VG Münster, Urteil vom 25.03.2014 - 13 K 1551/13.O
Fundstelle
openJur 2014, 7104
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

Die am 00.00.0000 in I. geborene Beklagte verließ die Realschule im Juni 1995 mit der Fachoberschulreife. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 absolvierte sie mit Erfolg eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten in C. .

In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 arbeitete sie als Justizvollzugsangestellte bei der JVA C. . Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie zur Justizvollzugsobersekretärsanwärterin ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten zugelassen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde sie am 00.00.0000 zur Justizvollzugsobersekretärin zur Anstellung ernannt. Am 00.00.0000 erfolgte die Ernennung zur Justizvollzugsobersekretärin, die Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit war am 00.00.0000. Zum 00.00.000 wurde sie zur Justizvollzugshauptsekretärin befördert.

Die Beklagte war bis zu ihrer Suspendierung mit Ausnahme von wenigen Wochen während der Ausbildung durchgehend in der Justizvollzugsanstalt C. tätig, dort seit 2009 überwiegend als Abteilungsbeamtin in dem nach innen geöffneten 0-Flügel. Ihre Leistungen wurden in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 insgesamt mit der Note "vollbefriedigend (obere Grenze)" bewertet.

Die Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet.

Die Beklagte ist strafrechtlich nicht und disziplinarrechtlich mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes noch nicht in Erscheinung getreten.

Am 3. Januar 2012 informierte ein Gefangener die Anstaltsleitung der JVA C. , dass er gesehen habe, dass die Beklagte sich am 00.00.0000 mit dem Gefangenen H. in dessen Zelle habe einsperren lassen. In einem am folgenden Tag geführten Gespräch zwischen der Anstaltsleitung und der Beklagten verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagte bis zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Überstunden abbaut und nicht zum Dienst erscheint. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht einer Beziehung der Beklagten zum Gefangenen H. . Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte mit Wirkung zum 00.00.0000 mit ihrer Zustimmung für 3 Monate an die Justizvollzugsschule in X. abgeordnet. Zu einer Aufnahme dieser Tätigkeit kam es nicht mehr, da die Beklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis Ende Januar 2014 erkrankt war. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde der bis dahin bekannte Sachverhalt der Staatsanwaltschaft C. mit der Bitte um Prüfung in strafrechtlicher Hinsicht übersandt.

Am 00.00.0000 leitete der Kläger gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Begründet wurden diese Maßnahmen mit dem Vorliegen des Verdachts einer intimen Liebesbeziehung der Beklagten mit dem Gefangenen S. H. . Zudem bestünde der Verdacht, dass die Beklagte seit längerer Zeit wisse, dass der Gefangene H. im Besitz eines Mobiltelefons sei und sie ihn auf diese Weise sowohl telefonisch als auch per SMS mehrfach kontaktiert habe.

Am 00.00.0000 stellte die Staatsanwaltschaft C. das Strafverfahren gegen die Beklagte mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da die sexuellen Handlungen zwischen der Beklagten und dem Gefangenen H. nicht unter Ausnutzung der Amtsstellung der Beklagten sondern deshalb stattgefunden hätten, weil sich die Beklagte und der Gefangene ineinander verliebt hätten, mithin der objektive Tatbestand des § 174 a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen) nicht gegeben sei.

Mit der nach ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten am 4. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klage wirft der Kläger der Beklagten vor, zwischen August 2011 und Juni 2012 eine Liebesbeziehung mit dem Gefangenen H. geführt zu haben, ohne dies ihrem Dienstvorgesetzten zu melden, in dessen Rahmen sie sich u.a. vom Gefangenen H. am 30. Dezember 2011 dazu überreden ließ, sich mit ihm vom Gefangenen X1. für einen Zeitraum von etwa 15 Minuten in dessen Haftraum einschließen zu lassen, um dort ungestört zu sein und sich einander körperlich zuzuwenden. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, seit November 2011 gewusst zu haben, dass der Gefangene H. ein Handy im Besitz gehabt habe. Statt dieses zu melden, habe sie es vielmehr genutzt, um SMS mit dem Gefangenen auszutauschen; in zwei Fällen habe sie auch die Prepaid SIM-Karte des Gefangenen aufgeladen. Selbst als nach Bekanntwerden der Vorwürfe der Gefangene in die JVA X2. verlegt worden sei, habe sie weiterhin mit ihm per SMS Kontakt gehalten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Sie meint, dass sie die Tat während einer schwierigen Lebensphase begangen habe. Ihre damalige Ehe sei zerrüttet gewesen, mittlerweile sei sie neu verheiratet und glücklich in der Beziehung. Da sie sich auch nicht strafbar gemacht habe, sei eine Entfernung nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte, der Disziplinarakte sowie (der Kopien) der Strafakte 32 Js 33/12 der Staatsanwaltschaft C. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.

I.

1.

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Gefangene S. H. kam 2010 zur Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung u. a. wegen Mordes in die Justizvollzugsanstalt C. -L. . Er war zunächst bis zum 11. August 2011 in der Sicherheitsabteilung untergebracht. Anschließend wurde er in den 0-Flügel versetzt. Beim 0-Flügel handelt es sich um den sogenannten Erprobungsbereich. Der 0-Flügel besteht aus den Abteilungen 13, 14 und 15. Es handelt sich hierbei um einen nach innen geöffneten Bereich, in dem sich die Gefangenen in einem eingeschränkten Zeitraum frei bewegen können. Die Gefangenen im 0-Flügel haben jeder einen separaten Haftraumschlüssel, um die eigene Haftraumtür von außen zu verschließen. Von innen sind die Türen nicht zu verriegeln. Die Beklagte kannte den Gefangenen H. bereits, als er noch im Sicherungsbereich auf Abteilung 0 war, da sie auch dort unregelmäßig ihren Dienst verrichtete. Er bemerkte, dass die Beklagte, die zu der Zeit in ihrer am 00.00.0000 geschlossenen und am 00.00.0000 geschiedenen Ehe massive Probleme hatte, in bedrückter Stimmung war. Wiederholt sprach er sie darauf an, woraufhin sich die Beklagte ihm offenbarte. Spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung des Gefangenen H. in den 0-Flügel entwickelte sich zwischen dem Gefangenen und der Beklagten eine Liebesbeziehung. Die Beklagte und der Gefangene H. führten persönliche und auch intime Gespräche. Sie tauschten Liebesbriefe und Zettel aus. Die Beklagte glaubte dem Gefangenen H. , der zu der Zeit ein Wiederaufnahmeverfahren betrieb, nach eigenen Angaben alles, auch dass er unschuldig sei. Der Beklagten gefiel es, wenn der Gefangene H. in ihrer Nähe war und mit ihr sprach. Sie fühlte sich von ihm verstanden.

Spätestens ab August 2011 kam es zu körperlichen Kontakten zwischen der Beklagten und dem Gefangenen H. . Es kam zu teils intensiven Küssen und körperlichen Berührungen, insbesondere in Form von Streicheleien.

Spätestens seit November 2011 wusste die Beklagte, dass der Gefangene H. im Besitz eines Handys war. Dieses Handy nutzten die Beklagte und der Gefangene H. , um eine Vielzahl von SMS zu schreiben. In zwei Fällen lud die Beklagte, nachdem sie sich zunächst seinem Anliegen widersetzt hatte, für je 15 Euro die Prepaidkarte des Gefangenen H. auf, um weiterhin SMS mit ihm austauschen zu können.

Die Beklagte und der Gefangene H. hatten Pläne für eine gemeinsame Zukunft. Sie hofften, dass er Mitte 2012 entlassen werden könnte. Auch zeigte sich die Beklagte einer späteren Heirat gegenüber durchaus aufgeschlossen. In den Briefen bezeichneten sie sich gegenseitig als "mein Mann" und "meine Frau".

Im Laufe der Zeit sprach der Gefangene H. die Beklagte zunehmend darauf an, ob sie nicht eine Gelegenheit finden könnten, ungestört miteinander zusammen zu sein. Er machte hierzu verschiedene Vorschläge. Die Beklagte hatte allerdings Angst vor der ganzen Situation und vor den Konsequenzen für ihre Arbeit und ihre Ehe. Schließlich sprach der Gefangene H. die Beklagte entweder am Mittwoch, den 00.00.0000 oder am Donnerstag, den 00.00.0000, morgens darauf an, dass er sich am Vortage mit dem Mithäftling X1. , der in der JVA C. eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und Vergewaltigung verbüßt, ausführlich unterhalten habe; dieser sei bereit, sie in seinem Haftraum einzuschließen. Der Gefangene H. hatte schon mehrfach darüber gesprochen, wurde aber erstmalig konkret und wollte das am nächsten Tage durchführen. Die Beklagte wiegelte erst ab und bat dann darum, sich das überlegen zu dürfen. Sie tauschten zu dem Thema noch SMS aus, der Gefangene H. fragte sie mittags auch nochmal danach. Am Morgen des 00. bzw. des 00.00.0000 bat er dann darum, nach dem Frühstück seine Zelle und die des Warneckes offen zu lassen, damit beide nach offizieller Version miteinander Kaffeetrinken konnten. Dies tat die Beklagte. Der Gefangene H. kam dann an die Bürotür der Beklagten und gab ihr mit dem Kopf ein Zeichen, dass sie ihm in seine Zelle folgen sollte. Dort versteckte sie sich hinter einem Vorsprung, woraufhin X1. ca. um 6.10 Uhr, wie zuvor besprochen, mit dem Schlüssel des H. die Zelle von außen zuschloss. Die Beklagte fühlte sich völlig macht- und wehrlos, zumal sie kein Funkgerät dabei hatte und keine Möglichkeit bestand, die Tür von innen aufzuschließen. In der Zelle kam es zum einvernehmlichen Oralverkehr zwischen der Beklagten und dem Gefangenen H. . Anschließend, ca. nach einer ¼ Stunde, wurde die Zelle durch X1. wieder aufgeschlossen und die Beklagte verließ die Zelle. Beim Verlassen der Zelle wurde die Beklagte vom Gefangenen B. beobachtet, der daraufhin am 00.00.0000 die Anstaltsleitung informierte. In der am 00.00.0000 durchgeführten Anhörung bestätigten die Gefangenen X1. und H. im Wesentlichen den Sachverhalt. Der Gefangene H. wurde daraufhin noch am gleichen Tag in die JVA X2. verlegt.

Die Beklagte wurde ebenfalls am 00.00.0000 angehört. Sie stellte die Vorwürfe vollumfänglich in Abrede und beschuldigte den Gefangenen S1. , haltlose Gerüchte gegen sie in die Welt zu setzen. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 räumte sie den Sachverhalt umfassend ein. Nach der Versetzung des Gefangenen H. in die JVA X2. hielt die Beklagte u. a. über das Handy Kontakt zum Gefangenen H. . Dem Gefangenen H. war es gelungen, das Handy von der JVA C. in die JVA X2. einzuschmuggeln. Noch am 00.00.0000 schrieb sie dem Gefangenen H. zwei Kurzmitteilungen, die mit den Worten endeten: "ILD Bärchen" bzw. "Babe, ich LIEBE DICH über alles". Das Handy wurde am 19. Januar 2012 anlässlich einer Zellendurchsuchung gefunden und beschlagnahmt. In der Folgezeit brach sie den Kontakt zum Gefangenen H. ab.

2.

Diese Feststellungen beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung der Beklagten sowohl im Straf- wie auch im Disziplinarverfahren. Für das Gericht besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Einlassungen zu zweifeln, zumal sich keine durchgreifenden Widersprüche zum sonstigen Akteninhalt ergeben.

Die schriftsätzliche Einlassung der Beklagten, dass die Beziehung zum Gefangenen H. unverzüglich nach dessen Verlegung in die JVA X2. beendet wurde, sieht das Gericht angesichts des Wortlauts der SMS vom 19. Januar 2012 als widerlegt an.

II.

Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich die Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.

Gemäß Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) haben die Bediensteten gegenüber Gefangenen und Entlassenen sowie deren Angehörigen und Freunden die notwendige Zurückhaltung zu wahren. Jede Beziehung zu diesen Personen, die geeignet sein könnte, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, ist der Anstaltsleitung mitzuteilen. Dies ergibt sich auch aus dem Erlass des Justizministers vom 13. November 1998, der die Pflichten der Bediensteten im Falle einer Liebesbeziehung zwischen einer/einem Bediensteten und einem/einer Gefangenen regelt und ausdrücklich unter Hinweis auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen vorschreibt, dass die Beziehung unverzüglich der Anstaltsleitung zu offenbaren ist, sobald die einzuhaltende Distanz überschritten ist. Auf diesen Erlass wurden alle Bediensteten der JVA C. zuletzt mit Rundmail vom 1. September 2009 hingewiesen.

Gegen diese Vorschriften hat die Beklagte massiv und vorsätzlich verstoßen, indem sie eine Beziehung zum Gefangenen H. unterhielt und dies der Anstaltsleitung verschwieg. Das Verschweigen der Beziehung stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die in § 9 DSVollz geregelte Meldepflicht dar, wonach die Bediensteten dem Anstaltsleiter alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen haben.

Indem sie dem Anstaltsleiter nicht meldete, dass der Gefangene H. ein Handy hatte, ihn vielmehr noch durch das Aufladen des Handys unterstützte, hat sie einen Verstoß gegen Nr. 9 DSVollz begangen.

Durch ihr Verhalten hat die Beklagte daher gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die von ihren Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Mit dem Unterlassen der Mitteilungen an die Anstaltsleitung hat die Beklagte zugleich ihre Pflicht zur Unterstützung ihres Vorgesetzten nach § 35 Satz 1 BeamtStG verletzt.

Gleichzeitig liegt ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG vor, wonach das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert.

Indem sie sich gemeinsam mit dem Gefangenen H. in dessen Zelle einschließen ließ, hat sie zudem gegen ihre Pflicht, sich mit vollem Einsatz ihrem Beruf zu widmen verstoßen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), da sie während der Zeit ihren dienstlichen Aufgaben nicht nachkommen konnte.

III.

1.

Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Disziplinarkammer die Verhängung der Höchstmaßnahme für geboten und unvermeidlich.

Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Beamtin beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 bis 3 LDG NRW). Eine Beamtin, die durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass die Beamtin auch künftig ihren Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 -, m. w. N.

Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert und ist aus gutem Grund unbedingt einzuhalten.

Durch die für die Strafgefangenen bestehende erhebliche Beschränkung der Außenkontakte sowie durch die außerordentliche Begrenzung des Bewegungsraums - beides macht sich während ihrer Dienstzeit auch für die Justizvollzugsbeamten stark bemerkbar und verlangt von ihnen ein gesteigertes sicherungsbewusstes Verhalten - bestehen in einer Strafvollzugsanstalt besonders belastende Bedingungen. Sowohl die inhaftierten Personen als auch die innerhalb des abgeschlossenen Bereichs tätigen Beamten sehen sich gegenseitig einer andauernden und genauen Beobachtung ausgesetzt. Unter anderen Umständen vielleicht weniger bedeutsamen Abweichungen des Verhaltens gegenüber dem üblichen wird große Aufmerksamkeit gewidmet und es werden - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - Folgerungen gezogen, die leicht ins Persönliche reichen können. In einer derartigen Atmosphäre erhalten spezielle Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen leicht eine besondere Brisanz, vor allem, wenn sie die Folge tatsächlich vorhandener oder nur vermuteter persönlicher Zu- oder Abneigungen sind.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16 a D 06.85 -.

Ein Regeldisziplinarmaß hat die Rechtsprechung für Verstöße gegen das Verbot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen nicht entwickelt,

vgl. BayVGH, a.a.O.,

so dass den konkreten Umständen besondere Bedeutung zukommt.

Das Verhalten der Beklagten zeichnet sich durch ein eklatantes Versagen im Kernbereich ihrer Tätigkeiten aus. Hier belastet die Beklagte zunächst, dass sie durch die Eingehung einer Liebesbeziehung ausgesprochen massiv und vorsätzlich gegen das Gebot der Zurückhaltung verstoßen hat. Es ist unmittelbar einsichtig, dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen sowohl erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen wie auch gravierende Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt mit sich bringen können.

Vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 -, juris, Rd. 62.

Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden sind, die der "begünstigte" Gefangene oder Dritte ausnutzen können, hatte sich die Beklagte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu fürchten hatte, sowohl gegenüber dem "begünstigten" wie auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar gemacht. Erschwerend wirkt ferner, dass die Liebesbeziehung über einen längeren Zeitraum andauerte.

Das entscheidende disziplinarische Gewicht enthält das Dienstvergehen aber hier durch die Bereitschaft der Beklagten, zugunsten ihrer Liebesbeziehung elementare Sicherheitspflichten massiv zu verletzen, obwohl sie als Abteilungsbeamtin in besonderem Maße für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zuständig war.

Um mit dem Gefangenen H. Mitteilungen austauschen zu können, hat sie - was bereits alleine sehr erschwerend wirkt - nicht nur den Besitz seines Handys der Anstaltsleitung verschwiegen, sondern durch zweimaliges Aufladen der Prepaidkarte ermöglicht, dass der Gefangene H. es über einen längeren Zeitraum nutzen konnte. Der Gebrauch von Handys in der JVA ist nachhaltig geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu stören. Die Beklagte torpedierte durch ihr Tun das Bemühen ihrer damaligen Kollegen, die Kommunikation der Gefangenen mit der Außenwelt auf das gesetzlich zugelassene Maß zu beschränken. Zudem ermöglichen Handys nicht nur die unüberwachte fernmündliche Kommunikation von Gefangenen mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt, was Fluchtvorbereitungen, die Organisation von Straftaten von der JVA heraus aber auch die Beeinflussung von Zeugen ermöglicht, sondern auch z.B. innerhalb der JVA die sekundengenaue Mitteilung der Standorte von Bediensteten. Handys im Besitz von Gefangenen stellen daher eine Gefahr auch für die Bediensteten in der JVA dar. Beim Aufladen des Handys handelt es sich zudem nicht um spontane und unüberlegte Taten; die Beklagte hat sich vielmehr über einen längeren Zeitraum wiederholt bereit gezeigt, den Gefangenen H. , dessen Vorleben durch massive Gewalttaten gekennzeichnet war - u. a. wurde er mehrfach wegen vorsätzlicher Tötung bzw. Mordes verurteilt -, unter Verletzung elementarster Sicherheitsbestimmungen zu unterstützen. Dies stellt objektiv bereits den Vollzug eines Frontenwechsels dar.

Im Interesse ihrer Liebesbeziehung hat die Beklagte es sogar zugelassen, unter Mitwirkung eines weiteren, ebenfalls zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen mit dem Gefangenen H. in seiner Zelle eingesperrt zu werden. Sie hat es dadurch in Kauf genommen, dem Gefangenen H. , dem schon allein aufgrund seiner Verurteilungen eine gewisse Gefährlichkeit nicht abgesprochen werden kann und bei dem wegen der durch die Sicherungsverwahrung bedingten Perspektivlosigkeit Fluchtgedanken und Kurzschlusshandlungen zumindest nicht ausgeschlossen werden können, hilf- und schutzlos ausgeliefert zu sein. Zwar ging die Initiative zu dieser Tat nicht von der Beklagten aus, doch auch hier wirkt erschwerend, dass es sich um keine spontane Tat handelte, diese vielmehr gründlich geplant wurde.

Die Beklagte belastet ferner ihr Verhalten unmittelbar nach Entdeckung der Tat. Sie stellte die Tat in ihrer ersten Einlassung nicht nur in Abrede und bezichtigte zu Unrecht einen Gefangenen der falschen Anschuldigung, sondern unterließ es auch in der Folgezeit nicht, mit dem Gefangenen H. mittels des Handys zu kommunizieren.

Diesen, das Eigengewicht der Verfehlung prägenden Gesichtspunkten, stehen nur wenige Aspekte entgegen, die in Bezug auf das Dienstvergehen mildernd anzuführen sind:

Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass sich die Ehe der Beklagten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in einer schweren Krise befand und dies eine - die Schuldfähigkeit jedoch nicht berührende - depressive Episode auslöste. Dadurch ist die Beklagte in einer auch menschlich durchaus nachvollziehbaren Weise in eine Situation geraten, in der sie im Stadium des Verliebtseins mit der damit einhergehenden Bereitschaft zu irrationalem Verhalten sich zu den hier zu bewertenden Handlungen hat hinreißen lassen. Die persönliche Situation der Beklagten sowie offenbar auch die Persönlichkeitsstruktur der Beklagten haben wesentlich dazu beigetragen, dass sie in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bereit war, sich auf eine solche - bei nüchterner Betrachtung ohnehin perspektivlose - Beziehung einzulassen. Zu ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass sie, allerdings erst nachdem der Sachverhalt weitgehend geklärt war, ein rückhaltloses Geständnis abgelegt hat. Die Feststellung, dass sie in zwei Fällen die Prepaid-Karte des Gefangenen H. auflud, beruht ausschließlich auf ihrer Einlassung. Zuvor gab es hierfür keine Hinweise.

Im Ergebnis verbleibt es aber bei Gesamtbetrachtung und der Berücksichtigung aller Umstände bei der Feststellung, dass das zwischen der Beklagten und ihrem Dienstherrn vormals bestehende Vertrauensverhältnis aufgrund der Schwere des von ihr vorsätzlich im Kernbereich ihrer Pflichten begangenen Dienstvergehens endgültig und unwiderruflich zerstört ist. Zu Recht erwarten sowohl der Dienstherr wie auch die Allgemeinheit von den Bediensteten im hochsensiblen und gefährlichen Bereich des Justizvollzugs, dass sie auch in persönlichen Krisensituationen bei innerhalb einer JVA nicht vollkommen unüblichen Versuchungssituationen ihren Dienst ordnungsgemäß verrichten und zumindest solche Pflichten nicht verletzen, die - wie hier - zu den von jedermann ohne weiteres einsehbaren und leicht einhaltbaren Kernpflichten des Justizvollzugs zählen. Angesichts des endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes und aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist die Beklagte daher aus dem Dienst zu entfernen. Diese Maßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn ansonsten nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Weder die jahrelange unbeanstandete Dienstzeit, in welcher die Beklagte deutlich überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, noch die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit vermögen ein Verbleiben der Beklagten im Dienst zu rechtfertigen. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei das damit verbundene Risiko für sie vorhersehbar war. Aufgrund des endgültigen und vollständigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person der Beklagten ist gemäß § 13 Abs. 3 LDG NRW ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend erforderlich und angemessen.

2.

Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Dr. Bamberger Prange

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