VG München, Urteil vom 19.11.2013 - M 25 K 11.30742
Fundstelle
openJur 2014, 5389
  • Rkr:
Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Saeyd und stammt aus der Provinz Wardak, Distrikt Behsud, Dorf ... . Er reiste am 2. September 2010 auf dem Landweg kommend in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 3. Februar 2011 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Mai 2011 erklärte der Kläger, er habe in seinem Heimatort zusammen mit ca. 23 Dorfkindern privaten Unterricht von 2 Frauen erhalten. Daneben habe er in der Landwirtschaft seines Vaters und als Schäfer gearbeitet. Eines Tages im Jahr 2008 – an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern – hätten die Taliban ihr Dorf angegriffen. Sie seien gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten den Vater mitgenommen. 2 Taliban seien noch geblieben und hätten nach den Kindern gefragt. Er und sein Bruder hätten sich bereits vorher versteckt gehabt. Seine Mutter sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Bereits am nächsten Tag seien sie zu einem Onkel gegangen. Da sein Vater nicht mehr aufgetaucht sei, habe die Mutter beschlossen, dass sie ausreisen sollen. Im September 2008 sei er mit seinem Bruder ausgereist. Der Onkel habe sie bis Istanbul begleitet. In Griechenland sei er 2 Jahre lang geblieben. Über Italien und Frankreich sei er dann nach Deutschland gelangt. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr.

Mit Bescheid vom 17. August 2011, zugestellt am 19. August 2011, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4.).

Mit Schriftsatz vom 30. August 2011, eingegangen bei Gericht am 1. September 2011, erhob der Vormund des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2011 aufzuheben und diese zu verurteilen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei glaubhaft. Da die Verfolgung im Zusammenhang mit dem Kampf des Vaters gegen die Taliban gestanden habe, lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. In der Heimatprovinz herrsche ein bewaffneter, innerstaatlicher Konflikt i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Schließlich bestehe für den Kläger bei einer Rückkehr eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach Wardak könne er wegen der Bedrohung durch die Taliban nicht zurück. In Kabul bestehe keine inländische Fluchtalternative. Eine Abschiebung des minderjährigen Klägers sei nach der UN-Kinderrechtskonvention unzulässig.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2013 wurde ergänzend ausgeführt, die Sicherheitslage habe sich zwischenzeitlich drastisch verschlechtert.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 erläuterte der Kläger sein bisheriges Vorbringen näher.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers und die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der nur noch geltend gemachten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein unionsrechtliches oder ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die nach Maßgabe des § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131, 198).

a. Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 – QualRL –) insoweit identischen Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen.

Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f.). Dies gilt gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 QualRL auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlung unmittelbar bevorstanden oder, ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2012, § 60 AufenthG Rn. 124).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr ist nicht glaubhaft.

Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 QualRL sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.

Gemessen an diesen Verfahren ist das Vorbringen des Klägers zu der Bedrohung und möglichen Entführung durch die Taliban nicht glaubhaft.

So ist das Vorbringen hinsichtlich des „Überfalls“ der Taliban widersprüchlich. Während der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte, die Taliban hätten nach der Rückkehr des Vaters das Haus gestürmt und den Vater mitgenommen, sagte er in der mündlichen Verhandlung, der Vater sei auch beim 2. Klopfen an das Hoftor hinausgegangen, habe geöffnet und sei nicht mehr zurückgekehrt. Nicht glaubhaft ist auch, das Vorbringen, die Taliban hätten den Kläger und seinen jüngeren Bruder nicht gefunden, weil sie sich unter Weizensäcken versteckt hätten, welche im Raum gewesen seien.

Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Gesamteindrucks steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Vorbringen nur erfunden wurde, um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen.

b. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QualRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, deretwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.11.2003, § 60 AufenthG Rn. 137).

Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131,198).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07Slg. 2009, I-921).

Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Bezüglich der Gefahrendichte ist zunächst auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08BVerwGE 134, 188). Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09BVerwGE 136,377).

Der Kläger stammt aus der Provinz Wardak, so dass hinsichtlich der Gefahrensituation primär darauf abzustellen ist.

Die Provinz Wardak wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, Internet: www.unama.unmissions.org) der Zentralregion Afghanistans (Provinzen: Kabul, Panjshir, Wardak, Logar, Parwan und Kapisa) zugeordnet. UNAMA hat für diese Region im Jahr 2009 279 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von 5,7 Millionen gezählt. Für das Jahr 2010 wurden 231 zivile Tote in der Zentralregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010 Protection of Civilians in Armed Conflict).

Für das Jahr 2009 wurden für Gesamtafghanistan 2.412 getötete und 3.566 verletzte Zivilisten ermittelt. Für das Jahr 2010 wird von 2.777 Toten und 4.343 Verletzten (gesamt: 7.120) ausgegangen. Das Verhältnis Tote/Verletzte beträgt für das Jahr 2009 1:1,5. Gleiches gilt für das Jahr 2010. Unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses ist für das Jahr 2009 in der Zentralregion von 419 Verletzten, insgesamt also von 698 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2010 ist von 347 Verletzten, insgesamt also von 578 toten und verletzten Zivilisten auszugehen. Für das Jahr 2009 ergibt sich bei einer Einwohnerzahl von 5,7 Millionen in der Zentralregion und 698 Toten/Verletzten eine Wahrscheinlichkeit von 0,012 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden, für das Jahr 2010 mit 578 Toten/Verletzten liegt diese Wahrscheinlichkeit bei 0,010 Prozent.

Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2011 für ganz Afghanistan von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8 Prozent) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Gegenüber der Gesamtzahl der Toten und Verletzten im Jahr 2010 (7.120) liegt somit für Afghanistan eine Steigerung von 6 Prozent vor. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2013 (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict) geht für das Jahr 2012 von 7.559 zivilen Opfern aus (2.754 Tote und 4.805 Verletzte), was in etwa den Zahlen des Jahres 2011 (7.528) entspricht. Während die auf regierungsnahe Streitkräfte („Pro-Government Forces“) zurückzuführende Zahl ziviler Opfer (316 Tote, 271 Verletzte) gegenüber 2011 um 46 Prozent zurückging, stieg die auf Gegner der Regierung („Anti-Government Elements) zurückzuführende Zahl ziviler Opfer (2.129 Tote, 3952 Verletzte) um 9 Prozent gegenüber 2011.

Die regional unterschiedliche Veränderung der Opferzahlen lässt sich in Beziehung zu der Zahl der Zwischenfälle in den einzelnen Provinzen im Jahr 2012 setzen. Nach dem Bericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO, Internet: www.ngosafety.org) gab es im Jahr 2012 in Afghanistan insgesamt 21.784 Angriffe (ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012). Bei einer Gesamtopferzahl von 7.559 entfallen damit rechnerisch auf jeden Angriff 0,3469 Opfer. Überträgt man dies auf die Zentralregion, kann bei den dort gezählten 2.417 Angriffen im Jahr 2012 von etwa 839 toten/verletzten Zivilisten ausgegangen werden. Bei einer Einwohnerzahl von 5,7 Millionen in der Zentralregion und 839 Toten/Verletzten ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 0,015 Prozent, Opfer eines Anschlages zu werden.

Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Zentralregion weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte.

Bezogen auf die Herkunftsprovinz Wardak ergibt sich bei 643 Angriffen eine geschätzte Opferzahl von 224. Bei einer Einwohnerzahl von 581.000 liegt die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages zu werden bei 0,039 Prozent.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei dem Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt.

Solche ergeben sich nicht aus der nicht glaubhaften Bedrohung durch die Taliban.

2. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.

a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.4.1997 – 9 C 38/96BVerwGE 104, 265) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban ist nicht glaubhaft (s.o.).

b. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Mit dem Hinweis insbesondere auf die unzureichende Versorgungslage in Afghanistan, die für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und familiäre Unterstützung bestehe, werden allgemeine Gefahren geltend gemacht, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht rechtfertigen können.

aa. Individuelle nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor.

Eine unmittelbare konkrete Bedrohung des Klägers durch die Taliban ist nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht glaubhaft (s.o.).

bb. Der Kläger kann ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erreichen.

Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Afghanistan erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01BVerwGE 115, 1/9 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – 115, 1/9).

Hinsichtlich der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan kann eine landesweite extreme Gefahrenlage nur angenommen werden, wenn der Kläger nach seiner Rückkehr mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten aus Hunger sterben würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95BVerwGE 99, 324). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan weiterhin schlecht (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 26). Soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt bei den Familien und Stammesverbänden. Der Kläger kann zu seinem Onkel und auch seiner Mutter zurückkehren, die weiterhin in seinem Heimatort wohnen. Dort wird er auch die erforderliche Unterstützung erhalten. Aber auch ohne die Unterstützung durch diese Gemeinschaft droht dem volljährigen, gesunden arbeitsfähigen Kläger bei einer Abschiebung in seine Heimatregion oder nach Kabul keine extreme Gefahrenlage. Der Kläger kann unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe und die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen, um sein Überleben zu sichern (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris; U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris).

3. Die nach Maßgabe der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan ist in rechtlicher Hinsicht gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bezeichnende Staaten, in die eine Abschiebung nicht erfolgen darf, sind nicht ersichtlich. Die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.

4. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.