OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2006 - 11 A 2474/03
Fundstelle
openJur 2014, 7896
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene zu 4. trägt die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen zu 4. auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Sie hat als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes - des früheren Beigeladenen zu 4. - den Rechtsstreit aufgenommen.

Der Antrag hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht gemäß den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. greifen nicht durch.

1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N.

Nach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 4. zulässig, insbesondere scheitert ihre Zulässigkeit nicht am Fehlen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es ist unerheblich, ob die Öffentlichkeit des in Rede stehenden Weges auch im Rahmen eines privatrechtlichen Streitverfahrens um ein Notwegerecht geklärt werden könnte, und ob der Kläger geltend machen kann, dass er zur uneingeschränkten Nutzung seines Grundstückes auf die Öffentlichkeit des streitbefangenen Weges angewiesen ist. Der Kläger ist nämlich Eigentümer eines Grundstückes, über das ein Teil des Weges verläuft bzw. das an den Weg angrenzt, weshalb er schon deswegen ein allgemeines Interesse an einer Klärung der Rechtsnatur der Wegefläche hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass der Anlieger bzw. Eigentümer eines Weges die Feststellung der Öffentlichkeit dieser Wegefläche begehren kann. Des Weiteren ist es anerkannt, dass unbeschadet der Möglichkeit sonstiger verwaltungsgerichtlicher oder zivilgerichtlicher Gestaltungsklagen die Subsidiarität der Feststellungsklage in Fällen der vorliegenden Art der Zulässigkeit der Klage in aller Regel nicht entgegensteht, weil mit einer feststellenden Entscheidung die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges, wenn auch nicht mit Rechtskraft für alle Fälle oder mit allgemeiner Wirkung, so doch aber mit einer gewissen präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, n. v., S. 8 ff., m. w. N.

b) Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts festgestellt, dass die streitbefangene Wegefläche ein öffentlicher Weg im Sinne des § 60 StrWG NRW ist. Es hat zur Begründung der Sache nach im wesentlichen darauf abgehoben, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit von der Öffentlichkeit wie ein öffentlicher Weg benutzt worden ist und daher nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung als gewidmet gilt. Die hiergegen von der Beigeladenen zu 4. vorgetragenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Argument, das Gericht habe zu Unrecht aus der Eintragung des Weges in den Urkarten von 1825 und 1869 geschlossen, dass dieser Weg "bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts" entstanden sei, verfängt nicht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Entstehungsgeschichte des Weges dienten nur zur Untermauerung der weiteren Urteilsbegründung, dass die Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts nach der im angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung

- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (1. Leitsatz und S. 180) -

nicht einschlägig ist, wenn ein "alter Weg" vorliegt, d. h. ein Weg, der bereits vor 1875 entstanden ist. Dass der Weg vor 1875 noch nicht vorhanden war, wird von der Beigeladenen zu 4. aber nicht substantiiert dargetan. Deshalb führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht auf die vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelte Widmungstheorie abzustellen.

Des Weiteren wendet sich die Beigeladene zu 4. ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Weg "In der C. " sei lange Zeit von jedermann ohne Widerspruch der Eigentümer wie ein öffentlicher Weg benutzt worden. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur pauschal auf die Stellungnahmen älterer Bürger hingewiesen, sich vielmehr eingehend mit Erklärungen unterschiedlicher Personen befasst, die sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit als auch in der Sache kundig sind. Die Richtigkeit dieser Erklärungen wird durch die Angaben der Beigeladenen zu 4. nicht entscheidungserheblich erschüttert. Soweit sie ferner geltend macht, das Verwaltungsgericht habe aus ihrer Äußerung im Ortstermin, der Weg sei "nicht mehr so häufig" genutzt worden, eine fehlerhafte Schlussfolgerung gezogen, wird hiermit die erstinstanzliche Beurteilung schon deshalb nicht durchgreifend erschüttert, weil der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass der Fußweg "In der C. " ursprünglich auch anderen Personen als den unmittelbaren Anliegern offen stand, auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, von denen die Interpretation der Erklärung der Beigeladenen zu 4. im Ortstermin nur eine ist. Dies hat das Verwaltungsgericht durch die Formulierung auf Seite 10 des Urteilsabdrucks "... auch daraus lässt ..." (Hervorhebung durch den Senat) zum Ausdruck gebracht.

Die Beigeladene zu 4. rügt ferner, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht der Beweisanregung des früheren Beigeladenen zu 4. - ihres verstorbenen Ehemannes - nicht nachgekommen, die Zeuginnen T. und I. zu vernehmen. Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Soweit es um die Aufklärung der Frage geht, ob eine öffentliche Wegenutzung in der Zeit vor den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stattgefunden hat, hat das Verwaltungsgericht seine Würdigung des Sachverhalts maßgeblich darauf gestützt, für die Zeit vor Fertigstellung der B 42 sei von keiner Seite substantiiert in Zweifel gezogen worden, dass eine Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit jedenfalls in einem gewissen Umfang erfolgte. An einem solchen substantiierten Sachvortrag fehlt es auch weiterhin; durch welchen abgeschlossenen Kreis von Dritten eine Nutzung erfolgt sein soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht konkret dargetan. Dass eine erforderliche Substantiierung durch eine Zeugenaussage erfolgen könnte, vermag ernstliche Zweifel im genannten Sinn allein nicht zu begründen. Soweit die vorgenannten Zeuginnen in dem Schriftsatz vom 24. Februar 2003 zu den Beweistatsachen benannt worden waren, dass die Mutter des Klägers bzw. später dieser selbst die Zuwegung über ihr Grundstück ermöglichten und dass die Beigeladenen zu 4. und 5. zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Wegenutzung geduldet haben, konnte das Verwaltungsgericht, weil es darauf nicht ankam, ermessensgerecht von einer weiteren Beweiserhebung absehen. Denn im Urteil erster Instanz wird maßgeblich darauf abgehoben, dass die Beigeladenen frühestens Ende der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts Einfluss auf die Wegenutzung hätten ausüben können, der Weg zu diesem Zeitpunkt aber bereits ein öffentlicher gewesen sei.

Das Zulassungsvorbringen könnte in diesem Zusammenhang auch nicht durchgreifen, wenn man es bei großzügiger Betrachtungsweise als Verfahrensrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO werten wollte. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 4. war im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertreten. Ihm hätte es offen gestanden, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. Ein Verwaltungsgericht verstößt aber grundsätzlich nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag absieht. Darüberhinaus war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ohne Beweisantrag von Amts wegen die angesprochene Zeugenvernehmung durchzuführen. Ein Verwaltungsgericht ist im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Grundsätzlich ist die Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Der Zulassungsantrag legt ferner keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dar, soweit er die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Weges durch die ehemalige Gemeinde P. als öffentlicher Weg angreift. Zwar mögen die Unterlagen aus den Jahren 1953 und 1959 und das Teileinziehungsverfahren im Jahr 1967 nur einen Ausschnitt aus den 50er und 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wiedergeben, sie belegen aber eine Rechtsauffassung die schon vorher gegolten hat. Auch die Einwände der Beigeladenen zu 4. hinsichtlich der Unterhaltung des Weges durch die ehemalige Gemeinde P. in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts greifen nicht durch. Für eine gegenteilige Würdigung fehlt es - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an dem erforderlichen substantiierten Sachvortrag der Beigeladenen zu 4. Für die Annahme einer sogenannten Widmung kraft unvordenklicher Verjährung ist die Unterhaltung eines Weges durch den zuständigen Straßenbaulastträger zudem nur eines von mehreren, nicht allein entscheidenden Indizien. Nur wenn eine konkludente Widmung seitens aller Rechtsbeteiligten auf der Grundlage der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu prüfen wäre, käme der Wegeunterhaltung durch die Gemeinde ein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Nur hierauf beziehen sich die von der Beigeladenen zu 4. zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweise, so dass ihr darauf aufbauender Vortrag ins Leere geht.

Da die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts darauf abstellt, dass der streitige Weg eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung infolge der Nutzung durch die Öffentlichkeit als öffentlicher Weg bereits erlangt hatte, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beigeladenen zu 4. und 5. später einer Nutzung des Weges widersprochen haben.

2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Vorbringen der Beigeladenen zu 4. zu den aus ihrer Sicht bestehenden besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts bzw. hinsichtlich der Widmung sogenannter alter Wege nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung zeigt die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht auf. Wann ein vorhandener Weg im Sinne des § 60 StrWG NRW nach dem einen oder nach dem anderen Beurteilungskriterium als öffentlich zu gelten hat, ist auf der Grundlage der ständigen und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu beantworten. Rechtsfragen, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften, stellen sich nicht.

Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind ebensowenig gegeben. Dass die Beigeladene zu 4. die Frage der Öffentlichkeit des Weges anders beantwortet haben möchte, als es das Verwaltungsgericht getan hat, begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. In der Sache kritisiert die Beigeladene zu 4. nur die Würdigung der vorliegenden Beweise durch die erste Instanz, die auf einer wertenden Betrachtungsweise im Einzelfall beruht. Diese Beweiswürdigung kann der Senat aber ohne weiteres nachvollziehen. Insoweit gilt das Vorstehend unter 1. Dargelegte sinngemäß auch in Bezug auf diesen Zulassungsgrund.

Der Umstand, dass die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist, sondern von der gesamten Kammer entschieden wurde, begründet keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Durch eine unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder indiziert noch gar bindend vorgegeben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 (204), und vom 26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696 (697).

3. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Bereits hieran lässt es das Vorbringen der Beigeladenen zu 4. mangeln, weil keine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufgeworfen wird. Es wird wiederum nur die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall angegriffen. Dass die Entscheidung über die Öffentlichkeit des Weges neben dem Kläger und der Beklagten auch eine Vielzahl von Beigeladenen betrifft, verleiht der Sache keine über den Streitfall hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., 72 Nr. 1 GKG n. F. Der Senat hält es für ermessensgerecht, den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - da das Zulassungsverfahren noch vor 2004 anhängig geworden ist in der Fassung 1996 (NVwZ 1996, 653 ff. = DVBl. 1996, 605 ff.) - unter der Nr. 42.3 vorgesehenen Mindestwert von - nach der Euroumstellung - 5.000,00 Euro festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., 72 Nr. 1 GKG n. F.).