VG München, Urteil vom 24.10.2013 - M 23 K 12.30655
Fundstelle
openJur 2014, 7035
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2012 wird in Nrn. 2, 3 und 4 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

III. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... 1989 in ..., Iran, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Etwa im Jahr 1995 zog er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder nach ..., Afghanistan, und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Nach seinen Angaben besuchte der Kläger die Schule bis zur 10. Klasse, begann danach eine Ausbildung an der Polizeiakademie in ... und war im Anschluss mehrere Jahre im Polizeidienst. Im August 2011 verließ der Kläger nach seinen eigenen Angaben Afghanistan und reiste nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am ... April 2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Am ... Juli 2012 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger insbesondere aus, dass er aufgrund seiner Arbeit bei der Polizeiakademie mehrfach telefonisch bedroht worden sei. Er habe Informationen über die polizeiliche Taktik geben sollen. Schließlich hätten zwei Personen auf einem Motorrad ihn angesprochen; sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn ständig anrufen, er würde jedoch keine ordentliche Antwort geben. Er sei von den beiden Personen gefragt worden, wieso er mit ihnen nicht zusammenarbeite. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen. Kurz zuvor sei auch ein Arzt der Polizeiakademie entführt worden. Er habe Afghanistan aufgrund dieser Bedrohungen verlassen. Der Kläger legte im Rahmen der Anhörung mehrere Dokumente, die sowohl seine Arbeit für die Polizeiakademie von ... bestätigen sollten, als auch Ausweispapiere vor. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.

Mit E-Mail vom ... Juli 2012 übersandte der Kläger an das Bundesamt weitere Dokumente zur Bestätigung seiner Aussage.

Mit Bescheid vom ... August 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30. August 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 31. August 2012, erhoben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten:

„I. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2012, Az. ..., wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

III. Hilfsweise wurde beantragt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen.“

Mit Schreiben vom 20. September 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Schreiben vom 16. August 2013 begründeten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers die Klage. Sie führten aus, dass der Kläger seit 2010 operativ bei der Polizei – Abteilung zur Bekämpfung des Rauschgifthandels in der Provinz ... tätig gewesen sei. Auf Grund der gegen ihn gerichteten Drohungen der Rauschgifthändler und Regierungsgegner sei er zur Bildungsanstalt für Polizeiausbildung in der Provinz ... versetzt worden. Er sei jedoch auch dort von seinen Gegnern bedroht worden. Des Weiteren wurden drei Schreiben mit Übersetzung vorgelegt, die den Sachverhalt bestätigen sollten.

Mit Schreiben vom 17. September 2013 führte die Beklagte aus, dass den vorgelegten Dokumenten des Klägers keinerlei Beweiskraft zukomme.

Ebenfalls mit Schreiben vom 17. September 2013 bestellten sich die derzeitigen Bevollmächtigten des Klägers und führten mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 ergänzend aus, dass die vom Kläger übergebenen Dokumente den wesentlichen Sachverhalt tatsächlich dokumentieren würden. Die Schilderung des Klägers sei glaubhaft und entspreche auch den realen Gegebenheiten in Afghanistan. Des Weiteren führten die Bevollmächtigen des Klägers aus, dass sich die Sicherheitslage seit Ende 2012/Anfang 2013 in Afghanistan kontinuierlich verschärfe. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger in besonderer Weise gefährdet; er zähle zu den Personen mit einem hohen Risikopotential. Ergänzend wurden weitere Dokumente mit Übersetzung zur Glaubhaftmachung des Vortrags des Klägers vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 legte die Beklagte die auf Bitte des Gerichts erstellten Übersetzungen von verschiedenen Dokumenten vor, die dem Bundesamt von dem Kläger übergeben worden waren.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2013 beschränkten die Bevollmächtigten des Klägers die Klage auf die Feststellung, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und nahmen die Klage im Übrigen zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2013 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslands Afghanistan vorliegen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist der Kläger Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, da ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Verfolgung kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 a.a.O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban bzw. sonstiger Gegner der Drogenfahndung wegen seiner Tätigkeit bei der afghanischen Polizei in der Anti-Drogen-Einheit und der damit (tatsächlich oder jedenfalls vermeintlichen politischen) Überzeugung verlassen hat und er im Falle einer Rückkehr hiervon weiterhin bedroht ist.

Der Kläger hat in überzeugender Weise und ohne Widersprüche das Verfolgungsgeschehen sowie die weiteren Vorkommnisse geschildert. Er hat in allen Verfahrensstadien hierzu im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht, die Geschehnisse unter Nennung von Einzelheiten und zusammenhängend ohne Übertreibungen dargestellt und verbliebene Unklarheiten im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ohne Zögern nachvollziehbar erläutert. Auch die umfangreichen vorgelegten Dokumente des Klägers bestätigen den Vortrag des Klägers. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass der Kläger das von ihm geschilderte Geschehen tatsächlich erlebt hat. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2006 seine Ausbildung bei der Polizeiakademie in ... begann, dort im Folgenden sowohl als Ausbilder tätig war als auch selbst vielfach weiter ausgebildet wurde. Im Jahr 2010 wechselte er schließlich auf eigenen Wunsch zur Anti-Drogen-Einheit der Polizei in ... Im Folgenden wurde er mehrfach anonym telefonisch aufgefordert, Einzelheiten über Fahndungsmethoden sowie geplante Maßnahmen zu nennen. Auf Grund seiner Weigerung wurde er mit seiner Entführung und Ermordung bedroht. Der Kläger wandte sich daraufhin an seine Vorgesetzten. Auf Grund dieser telefonischen Bedrohungen und der erfolglosen Versuchen durch die Polizei, die Hintermänner hiervon zu ermitteln, wurde der Kläger wieder zurück in den Innendienst der Polizeiakademie als Lehrer versetzt. Die telefonischen Bedrohungen gingen jedoch weiter. Der Kläger gab daraufhin sein Telefon an seine Vorgesetzten zur Überwachung ab. Im August 2011 wurde der Kläger schließlich von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten. Sie warfen dem Kläger vor, dass er nicht mehr ans Telefon ginge, bedrohten ihn mit einem Revolver und forderten ihn auf, sie zu unterstützen, andernfalls würde er umgebracht werden. Der Kläger verließ danach kurzfristig mit Hilfe seines Bruders Afghanistan aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Bedroher. Die Verfolgung des Klägers beruht auf seiner Tätigkeit für die afghanische Polizei und der Verweigerung der Auskünfte an die Bedroher, womit sich der Kläger erkennbar zu der afghanischen Regierung bekannt und diese unterstützt hat.

Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes dargestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers überzeugen nicht. Das Bundesamt führt hierzu aus, dass der Kläger bei der Anhörung Verweigerungs- und Fluchttendenzen gehabt habe, wenn es um die konkrete Darstellung der Familien- und Lebensverhältnisse des Antragstellers in Afghanistan gegangen sei und er nur einige wenige vage Angaben zu den eigenen Lebensverhältnissen preisgegeben habe. Der Kläger sei glatt, kalt, unbeteiligt und berechnend erschienen. Eine Würdigung der umfangreichen, von dem Kläger bereits im Antragsverfahren vorgelegten Dokumente erfolgte im Bescheid nicht. Aus der Niederschrift über die Anhörung des Bundesamtes ergibt sich, dass die Anhörung aufgrund der Verspätung des Klägers offenbar unter Zeitdruck und mit einer Mittagsunterbrechung erfolgte. Schließlich wurde der Kläger mehrfach bei seiner Anhörung bei – gemäß der Anhörungsniederschrift „ausschweifenden und unverständlichen“ – Ausführungen unterbrochen. Es erscheint daher zumindest irritierend, dass dem Kläger dann im Folgenden eine Verweigerungshaltung vorgeworfen wird. Zwar ist einzuräumen, dass der Kläger bei der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse und auch seines Lebenslaufs erhebliche Probleme hat und zu einer genauen Datenbenennung kaum in der Lage ist. Vor dem kulturellen Hintergrund erscheint dies jedoch als nicht völlig ungewöhnlich. Im Übrigen kann aus den vorgelegten und ganz überwiegend mit Daten versehenen Dokumenten die zeitliche Chronologie unproblematisch rekonstruiert werden. An der Authentizität dieser Dokumente bestehen keine Bedenken. Nach Ansicht des Gerichts spricht insbesondere das optische Erscheinen der Dokumente wie unterschiedliche Aufmachung, verschiedene Schrifttypen, unterschiedliche Aussteller, unterschiedliche Dokumentarten, zum Teil zweisprachig, zum Teil mit Fotos versehen für deren Echtheit. Auch auf Grund der Übereinstimmung der Dokumente mit den von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich beschriebenen beruflichen Tätigkeiten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit der vorgelegten Zeugnisse und Dokumente zu zweifeln. Vorgelegt wurde unter anderem beginnend mit dem Jahr 2006 eine Bestätigung der Islamischen Republik Afghanistan, dass der Kläger vom ...85 bis ...1385 (durch den Übersetzer mit ...2006 bis ...2006 datiert) erfolgreich am Wiederaufbauprogramm für die nationale Polizei teilgenommen habe sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem „... program“ vom ... bis ... 2006. Die Schreiben sind mit der amerikanischen und afghanischen Flagge versehen. Für das Jahr 2007 wurden mehrere Schreiben vorgelegt, die sowohl die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen der Polizei als auch die Tätigkeit bei der Polizeizentrale in ... mit Daten belegen. Des Weiteren wurde eine Berechtigungskarte für Militärfahrzeuge im Dienst für die ...Konferenz vom ...1386 bis ...1386 in der Provinz ... mit einem Foto des Klägers und dessen Name vorgelegt. Für das Jahr 2008 wurde ein Bestätigungsschreiben für die Ausbildung an der Schusswaffe vom ... bis ... 2008 sowie ein Anerkennungsschreiben, jeweils ebenfalls mit der amerikanischen und afghanischen Flagge versehen, vorgelegt. Datiert aus dem Jahr 2009 liegen zwei Zeugnisse des „...“ vor. Auch diese beiden Zeugnisse unterscheiden sich in Einzelheiten im Ausfüllmodus. Ein weiteres Dokument bescheinigt eine Ausbildung im Rahmen der „...“ vom ... bis ... 2010. Des Weiteren wurden ein mit einem Foto versehener Polizei-Dienstausweis mit Erlaubnis zur Waffenführung gültig für den Zeitraum ... 2009 bis ... 2010 sowie ein Ausweis der Anti-Drogen-Einheit, ebenfalls mit einem Foto versehen, vorgelegt. Schließlich kann auch die vorgelegte Bankkarte der „...“ über den Bezug eines Regierungsgehalts als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Klägers gesehen werden. Denn über diese wurden nach Internetrecherchen die Gehälter der Beamten, Soldaten und Polizisten bezahlt. Des Weiteren legte der Kläger ein Schreiben vor, das die Bitte des Klägers enthält, aufgrund der mehrmals telefonischen Drohungen von Regierungsgegnern ihm gegenüber und der Entführung des Arztes im Polizeidienst einschlägige Maßnahmen zu ergreifen. Auf dem Schreiben befindet sich ein Weiterleitungsvermerk der ... Polizeiakademie ... sowie des ... Polizeipräsidiums Provinz ... Schließlich bestätigen auch die mit Anwaltsschreiben vom 16. August 2013 vorgelegten Schreiben der Direktion zur Bekämpfung des Rauschgifthandels der Provinz ..., des Stadtteilbeauftragten sowie des Gouverneursamtes, Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit für die Anti-Drogen-Einheit bedroht wurde und dies auch bei den vorgesetzten Einrichtungen bekannt war. Auch das von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegte Foto, das den Kläger im Jahr 2006 in Uniform gemeinsam mit weiteren Uniformierten zeigt, bestätigt den Vortrag des Klägers. Der Kläger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung detailreich Auskunft über die Strukturierung und Gegebenheiten des Polizeiaufbaus und der Polizeiausbildung. Hierauf abgestimmt konnte er seinen eigenen beruflichen Lebenslauf mit Ausbildung, Abordnungen und Versetzungen klar aufzeigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger hierzu auch ergänzend die genaue Vorgehensweise und seine Tätigkeiten bei der Ani-Drogen-Einheit. Auch die Angaben des Klägers, wonach seine Bedroher zunächst eine Art Spitzeltätigkeit von ihm verlangt hätten und ihn im Anschluss – als er die Forderungen nach einer Zusammenarbeit zurückgewiesen habe – konkret bedroht hätten, sind glaubhaft. Zwar kann der Kläger aus verständlichen Gründen keinen Nachweis über die erfolgten Telefonate und den Überfall vorlegen. Auf Grund der Gesamtschau der geschilderten Ereignisse erscheint jedoch auch dies glaubhaft. Der Kläger hat auch insoweit die Geschehnisse schlüssig, in überzeugender Weise und ohne Übertreibung dargestellt. Dementsprechend hat der Kläger auch eingeräumt, dass er die Täter nicht genau benennen könne. Auch im Übrigen waren die Ausführungen des Klägers – zwar überwiegend ohne konkrete Datumsbenennung – jedoch von großer Detailtiefe. So schilderte der Kläger auch, dass sein Vorgesetzter das Handy des Klägers eingezogen habe, um die Anrufer zurückverfolgen zu können, dies jedoch nicht gelungen sei. Auch die Ausführungen des Klägers zu seiner Familiensituation – insbesondere zu seinem Bruder, dessen Erkrankung sowie dessen Familie – erfolgten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausführlich und in sich schlüssig.

Die Schilderungen des Klägers stimmen auch mit der Auskunftslage überein. Afghanistan ist eines der größten Opium-Produktionsländer der Welt. Die afghanische Nationalpolizei hat eigene Einheiten zur Bekämpfung des Rauschgifthandels eingerichtet. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden zum einen inzwischen von regierungsfeindlichen Gruppierungen stark unterwandert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 3 September 2012, S. 17). Zum anderen verübt die Insurgenz neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden auf Grund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan – Lagebericht –, Stand: März 2013, S. 14). Auch das Bundesamt geht davon aus, dass afghanische Staatsangehörige, die für die Regierung oder für ausländische Sicherheitskräfte und Hilfsorganisationen arbeiten, dem Risiko gezielter Übergriffe ausgesetzt sind (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration –, Afghanistan: Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 15). Daneben scheint es nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln unzweifelhaft, dass die Taliban mit dem Rauschgifthandel in Verbindung stehen und sich zumindest auch hieraus finanzieren (vgl. hierzu insbesondere United Nations Office on Drugs on Crime – UNODC – Addiction, crime and insurgancy – The transnational threat of Afghan opium, Oktober 2009). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bedroher des Klägers zumindest durch die Taliban unterstützt werden und damit der Kläger (auch) der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Darüber hinaus erklärten die Taliban Angehörige der Polizei-, Sicherheits- und Geheimdienstkräfte in ihrer Rede zur Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 erneut zu ihren Hauptzielen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe – Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 3 September 2012, S. 17).

Nach Überzeugung des Gerichts waren im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Afghanistan sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner politischen Überzeugung – der er durch die Verweigerung der Informationsweitergabe Ausdruck verlieh – bedroht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a., Art. 10 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG). Die erforderliche Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund liegt im Fall des Klägers unzweifelhaft vor.

Die Taliban und diesen nahestehende andere bewaffnete Gruppierungen sind als nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 Richtlinie 2004/83/EG zu qualifizieren, gegen die derzeit weder der afghanische Staat noch internationale Organisationen in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (vgl. auch VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 19). Dies wäre dann der Fall, wenn der Staat geeignete Schritte eingeleitet hätte, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Kläger Zugang zu diesem Schutz hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG). Nach der Auskunftslage sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, – Lagebericht –, Stand: März 2013, S. 13 f.). Die nationale Polizei („Afghan National Police“ – ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten (Auswärtiges Amt, – Lagebericht–, Stand: 10.1.2012, S. 11 f.). Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, – Lagebericht –, Stand: 9.2.2011, S. 12 f). Schwächen der ANP sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011; S. 5). Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O., S. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnte.

Da der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG zugute. Vorliegend kann die Vermutung der drohenden unmenschlichen Behandlung nicht widerlegt werden. Stichhaltige Gründe hierfür sind nicht ersichtlich, insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in der Herkunftsprovinz des Klägers in relevanter Weise verändert hätte. Demnach wäre der Kläger im Falle einer Rückkehr auch erneut von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG bedroht.

Für den Kläger besteht auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG, Art. 8 Richtlinie 2004/83/EG. Fraglich ist bereits, ob überhaupt festgestellt werden kann, dass für den Kläger in einem Landesteil keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Auch insoweit kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG zugute. Die Auskunftslage lässt nicht den gesicherten Schluss zu, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Nach den Erkenntnissen des UNHCR ist zu bedenken, dass einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene agieren. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen Verbindungen zu mächtigeren und einflussreichen Akteuren einschließlich auf der zentralen Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist hierbei nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Die Verbindungen zu anderen Akteuren kann – abhängig vom Einzelfall – eine Person einer Gefahr aussetzen, die über das Einflussgebiet eines lokalen Befehlhabers hinausgeht, einschließlich in Kabul. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können (UNHCR, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2009, S. 4). Dass die Taliban auch in Kabul agieren und dort Unterstützer haben, zeigen insbesondere die wiederholten Anschläge, die trotz hoher Sicherheitsvorkehrungen von den Taliban in Kabul verübt werden. Nach einem im September 2011 für das norwegische Herkunftsländerinformationzentrum „LandInfo“ veröffentlichten Bericht haben die Taliban ihre Operationen zur Beschaffung von Informationen laufend ausgeweitet. Einige Teile des Landes, vor allem der Süden aber auch der Südosten, der Osten sowie die Provinzen südlich und westlich von Kabul (Wardak, Logar), würden vollständig abgedeckt und dort gebe es wenig, was die Taliban nicht wüssten. Dies sei nicht zuletzt auf die weitgehende Infiltrierung der Polizei und der staatlichen Verwaltung zurückzuführen (vgl. Zitierung bei Accord: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen, 15.2.2013, S. 3). Auch Dr. Danesch weist in seinem Gutachten vom 30. April 2013 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 30. April 2013 darauf hin, dass man nach seiner Kenntnis davon ausgehen müsse, dass die Taliban zumindest in der Lage seien, viele Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Wie gezielt sie dabei vorgingen, könne er nicht beurteilen. Es sei jedenfalls unbestreitbar, dass die Taliban in Kabul ihre eigenen Informationsnetzwerke besitzen würden. Im Hinblick auf die Frage, ob für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung auch außerhalb seiner Herkunftsregion bestünde, kann es auch nicht darauf ankommen, wie hoch möglicherweise eine statistische Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung wäre, sofern sich eine solche überhaupt berechnen ließe. Wie bereits ausgeführt, verbietet es der humanitäre Charakter des Asyls, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08NVwZ 2009, 1308).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem Kläger in einem anderen Landesteil bzw. in Kabul kein ernsthafter Schaden drohen würde, könnte ihm nicht zugemutet werden, dass er sich dort ohne Familienverband und ohne reale Möglichkeit einer ausreichenden Existenzsicherung niederlässt. Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12– juris). Eine interne Schutzmöglichkeit liegt nur vor, wenn in dem verfolgungsfreien Landesteil für den Ausländer eine ausreichende Existenzgrundlage gegeben ist (vgl. BVerwG U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07BVerwGE 131, 186). Hiervon kann beim Kläger nicht ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall – wenn auch mit unterschiedlicher Ausprägung – gegeben. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: 4.6.2013, S. 14). Die Familien- und Gemeindestruktur bildet in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Ohne dieses ist ein Überleben kaum möglich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012, S. 21). UNHCR betrachtet die interne Flucht grundsätzlich nur dann als eine zumutbare Alternative, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenen Gebiet gewährleistet ist. Die Rückkehr an Orte, die weder Herkunfts- noch einen ehemaligen Wohnort darstellen, kann afghanische Staatsangehörige unüberwindbaren Schwierigkeiten aussetzen, nicht nur in Bezug auf den Erhalt oder den Wiederaufbau der Existenzgrundlage, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Anforderungen der Reintegration sind weiterhin immens und die städtischen Zentren sind nach wie vor mit zahlreichen Rückkehrern konfrontiert, die schwierig aufzufangen sind. Afghanistan hat, obwohl es arm und vom Krieg zerrüttet ist, seit 2002 eine Rückkehr von 20 % der Bevölkerung erlebt. Angesichts dieser besonderen Situation spricht sich UNHCR gegen die Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen – außer wenn es sich um eine rein freiwillige Rückkehr handelt (UNHCR, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2009, S. 5). Die Verweisung auf eine andere als die Herkunftsgegend oder die Heimat ist demnach grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn dorthin familiäre oder stammesbezogene Verbindungen bestehen (vgl. u. a. VG Ansbach, U.v. 3.3.2011 – AN 11 K 10.30475 – juris; VG Augsburg, U.v. 7.4.2011 – Au 6 K 10.30336 – juris). Da der Kläger außerhalb von ... keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat, ist ihm daher auch eine Rückkehr an einen anderen Ort als seinen Heimatort nicht zumutbar.

Nach alledem war der Klage auf Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) und Aufhebung der entgegenstehenden Nummer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 10. August 2012 stattzugeben, so dass über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht mehr zu entscheiden war.

Die Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung der Nummern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids begehrt wird. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen, lässt die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19/96BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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