutto-) Nettoversorgungssatz von (1,875 %) 2,294 % berücksichtigt. Der (Brutto-) Nettoversorgungssatz beträgt mindestens (35 %) 45 % und höchstens (75 %) 91,75 %. War der Versicherte beim erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung älter als 50 Jahre, kommt die gekürzte Sonderstaffel nach § 41 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. zur Anwendung. Der (Brutto-)Nettoversorgungssatz beträgt (1,6 %) 1,957 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit; ein Mindest-/Höchstversorgungssatz ist nicht anzuwenden. Unter Ansatz des individuellen Bruttoversorgungssatzes wird aus dem bereits der bisherigen Startgutschrift zugrunde gelegten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt, ggf. multipliziert mit dem ebenfalls bereits verwendeten Gesamtbeschäftigungsquotienten, eine Gesamtversorgung errechnet, die entsprechend den Regeln des bisherigen Gesamtversorgungssystem auf einen Vomhundertsatz des fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt wird. Von der so ermittelten individuellen Netto-Gesamtversorgung wird die im Rahmen der bisherigen Startgutschrift nach dem Näherungsverfahren ermittelte voraussichtliche Grundversorgung abgezogen (zur ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens vgl. unten 6.). Die sich ergebende Voll-Leistung wird mit dem um 7,5 Prozentpunkte gekürzten Unverfallbarkeitsquotienten multipliziert. Das Ergebnis ist die Vergleichsstartgutschrift.

cc) Ist diese höher als die bisherige nach § 79 Abs. 1 VBLS berechnete Startgutschrift, erhält der Versicherte in einem dritten Schritt die Differenz als Zuschlag zur Startgutschrift. Ansonsten bleibt es bei der bisherigen Startgutschrift.

b) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127) allein als gleichheitswidrig moniert hat, dass die Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten vom Erreichen des 100-%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe (BGH a.a.O., Tz. 133 ff.), lässt sich diese Kritik jedenfalls nach Einführung der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. nicht mehr aufrecht erhalten.

aa) Auffallend ist, dass bei dem in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 1 VBLS n.F. vorgesehenen Vergleich von § 2 BetrAVG mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bezogen auf das Datum der Systemumstellung die rentenfernen Angestellten des Öffentlichen Dienstes bei einem Eintritt in den Öffentlichen Dienst bis zum Alter von 20,56 Jahren gegenüber Beschäftigten der Privatwirtschaft, die von § 2 BetrAVG erfasst werden und ebenfalls mit 16 bis zu 20,56 Jahren ihre Berufstätigkeit aufnahmen, besser gestellt werden. Bei diesem Alter von 20,56 Jahren ergibt sich bei beiden Berechnungsarten ein Unverfallbarkeitsquotient von 75,24 %. In dem nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zugrunde gelegten Verfahren (Anzahl der Pflichtversicherungsjahre x Multiplikator 2,25) ist die Dauer der zu berücksichtigen Pflichtversicherungsjahre bezogen auf den fiktiven Zeitpunkt des Ausscheidens für rentenferne Versicherte in der Phase vom 17. Lebensjahr bis zum Alter von 20,56 Jahren jedoch günstiger als der Unverfallbarkeitsquotient beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG/§ 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 2 VBLS n.F.

Dies wird auch bestätigt durch die von der erkennenden Kammer von September 2013 bis Februar 2014 zu den rentenfernen Versicherten verhandelten ca. 200 Verfahren.

bb) Ebenso ergibt sich aus diesen vor der erkennenden Kammer verhandelten Verfahren und ist auch tatsächlich zwischen den Parteien unstreitig, dass die genannten Neuregelungen schwerpunktmäßig zu einem Zuschlag zu den Startgutschriften derjenigen Arbeitnehmer führen, die nach dem vollendeten 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Dies war in bewusster Anlehnung an die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die Intention der Tarifvertragsparteien. So sollte die Neuregelung und der sich hieraus ergebende teilweise Zuschlag auf die Startgutschrift gerade die bisherige, vom Bundesgerichtshof beanstandete Ungleichbehandlung von Späteinsteigern ausgleichen (vgl. Hügelschäffer, BetrAV 2011, 613, 616). Insoweit ist zu beachten, dass eine pauschale Anhebung - etwa durch Anhebung des aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG entlehnten Multiplikators auf 2,5 v.H. - die bisherige Ungleichbehandlung in bestehender Weise fortgesetzt hätte, wenn auch auf höherem Niveau (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535). Die Entscheidung, demgegenüber die letztlich gewählte Anpassungsmethode zu wählen, erfolgte auch insoweit aus sachlichen Gründen, als andere Berechnungsmethoden geprüft, aber verworfen wurden (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Grundsatzentscheidung vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127) ausdrücklich unter Verweis auf Art. 9 Abs. 3 GG darauf hingewiesen hat, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stünden, um den dortigen Beanstandungen Rechnung zu tragen; so sei etwa eine Veränderung des Multiplikators von 2,25 oder eine Veränderung des anderen Unverfallbarkeitsfaktors möglich, aber auch eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel, die über die Korrektur der genannten Faktoren hinausginge, sei durchaus im Rahmen des Möglichen (BGH a.a.O., Tz. 149). Auch insoweit kann der gewählten Methode zur Vergleichsberechnung schon bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erst Recht aber eingedenk der verfassungsrechtlich verbürgten Einschätzungsprärogative und dem damit einhergehenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nichts entgegengehalten werden.

cc) Dabei ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn innerhalb der Masse der von der Neuregelung betroffenen Arbeitnehmer auch durch die Neuregelung der Berechnung der Startgutschriften nicht jede Ungleichbehandlung im Einzelfall beseitigt sein sollte. Denn maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit von Übergangsregelungen - und um solche handelt es sich bei den Regelungen zur Berechnung der Startgutschriften - ist nicht, ob diese in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen führen können; vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelungen abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 47/12 -, Tz. 33; BAG, Urteil v. 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 -, juris, Tz. 38; Urteil v. 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 -, BAGE 106, 374, 383).

dd) Ungeachtet dessen kann entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 (- 23 O 144/13 -, unveröffentlicht) ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch nicht darin gesehen werden, dass Arbeitnehmer, deren Einstieg in den öffentlichen Dienst und damit das Zusatzversorgungssystem der Beklagten länger zurückliegt, höhere Zuschläge erhalten als jüngere Arbeitnehmer, die erst in jüngerer Zeit in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Dabei kann offen bleiben, ob sich insoweit überhaupt abgrenzungsfähige Gruppen bilden lassen, sind doch sowohl jüngere als auch ältere Arbeitnehmer von den streitgegenständlichen Regelungen gleichermaßen betroffen. In jedem Fall aber ist die Erteilung geringerer Startgutschriften an jüngere, später eintretende Arbeitnehmer systemimmanent und durch sachliche Gründe gerechtfertigt, ist doch im Regelfall zu erwarten, dass diese Arbeitnehmer über ihre weitere Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst und zum Zusatzversorgungssystem der Beklagten weitere Versorgungspunkte - denklogisch in größerer Zahl als ältere Arbeitnehmer - hinzuerwerben.

ee) Soweit gegen die Neuregelung darüber hinaus vorgebracht wird, dass jeder sechste Arbeitnehmer der Jahrgänge 1947 bis 1960 keinen Zuschlag erhalte, kann dieses Argument ebenfalls nicht durchgreifen. Insoweit ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass diese Arbeitnehmer einer bestimmten, von anderen Arbeitnehmern abgrenzbaren Gruppe angehören würden. Des Weiteren war weder vom Bundesgerichtshof verlangt noch von den Tarifvertragsparteien bezweckt noch überhaupt verfassungsrechtlich gefordert, dass sämtlichen Zugehörigen bestimmter Jahrgänge ein Zuschlag zur Startgutschrift zu gewähren sei; ein Gleichheitsverstoß ist damit bereits im Ansatz nicht ersichtlich.

6. Durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens (Protokollnotiz zu § 33 Abs.1/1a ATV und § 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS i.d.F. der 18. SÄ) sind die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung nicht überschritten.

a) Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 102 ff); insbesondere ist auch insoweit nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes auszugehen. Die Tarifvertragsparteien waren nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen (BGH a.a.O., Tz. 115). Eine individuelle Berechnung war deshalb grundsätzlich nicht geboten (vgl. BGH a.a.O., Tz. 104).

b) Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung jedoch darauf hingewiesen, dass insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten, von einer Ungleichbehandlung betroffen sein könnten. Hierzu hätte das damalige Berufungsgericht einen Sachverständigenbeweis erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens ziele letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordere und ein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zeichne. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führe, stünden den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliege dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizierten oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schafften (vgl. BGH a.a.O., Tz. 116 - 119).

c) Die Tarifvertragsparteien haben eine solche Prüfung vorgenommen. Danach gehen sie davon aus, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens sich noch im Rahmen von zulässigen Typisierungen und Generalisierungen befindet und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt (Protokollnotiz zu § 33 Abs.1/1a ATV). Diese Bewertung hat das Gericht seiner Entscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen. Evidente Anhaltspunkte dafür, diese Einschätzung der Tarifvertragsparteien durch Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben in ihren Verhandlungen zur Umsetzung der Rechtsprechung des BGH das Näherungsverfahren überprüft und im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 als § 1 Ziffer 5 zu § 33 Abs. 1, 1 a TV eine Protokollnotiz angefügt, wonach zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1 a bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt wird (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, Kommentar, Loseblattsammlung, 50. EL, Stand Febr. 2013, Abschnitt 201 Änderungstarifverträge). Diese Protokollnotiz wurde als Satzungsvorschrift in dem neugefassten § 79 Abs. 6 Satz 3 VBLS umgesetzt. Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 5 (In-Kraft-Treten) einen Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011 zum Näherungsverfahren eingefügt. Ausweislich dieser Niederschrift erklären die Tarifparteien ihre Übereinstimmung, dass es bei der Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte auf Basis des Näherungsverfahrens zum Zeitpunkt des Systemwechsels 2001 verbleibt und dies in der oben aufgezeigte Protokollnotiz zu § 33 ATV/ATV-K klargestellt wird (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O.).

bb) Haben die Tarifvertragsparteien das Näherungsverfahren im Rahmen der jahrelangen Verhandlungen zur Umsetzung der Grundsatzenzscheidung des Bundesgerichtshofs überprüft, so hat das Gericht diese Bewertung seiner Entscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen.

Denn diese Bewertung der Tarifvertragsparteien ist Ausdruck ihrer Tarifautonomie. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien (st.Rspr. des BAG: vgl. Urteil v. 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 -, Tz. 46; Urteil v. 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 -, ZTR 2013, 35, Tz. 15; Urteil v. 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 -, BAGE 135, 313, Tz. 12; Urteil v. 12. Oktober 2004 - 3 AZR 571/03 -, ZTR 2005, 358, Tz. 26). Dabei können - soweit feststellbar - auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil v. 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 -, BAGE 122, 215, Tz. 25). Den Tarifvertragsparteien ist damit ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung eröffnet. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (vgl. BGH, Urteil v. 14. November 2007 a.a.O., Tz. 37).

cc) Dass die Tarifvertragsparteien bei den Verhandlungen zum 5. Änderungstarifvertrag in Bezug auf die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung des Näherungsverfahrens die Tatsachen, die sie als Entscheidungsgrundlage benötigten, oder den Weg der von ihnen beschafften erforderlichen Kenntnisse oder die von ihnen für ausreichend gehaltenen Informationen in unvertretbarer Weise fehlerhaft bestimmt hätten, ist nicht ersichtlich.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben in dem Auszug aus der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zum Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zur Zusatzversorgung ausdrücklich betont, dass es bei der Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte auf der Basis des Näherungsverfahrens zum Zeitpunkt des Systemwechsels 2001 verbleibt. Ausweislich der Gründe für diese Klarstellung haben die Tarifvertragsparteien die Auswirkungen des Näherungsverfahrens anhand konkreter Kassenbestandsdaten (Versicherungsbestandsdaten) untersuchen lassen.

Weiterhin wird in dieser Niederschrift zu den Tatsachen, die sie als Entscheidungsgrundlage für die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens benötigten bzw. den Weg der von ihnen beschafften und für erforderlichen gehaltenen Kenntnisse festgestellt: Eine aussagekräftige Untersuchung war für Versicherte möglich, die zum Umstellungsstichtag 47 bis 54 Jahre alt waren und für die eine Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berechnung einer rentennahen Startgutschrift vorlag. Für diesen Versichertenbestand konnte eine individuell auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente mit der Näherungsrente verglichen werden. Ergänzt wurden die Ergebnisse durch eine stichprobenartige, qualitative Untersuchung, insbesondere auch von Versicherungsverläufen rentenferner Versicherten, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen. Die Tarifvertragsparteien halten diese Datengrundlage für ausreichend, um die Auswirkungen der Näherungsverfahrens abschließend überprüfen zu können. (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O.).

(2) Die Tarifvertragsparteien schätzten die so gewonnenen Erkenntnisse sodann wie folgt ein: Die Ergebnisse der Auswertungen belegen die der damaligen Einigung zugrunde liegenden Aussagen anerkannter versicherungsmathematischer Sachverständiger, dass die Betroffenen durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht unangemessen benachteiligt werden. Im Gegenteil: Das Näherungsverfahren ist in der Regel für die Versicherten günstiger. Beim ausgewerteten Versichertenbestand führt in über 92% der Fälle das Näherungsverfahren zu einer günstigeren Startgutschrift. Bei einer äußerst geringen Zahl von Versicherten wäre das Näherungsverfahren deutlich ungünstiger als die Berücksichtigung der individuellen Rentenauskunft. Dies sind aber in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiographie oder gänzlich ohne Vorzeiten. Dabei sind die systematischen Zusammenhänge zu beachten: Bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 BetrAVG wird eine durchgehende Erwerbsbiographie unterstellt. Würde dem eine individuelle Rentenauskunft gegenüber gestellt, ergäben sich systematische Verwerfungen mit nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen. Aus Sicht der Tarifvertragsparteien besteht deshalb kein Nachbesserungsbedarf und keine Notwendigkeit für eine Härtefallregelung. Die Startgutschriften der Versicherten werden weiterhin auf der Basis des Näherungsverfahrens ermittelt, die Berücksichtigung individueller Rentenauskünfte bleibt ausgeschlossen. (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O.; Hügelschäffer, BetrAV 2011, 613, 618; Hebler, ZTR 2011, 534, 538).

(3) Mit dem Kreis der so in die Überprüfung einbezogenen Personen haben die Tarifvertragspartien nicht ihre Einschätzung in unvertretbarer Weise auf einen zu geringen Datenbestand begrenzt. Insbesondere ist den Tarifvertragsparteien nicht vorzuwerfen, nicht alle am 31. Dezember 2001 rentenfernen Versicherten in ihre Untersuchung einbezogenen zu haben (vgl. zur Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparten bei der Frage, ob bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen wurde, auch BGH, Urteil v. 3. April 2013 - IV ZR 411/12 -, Tz. 17).

(a) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 14. November 2007 eine flächendeckende Untersuchung anspricht, ist ersichtlich keine Prüfung des Gesamtbestandes aller am 31. Dezember 2001 rentenfernen Versicherten gemeint. Die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielt zwar auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde von Sachverständigen erfordert. Diese Untersuchung soll jedoch auch nur ein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen bei der VBL betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zeichnen (vgl. BGH, Urteil v. 14. November 2007, a.a.O., Tz. 119). Ein repräsentatives Bild ist gerade keine Untersuchung aller am 31. Dezember 2001 rentenfernen Versicherten.

(b) Eine solche Volluntersuchung aller rentenfernen Versicherten würde auch dem von der Rechtsprechung gebilligten Anliegen der Tarifvertragsparteien an einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung zuwider laufen.

Die Entscheidungen der Tarifvertragsparteien sind von der Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 62 m.w.N.; BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 26 ff; BVerfG, Beschluss v. 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 -, DVBl. 2008, 780, Tz. 72). So haben die etwa 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten der Beklagten es deshalb auch grundsätzlich hinzunehmen, dass ihre Startgutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 25 ff.). Der Systemwechsel soll möglichst wenig komplex, insbesondere möglichst ohne aufwendige Parallelführung unterschiedlicher Versorgungssysteme und ohne aufwendige Vergleichsberechnungen, vollzogen werden (vgl. BAG, a.a.O., Tz. 30).

Die Tarifvertragsparteien haben die Frage der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens damit auch nicht lediglich mit Fiktivberechnungen im Jahr 2007 bei Gericht anhängiger und nicht bei Gericht anhängiger Fälle beantwortet (vgl. zu einer insoweit unzureichenden Überprüfung: BGH, Urteil v. 14. November 2007, a.a.O., Tz. 119).

dd) Die Feststellungen der Tarifvertragsparteien zum 5. Änderungstarifvertrag zu den von der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens nachteilig Betroffenen gebietet keine abweichende Beurteilung. Die unterschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundversorgung - Näherungsverfahren oder individuelle Rentenauskunft - führt bei der rentenfernen Versichertengruppe nicht zu Ergebnissen, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentenfernen Versicherten einen gleichermaßen umfassenden Bestandsschutz zu gewähren, entgegenstehen.

(1) Auch unter Anlegung des Maßstabes, mit der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens verbundene Härten und Ungerechtigkeiten nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 31; BVerfG, Urteil v. 28. April 1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59, 90), liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen innerhalb der Gruppe der rentenfern Versicherten führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013, a.a.O.; Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 61).

(2) Um beurteilen zu können, in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und wie intensiv die jeweilige Ungleichbehandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstandeten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, nur die bei der beklagten VBL betroffenen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Pflichtversicherten, sondern die Gesamtzahl der von dem Tarifvertrag ATV und ATV-K betroffenen insgesamt ca. 4 Millionen rentenfernen Versicherten (Hügelschäffer a.a.O., S. 614), die die VBL im Auftrag der Tarifvertragsparteien überprüft hat (Hebler a.a.O., S. 538), mit der Zahl der Versicherten, die durch das Näherungsverfahren schlechter als durch eine Individuelle Rentenauskunft gestellt sind, in Bezug zu setzen. Denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der rentenfernen Versicherten im Umfang der vom Näherungsverfahren jeweils nachteilig Betroffenen in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret ungünstiger auswirkt als für die Gruppe der durch das Näherungsverfahren nicht nachteilig Betroffenen.

(3) Die von der VBL für die Tarifvertragsparteien durchgeführte Auswertung ihrer repräsentativen Untersuchung führte zu dem Ergebnis, dass das Näherungsverfahren in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle (> 92 v.H.) für die Betroffenen günstiger war als die Berücksichtigung einer individuellen Rentenauskunft. Lediglich in weniger als einem Prozent der Fälle ergab sich eine wesentliche Abweichung gegenüber einer individuellen Rentenauskunft. Dies sind in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiographie oder gänzlich ohne Vorzeiten (vgl. Hebler, a.a.O., S. 538; Gilbert/Hesse, a.a.O.).

(4) Die damit verbundene Schlechterstellung ist hinzunehmen, da sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und die Ungleichbehandlung nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit das Näherungsverfahren zu einer Ungleichbehandlung geführt hat.

(a) Nach den Angaben des Gesetzgebers betraf die Systemumstellung im öffentlichen Dienst die Anwartschaften von insgesamt 4,8 Millionen Pflichtversicherten, davon waren 600.000 rentennah (BT-Drucks. 15/5821 S. 181; vgl. BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36-40, Tz. 32 und Hügelschäffer a.a.O., S. 614); mithin sind von dem Näherungsverfahren ca. 4,2 Millionen rentenferne Pflichtversicherte betroffen. Das Näherungsverfahren war bei ca. 3.864.000 Fällen, d.h. der weit überwiegenden Anzahl (> 92 v.H.), für die Betroffenen günstiger als die Berücksichtigung einer individuellen Rentenauskunft (vgl. auch zur Versicherungsmathematik Engbroks/Engbroks, BetrAV 2011, S. 514, 521 und BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, BVerfGE 131, 66, Tz. 56). Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profitieren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der individuellen Errechnung der Grundversorgung möglicherweise vorwiegend diejenigen rentennäheren rentenfernen Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst (vgl. BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 36).

Intensiv betroffen von der Anwendung des Näherungsverfahrens waren weniger als 42.000 Personen bzw. ein Prozent der Fälle, und zwar in der Regel bei Versicherten mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiographie oder gänzlich ohne Vorzeiten. Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, können jedoch durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden, so dass ein einziger Faktor nicht losgelöst von anderen bewertet werden kann. In der erforderlichen Gesamtschau zeigt sich, dass Versicherte mit unvollständigen Erwerbsbiographien von dem Berechnungsfaktor des Höchstversorgungssatzes profitieren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, BVerfGE 131, 66, Tz. 55; OLG Karlsruhe, Urteil v. 5. Februar 2013 - 12 U 125/04 -, nicht veröffentlicht).

Angesichts dieser Größenordnungen durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass durch das Näherungsverfahren nur eine - im Verhältnis zur Gesamtzahl aller unter die Übergangsregelungen fallenden rentenfernen Pflichtversicherten - verhältnismäßig geringe Anzahl nachteilig erfasst wurde.

(b) Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist bei den ca. 8 % durch das Näherungsverfahren allgemein ungünstiger gestellten Pflichtversicherten auch nicht durchgehend gleichermaßen intensiv.

Die für die Höhe der Startgutschriften maßgeblichen Anwartschaften stellen nur einen Berechnungsbestandteil des bei Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Rentenanspruchs dar. Zu diesem treten im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach dem Umstellungsstichtag zusätzliche Versorgungspunkte hinzu. Erst aus deren Summe wird bei Eintritt des Versorgungsfalls die Betriebsrente nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 VBLS berechnet. Die im Versorgungsfall zu zahlende Rente wird dabei mit zunehmender Rentenferne typischerweise stärker durch die ungünstigeren Regelungen der VBLS und weniger durch die Höhe der bis zur Systemumstellung erworbenen Anwartschaften bestimmt. Bei rentenfernen Jahrgängen ist der Anteil der nach dem Umstellungsstichtag nach den ungünstigeren Vorschriften der VBLS ermittelten Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto im Vergleich zu den vor dem Umstellungsstichtag erworbenen Versorgungspunkten regelmäßig höher als bei rentennahen Jahrgängen. Da es zum Wesen von Stichtagsregelungen gehört, dass sie zu scharfen Trennungen führen, kann das Ausmaß der Betroffenheit nicht ausschließlich an Versicherten gemessen werden, deren Alter nah an der Grenze zu den rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen liegt (vgl. dazu BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 34 und zum gleichen Ansatz: BGH, Urteil v. 25. September 2013 - IV ZR 207/11 -, VersR 2014, 89, Tz. 36). Wie oben bereits ausgeführt, können zudem Nachteile, die auf einen Faktor zurückgehen, durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden, so dass ein einziger Faktor nicht losgelöst von anderen bewertet werden kann.

(c) Auch die Gruppe der Frauen innerhalb der rentenfernen Versicherten rechtfertigt nicht die Annahme, hier könne ein Gleichheitsverstoß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen.

Es mag zutreffen, dass gerade Frauen, die im Zeitpunkt der Systemumstellung jünger als 55 Jahre waren, durch eine von Kindererziehungszeiten unterbrochene Erwerbsbiographie im Rahmen der vom Näherungsverfahren intensiv betroffenen Gruppe von 1 % aller rentenfernen Pflichtversicherten wiederum den größten Anteil stellen. Zweifelhaft ist, ob hier durch das Näherungsverfahren gegenüber Männern eine besondere Behandlung geschaffen wurde, die im ursprünglichen Gesamtversorgungssystem der VBLS a.F. nicht bereits ähnlich vorhanden war (vgl. zu diesem Kriterium als Maßstab einer Ungleichbehandlung die Grundsatzentscheidung des BGH zu den Ausbildungszeiten - BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 136). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten, jedoch mit Ausnahme der Zeiten, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) beruhten. Wie oben bereits ausgeführt, profitieren diese Frauen mit unvollständigen Erwerbsbiographien in der gebotenen Gesamtschau davon, dass bei ihnen als Berechnungsfaktor der Höchstversorgungssatz zugrunde gelegt wird.

(d) Die durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in geringem Umfang auftretende Ungleichbehandlung wäre bei der Berechnung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaften nur unter Schwierigkeiten vermeidbar.

Die Tarifvertragsparteien haben für alle vom Systemwechsel erfassten Pflichtversicherten rentenferner Jahrgänge eine Übergangsvorschrift geschaffen, nach der die Anwartschaften mittels einer pauschalierenden Methode für alle Beschäftigten einheitlich berechnet werden können. Die Regelung soll den Aufwand bei der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell reduzieren und dadurch eine zügige Umstellung des Systems ermöglichen. Dabei lag es nahe, bei der dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschrift an § 18 Abs. 2 BetrAVG anzuknüpfen, der Vorgaben zur anteiligen Berechnung unverfallbarer Anwartschaften von Beschäftigten enthält, die vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (vgl. BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127). Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 Abs. 2 BetrAVG ist eine anzurechnende Grundversorgung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Die durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens bei den ca. 42.000 intensiv Betroffenen auftretende Ungleichbehandlung hätte nur durch eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Pflichtversicherten nach der Erwerbsbiographie oder den Vordienstzeiten vermieden werden können. Das hätte zu Abgrenzungsschwierigkeiten innerhalb dieser Untergruppe geführt, die Komplexität der Übergangsvorschriften weiter erhöht und einen größeren Verwaltungsaufwand bei der Überführung der Pflichtversicherten in das neue Zusatzversorgungssystem zur Folge gehabt. Dies wäre dem berechtigten Vereinfachungsinteresse der Tarifvertragsparteien und ihrem Ziel, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2008 - IV ZR 134/07 -, BGHZ 178, 101, Tz. 61), erkennbar zuwider gelaufen (vgl. dazu auch BAG, Urteil v. 20. August 2013 - 3 AZR 959/11 -, NZA 2014, 36, Tz. 36).

(e) Aus der Vielzahl der fast 200 vom erkennenden Gericht von September 2013 bis Februar 2014 verhandelten Verfahren zu § 79 Abs. 1a VBLS ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der VBL für die Tarifvertragsparteien vorgenommene Überprüfung fehlerhaft gewesen sein könnte. Vielmehr bestätigen die Fälle, in denen die jeweils klagende Partei als vormals rentenferne Pflichtversicherte bereits eine Betriebsrente erhält, dass das Näherungsverfahren grundsätzlich bei der Ermittlung der Startgutschrift günstiger war. Denn die bei Eintritt des Versicherungsfalls bezogene gesetzliche Bruttorente war, soweit die Parteien hierzu überhaupt konkret vorgetragen oder zumindest Rentenunterlagen vorgelegt haben, in aller Regel höher als die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG durch das Näherungsverfahren anzurechnende Grundversorgung. Ist aber die nach dem Näherungsverfahren anzurechnende voraussichtliche Grundversorgung geringer als die tatsächliche gesetzliche Rente, so ist die Voll-Leistung, die sich so aus der Gesamtversorgung (§ 41 VBLS a.F.) abzüglich der anzurechnenden Rente errechnet, höher als im umgekehrten Falle. Aus der höheren Voll-Leistung errechnet sich sodann mit Hilfe des Multiplikators der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag, der wiederum zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 EUR geteilt wird (zur Berechnung vgl. BGH, Urteil v. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, a.a.O., Tz. 68-71).

(f) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Deshalb waren sie nach Art. 3 Abs. 1 GG bei der Überleitung nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Das Näherungsverfahren dient der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung.

Die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung wurden durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens aus oben dargelegten Gründen nicht überschritten. Für den die Tarifbestimmungen umsetzenden Satzungsgeber der VBLS gilt nichts anderes.

7. Es ist auch insoweit nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auszugehen, als die streitgegenständlichen Regelungen dazu führen, dass Angestellte des öffentlichen Diensts im Alter eine andere Versorgung erhalten als Beamte.

a) Zwar handelt es sich hierbei innerhalb der arbeitenden Bevölkerung unzweifelhaft um zwei Gruppen, die ungleich behandelt werden. Dabei ist auch nicht zu verkennen, dass in bestimmten Bereichen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in derselben Tätigkeit, so beispielsweise im Schuldienst, nebeneinander eingesetzt werden.

b) Allerdings ist die Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auch im Hinblick auf die Altersversorgung angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, FamRZ 2008, 960, Tz. 14 ff.).

aa) Das Beamtenverhältnis ist eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Sie ist nach Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte sind ihrem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitern und Angestellten in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Pflicht des Beamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329, 345; Beschluss v. 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Tz. 54; st.Rspr.). Ein Beamter ist seinem Dienstherrn darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334). Im Gegenzug haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 04. Juni 1969 - 2 BvR 33/66, 2 BvR 387/66 -, BVerfGE 26, 79, 93; Beschluss v. 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, 263; Urteil v. 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330, 350 f.; Beschluss v. 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372, 380 f.; st.Rspr.).

bb) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten diese besonderen, durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätze nicht. Die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter werden großteils privatautonom geregelt, kollektivrechtlich vor allem durch Tarifvertrag und individualrechtlich insbesondere im Arbeitsvertrag. Die Angestellten und Arbeiter haben nicht die für Beamtenverhältnisse charakteristischen Rechte und Pflichten. Sie sind nicht verpflichtet, sich für ihren Arbeitgeber mit ihrer ganzen Persönlichkeit einzusetzen und ihm ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie haben vielmehr nur diejenige Arbeitsleistung zu erbringen, zu der sie sich vertraglich verpflichtet haben. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Angestellten und Arbeiter nicht nur in den engen Grenzen des Beamtenrechts, sondern im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzvorschriften grundsätzlich jederzeit entlassen (vgl. BAG, Urteil v. 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -, juris). Ein Anspruch auf lebenslange Alimentation steht den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, 45; Beschluss v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, BVerfGE 98, 365, 391).

8. Nichts anderes gilt, soweit gegen die streitgegenständlichen Regelungen vorgebracht wird, dass diese zu einer Ungleichbehandlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes mit Beschäftigten der Privatwirtschaft führen würden.

a) Zwar ist es richtig, dass der unmittelbar auf die betriebliche Altersvorsorge der in der Privatwirtschaft Beschäftigten anwendbare § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG im Rahmen der durch § 79 Abs. 1a Nr. 1 VBLS n.F. durchzuführenden Vergleichsberechnung zwar sinngemäß herangezogen, aber mit einem Abschlag von 7,5 Prozentpunkten versehen wird; auf Grundlage dieses verminderten Prozentsatzes werden sodann die weiteren Rechenschritte im Rahmen der Vergleichsberechnung durchgeführt.

b) Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Tatsächlich handelt es sich schon nicht um eine Ungleichbehandlung durch die Tarifvertragsparteien oder gar die Beklagte, da deren Regelungen von vornherein die Gruppe der in der Privatwirtschaft Beschäftigten nicht mit einschließen können; die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen beruht hier auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nur für in der Privatwirtschaft Beschäftigte vorzusehen. Hieran ist der Gesetzgeber nicht gehindert; tatsächlich ist ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Zwar wäre es dem Gesetzgeber wohl nicht verwehrt, die Berechnung nach § 2 BetrAVG für die private Wirtschaft auf den öffentlichen Dienst zu erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, Tz. 51; Beschluss v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, BVerfGE 98, 365, 398), doch ist dies jedenfalls nicht zwingend.

Denn der Gesetzgeber hat einen Regelungsspielraum, den er auch nutzen kann, um Besonderheiten des öffentlichen Dienstes durch eine abweichende Regelung Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss v. 15. Juli 1998, a.a.O., BVerfGE 98, 365, 400). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss aus dem Jahr 1998 die anstelle des § 2 BetrAVG für den öffentlichen Dienst anwendbare Sonderregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. als gleichheitswidrig beanstandet, dabei aber ausdrücklich klargestellt, dass der Gesetzgeber keinesfalls gehalten ist, eine Anwendung des § 2 BetrAVG auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vorzusehen; insoweit wurde dem Gesetzgeber auch unter Verweis auf die Komplexität der Materie eine lange Übergangsfrist eingeräumt, während der die als gleichheitswidrig beanstandete Regelung anstelle der ansonsten eingreifenden Regelung des § 2 BetrAVG weiterhin angewandt werden durfte.

Darüber hinaus ist ein sachlicher Grund dafür, die Regelung des § 2 BetrAVG nicht auf die Beschäftigten des öffentlichen Diensts zu erstrecken, bereits darin zu sehen, dass mit einer Anwendung der Anteilsberechnung nach § 2 BetrAVG im öffentlichen Dienst Ungereimtheiten verbunden wären, die mit einer Sonderregelung für diesen Bereich vermieden werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 8. Mai 2012, a.a.O., Tz. 57).

9. Weiterhin ist auch für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nichts ersichtlich.

a) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, Tz. 34). Es kommt auch nicht darauf an, dass neben dem Geschlecht weitere Gründe für die Ungleichbehandlung maßgeblich waren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 -, BVerfGE 89, 276, Tz. 49). An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die nur entweder bei Männern oder Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese einzig im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfG, Urteil v. 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 -, BVerfGE 85, 191, Tz. 55, 61; Beschluss v. 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 -, BVerfGE 92, 91, Tz. 40). Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (BVerfG, Urteil v. 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373, Tz. 69; Beschluss v. 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, Tz. 34).

b) Eine an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Lösung findet sich vorliegend jedoch weder in der Satzungsumstellung als solcher, noch in den neuen Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. Die Regelungen sind durchweg geschlechtsneutral formuliert. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass im Ergebnis im Hinblick auf die Gesamtregelung oder Teile derselben von einer überwiegenden Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts auszugehen und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen wäre.

Insbesondere ergibt sich eine solche faktische diskriminierende Wirkung auch nicht durch die Heranziehung des Näherungsverfahrens. Insoweit ist auf die gebotene Gesamtbetrachtung zu verweisen, anhand derer eine auch faktische Diskriminierung von Frauen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann; hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

10. Auch von einem Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere ergeben sich weder aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 13. September 2011 (- C447/09 (Prigge) -, NJW 2011, 3209) noch aus der Entscheidung vom 9. Oktober 2001 (- C-379/99 (Pensionskasse) -, NJW 2001, 3693) Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Regelungen gegen Europarecht verstoßen könnten. Nichts anderes gilt für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR).

a) Insbesondere das Urteil des EuGH vom 13. September 2011 lässt sich für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen. Wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe mehrfach klargestellt hat, ist die genannte Entscheidung auf die Richtlinie 2000/78/EWG und die Frage der Altersdiskriminierung bezogen. Für die Abwägung von Grundrechten im Verhältnis zur Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und der daraus abzuleitenden Einschätzungsprärogative lässt sich der Entscheidung hingegen nichts entnehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile v. 6. November 2012 - 12 U 45/12; 12 U 72/12; 12 U 65/12 -; Urteil v. 5. Februar 2013 - 12 U 81/12 -; Urteil v. 29. Oktober 2013 - 12 U 24/13 -). Auch hat der Bundesgerichtshof in Folge der genannten Entscheidung zu Recht keinen Anlass gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Systemumstellung aufgrund tarifvertraglicher Entscheidung Abstand zu nehmen, sondern tatsächlich seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 18. Juli 2012 - IV ZR 62/11 -, VersR 2013, 90, Tz. 22; OLG Karlsruhe, Urteil v. 29. Oktober 2013 - 12 U 24/13 -, S. 11).

b) Nichts anderes gilt für das Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2001. Soweit hier von Interesse, lässt sich der genannten Entscheidung lediglich entnehmen, dass eine im Rahmen eines durch Tarifvertrag geschaffenen betrieblichen Rentensystems gezahlte Altersrente eine Vergütung darstellt, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses zahlt und somit in den Anwendungsbereich von Art. 119 EWGV (Art. 114 EG; Art. 157 AEUV) fällt. Hieraus ergibt sich jedoch nichts dafür, wie eventuelle Anwartschaften auf derartige Vergütungen auszugestalten sind und ob und wie diese angepasst werden können; insbesondre folgt auch nach der genannten Vorschrift des - jetzt - Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH weder, dass europarechtliche Bedenken an der Systemumstellung als solcher bestehen könnten, noch dass gegen die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. derartige Bedenken bestehen könnten.

c) Auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGBl 1956 II S. 1880, BGBl 2002 II S. 1072) sind Anwartschaften auf Ruhegehälter im öffentlichen Dienst nicht der Höhe nach geschützt (EGMR, Entscheidung v. 2. Februar 2006 - 51466/99, 70130/01; Buchheit u. Meinberg/Deutschland -, NVwZ 2006, 1274, 1275).

11. Auch im Übrigen können die gegen die Satzungsänderung als solche oder gegen die neu eingeführten Regelungen der § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1a, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, § 80 Satz 2 und 4 VBLS n.F. erhobenen Bedenken im Ergebnis nicht durchgreifen.III.

Es ist auch kein besonderer Härtefall ersichtlich, der vorliegend ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung liegen nicht vor.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein kann. Eine solche Härte kann aber nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (vgl. BGH, Beschluss v. 10. März 2010 - IV ZR 333/07 -, NVwZ-RR 2010, 572, Tz. 16; Urteil v. 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07 -, NVwZ-RR 2010, 487, Tz. 18/21). Auch reicht allein die Nähe zum Stichtag nicht aus. Ansonsten wären Stichtagsregelungen nicht mehr handhabbar (vgl. BAG, Urteil v. 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 -, Tz. 29; Urteil v. 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 -, NJW 2002, 2339, Tz. 29/32). Hinzukommen müssen Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall. Dies gilt auch bei durch eine Familienstandsänderung bedingten erheblichen Renteneinbußen. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit - wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben - nur begrenzt aufstellen (vgl. BGH, Urteil v. 27. September 2012 - IV ZR 182/10 -, FamRZ 2013, 32 (LS), Tz. 17).

Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände, die einen Härtefall im oben aufgezeigten Sinne begründen könnten, nicht substantiiert dargelegt.

Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.C.

Mangels Erfolg in der Hauptsache kann die Klägerin auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattet verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.