LG München I, Urteil vom 03.01.2014 - 21 O 22432/12
Fundstelle
openJur 2014, 4349
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 40.938,34 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.8.2012 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Auktionserlös für ein Foto.

Der Beklagte ist Schweizer Willensvollstrecker des am ...2011 verstorbenen Playboys und Fotografen …. Die Klägerin war dessen Muse.

Im Jahr 1995 entstand im Rahmen der sogenannten Serie „…“ das Foto „…“, (Anlage K1, Seite 8 unten), das die Klägerin teilweise bekleidet samt einem Hut und einem Fernglas zeigt.

Am 3.12.1995 unterzeichneten die Klägerin und Herr … ein als „Urkund“ überschriebenes Dokument folgenden Inhalts (AnlageK2):

„Hierbei tue ich Gevatter …, Sohn des … und der … kund, dass, von jeder Mark, die ich Gevatter …, Sohn des … und der … aus dem Verganten der … Reihe – die bis 20.12.1995 stehet – (samt ... und …) erloesen werd, ich zwanzig Pfennig an die Gevatterin …, geb. … auf Heller und – natuerlich – Pfennig abfuehren werd. Dies gelte bis zum Ende des Jahrtausends und dem Beginn des naechsten Jahrtausends. (…)“

Für Verkäufe im Jahr 1997 erfolgte mit der als Anlage B23 vorgelegten Verkaufsaufstellung die Berechnung einer 20%-igen Erlösbeteiligung der Klägerin an zwölf Bildern aus der „...“- Serie, wobei drei Verkäufe hiervon das Motiv „...“ betrafen. Für den sich ergebenen Anteil der Klägerin von DM 5.380,00 stellte das Münchner Sekretariat von Herrn ... einen Scheck über den aufgerundeten Betrag von DM 6.000,00 aus (Anlage B24).

Im Dezember 2008 richtete Herr ... ein Schreiben an die Klägerin, das wie folgt lautete (Anlage K8):

„Liebe … –

Ich schicke Dir hier noch das Leipziger Bilder-Buch gen …. Der „… Room“ ist darin verewigt.

Ein kleines Geschenk für eine grosse Leistung. Das Ergebnis Deines tat- und ratkräftigen Einsatzes für unser ... Meisterwerk präsentiert sich hier mal wieder in vollem Glanze und wird uns in kommenden Zeiten sicher noch den S t e r n e n s t a u b bescheren, den wir uns erhoffen. (…)“

Am 23.5.2012 erbrachte die Versteigerung eines Exemplars des Motivs „...“ aus einer posthum abgezogenen Auflage (Nr. 9/15) im Auktionshaus … in London einen Erlös von GBP 205.250,00 (Anlagen K11, K12), was an diesem Tag EUR 255.864,65 entsprach. Das Auktionshaus brachte ein Aufgeld von 20 % in Ansatz, so dass sich ein Reinerlös von EUR 204.691,72 ergab.

Die Klägerin behauptet, sie habe als Mitglied der sog. ..., einer Art kreativen Zusammenschlusses, bei der Entstehung des Motivs „...“ neben Herrn ... selbst einen wesentlichen eigenschöpferischen Beitrag erbracht, indem sie unter anderem mit ihm Gespräche über neuartige Techniken der Bildkomposition geführt habe, die Anregung eingebracht habe, die digitale Bildbearbeitung zu nutzen, die Idee geäußert habe, einzelne Posen mit der digitalen Bildbearbeitung zu vervielfältigen und zu einer Gesamtkomposition zusammenzufügen, bei der Vorbereitung die Posen und Gesichtsausdrücke gemeinsam mit Herrn ... entwickelt sowie die verwendeten Kostüme und Accessoires bestimmt und ausgewählt habe. Zu den Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 8 der Klageschrift vom 26.10.2012 (Bl. 3/8 d.A.) und die Seiten 2 bis 7 des Schriftsatzes vom 10.6.2013 (Bl. 51/56 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine Beteiligung in Höhe von 20 % am Versteigerungserlös des in London auktionierten Exemplars des Bildes „...“, mithin ein Betrag von EUR 40.938,34, sowohl aus der im Jahr 1995 mit Herrn ... getroffenen Abrede als auch aufgrund ihrer Stellung als Miturheberin zu.

Dass sich Herr ... an die vertragliche Verpflichtung gebunden gefühlt habe, habe sich daran gezeigt, dass er die Klägerin stets zu den Vernissagen eingeladen habe, bei der die Motive der Serie „...“ gezeigt worden seien (Anlagen K5 bis K7), und auf ihre Anwesenheit Wert gelegt habe.

Zudem ergebe sich dies auch aus dem Schreiben vom Dezember 2008 (Anlage K8), wo mit dem Begriff „Sternenstaub“ gerade auch auf die Erlösbeteiligung der Klägerin Bezug genommen sei. Da dieses Schreiben aus dem Jahr 2008 stamme, sei damit auch klargelegt, dass die vertragliche Verpflichtung entsprechen der „Urkund“ aus dem Jahr 1995 (Anlage K2) keineswegs abrupt mit dem Jahrtausendwechsel enden sollte, sondern Herrn ... vielmehr daran gelegen gewesen sei, dass die Klägerin zu ihren Lebzeiten stets an den Erlösen aus der Bilderserie beteiligt wird.

Diese fortdauernde Verpflichtung habe sich auch aus der Motivlage von Herrn ... ergeben, der angesichts der Miturheberschaft der Klägerin deren zeitlich unbeschränkte Zustimmung zur Verwertung der Bilder für Presse-, Ausstellungs- und Werbezwecke habe erreichen wollen.

Schon im allgemeinen Sprachgebrauch sei mit der Formulierung „bis zum (…) Beginn des nächsten Jahrtausends“ ein gewisser längerer, über das Jahr 2000 oder 2001 hinausreichender Zeitraum gemeint, der angesichts der Bezugsgröße des Jahrtausends durchaus auch größer ausfallen und ca. 100 bis 150 Jahre betragen könne. Eine konkrete datumsmäßige Beschränkung lasse sich daher aus der „Urkund“ nicht ableiten.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihre Erlösforderung sei dem Grunde nach in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Zeugen …, einem Mitarbeiter des Sekretariats ..., anerkannt worden (Anlage K13), zumal dort mit den Rechtsanwälten abgestimmte Verkaufslisten (Anlagen K9 und K10) übersandt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 40.938,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte wendet ein, Herr ... sei Alleinurheber der Bilder aus der „...“ Serie, so auch des Bildes „...“, gewesen. Dies ergebe sich schon aus dem auf den Bildern angebrachten notariellen Sicherungsetikett (Anlage B1) und den von ihm jeweils gefertigten Bildvorlagen und Kompositionen (Anlage B10). Die Klägerin sei ausschließlich Fotomodell gewesen und habe keine kreative Eigenleistung erbracht. Eine Künstlergemeinschaft namens „...“ habe es nicht gegeben, vielmehr sei Herr ... einziger Finanzier und Kreativschaffender des Fotostudios gewesen. Hinsichtlich des vom Beklagten dargestellten Schaffensvorgangs wird auf die Seiten 6 bis 9 der Klageerwiderung vom 18.3.2013 (Bl. 37/40 d.A.) Bezug genommen.

Seinen ursprünglichen Sachvortrag, wonach es sich bei der „Urkund“ aus dem Jahr 1995 um eine nicht ernst gemeinte Scherzerklärung von Herrn ... gehandelt habe, hält der Beklagte laut Seite 8, letztem Absatz, des Schriftsatzes vom 9.7.2013 (Bl. 80 d.A.) ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Es ergebe sich aber aus der Erlösabrechnung zugunsten der Klägerin, dass eine Verpflichtung nur bis zur Jahrtausendwende habe bestehen sollen, zumal diese Abrechnung im Jahr 1997 erfolgt sei.

Diese zeitliche Beschränkung ergebe sich gerade aus der Formulierung der „Urkund“ aus dem Jahr 1995, der sich eine Beschränkung auf das vergangene Jahrtausend, also eine Beteiligungspflicht lediglich bis 31.12.1999, allenfalls bis 31.12.2000, entnehmen lasse. Zur Auslegung des Beklagten wird auf die Seiten 9 bis 14 der Klageerwiderung (Bl. 40/45 d.A.) sowie die Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes vom 9.7.2013 (Bl. 73/77 d.A.) Bezug genommen.

Auch dem Begriff „Sternenstaub“ im Schreiben vom Dezember 2008 (Anlage K8) lasse sich keine Verpflichtung oder Bestätigung einer Erlösbeteiligung der Klägerin über die Jahrtausendwende hinaus entnehmen, da Herr ..., der sich gerne metaphorisch ausgedrückt habe (Anlagen B18 bis B21), damit lediglich einen gewissen Glanz und Ruhm oder eine gewisse Berühmtheit gemeint, den Begriff aber niemals als Synonym für Geld verwandt habe.

Eine vorgerichtliche Anerkennung von Ansprüchen durch den Zeugen … scheide aus, da dieser nicht mit der Vertretung des Beklagten beauftragt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2013 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Anspruch aus der „Urkund“ vom 3.12.1995 (Anlage K2) auf Beteiligung an dem Erlös des Motivs „...“ bei der Auktion von ... am 23.5.2012 in Höhe von 20 % des Reinerlöses, also von EUR 40.938,34, zu.

1. Aus der in der „Urkund“ vom 3.12.1995 niedergelegten Vereinbarung folgt die vertragliche Verpflichtung von Herrn ..., die Klägerin mit 20 % an den Erlösen der Fotografien aus der „...“ Serie zu beteiligen.

a) Die Entstehung des Anspruchs scheiterte nicht etwa gemäß § 118 BGB an der fehlenden Ernstlichkeit der von den Vertragsparteien im Jahr 1995 abgegebenen Willenserklärungen. Der Beklagte hat seinen entsprechenden Sachvortrag ausdrücklich vor dem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten, dass seitens Herrn ... im Jahr 1997 tatsächlich über Verkaufserlöse und die Beteiligung der Klägerin daran abgerechnet wurde (Anlage B23) und sie einen entsprechenden Verrechnungsscheck über DM 6.000,00 (Anlage B24) erhalten hat.

b) Die Auslegung der in der „Urkund“ verkörperten Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB führt zu dem Ergebnis, dass auch der im Jahr 2012 durch die Auktion bei … erzielte Erlös für einen Abzug des Motivs „...“ (Nr. 9/15 der posthumen Auflage) unter die vertragliche Vereinbarung fällt, die „bis zum Ende des Jahrtausends und dem Beginn des nächsten Jahrtausends“ gelten sollte.

Berücksichtigt man den wirklichen Willen der Parteien, ohne allein am Wortlaut der „Urkund“ vom 3.12.1995 zu haften, lässt sich dem im Jahr 2008 versandten Schreiben von Herrn ... (Anlage K8) entnehmen, dass es ursprünglich seinem Wunsch entsprochen hatte und beim Verfassen des Briefes noch immer entsprach, die Klägerin längerfristiger, nämlich auch im Jahr 2008 und in der näheren Zukunft, an dem partizipieren zu lassen, war er mit dem Begriff „Sternenstaub“ bezeichnete, auf den er hoffte. Berücksichtigt man die von Herrn ... offenbar bevorzugte ironisch-metaphorische Ausdrucksweise, seine Biographie, seine Persönlichkeit und sein künstlerisches Schaffen, so lässt dies nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass er den Begriff gerade benutzte, um etwas Vielschichtiges, Schillerndes, Weitgefasstes auszudrücken und sich nicht einseitig auf die denkbare immaterielle oder materielle Seite des Begriffs festzulegen. Hätte er dies tun wollen, hätte das Schreiben gerade seinen ironisch-lockeren Duktus verloren und eine geistige Verengung entweder auf den Aspekt des Ruhms und Ansehens oder auf den des Geldes zum Ausdruck gebracht. Dass Herrn ... in seinem fotografischen und künstlerischen Schaffen eine solche Verengung auf rein persönlichen Geltungsdrang einerseits oder schnöde Gewinnerzielung andererseits fern lag, dürfte sich jedoch von selbst verstehen. Folglich sollte der Begriff „Sternenstaub“ sämtliche immateriellen und materiellen Bedeutungsnuancen umfassen und sowohl den künstlerischen als auch den wirtschaftlichen Erfolg der „...“ Serie gemeint haben. Infolgedessen lässt sich aus Anlage K8 sehr wohl darauf zurückschließen, dass es Herrn ... von Anfang an durchaus um eine längerfristige auch im Jahr 2008 noch in der Zukunft liegende, sehr wohl auch finanzielle Beteiligung der Klägerin gegangen ist.

Dieses Ergebnis lässt sich auch am ehesten mit dem Wortlaut der „Urkund“ und dem aus der Formulierung selbst zu entnehmenden Willen der Parteien in Einklang bringen, zumal es für ein abruptes Ende der Erlösbeteiligung an der Jahrtausendwende im Sinne einer auflösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB ausgereicht hätte, den ersten Teil der Formulierung („Dies gelte bis zum Ende des Jahrtausends“) zu verwenden und den zweiten Teil („und dem Beginn des naechsten Jahrtausends“) schlicht wegzulassen. Weiter entspricht dieses Verständnis auch dem allgemeinen Sprachgebrauch bei der Verwendung der entsprechenden Zeitangaben, wie sie beispielsweise in Reisebeschreibungen oder in der Kunstgeschichte häufig verwenden werden und an denen sich der weltläufige und kunstverständige Verfasser ... orientiert haben dürfe. Eine Verengung auf ein bestimmtes Datum ist gerade in diesen Bereichen oftmals nicht gewollt oder in der Kunstgeschichte seriöser Weise gar nicht möglich und ist folglich auch in der „Urkund“ offensichtlich bewusst vermieden worden.

Da folglich von einer auch ab 2008 in der näheren Zukunft noch bestehenden Pflicht zur Beteiligung der Klägerin auszugehen ist, fällt die ... Auktion im Jahr 2012 unter die vertragliche Regelung.

2. Der Anspruch der Klägerin richtet sich gegen den Beklagten als Willensvollstrecker von ... nach Schweizer Recht. Da ... zum Zeitpunkt seines Todes Schweizer Staatsbürger war, verweist das deutsche Internationale Privatrecht nach Art. 25 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gesamthaft auf Schweizer Recht. Dieses nimmt die Verweisung nach Art. 90 Satz 1 schweiz. IPRG an, da er seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Passivlegitimiert für Ansprüche gegen den Nachlass ist nach Art. 518 Satz 2 schweiz. ZGB der Willensvollstrecker, ohne dass es einer Mitwirkung der Erben bedarf (Schweiz. Bundesgericht vom 13.6.1990, BGE 116 II 131, 133; dass. vom 21.11.1968, BGE 94 II 141, 142 f.; dass. vom 24.9.1964, BGE 90 II 376 f.).

2. Ob die Klägerin Miturheberin des Lichtbildwerks „...“ nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 UrhG oder Mitglied einer Künstlervereinigung namens „...“ war und ob die beklagte Partei vorgerichtlich Ansprüche der Klägerin auf Erlösbeteiligung anerkannt hat, kann aufgrund des vorrangig geltend gemachten und auch bestehenden vertraglichen Anspruchs offenbleiben.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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