Hessischer VGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 9 B 2184/13
Fundstelle
openJur 2014, 3349
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.500,00 €festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (Typ Enercon E.101) begehrt hat, mit ausführlich begründeten und überzeugenden Erwägungen abgelehnt und bei der von ihm vorgenommenen Qualifizierung des Bescheides als offensichtlich rechtmäßig alle nach Lage der Dinge maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die erstinstanzlichen Darlegungen Bezug genommen.

Zutreffend ist das Gericht erster Instanz insbesondere davon ausgegangen, dass der nach § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG anerkannte Antragsteller nicht befugt ist, private Eigentumsinteressen wahrzunehmen, da die Anerkennung einer Vereinigung, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, auf ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich - also hier die Förderung des Vogel- und Naturschutzes - beschränkt ist. Nicht diese, sondern die frühere Beschränkung des Klagerechts auf Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.), war mit dem EU-Recht nicht vereinbar und ist mit der Neuregelung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes daher entfallen (vgl. Jarras, BImschG, 10. Auflage, § 6 Rdnr. 72 mit weiteren Nachweisen; Posser/Wolf, VwGO, 2. Auflage, § 42 Rdnrn. 158.3, 159.3). Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gesichtspunkte des Lärmschutzes, der Brandgefahr, optischer Bedrängung und Windwurfgefahren ausdrücklich (Bl. 134 Gerichtsakte) in Bezug auf drittschützende Anliegerrechte geltend gemacht hat, ist dies daher von seiner Antragsbefugnis nicht umfasst und somit in dem vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Das pauschale Vorbringen in der Beschwerdebegründung dazu, dass im Hinblick auf Lärmschutz, Brand- und Windwurfgefahren sowie Jagdausübung unmittelbar auch die satzungsgemäßen Aufgabenbereiche eines Naturschutzvereins tangiert seien, wenn es wie vorliegend um Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gehe, ist nicht hinreichend substantiiert. Zudem haben die Lärmauswirkungen im Zusammenhang mit den einzelnen Tierarten Berücksichtigung gefunden; im Übrigen hat der Senat sich in einem von einem privaten Anwohner des streitgegenständlichen Vorhabens geführten Eilverfahren mit Beschluss vom 26. September 2013 (Aktenzeichen 9 B 1674/13) ausführlich mit dem in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Brandschutzkonzept auseinandergesetzt und der Beschwerde auch insoweit den Erfolg versagt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung in dem Bescheid vom 21. März 2013 formell ordnungsgemäß begründet worden.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Pflicht zur Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Außerdem dient die Begründung der Information des Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 80 Rdnrn. 84 f.)

Diesen formellen Anforderungen werden die Ausführungen auf Seiten 42 bis 44 des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 21. März 2013 gerecht. Der Antragsgegner hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs unter anderem unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) begründet und auf die Bedeutung der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien und insbesondere aus Windenergie verwiesen und dargelegt, dass es zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und im Interesse des Klimaschutzes der zeitnahen Errichtung von modernen und leistungsstarken Windenergieanlagen bedarf. Darüber hinaus hat der Antragsgegner auch ein besonderes berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung angenommen, da eine Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen vor allem wegen sinkender Einspeisevergütungen erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sie zur Folge hätte. Diese auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht nur formelhaften Ausführungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, welche Gesichtspunkte den Antragsgegner dazu veranlasst haben, den Sofortvollzug anzuordnen. Dass entsprechende Erwägungen auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen im Zusammenhang mit dem Bau anderer Windkraftanlagen anzustellen sein könnten, begründet keinen formellen Mangel der Anordnung. Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, kommt es im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2008 - 9 B 101/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.). Auch die von dem Antragsteller geltend gemachten artenschutzrechtlichen Bedenken sind in diesem Zusammenhang ohne Belang, diese begründen keine gesteigerten Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs, sondern sind vielmehr im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr der Antragsteller streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliches Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Antragstellers. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Vorbringen in der Beschwerdebegründung die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen des Antragstellers überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit, da der Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2013 insoweit offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig sei, nicht in Frage zu stellen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der angegriffene Bescheid sei wegen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon aus formellen Gründen rechtswidrig, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt habe, da der Schwellenwert von sechs Anlagen, ab dem nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG erforderlich sei, nicht erreicht werde. Zur Begründung hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass die von der Beigeladenen am 13. Dezember 2012 beantragte WEA 6 (Paulskappe) und die von einem anderen Betreiber (MeusAir) geplante Anlage nicht gemäß § 3b Abs. 2 UVPG als kumulierende Vorhaben zu berücksichtigen waren, da es bezüglich beider Anlagen an der hierzu erforderlichen gleichzeitigen Verwirklichung fehle und bezüglich der Anlage von MeusAir zudem kein enger Zusammenhang gegeben sei. Bezüglich der Anlage von MeusAir sei der neuformulierte Antrag erst am 14. Juni 2013 und damit nach Erlass des angegriffenen Genehmigungsbescheides eingegangen, die WEA 6 sei erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragt worden, so dass es nachvollziehbar sei, das diese im Entscheidungszeitpunkt nicht den gleichen verfestigten Verfahrensstatus aufgewiesen habe, wie der kurz vor der Genehmigung stehende streitgegenständliche Windpark. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Frage zu stellen. Die bloße Behauptung, bei den beiden Anlagen der MeusAir GbR handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um kumulierende Anlagen, genügt insoweit nicht, zumal sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners ergibt, dass insoweit nur eine Anlage in Rede steht. Gleiches gilt in Bezug auf die WEA 6 der Beigeladenen, da der Antragsteller nicht aufzeigt, aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese sei erst im Dezember 2012 beantragt worden und habe einen anderen Verfahrensstand gehabt, nicht zutreffend sein soll. Angesichts dessen, dass die Beigeladene den Antrag für die WEA 3 im November 2012 zurückgenommen hat, reicht zudem auch der Hinweis darauf, dass die Planungen für diese Anlage nicht aufgegeben worden seien, nicht aus. Das Gericht erster Instanz hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass auch die Einbeziehung der WEA 6 aufgrund des Wegfalls der WEA 3 nicht dazu geführt hätte, dass der maßgebliche Schwellenwert von sechs Anlagen erreicht worden wäre.

Das Gericht erster Instanz hat weiter ausgeführt, dass die zutreffend als standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls getroffene Entscheidung, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe, auch inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung erweise sich als plausibel, da eine relevante Beeinträchtigung der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete nicht erkennbar sei; die von dem Antragsteller dagegen erhobenen Einwendungen griffen nicht durch, da sie von der - hier nicht gegebenen - Notwendigkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ausgingen und eine strukturierte und nachvollziehbare Darlegung, inwieweit durch die Planung eine relevante Beeinträchtigung besonders geschützter Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG zu besorgen sei, nicht gegeben sei; im Übrigen seien diese Einwendungen unabhängig von ihrer fehlenden Relevanz aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht auf die der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 27. September 2013 beigefügte detaillierte Erwiderung der A... Landschaftsplanung vom 17. September 2013 Bezug genommen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung vermag der bloße Verweis darauf, dass wegen der nicht ausreichend belastbaren UVP-Vorprüfung 2011 als zwingende Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, da die Einschätzungsprärogative nicht so weit verstanden werden könne, dass sich der Antragsgegner auf die unzureichende Datengrundlage der Beigeladenen habe verlassen dürfen, nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch aus der in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, juris) lässt sich die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht herleiten. Diese Entscheidung bezieht sich vielmehr im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts, der Europäische Gerichtshof bringt darin zum Ausdruck, dass es nicht nur möglich sein muss, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung. Eine Aussage darüber, in welchen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird hingegen nicht getroffen.

Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG stünden nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens dem Vorhaben nicht entgegen, nicht in Zweifel zu ziehen.

Das erstinstanzliche Gericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Behörde bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt ist, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rdnrn. 14 ff. und vom 2. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 202). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass sowohl die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Bestandsaufnahme als auch die auf deren Grundlage getroffene Bewertung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG nicht verletzt seien, nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden seien, und hat diese Einschätzung sodann im Einzelnen sehr ausführlich begründet und ist dabei auf einige von dem Antragsteller besonders problematisierte Tierarten gesondert eingegangen.

So hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Wildkatze angenommen, dass die auf fehlende Konfliktanalysen und einen Verstoß gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG abzielende Rüge des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht gerechtfertigt sei. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen habe, dass keine Erkenntnisse über eine Sensibilität dieser Art gegenüber Windkraftanlagen vorlägen und sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme „Bewertung der potentiellen Auswirkungen des geplanten Windparks Hilsberg im Landkreis Marburg-Biedenkopf (Hessen) auf die Europäische Wildkatze (Felis silvestris silvestris)“ keine andere Beurteilung ergebe; Nachweise für ein relevantes Vorkommen oder sogar ein Habitat im Vorhabensgebiet bestünden nicht. Ausweislich der in der Stellungnahme enthaltenen Abbildungen lägen Sichtungen und Nachweise nur für das von dem Vorhabensgebiet in beträchtlicher Entfernung liegende Gebiet in den Wäldern süd-östlich von Herzhausen vor. Weder das Beschwerdevorbringen noch die darin in Bezug genommenen Stellungnahmen Frau B... vom Dezember 2013 (Bl. 598 ff. Gerichtsakte) sowie Januar 2014 (Bl. 819 ff. Gerichtsakte) vermögen die Richtigkeit dieser Einschätzung zu erschüttern. Der Beschwerdevortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, im Bereich der Windenergieanlagen sei ein relevantes Wildkatzenvorkommen gegeben, ohne sich hinreichend mit den entgegenstehenden Erwägungen des Gerichts auseinanderzusetzen. Frau B... führt in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2013 zwar erstmalig fünf weitere Wildkatzenmeldungen des Jagdpächters des Reviers D... (Ost) aus dem Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2013 an, die sich auf den Bereich unmittelbar um die Anlagen herum beziehen. Abgesehen davon, dass diese Meldungen erst benannt worden sind, nachdem das Verwaltungsgericht auf die Entfernung der bisherigen Meldungen von dem Vorhabensgebiet hingewiesen hatte, ist die erwähnte Stellungnahme des Jagdpächters jedoch nicht beigefügt worden. Hinzu kommt, dass es sich bei drei der Meldungen - und zwar gerade bei den am nächsten zu den Anlagen gelegenen - um Sichtungen handelt, die Frau B... selbst als „wissenschaftlich unsichere Daten“ bezeichnet. Im Übrigen geht auch Frau B... davon aus, dass die Datengrundlage zu Wildkatzenvorkommen außerhalb der bekannten Vorkommen unzureichend ist (S. 3 der Stellungnahme vom 4. Dezember 2013, Bl. 605 Gerichtsakte). Darüber hinaus hat Frau B... die in der von der Beigeladenen beauftragten Erwiderung des Büros E... vom 14. Oktober 2013 (Bl. 597 ff. Gerichtsakte zu 1 K 920/13.GI) geäußerten, nachvollziehbar begründeten Zweifel an der Aussagekraft ihrer Stellungnahme nicht auszuräumen vermocht. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass wahrscheinlich 6 von 26 Wildkatzenindividuen (3 Kuder und 3 Kätzinnen) von dem Eingriff unmittelbar betroffen seien, indem ihr Lebensraum entwertet würde, da es hierfür ebenso an hinreichenden Belegen fehlt wie für die Vermutung, es handele sich bei dem Untersuchungsgebiet um einen Reproduktionsraum. Das Büro E... weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die angeführten Sichtungen der Jungkatzen, die als Indiz für eine Reproduktion gewertet werden könnten, im Januar bzw. März 2013 erfolgt sein sollen und damit deutlich vor dem von Frau B... (S. 7 der Stellungnahme vom Januar 2014) angegebenen Wurfzeitraum im April/Mai. Soweit Frau B... in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2013 „im Umkehrschluss“ die Frage aufwirft, warum sich Wildkatzenweibchen und -männchen unter den von ihr beschriebenen optimalen Bedingungen nicht paaren sollten, ist dies nicht nur sehr vage gehalten, sondern vermag auch schon angesichts dessen, dass es keine hinreichend sicheren Erkenntnisse darüber gibt, dass in dem Vorhabensbereich überhaupt ein relevantes Wildkatzenvorkommen gegeben ist, nicht zu überzeugen.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht aber auch davon ausgegangen, dass keine Erkenntnisse über eine Sensibilität der Wildkatze gegenüber Windkraftanlagen vorliegen und hat hierzu auf den Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“ verwiesen, wonach Windkraftanlagen keine Barrierewirkungen für weiträumig am Boden wandernde Arten wie Wildkatze und Luchs entfalten und zudem im Regelfall auch von keiner relevanten Meideempfindlichkeit aufgrund von Geräuschimmissionen auszugehen ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wird von dem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht erschüttert. Frau B... weist in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2013 selbst darauf hin, dass es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den verhaltensbiologischen Auswirkungen auf Wildkatzen gibt, die durch den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen verursacht werden. Sie hält daher eine Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zur Klärung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Wildkatzen für erforderlich. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabensträger bzw. der Behörde jedoch nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Nehmen sie einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rdnr. 66). Soweit Frau B... trotz der fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, dass Wildkatzenindividuen von den Eingriffen direkt betroffen seien, potentieller Reproduktionsraum durch die Errichtung der Anlagen zerstört und Ruhestätten beeinträchtigt würden, handelt es sich - wie das Büro E... in seiner Erwiderung vom Oktober 2013 plausibel dargelegt hat - um nicht hinreichend begründete Vermutungen. Auch ihre ergänzenden Stellungnahmen vom Dezember 2013 und Januar 2014 führen zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da auch sie nicht zu überzeugen vermögen. Der pauschale Verweis auf den mit dem Vorhaben verbundenen Flächen- und damit Lebensraumverlust genügt zur Begründung eines Verbotstatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG insoweit ebenso wenig wie die Ausführungen zu den Auswirkungen von Geräuschimmissionen auf Wildkatzen, die Frau B... selbst als nicht geklärt erachtet. Für eine „vorsorgliche“ Anwendung des Störungsverbotes, wie Frau B... sie vor dem Hintergrund fehlender Auswirkungsuntersuchungen für erforderlich hält (vgl. S. 3 unten der Stellungnahme vom 14. Januar 2014, Bl. 824 Gerichtsakte), ist kein Raum; die zuständige Behörde muss sich nicht etwa Gewissheit darüber verschaffen, dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 -, juris Rdnr. 45). Im Übrigen ist der Stellungnahme auch nicht hinreichend zu entnehmen, aus welchen Gründen es den Wildkatzen nicht möglich sein sollte, vorübergehenden Störungen auszuweichen, zumal den Angaben Frau B... in der Untersuchung vom September 2013 zufolge 65% der Fläche des Untersuchungsraumes potentiell geeigneter Wildkatzenlebensraum sind. Soweit sie die Befürchtung äußert, durch die Rodungsarbeiten (insbesondere am geplanten Standort der Anlage 4) innerhalb der sensiblen Wurf- und Jungenaufzuchtzeiten könnten versteckte Jungkatzen getötet oder verletzt werden, steht dem entgegen, dass die Rodungsarbeiten gemäß der Nebenbestimmung Nr. 7.4 des angegriffenen Bescheides nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar und damit außerhalb der Wurf- und Jungenaufzuchtzeiten stattfinden dürfen. Zudem lässt allein der Umstand, dass das Areal, auf dem die Anlage 4 errichtet werden soll, aufgrund seines Strukturreichtums und der hohen Anzahl wertvoller Requisiten insbesondere für Wildkätzinnen schützenswert sein soll, nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass dieser Bereich von den Wildkatzen tatsächlich entsprechend genutzt wird, geschweige denn, dass insoweit eine erhöhte Tötungsgefahr gegeben ist.

Auch das Vorbringen des Antragstellers zum Rotmilan verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Im Hinblick darauf, dass in der Artenschutzprüfung des Büros E... aus dem Jahr 2012 ein in diesem Jahr genutzter Brutplatz in einer Entfernung von etwa 900 m südwestlich der nächstgelegenen Anlage und damit eine Unterschreitung des nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten für Windenergieanlagen von 2007 - LAG VSW 2007 - einzuhaltenden Mindestabstandes von 1.000 m festgestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Leitfadens „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen“ vom November 2012 ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um ein absolutes Ausschlusskriterium handele, sondern in diesem Falle eine besondere Einzelfallprüfung erforderlich werde. Die danach angestellte Raumnutzungsanalyse zu den Großvögeln habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Flugaktivitäten vorwiegend im angrenzenden Offenland stattgefunden hätten, während im Bereich der geplanten Anlagen nur einzelne Aktivitäten festgestellt worden seien. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf die Vermeidungsmaßnahme AV 4 (Vermeidung von attraktiven Jagdbedingungen unterhalb der Anlagen) und die fördernden Maßnahmen M 2 (Entwicklung von Extensivgrünland zur Nahrungssuche für den Rotmilan) und M 3 (Rückbau einer 20-KV-Freileitung) verwiesen und vor diesem Hintergrund die Annahme des Antragsgegners, dass trotz Unterschreitens des Mindestabstandes nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen sei, als nach summarischer Prüfung naturschutzrechtlich nicht zu beanstanden erachtet. Dieser rechtliche Ansatz ist von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden, der Verweis auf die Lage des Horstes in der Abstandszone genügt insoweit nicht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Einschätzung des Antragsgegners naturschutzfachlich nicht vertretbar ist. Die in Bezug genommene Stellungnahme von I... vom Januar 2014 (Bl. 800 ff. Gerichtsakte) stellt zwar die Nachvollziehbarkeit der vom Büro E... durchgeführten Raumnutzungsanalyse, wonach im Bereich der geplanten Anlagen am Hilsberg fast keine Flugbewegungen festgestellt worden sind, in Frage. Zur Begründung stützt sich I... auf die in Abbildung 1 (Bl. 803 Gerichtsakte) dargestellten Flugwege, die von Mitte April bis Mitte Mai 2013 beobachtet worden seien, und die üblicherweise zu erwartenden Thermikflüge. Diesbezüglich fehlt es jedoch an hinreichend konkreten Angaben dazu, zu welchen Zeitpunkten welche und wie viele Flugbewegungen überhaupt erfasst worden sind, so dass daraus nicht darauf zu schließen ist, dass das Ergebnis der durchgeführten Raumnutzungsanalyse nicht vertretbar ist. Dies gilt umso mehr, da das Büro E... in der Artenschutzprüfung vom September 2012 (S. 230) dargelegt hat, dass trotz der Entfernung von knapp 900 m keine relevanten funktionalen Beziehungen zum Eingriffsbereich bestünden, da die Rotmilane nicht im Wald jagten, sofern dort keine offenen Flächen vorhanden seien und die bestehenden Windwürfe eine solche Funktion nicht mehr hätten. Soweit I... in der Stellungnahme vom Januar 2014 die Auffassung vertritt, die fördernde Maßnahme M 2, die im Umfeld des Brutplatzes „Hölle“ die Umwandlung von Ackerland in Extensivgrünland vorsieht, sei eher kontraproduktiv, weil durch eine solche besonders attraktive Nahrungsfläche weitere Rotmilane angelockt werden könnten, die ihre Horste weiter entfernt hätten, und dabei in die Rotoren geraten könnten, handelt es sich um eine in keiner Weise belegte Vermutung, zumal der Anflug auf diese Fläche ohne weiteres auch auf anderem Wege als über den Vorhabensbereich erfolgen kann. Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf einen weiteren, im April 2013 im Bereich der Anlage 4 festgestellten Rotmilanhorst führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides am 21. März 2013 für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblich ist und späteren Entwicklungen gegebenenfalls durch nachträgliche Maßnahmen und Beschränkungen des Betriebs Rechnung zu tragen ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Genehmigung im März 2013 auf der Grundlage der Artenschutzprüfung des Büros E... vom September 2012 erteilt worden ist; eine regelmäßigere und engmaschigere Fortschreibung eines derartigen Gutachtens bis zur Genehmigungserteilung ist nicht zu verlangen. Da Rotmilane der Artenschutzprüfung zufolge zwischen Ende Februar und Ende April aus ihren Winterrevieren zurückkehren, bestand im Übrigen im März 2013 erst recht keine Veranlassung zu einer Überprüfung der Horste, da eine sichere Aussage darüber, welche Brutplätze besetzt sein würden, ohnehin nicht hätte getroffen werden können. Zudem hat das Büro E... in seiner Stellungnahme vom Oktober 2013 (Bl. 571 Gerichtsakte zu 1 K 920/13.GI) ausgeführt, dass in diesem Horst am Hilsberg zwar am 7. Mai 2013 ein Rotmilan vorgefunden worden sei, der Horst jedoch bei zwei Kontrollen Ende Juni nicht mehr besetzt gewesen sei, so dass von einem Abbruch des Brutversuches auszugehen sei. Dass die Brut erfolgreich gewesen ist, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend. Unabhängig davon wäre auch im Falle eines weiteren festgestellten Horstes in einem Bereich von weniger als 1.000 m Entfernung zu den geplanten Anlagen nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, da im Hinblick darauf, dass die Rotmilane nicht im Wald, sondern auf freien Flächen jagen, auch dann nicht mit deutlich vermehrten Flugbewegungen über dem Vorhabensbereich zu rechnen wäre. Das Büro E... hat insoweit bereits in seiner Erwiderung von 22. April 2012 (Bl. 1270 ff. Behördenakte) erklärt, dass von einem am Hilsberg vermuteten Horst keine relevanten funktionalen Beziehungen zu dem geplanten Vorhaben zu erwarten seien.

Zweifel an dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Artenschutzgutachten ergeben sich auch nicht daraus, dass Herr E... - wie der Antragsteller vorgetragen hat - in einer E-Mail vom 13. März 2012 (Bl. 737 Behördenakte) an den Antragsgegner angegeben hat, der von seinem Büro 2010 und 2011 festgestellte Horst südlich des Hilsbergs sei besetzt, diesen Horst in dem Gutachten und der Kartierung jedoch nicht berücksichtigt hat. Denn der Beschwerdevortrag lässt insoweit außer Acht, dass das Büro E... sich in seiner artenschutzfachlichen Erwiderung vom 22. April 2012 (Bl. 1272 Behördenakte) ausführlich mit den in 2012 erfolgten Angaben zu Rotmilanbruten am Hilsberg (u.a. durch eidesstattliche Versicherungen der Herren F... und G... vom 11. März 2012) auseinandergesetzt hat und nachvollziehbar begründet hat, dass in den angegebenen Bereichen am Hilsberg kein Rotmilan brüte. Dabei ist auch darauf verwiesen worden, dass in diesem Bereich bereits 2010 Horste festgestellt worden seien, die jedoch eindeutig dem Mäusebussard und dem Kolkraben zugeordnet werden konnten. Hingegen ist „wie schon 2010 und 2011“ ein Rotmilan-Brutplatz im Bereich „Hölle“, etwa 1 km südwestlich des geplanten Windparks festgestellt worden. Angesichts der übereinstimmenden Angaben zu einer Besetzung in den Jahren 2010 und 2011 und den Lageangaben ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der E-Mail angeführten Horst um eben diesen als den einzig festgestellten Brutplatz handelt, der in dem Artenschutzgutachten auch berücksichtigt worden ist. Vor diesem Hintergrund erklären sich auch die Ausführungen des Antragsgegners, nach denen der 2012 von F... und G... sowie im April 2013 von F... festgestellte Horst nach Überprüfung durch das Büro E... 2012 nicht vom Rotmilan besetzt gewesen sei und auch in den Jahren 2010 und 2011 keine Bruten festgestellt worden seien. Zudem ergibt sich aus der genannten E-Mail nicht, dass dort innerhalb von 2 Stunden Rotmilananflüge und Einflüge in den Hilsberg festgestellt worden sind, sondern lediglich, dass der Hilsberg ca. 2 Stunden bezüglich Rotmilanflügen und Einflügen beobachtet worden ist.

Im Hinblick auf das Haselhuhn und den Ziegelmelker hat das Verwaltungsgericht die Auffassung des Antragstellers, diese seien unzureichend erfasst und daher sei auch deren Tötungsrisiko von dem Antragsgegner fehlerhaft bewertet worden, nicht geteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter sich in seinem Gutachten vom September 2012 ausführlich mit dem Vorkommen und der Betroffenheit dieser Vogelarten auseinandergesetzt habe und damit seiner Verpflichtung nachgekommen sei, entsprechenden Hinweisen des Antragstellers nachzugehen. Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Das Büro E... hat sich sowohl in der Artenschutzprüfung vom September 2012 als auch in seiner artenschutzfachlichen Erwiderung vom April 2012 detailliert mit der Frage eines Haselhuhnvorkommens beschäftigt und sich dabei mit den zu diesen Zeitpunkten vorliegenden Angaben über entsprechende Beobachtungen ausführlich auseinandergesetzt und ist danach in nachvollziehbarer Weise zu dem Urteil gelangt, dass hinreichend substantiierte Nachweise aus dem nahen Umfeld der Anlagen nicht vorlägen. Vor diesem Hintergrund führt die in der Beschwerdebegründung angeführte Äußerung Prof. Dr. H... vom Mai 2012, wonach er von 2008 bis 2011 in den Monaten Februar bis April im Bereich des Hilsberges mehrfach ein rufendes männliches Haselhuhn habe nachweisen können (Bl. 527 Gerichtsakte), ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie die Meldungen Herrn F...s (Bl. 845 f. Gerichtsakte). Diese Angaben sind von derselben Art wie die Feststellungen, mit denen sich die genannten Gutachten auseinandergesetzt haben; sowohl die Bestätigung Prof. Dr. H... wie auch die von Herrn F... gemeldete Bestätigung durch Herrn G... im Juli 2012 beruhen auf einem Verhören eines Haselhuhns und damit auf einem relativ „unsicheren“ Nachweis. Zudem sind die Angaben Prof. Dr. H... insgesamt nicht hinreichend konkret. Hinreichende Belege, derer es bei einer derart seltenen Art dem Artenschutzgutachten vom September 2012 zufolge bedurft hätte (S. 85), sind nicht gegeben, so fehlen etwa wiederum bildliche Belege und Koordinaten für die genannten Huderstellen und Kotnachweise. Auch daraus, dass in einer E-Mail der oberen Naturschutzbehörde vom 5. März 2012 (Bl. 653 Rückseite Behördenakte) von einem vermuteten Haselhuhnvorkommen die Rede ist, lässt sich nichts weiter herleiten. Dass die zunächst angedachte Nachkartierung des Haselhuhns nicht erfolgt ist, hat das Büro E... in seiner artenschutzfachlichen Erwiderung vom April 2012 (Bl. 1268 Rückseite Behördenakte) einleuchtend damit erklärt, dass auch eine noch so umfangreiche Untersuchung angesichts der dort eventuell vorkommenden Dichten bei einem Nicht-Nachweis der Art keine hinreichende Sicherheit bringen könne. Im Übrigen hat das Büro E... in der Artenschutzprüfung ausführlich dargelegt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass Haselhühner das Umfeld von Windenergieanlagen mieden oder sonst windkraftsensibel oder störungsempfindlich seien. Insbesondere ist es danach gänzlich unvorstellbar, dass eine einmalige und kurzzeitige Störung wie Baumfällarbeiten - zumal außerhalb der eigentlichen Brutzeit - bei der ortstreuen Art zur dauerhaften Aufgabe eines Habitats führten, aber nur in diesem Falle überhaupt eine im Sinne des Artenschutzrechtes relevante Störung denkbar wäre. Soweit in der Beschwerdebegründung demgegenüber behauptet wird, bereits durch die typischen baubedingten Störungen würden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände realisiert werden, wird dies - auch in der angeführten Stellungnahme vom I... vom Januar 2014 - nicht begründet.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ziegenmelker. Die Beschwerdebegründung verweist insoweit auf die Stellungnahme von I... vom Januar 2014 (Bl. 805 ff. Gerichtsakte), in der ausgeführt wird, dass der Ziegenmelker im Jahr 2012 im Umfeld der geplanten Anlagen zwischen Mai und August 2012 insgesamt sechsmal verhört worden sei. In der Artenschutzprüfung vom September 2012 (S. 88 ff.) hat das Büro E... dargelegt, dass der Ziegenmelker als Brutvogel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne; weder lägen belastbare Daten zum Vorkommen vor noch erschienen die Habitatbedingungen geeignet. Mit Blick auf die vom Antragsteller angeführten Feststellungen hat das Büro E... in seiner Erwiderung vom 14. Oktober 2013 (Bl. 568 Gerichtsakte zu 1 K 920/13.GI) unter anderem ausgeführt, dass nach wie vor keine belastbaren Nachweise vorlägen, für die Kernphasen der Aktivität der Tiere keine Registrierungen vermerkt seien und auch keine Sichtbeobachtungen erfolgt seien, was jedoch fast immer der Fall sei, wenn sich tatsächlich Ziegenmelker zur Brut in einem Gebiet befänden. Auch sei der einmalige Nachweis eines Ziegenmelkers mit Brutverdacht mit Ausnahme einer direkten baubedingten Zerstörung artenschutzrechtlich ohne Relevanz, da es hierfür eines regelmäßig genutzten Brutplatzes bedürfe. Angesichts dessen, dass das Verhören des Ziegenmelkers nach der Auflistung von I... (Bl. 806 Gerichtsakte) im Bereich der geplanten Windenergieanlagen zwischen dem 22. Juli und dem 4. August und damit nur am Ende des selbst zugrunde gelegten Bewertungszeitraumes erfolgt ist, werden die nachvollziehbaren Darlegungen zu einem fehlenden Vorkommen mit dem Beschwerdevortrag nicht in Frage gestellt. Auf die Windkraftsensibilität der Art kommt es daher - wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat - nicht an.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass nach den im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2013 vorgelegten Aufzeichnungen von Mitgliedern des Antragstellers weder Haselhuhn noch Ziegenmelker gesichtet worden sind.

Soweit in der Beschwerdebegründung auf die Bestätigung Herrn F...s vom Januar 2014 (Bl. 844 Gerichtsakte), nach der der Raubwürger nach 2008 sicher im Bereich Hilsberg gebrütet habe, verwiesen wird, ergeben sich auch daraus keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG dem geplanten Vorhaben nicht entgegenstünden. Denn der Artenschutzprüfung vom September 2012 (S. 84) zufolge ist diese Art nicht windkraftsensibel, insoweit wird unter anderem darauf hingewiesen, dass diese Art mehrfach in Abständen unter 50 m zu Windkraftanlagen vorgefunden worden sei. Die Behauptung, die Rodungen von fast 4 ha würden zur erheblichen Störungen führen, da den Tieren - anders als es der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 unter Hinweis auf die großen Reviere dieser Art angenommen habe - innerhalb des Winterquartiers ein Ausweichen nicht möglich wäre, ist weder in der Beschwerdebegründung noch in den Stellungnahme von I... vom Januar 2014 (Bl. 800 Gerichtsakte) hinreichend substantiiert oder belegt worden.

Das Vorbringen in Bezug auf den Rauhfußkauz vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsgegner hat seiner Bewertung insoweit die Ausführungen des Büros E... in der Artenschutzprüfung (S. 216 ff.) zugrunde gelegt, wonach von einem nachgewiesenen Vorkommen dieser Art auszugehen sei und auch negative Rückwirkungen auf deren Lebensstätten nicht ausgeschlossen seien, ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde jedoch durch die CEF-Maßnahme 1 (Erhöhung des Brutplatzangebotes) verhindert. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach den Ergebnissen des Jahres 2010 vier Reviere innerhalb eines als kritisch anzusehenden Umfeldes von 300 m um die Anlagen gelegen hätten. Da für diese Tiere Beeinträchtigungen nicht auszuschließen seien, sollten andernorts die Voraussetzungen für die Ansiedlung von etwa vier Brutpaaren geschaffen werden, wobei pro Brutpaar mindestens drei Nisthilfen im räumlichen Verbund angeboten werden sollten, so dass mindestens zwölf Nisthilfen nachzuweisen seien; im Jahr 2012 hätten sich in dem besagten Bereich drei Reviere befunden. Soweit I... in seiner Stellungnahme vom Dezember 2013 (Bl. 529 f. Gerichtsakte) die Ansicht vertritt, der zeitliche Vorlauf ab 2012 sei nicht ausreichend, so dass die funktionelle Wirksamkeit im räumlichen Zusammenhang bei Eingriffsbeginn nicht gegeben sei, wird diese Behauptung nicht begründet. Angesichts dessen, dass die Nisthilfen der Artenschutzprüfung zufolge (S. 73) bereits im März 2012 angebracht worden sind und mit den Bauarbeiten bislang nicht begonnen worden ist, ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Hinweis darauf, dass schon das derzeitige Höhlenangebot zu klein sei und ein Ausweichen der Tiere in geeignete Bereiche ohne neue Quartierangebote nicht möglich sei, ist im Hinblick darauf, dass die CEF-Maßnahme gerade auf die Erhöhung des Nistplatzangebotes und damit auf die Schaffung günstiger Brutbedingungen in bisher nicht oder kaum besiedelten Bereichen abzielt (vgl. S. 73 der Artenschutzprüfung), auch nicht plausibel. Aus welchen Gründen die Frage einer Ausweichmöglichkeit ohne flächige Habitatsstrukturkartierung nicht hinreichend zu beurteilen sein soll, ergibt sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus der in Bezug genommenen Stellungnahme von I...

In Bezug auf den Uhu hat das Gericht erster Instanz in dem angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass in dem Artenschutzgutachten mehrere Brutplätze festgestellt worden seien, von denen einer im Steinbruch innerhalb des von der LAG VSW 2007 empfohlenen Mindestabstands von 1.000 m liege, in der danach erforderlichen Einzelfallprüfung habe der Gutachter aber darauf abgestellt, dass der Uhu vom Brutplatz aus auf kürzestem Weg das Offenland in Richtung D... und Holzhausen aufsuche und beim Überfliegen des Kuppenbereichs aufgrund der für ihn typischen Flughöhen nicht in die für eine Kollision erforderliche Höhe von 85 m aufsteigen werde. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner, der sich diese Bewertung zu eigen gemacht habe, mit dieser einzelfallbezogenen Betrachtung die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative überschritten habe. Wegen der von dem Antragsteller dagegen erhobenen Bedenken hat das Verwaltungsgericht auf die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2013 (Bl. 143 Rückseite Gerichtsakte) und die Stellungnahme des Büros E... vom 14. Oktober 2013 (Bl. 572 ff. Gerichtsakte zu 1 K 920/12.GI) Bezug genommen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, nicht in Frage gestellt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mindestabstand von 1.000 m nicht um eine absolute Tabuzone, sondern um eine Empfehlung handelt und es im Falle eines Unterschreitens einer Einzelfallprüfung bedarf, innerhalb derer sich der Gutachter auch mit den Flugkorridoren zu den Nahrungshabitaten auseinandergesetzt und dargelegt hat, dass die Nähe zum Brutplatz zumindest für die Hilsberg-Tiere dafür sorgen dürfte, dass eben keine besonders hohen Flüge durchgeführt würden; gerade beim Überfliegen des Kuppenbereichs am Hilsberg würden sie nicht mit hohem Energieaufwand in größere Höhen aufsteigen. Nachvollziehbar hat das Büro E... in der Erwiderung vom 14. Oktober 2013 auch dargetan, dass wegen der Nachtaktivität der Art weder eine Raumnutzungsanalyse noch eine Bestimmung bevorzugter Nahrungsräume möglich sei. Entgegen der Erwiderung von I... auf diese Stellungnahme des Büros E... (Bl. 500 Gerichtsakte) ist der im Steinbruch am Hilsberg und damit innerhalb des 1.000 m Bereiches gelegene Brutplatz schon in der Artenschutzprüfung vom September 2012 ausdrücklich berücksichtigt worden (vgl. deren S. 255 sowie Karte A. 5 auf Seite 258); eine Änderung der Datenlage ist insoweit nicht gegeben. Aus dem mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 überreichten Auszug aus dem „Eulen-Rundblick“ Nr. 63 (Bl. 835 Gerichtsakte), der sich auf einen Totfund in einem Windpark in Brandenburg bezieht, lässt sich auch nicht herleiten, dass das Ergebnis der Einzelfallprüfung im vorliegenden Fall naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, zumal die geplanten Anlagen eine Nabenhöhe von 135,4 m aufweisen und damit deutlich höher sind als die in dem Artikel erwähnte Anlage mit einer Nabenhöhe von 108 m. In der Artenschutzprüfung wird ausführlich dargelegt, dass das Kollisionsrisiko mit der Höhe der Anlagen grundsätzlich deutlich sinkt. Zudem ist dort ausgeführt, dass die bislang größte Gefahr von einer nahezu durchgängig gegen Vogelschlag ungesicherten Freileitung entlang des Perfttals ausgehe, die im Zuge des Baus der Anlagen zurückgebaut und erdverkabelt werde (Maßnahme M 3), wodurch sich das Tötungsrisiko für die Uhus insgesamt deutlich verringern werde.

Erhebliche artenschutzrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen zum Schwarzstorch. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird die von dem Antragsgegner vorgenommene Gefährdungsbewertung, dass nach den Ergebnissen der Raumnutzungsanalyse keine funktionalen Beziehungen zu den geplanten Anlagen bestünden und im Untersuchungszeitraum insbesondere kein Brutvorkommen in einem 3-km-Radius nachgewiesen werden konnte, durch die entgegenstehenden Behauptungen in den Stellungnahmen von I... (Bl. 541 ff., 808 ff.) nicht in Frage gestellt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Soweit in der in Bezug genommenen Erwiderung von I... auf die Stellungnahme des Antragsgegners (Bl. 541 Gerichtsakte) auf einen von F... im April 2013 gemeldeten Schwarzstorchhorst hingewiesen wird, hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16. Dezember 2013 (Bl. 757 Gerichtsakte) zu Recht angemerkt, dass die entsprechende Abbildung 3 in der Erwiderung statt eines Storchenhorstes einen Habichthorst zeige. Mit der von I... geäußerten Kritik an der von ihm durchgeführten Raumnutzungsanalyse hat sich das Büro E... in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 (Bl. 561 ff. Gerichtsakte zu 1 K 920/13.GI), auf die insoweit verwiesen wird, ausführlich auseinandergesetzt und auch darauf hingewiesen, dass eine Datenabfrage bei der Vogelschutzwarte im September 2013 gezeigt habe, dass im Bereich Daubhaus entgegen anderslautender Behauptungen kein Schwarzstorchvorkommen bekannt sei. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den nunmehr vorgelegten E-Mails von Herrn Rohde (Bl. 840 ff. Gerichtsakte) nichts anderes, zumal eine hinreichende sichere Beurteilung deren Aussagekraft nicht möglich ist; der Hinweis darauf, dass es sich bei Herrn Rohde um einen „bundesweit anerkannten Schwarzstorchspezialisten“ handele, genügt insoweit nicht. Zudem hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen in seinen Schriftsätzen vom 23. November 2013 (Bl. 367 f. Gerichtsakte) und 16. Dezember 2013 (Bl. 756 f. Gerichtsakte) im Einzelnen dargelegt, dass sowohl der Gutachter J... als auch das Büro IBU und die Vogelschutzwarte innerhalb des 3.000 m-Radius keinen Schwarzstorchhorst festgestellt hätten. Soweit mit der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen wird, dass das Büro E... in der vorangegangenen Artenschutzprüfung von 2011 einen Schwarzstorchhorst innerhalb der 3.000 m-Zone angegeben habe, der in der Artenschutzprüfung 2012 nicht mehr erwähnt werde, dürfte es sich der Abbildung 3 in der Stellungnahme I...s vom Januar 2014 (Bl. 809 Gerichtsakte) zufolge um den ausweislich des vorgenannten Schriftsatzes des Beigeladenenvertreters von dem Gutachter J... angeführten Standort nordwestlich Bottenborn handeln, der nach dessen Angaben offensichtlich schon 2010 und 2011 nicht besetzt war. Nach der von I... angegebenen Tabelle 2 (Bl. 808 Gerichtsakte) hat das Büro E... aber auch seinerzeit festgestellt, dass in Bezug auf diesen jahrweise genutzten Brutplatz unzweifelhaft keine relevanten funktionalen Beziehungen bestünden. Die in dem von dem Antragsteller angeführten Ergebnisprotokoll vom 5. März 2012 (Bl. 646 Behördenakte) als erforderlich erachtete Funktionsraumanalyse für den Schwarzstorch ist mit der im Rahmen der Artenschutzprüfung 2012 durchgeführten Raumnutzungsanalyse erfolgt, bei der keine Schwarzstörche im weiteren Anlagenumfeld nahrungssuchend oder den Hilsberg überfliegend festgestellt worden sind. Darüber hinaus ist in dem Gutachten auch ausgeführt worden, dass Schwarzstörche nicht in relevanter Weise kollisionsgefährdet seien, ohne dass dies mit dem Beschwerdevorbringen durchgreifend in Zweifel gezogen wird; die Ausführungen in der Stellungnahme von I... vom Dezember 2013 genügen hierzu nicht.

Soweit die Beschwerde ferner die Aussagen des Antragsgegners zu den Kranichen beanstandet, ist dies erst mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geschehen. In dem von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Artenschutzgutachten ist zudem ausführlich dargelegt, dass für diese Art grundsätzlich von einem sehr geringen Kollisionsrisiko auszugehen ist und die Empfindlichkeit auch in Bezug auf das geplante Vorhaben als gering zu erachten ist (S. 207 ff.). Diese Einschätzung vermag das Beschwerdevorbingen nicht in Frage zu stellen. Dass das Vorhabensgebiet zum jährlichen Flugkorridor der Kraniche zählt, wird nicht in Abrede gestellt und auch in dem Gutachten zugrunde gelegt. Zudem wird in dem Gutachten davon ausgegangen, dass die geplanten Anlagen mit 186 m Gesamthöhe unter den in den meisten Fällen relevanten Flughöhen der Art lägen, aber gerade auch über den Kammlagen der Mittelgebirge Flughöhen um 200 m nicht selten seien, dennoch aber nur in Einzelfällen - bei ungünstigen Wetterbedingungen - relevante Störungen des Zuges zu erwarten seien. Dass die bei dem Kranichzug im Herbst 2013 beobachteten Flughöhen in erheblichem Maße niedriger gewesen sind, als in dem Gutachten angenommen, ergibt sich aus den vorgelegten Erklärungen (Bl. 847 f. Gerichtsakte) nicht, da diese insoweit nicht hinreichend substantiiert sind und auch nicht erkennen lassen, auf welche Weise die Flughöhen ermittelt worden sind.

Im Hinblick auf die Beanstandungen bezüglich der Bestandserfassung von Fledermausvorkommen setzt sich der Beschwerdevortrag nicht hinreichend mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Kritik auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, soweit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände geltend gemacht werden; auch diesbezüglich hat das Gericht erster Instanz ausführlich dargelegt, dass von einer Verletzung der Verbotstatbestände nicht auszugehen ist und dies unter anderen mit zahlreichen, im Einzelnen angeführten Vermeidungsmaßnahmen begründet. Auch diese Einschätzung wird von dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen wird insoweit auch auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 15. Oktober 2013 (Bl. 142 ff. Gerichtsakte) verwiesen. Zudem haben die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fledermausarten (Kleiner und Großer Abendsegler sowie Mopsfledermaus) in der Artenschutzprüfung vom September 2012 Berücksichtigung gefunden (vgl. etwa S. 36, 58, 62, 68, 156 f.); in Bezug auf die Mopsfledermaus geht auch das Gutachten davon aus, dass sich auf ein Vorkommen am Hilsberg zwar keine Hinweise ergeben hätten, sie jedoch im weiteren Umfeld belegt sei und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch am oder im Umfeld des Hilsberges sehr sporadisch anzutreffen sei (S. 36), insoweit sei jedoch von keinem oder einem nur äußerst geringen Kollisionsrisiko auszugehen (S. 68). In seiner Stellungnahme vom Oktober 2013 hat sich das Büro E... ferner ausführlich mit der Kritik an seinen Untersuchungsmethoden und Ausführungen in Bezug auf das Fledermausvorkommen auseinandergesetzt (Bl. 581 ff. Behördenakte zu 1 K 920/13.GI). Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Dokumentationen des Büros E... der Vorbegehungen zu den Fäll- und Rodungsarbeiten vom Oktober 2013 (Bl. 375 ff. und 419 ff. Gerichtsakte), dass der Nebenbestimmung Nr. 7.5 des angegriffenen Bescheides, wonach vor Beginn der Bautätigkeit durch Kontrollen einer fachkundigen Person auszuschließen ist, dass Vögel in den Baumhöhen brüten oder Fledermäuse darin vorkommen, sorgfältig nachgekommen wird.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darüber hinaus eine unzureichende Bestandsermittlung sowie eine fehlerhafte Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch den Antragsgegner geltend macht und hierzu pauschal auf sein bisheriges Vorbringen sowie die vorgelegten Stellungnahmen von Sachverständigen Bezug nimmt, stellt dies keine hinreichende Auseinandersetzung mit der ausführlich und überzeugend begründeten erstinstanzlichen Entscheidung dar, so dass es einer weiteren Befassung durch den Senat hiermit nicht bedarf. Gleiches gilt, soweit ohne weitere Begründung die Behauptung aufgestellt wird, der angegriffene Bescheid sei im Hinblick auf Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen unbestimmt im Sinne des § 37 HVwVfG.

Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz, zu der der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt ist, ist darauf zurückzuführen, dass der Senat das ideelle Interesse eines Naturschutzverbandes unabhängig von der Zahl der angegriffenen Anlagen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2013 - 9 E 2146/13 -) in Anlehnung an Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs mit 15.000,00 Euro bewertet, dieser Betrag ist angesichts der Vorläufigkeit der im Eilverfahren begehrten Regelung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage auf die Hälfte zu reduzieren

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).