SG Gießen, Urteil vom 13.08.2013 - S 26 AS 1436/10
Fundstelle
openJur 2014, 5529
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 21.09.2010, 22.09.2010, des Änderungsbescheides vom 11.10.2010 in der jeweiligen Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2010verpflichtet, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.08.2010bis 30.11.2010 (4 Monate).

Die Klägerin lebte zunächst bei Herrn C. in Mexiko. Schließlich kehrte die Klägerin allein nach Deutschland zurück. Anschließend mietete die Klägerin für sich und ihr in Deutschland geborenes Kind – dessen Vater Herr C. ist – eine 3 Zimmer Wohnung an.Herr C. reiste ausweislich des Reisepasses am 20.08.2010 in die Bundesrepublik Deutschland als Tourist ein und wohnt seitdem bei der Klägerin. Am 28.10.2010 stellte Herr C. einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung. Seit 09.12.2010 verfügt Herr C. über eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum (01.08.2010 bis 30.11.2010) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Konkret bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 21.09.2010 und 22.09.2010 sowie mit Änderungsbescheid vom 11.10.2010 Leistungen für den Zeitraum 01.08.2010 bis 30.11.2010.

Der Beklagte ermittelte dafür die angemessenen Kosten der Unterkunft für die Klägerin. Anschließend bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 50 % der angemessenen Kosten. Zudem wurde der gekürzte Regelsatz für eine mit einer weiteren Person in Bedarfsgemeinschaft stehende Person bewilligt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin insgesamt mit Herrn C.eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Es könne daher nur die Hälfte der für die Klägerin und ihrem Kind als angemessen angesehenen Kosten sowie der gekürzte Regelsatz bewilligt werden. Herr C. bezog keinerlei staatliche Leistungen.

Die Klägerin hat am 23.11.2010 zwei Klagen beim Sozialgericht Gießen erhoben.

Die Verfahren sind durch Beschluss vom 13.08.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Die Klägerin macht geltend, dass die Bescheide teilweise rechtswidrig seien und Ansprüche auf den ungekürzten Regelsatz und auf Übernahme der angemessenen Kosten in voller Höhe bestehen. Es sei nicht geplant gewesen, eine Bedarfsgemeinschaft zu gründen.Herr C. sei als Tourist eingereist.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten, unter Änderung der Bescheide vom 21.09.2010,22.09.2010, des Änderungsbescheides vom 11.10.2010 in der jeweiligen Fassung der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2010 zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält seine getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend und vertieft die Argumente aus dem Widerspruchsbescheiden. Es sei nach dem Beklagten von Anfang an geplant gewesen, dass die Klägerin nach Rückkehr aus Mexiko mit Herrn C. eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die Klägerin habe nach Ansicht des Beklagten zu diesem Zweck auch eine 3 Zimmer Wohnung angemietet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

1. Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf den ungekürzten Regelsatz sowie auf die Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft in voller Höhe. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die angefochtenen Bescheide sind zunächst in Hinblick auf den Regelsatz nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf den ungekürzten Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von monatlich 359,- EUR. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Gemäߧ 20 Abs 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359,-Euro. Zwar beträgt nach § 20 Abs. 2 SGB 2 in der Fassung vom 10.10.2007 (gültig vom 01.06.2007 – 31.12.2010) die monatliche Regelleistung für allein erziehende Personen 345,- EUR.Die Regelleistung ist jedoch nach Maßgabe von § 20 Abs.4 SGB 2 auf 359,- EUR angepasst worden.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang nur klarstellend darauf hin, dass die Regelleistungen vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09 u.a.). Da nach dem Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber jedoch nur verpflichtet war, die Regelleistung mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.01.2011)neu festzusetzen, können die Hilfebedürftigen nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

20Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten war der Regelsatz nicht zu kürzen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung des nach dem Gesetz für eine alleinerziehende Person maßgeblichen Regelsatzes. Soweit der Beklagte anführt, dass die Klägerin mit Herrn C. bereits im streitgegenständlichen Zeitraum in einer Wohnung gelebt hat und eine Bedarfsgemeinschaft angestrebt war, dringt die Argumentation schon im Ansatz nicht durch. Das Gericht weist insoweit schon darauf hin, dass die Ansichten des Beklagten zur Planung der Bedarfsgemeinschaft spekulativ sind und auf keiner hinreichenden Tatsachengrundlage wurzeln. Denn unstreitig ist, dass Herr C. erst am 28.10.2010 einen Aufenthaltsantrag gestellt hat. Insoweit erschließt sich der Kammer nicht, warum schon vor Stellung des Aufenthaltsantrages bzw. der Entscheidung über den Aufenthaltsantrag eine hinreichende Basis für eine Bedarfsgemeinschaft bestanden haben soll. Letztendlich kommt es aber darauf nicht an.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS171/10 R) hat bereits in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen,dass nach der Konzeption des SGB II Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 52).Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs 1 Satz 3 AsylbLG; vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3AsylbLG RdNr. 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäߧ 3 Abs 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB IIidentischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern,von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist,entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht.Insoweit ist nach dem Bundessozialgericht (a.a.O.) bereits die wirtschaftliche Situation der Leistungsberechtigten nach dem SGBII, die mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt – so auch das BSG (a.a.O.) - die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLGschon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter,also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie vom BSG (a.a.O.) dargestellt worden ist - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt.

Die Kammer erkennt und beachtet, dass der vorliegende Sachverhalt von dem in der zitierten BSG Entscheidung sowohl in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht abweicht.Vorliegend war – in Abweichung von der zitierten BSGEntscheidung – zu berücksichtigen, dass Herr C. keinerlei Leistungen – auch nicht nach dem AsylbLG – erhalten hat. Er war als Tourist in die Bundesrepublik eingereist und stellte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Es sind aber keinerlei rechtliche Argumente erkennbar, warum der Regelsatz der Klägerin im vorliegenden Fall gekürzt werden sollte, obwohl nach dem BSG sogar Leistungsberechtigte nach dem SGB 2, die mit einem Partner zusammenleben, der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, Anspruch auf den ungekürzten Regelbedarf haben. Denn vorliegend bezog Herr C. nicht nur keinerlei staatliche Leistungen. Vielmehr ist auch kein Vermögen oder Einkommen nachgewiesen worden. Vor dieser Tatsache ist nicht erkennbar, warum der einfache Regelsatz für alleinerziehende Personen gekürzt werden sollte. Der Beklagte verkennt insoweit die Bedeutung der Regelleistung als Sicherung des Existenzminimums.

Die angefochtenen Bescheide sind insoweit auch in Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht rechtmäßig. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Unterkunft in voller Höhe. Denn der Beklagte hat die angemessenen Kosten der Unterkunft ohnehin nur für die Klägerin ohne Berücksichtigung von Herrn C.ermittelt. Unter Berücksichtigung der soeben für die Regelleistung angeführten Argumente ist eine Halbierung der angemessenen Kosten der Unterkunft gesetzeswidrig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs.1 SGG. Da die Klägerin mit ihrem Begehren Erfolg hat, waren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 ff SGG.

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