OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - OVG 12 B 20.12
Fundstelle
openJur 2014, 6961
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2012 im zweiten Spiegelstrich hinsichtlich des Klammerzusatzes wie folgt gefasst wird:

„(vorhandene Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme sowie vorhandene Unterlagen über den Erhalt und die Verwendung von Fördermitteln)“.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Unterlagen des beklagten Zweckverbandes.

Der Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden – KMS – (im Folgenden: Zweckverband) betreibt im Verbandsgebiet für seine Mitgliedsgemeinden sowohl die zentrale Wasserversorgung als auch die zentrale Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der Kläger ist Eigentümer eines zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks in R...

Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 beantragte er unter anderem Akteneinsicht in die vollständigen Kalkulationsunterlagen, die den Beschlüssen der Verbandsversammlung über die Beitrags- und Gebührensatzungen im November und Dezember 2010 zugrunde gelegen hätten.

Am 18. Januar 2011 nahm er beim Beklagten Akteneinsicht in die Originalakten der Beitragskalkulationen zu den Wasseranschluss- und Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen. Im Hinblick auf den Umfang der Materialien beantragte er während der Akteneinsicht, ihm die vollständigen Kalkulationsunterlagen gegen Kostenerstattung in Fotokopie zu überlassen. Nachdem die stellvertretene Verbandsvorsteherin dem Kläger telefonisch mitgeteilt hatte, dass angesichts des seinerzeitigen Krankenstandes und des Umfangs der zu fotokopierenden Unterlagen mit einer zeitnahen Erledigung nicht gerechnet werden könne, änderte der Kläger seinen Antrag dahin, ihm die Kalkulationen einschließlich der Flächenermittlungen und der Kartenmaterialien in digitaler Form auf einem USB-Stick zur Verfügung zu stellen.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Soweit durch die Informationsgewährung personenbezogene Daten offenbart würden, sei der Antrag nach § 5 Abs. 1 AIG abzulehnen. Davon abgesehen sei dem Antrag auf Akteneinsicht durch die Gewährung der Einsicht in die Originalunterlagen in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Die Übermittlung von Vervielfältigungen oder die Zurverfügungstellung von Informationsträgern sehe das Akteneinsichts- und Informationsgesetz lediglich als Alternative vor, falls nicht die Einsichtnahme in die Originalunterlagen gewährt werden solle.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sein Anspruch auf Informationsgewährung sei nicht bereits durch die kurzzeitige Akteneinsicht erfüllt worden. Bei den Kalkulationsunterlagen handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Ihm seien die Informationen zur Verfügung zu stellen, um die beabsichtigte Normenkontrollklage gegen die Satzungen sachgerecht führen zu können. Er bitte um die Speicherung der Daten auf einem USB-Stick, den er selbst zur Verfügung stellen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und bewilligte ihm Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien, die keinen Rückschluss auf die beitragspflichtige Fläche einzelner Grundstücke zuließen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zu einer Übersendung dieser Kopien ist es in der Folge nicht gekommen.

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage mit Urteil vom 10. September 2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, dem Kläger

- die Kalkulationsberichte, soweit darin Angaben zu dem in Ansatz gebrachten Aufwand und zu Fördermitteln enthalten sind, sowie

- die Aufwandsermittlungen (Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel)

zu den Kalkulationen der in § 3 Abs. 10 der Wasseranschlussbeitragssatzung vom 18. November 2010 und in § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 18. November 2010 festgelegten Beitragssätze in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick) zu überlassen.

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes Brandenburg (BbgUIG) i. V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) auf Zugang zu den Kalkulationsberichten, zu dem jeweils in Ansatz gebrachten Aufwand und zu den jeweiligen Fördermitteln sowie zu den bezeichneten Angaben zu den Aufwandsermittlungen zu.

Bei den vorgenannten Angaben zur „Aufwandsseite der Kalkulation“ handele es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Sie bezögen sich auf die wirtschaftliche Realisierbarkeit und Finanzierung der Anlagen zur Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung und somit auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirkten bzw. wahrscheinlich auswirkten.

Dem Anspruch des Klägers könne der Versagungsgrund eines missbräuchlich gestellten Antrags im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht entgegengehalten werden. Zwar werde in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, ob das Informationsbegehren in irgendeiner Weise dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen werde jedoch voraussetzungslos gewährleistet; das Anliegen des Klägers kollidiere mit den Belangen des Umweltschutzes nicht.

Der Schutz von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG stehe nicht im Raum. Geheimhaltungsgründe habe der Beklagte im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen zur Aufwandsseite der Kalkulationen nicht vorgebracht.

Der Beklagte könne den Kläger auch nicht auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Normenkontrollverfahren verweisen. Zwar könne die informationspflichtige Stelle den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG auf eine andere leicht zugängliche Art des Informationszugangs verweisen. Ungeachtet dessen, ob bzw. inwieweit die vom Kläger begehrten Informationen dem Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren überhaupt vorgelegt worden seien, stehe einer Verweisung hierauf jedoch entgegen, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG sich bei richtlinienkonformer Auslegung nur auf bereits öffentlich zugängliche Informationen beziehe.

Dem Anspruch auf Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel stehe nicht entgegen, dass beim Beklagten eine solche Datei noch nicht vorhanden sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG könne der Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Hiervon werde nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch die Zusammenstellung und Ordnung bestimmter Umweltinformationen umfasst. Dies dürfe nach den Sätzen 2 und 3 der Bestimmung nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden, insbesondere bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand. Dass die Anfertigung der vom Kläger verlangten Aufstellung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, habe der Beklagte substantiiert nicht vorgetragen.

Der Kläger könne nach § 3 Abs. 2 UIG auch verlangen, dass ihm die Daten in digitaler Form auf einem – nach Wahl des Beklagten von ihm oder vom Kläger bereitgestellten – USB-Stick zur Verfügung gestellt werden. Insoweit habe der Beklagte keine gewichtigen Gründe für ein Abweichen von der vom Kläger gewählten Zugangsart dargelegt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Informationsgewährung wendet.

Bei den vom Kläger verlangten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Dem Kläger gehe es ausschließlich um die Überprüfung der nach den Satzungen erhobenen Beiträge. Auswirkungen auf Umweltbestandteile bzw. -faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG habe die Erhebung eines ggf. durch eine Kalkulation zu bestätigenden Beitrags weder unmittelbar noch mittelbar.

Selbst wenn es sich um Umweltinformationen handele, stehe dem Anspruch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegen, weil der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich sei. Von einem solchen Antrag sei auszugehen, wenn das Informationsbegehren nicht dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Dem Kläger gehe es ausschließlich um eine Reduzierung der Beitragssätze. Dass dieses Begehren nicht mit Belangen des Umweltschutzes kollidiere, sei angesichts des Gesetzeszwecks nicht ausreichend.

Auch liege ein behördenbezogener Missbrauch vor. Hierfür reiche es aus, dass der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfüge, folglich die Arbeitszeit und -kraft der informationspflichtigen Stelle missbräuchlich in Anspruch nehme. Ein solcher Fall liege auch vor, wenn der Antragsteller die Informationen ohne unzumutbaren Aufwand auf andere Weise beschaffen könne. Vorliegend sei es dem Kläger möglich, sich die von ihm gewünschten Informationen mittels Akteneinsicht im Normenkontrollverfahren zu beschaffen. Die Unterlagen zur Beitragskalkulation einschließlich der Berechnungen des Aufwands seien dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden. Soweit diese nach Ansicht des Klägers nicht ausreichten, stehe es ihm frei, im dortigen Verfahren weitere Unterlagen anzufordern.

Desweiteren stehe dem Begehren des Klägers auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG entgegen. Beim Beklagten sei keine Datei vorhanden, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Baumaßnahme und unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel beinhalte. Die bei ihm vorhandenen Kalkulationsunterlagen enthielten zwar – gesondert für Trink- und Abwasser – die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie eine Übersicht über die erhaltenen Fördermittel. Desgleichen sei eine gesonderte Aufstellung für die jeweiligen Orte bzw. Ortsteile vorhanden. Eine Zusammenstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Baumaßnahme im Zusammenhang mit den für die jeweilige Baumaßnahme erhaltenen Fördermitteln sei jedoch nicht vorhanden. Insofern lägen dem Beklagten lediglich Rohdaten vor. Nur durch eine Aufbereitung der Daten sei es dem Beklagten möglich, dem Einsichtsverlangen des Klägers nachzukommen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Rohdaten bestehe nicht.

Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, die gewünschten Informationen in digitaler Form auf einem USB-Stick zu erhalten. Dem stünden Aspekte der Datensicherheit und damit ein gewichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG entgegen. Eine unkontrollierte Verbreitung von Umweltinformationen entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei einer Informationsgewährung beispielsweise durch Übergabe einer CD-Rom könne eine unkontrollierte Verbreitung der Informationen mittels Kopierschutzes verhindert werden. Dies sei bei einer Speicherung der Daten auf einem USB-Stick nicht ohne größeren finanziellen und technischen Aufwand möglich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2012 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dass es ihm nicht allein um die Überprüfung der nunmehr beschlossenen Beitragssätze gehe; vielmehr versuche er bereits seit 2008, sich ein umfassendes Bild über die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes zu verschaffen. Der Antrag sei nicht rechtmissbräuchlich. Das UIG ziele darauf ab, den Kenntnisstand der Bürger in Hinblick auf Umweltinformationen zu vergrößern und so zu einer Sensibilisierung der Bürger in Umweltfragen und zu einer Verbesserung des Umweltschutzes zu führen. Dazu dienten auch Kenntnisse zur finanziellen Machbarkeit umweltpolitischer Vorstellungen und etwa der Entwicklung von Ausgaben von Ver- bzw. Entsorgungskonzepten. Auch liege der vom Beklagten gerügte behördenbezogene Missbrauch nicht vor. Er habe keine Möglichkeit, sich für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung die erforderlichen Unterlagen anderweitig zu verschaffen, weil er ein diesbezügliches Normenkontrollverfahren nicht anhängig gemacht habe. In dem von ihm betriebenen Normenkontrollverfahren zur Trinkwasseranschlussbeitragssatzung (OVG 9 A 6/12) habe der Beklagte die auch im dortigen Verfahren beantragte Aufschlüsselung bis heute nicht vorgelegt. Davon abgesehen sei nicht gewährleistet, dass der Beklagte im Normenkontrollverfahren die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Unterlagen vollständig vorlegen werde.

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nur über Rohdaten zu verfügen. Die bei der Akteneinsicht am 18. Januar 2011 vorgelegten groben Aufschlüsselungen zur „Aufwandsseite“ seien nicht ausreichend, um das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Bezug auf einzelne Erschließungsmaßnahmen zu überprüfen.

Er könne auch die Übermittlung der Informationen auf einem USB-Stick verlangen. Da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Raum stehe, bedürfe es keiner Maßnahme des Beklagten zum Schutz der beantragten Daten. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei bei der Übermittlung durch USB-Stick nicht zu erwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Berufungsverfahren streitigen Informationen einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang aus § 1 BbgUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG angenommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Vorschriften des UIG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das BbgUIG keine abweichende Regelung trifft.

1. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle. Hierzu gehören gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 BbgUIG u. a. Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKG). Vorschriften, die bestimmen, dass sie für Gemeindeverbände gelten, finden gemäß § 5 Abs. 2 GKG auf den Zweckverband entsprechende Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus dem GKG nichts anders ergibt. Dies ist hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen nicht der Fall.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person und somit auch der Kläger nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

a) Bei den noch streitigen Informationen handelt es sich um Umweltinformationen. Dies sind gemäß § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser und Boden (Nr. 1), Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken (Nr. 3) sowie Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden (Nr. 5).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Begriff der Umweltinformationen mit Blick auf die Zielsetzung des BbgUIG, des UIG und der beiden Gesetzen zugrunde liegenden Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 41/26 – UIRL), einen erweiterten Zugang zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, weit auszulegen ist und alle Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen erfasst, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Umweltbestandteile auswirken (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – BVerwG 4 C 13/7 – BVerwGE 130, 223 Rn. 11; Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 – OVG 12 B 23.07 – juris Rn. 44).

Daran gemessen handelt es sich bei den Angaben „zur Aufwandsseite der Kalkulation“ (UA S. 9), also den Angaben zu dem bei der Kalkulation der Beiträge in Ansatz gebrachten Aufwand und zu den Fördermitteln sowie bei den Aufwandsermittlungen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) und Nr. 5 UIG. Sowohl die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung als auch diejenige zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung haben Auswirkungen auf den Umweltbestandteil Wasser und zumindest mittelbar auch auf den Bestandteil Boden. Da zu den Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen zählen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, zählen grundsätzlich auch die Angaben zur Finanzierung eines umweltbezogenen Vorhabens und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers zu den Umweltinformationen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008, a. a. O. Rn. 13).

Die vom Beklagten gegen die Einordnung der streitigen Informationen als Umweltinformationen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Zu welchem Zweck der Kläger diese Informationen begehrt, hat keinen Einfluss auf ihre Qualifizierung als Umweltinformationen. Auch ist unerheblich, dass der Satzungsgeber die Möglichkeit hat, den Beitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtungen als „gegriffenen Wert“ zu bestimmen, ohne ihm eine Kostenkalkulation zugrunde zu legen. Dies ändert nichts daran, dass die Anlagen tatsächlich errichtet wurden, sie Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden haben und der Kläger Informationen über die Kosten und Fördermittel dieser tatsächlichen Errichtung begehrt.

b) Allerdings gewährt § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Informationsanspruch nur, soweit die informationspflichtige Stelle über die Umweltinformationen tatsächlich verfügt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzuarbeiten (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3357/08 – juris Rn. 106 ff. m. w. N.). Eine Aufbereitung von Daten kann von der Behörde daher nur verlangt werden, soweit Ausschlussgründe einer Herausgabe sämtlicher Umweltinformationen entgegenstehen und daher gemäß § 5 Abs. 3 UIG ein Anspruch auf Aussonderung der zugänglich zu machenden Informationen besteht.

Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, zwar über eine Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme zu verfügen, nicht aber über eine konkrete Zuordnung der erhaltenen Fördermittel zu den einzelnen Baumaßnahmen. Insoweit seien lediglich Unterlagen über die Mittelverwendung der erhaltenen Fördermittel vorhanden. Der Senat hat daher den insoweit missverständlichen Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Klammerzusatzes im zweiten Spiegelstrich zur Klarstellung sprachlich neu gefasst.

3. Dem Anspruch des Klägers stehen Ausschlussgründe nicht entgegen.

a) Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG liegt nicht vor. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift dient - ebenso wie die übrigen in § 8 UIG geregelten Ablehnungsgründe - dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (BT-Drs. 15/3406, S. 18 unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG). Nach der amtlichen Begründung ist ein offensichtlicher Missbrauch beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde (BT-Drs. 15/3406, S. 19).

Keiner weiteren Klärung bedarf, unter welchen Voraussetzungen ein sogenannter „verwendungsbezogener“ Missbrauch sich zugleich als „behördenbezogener“ Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG darstellen kann, ohne zu einem Wertungswiderspruch zu den Regelungen des § 9 UIG zu führen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 49 m.w.N. einerseits; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – BVerwG 7 C 2.09 – juris Rn. 36 andererseits). Denn ein derartiger Fall eines „behördenbezogenen“ Missbrauchs, in dem die Arbeitsfähigkeit und Effektivität der Behörde vor offensichtlich missbräuchlichen, nicht den Zwecken des Gesetzes dienenden Informationsbegehren geschützt werden soll, lässt sich hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Der Kläger versucht nach eigenen Angaben bereits seit 2008 mittels verschiedener Anträge auf Akteneinsicht beim Beklagten wie beim Ministerium des Innern, sich „ein umfassendes Bild über die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes KMS im Bereich der Abwasserbeseitigung bzw. der Trinkwasserversorgung zu verschaffen“. Erst bei Zurverfügungstellung der begehrten Informationen – auch zur finanziellen Machbarkeit umweltpolitischer Vorstellungen – sei es ihm möglich, ggf. gezielt auf eine Veränderung der technischen Konzepte oder auf sonstige umweltpolitische Zielsetzungen hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen dem Beklagten jedenfalls eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung nicht damit begründen, der Kläger begehre die Informationen allein zu dem Zweck, eine Senkung der Beiträge zu erlangen.

Auch liegt ein offensichtlicher Missbrauch i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht deshalb vor, weil der Kläger über die begehrten Informationen bereits verfügt oder sie sich leicht anderweitig beschaffen könnte (vgl. zu dieser Fallgruppe des behördenbezogenen Missbrauchs etwa Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 8 UIG Rn. 55 m. w. N.). Die ihm im Widerspruchsbescheid bewilligten Fotokopien der Unterlagen hat er nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bislang nicht erhalten.

Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, sich die hier streitigen Informationen durch die Einsichtnahme in die zu den anhängigen Normenkontrollverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge zu verschaffen. Das gegen die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 28. Februar 2012 angestrengte Verfahren OVG 9 A 5.12 führt nicht der Kläger, sondern ein Bekannter des Klägers. In die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge ist dem Kläger daher seitens des Gerichts Akteneinsicht nicht zu gewähren. Die dortige anwaltliche Vertretung durch dieselbe Prozessbevollmächtigte wie im hiesigen Verfahren rechtfertigt die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beklagten i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht.

Eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Beklagten kann auch hinsichtlich der Informationen nicht angenommen werden, die den Erlass der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung betreffen, welche Gegenstand des vom Kläger geführten Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 6.12 ist. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe auch in diesem Verfahren trotz Aufforderung eine Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht vorgelegt. Dem ist der Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten. Davon abgesehen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung anhand eines konkreten Beispiels aus der Vergangenheit nachvollziehbar seine Besorgnis geäußert, es sei nicht gewährleistet, dass die im Normenkontrollverfahren vorgelegten Vorgänge vollumfänglich den im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Informationen entsprächen.

Von einer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Beklagten kann nach allem nicht ausgegangen werden.

b) Der vom Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG greift ebenfalls nicht ein. Danach ist ein Antrag abzulehnen, soweit er sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

Dem Umstand, dass dem Beklagten eine Zuordnung der erhaltenen und verwendeten Fördermittel zu konkreten Baumaßnahmen tatsächlich nicht vorliegt, hat der Senat durch die Klarstellung des Verpflichtungstenors Rechnung getragen. Dass der Beklagte darüber hinaus beabsichtigt, ihm derzeit nur vorliegende Rohdaten in absehbarer Zeit aufzuarbeiten, um sie dem Kläger sodann in dieser Form zur Verfügung stellen zu können, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten kann sich die informationspflichtige Stelle nur solange berufen, wie eine solche Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll; ist dies nicht (mehr) der Fall, sind dem Antragsteller die noch nicht aufbereiteten Rohdaten zur Verfügung zu stellen (Reidt/Schiller, a. a. O. Rn. 71 a. E.).

c) Dass die Preisgabe der vom Kläger begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Verfahren OVG 9 A 5.12 oder 6.12 haben könnte und deshalb der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG vorliegt, macht der Beklagte selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Denn die Regelung dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen, nicht aber der Verbesserung der verfahrens- oder materiellrechtlichen Position der informationspflichtigen Stelle (vgl. zum entsprechenden Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g IFG BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43.10 – Buchholz 400 IFG Nr. 3 Rn. 12).

d) Auch Ausschlussgründe nach § 9 UIG macht der Beklagte nicht geltend. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagte sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen hat, der dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – BVerwG 7 B 45.12 – juris). Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.

4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Beklagten schließlich verpflichtet, dem Kläger die Daten in digitaler Form auf einem USB-Stick zu überlassen.

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, darf gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 UIG dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als ein solcher gewichtiger Grund gilt gemäß Satz 3 der Norm insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Regelungen dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 UIRL (BT-Drucks. 15/3406 S. 16). Nach dessen Satz 1 sind die Daten grundsätzlich in der vom Antragsteller gewünschten Form zu übermitteln, sofern sie ihm nicht bereits in einer leicht zugänglichen Form vorliegen, öffentlich zugänglich sind oder die Übermittlung in der gewünschten Form unverhältnismäßig wäre. Nach Satz 2 der Regelung haben sich die Behörden in angemessener Weise darum zu bemühen, dass die Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikation oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen (vgl. auch den entsprechenden Erwägungsgrund 14 der Richtlinie).

Daran gemessen greift der Einwand des Beklagten nicht durch, die Übermittlung der streitigen Informationen in digitalisierter Form erleichtere dem Kläger die Weitergabe dieser Informationen. Dies ist gerade das Ziel des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Speicherung der Daten auf einem USB-Stick gegenüber einer Speicherung auf einer CD-Rom mit einem dem Beklagten nicht zumutbaren Risiko der Verfälschung verbunden wäre. Auch die auf einem USB-Stick gespeicherten Dateien können ohne unverhältnismäßig großen Aufwand mit einem Schutz gegen unbefugte Veränderungen versehen werden. Davon abgesehen würde etwa auch die dem Kläger bereits mit dem Widerspruchsbescheid angebotene Zurverfügungstellung von Fotokopien den Beklagten nicht verlässlich vor einer Verfälschung der Daten schützen, weil der Kläger die Kopien problemlos mittels eines einfachen Scanners digitalisieren und sodann verfälschen könnte. Bei allen Formen der Informationsgewährung bleibt dem Beklagten die Möglichkeit, eine eventuelle Manipulation der Daten durch einen Abgleich mit den bei ihm verbleibenden Originaldaten als solche aufzudecken.

Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, liegen die streitgegenständlichen Informationen bei ihm auch in digitalisierter Form vor. Der mit der Abspeicherung dieser Dateien auf einem USB-Stick des Klägers oder aber des Beklagten verbundene Verwaltungsaufwand übersteigt den mit der Anfertigung von Kopien oder mit der Speicherung auf einer CD-Rom verbundenen Aufwand nicht und ist daher nicht unverhältnismäßig i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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