LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10
Fundstelle
openJur 2014, 3100
  • Rkr:

Endet das Beschäftigungsverhältnis, in welchem der Versicherte arbeitsunfähig ist, und erweitert er seine Tätigkeit in einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis, in welchem er nicht arbeitsünfähig ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit in dem beendeten Beschäftigungsverhältnis mehr.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009.

Der 1974 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Bis 30. Juni 2008 hatte er einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag als Profihandballspieler mit dem TSV B. e.V. (im folgenden: TSV). Nach § 4 des am 3. Juli 2005 geschlossenen Vertrags erhielt er einen Stundenlohn von EUR 42,50, wobei die Abrechnung auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgen sollte. Nach eigenen Angaben des Klägers ergab sich hieraus ein Arbeitslohn zwischen EUR 2.990,00 und EUR 4.266,64 netto. Ferner stellte der TSV dem Kläger nach § 4 Abs. 3 des Vertrags eine kostenlose Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung, die in Höhe von EUR 490,00 berücksichtigt wurde. Jeweils zum Ende eines Kalendermonats erhielt der Kläger eine Abschlagszahlung von EUR 2.500,00 netto.

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2008 übte der Kläger aufgrund eines befristeten Anstellungsvertrags (vom 27. Juni 2005) zudem eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma O. B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma O.) im Bereich Marketing aus. Bei der Firma O. handelt es sich um einen Sponsor des TSV. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug seit 1. Oktober 2006 28 Stunden. Ausweislich der Verlängerung zum befristeten Anstellungsvertrag (vom 6. September 2006) erhielt der Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.500,00. In beiden Tätigkeiten führten die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Mit Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 schlossen der Kläger und die Firma O. ab 1. Juli 2008 einen Anstellungsvertrag mit Vollzeitbeschäftigung auf unbestimmte Dauer. Der Kläger wurde weiter als Mitarbeiter im Bereich Marketing eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach Ziff. 3 des Anstellungsvertrags 40 Stunden. Soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit eine Verlängerung der normalen Arbeitszeit erfordere, sei die Mehrarbeit bis zu 20 Stunden pro Monat durch das Entgelt abgegolten (Ziff. 3 des Anstellungsvertrags). Die Tätigkeit wurde fortan in Höhe von EUR 2.900,00 brutto monatlich sowie darüber hinausgehende Zusatz- oder Sozialleistungen nach den tariflichen oder betrieblichen Bestimmungen vergütet.

Am 3. Februar 2008 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit als Handballspieler beim Sprungwurf einen Schlag auf die linke Wade, verlor das Gleichgewicht in der Luft und prallte unkontrolliert auf. Die ohne wesentliche Folgen verheilte Prellung der linken Wade erkannte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Eine ebenfalls festgestellte Hypästhesie der linken Hand und des linken Fußes sowie Muskelkrämpfe in der linken Wade erkannte sie weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung an (Bescheid vom 2. Juli 2008). Eine Rente oder Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalles gewährte sie nicht.

Am 18. Februar 2008 erkrankte der Kläger an Beschwerden in den Beinen, die sich in Krämpfen äußerten. Orthopäde C. bescheinigte zunächst Arbeitsunfähigkeit bis 25. Februar 2008. Als Diagnose nannte er eine Myositis. Am 25. Februar 2008 stellte Orthopäde P. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. März 2008 aus (Diagnose: Verletzung einer nicht näher bezeichneten Körperregion, Verletzung von Muskeln und Sehnen an einer nicht näher bezeichneten Körperregion). Im Zeitraum vom 5. April 2008 bis 11. April 2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im M.-hospital S.. Prof. Dr. L. diagnostizierte eine Hypästhesie der linken Hand sowie des linken Fußes bei Muskelkrämpfen in der linken Wade bei Verdacht auf eine chronisch entzündliche ZNS-Erkrankung (ICD 10: G 35.0). Weitere Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit erfolgten ab 5. April 2008 bis einschließlich 13. Oktober 2008.

Der Kläger konnte seiner Tätigkeit als Profihandballspieler beim TSV bis zum Ablauf des Vertrags am 30. Juni 2008 nicht nachgehen. Ein neuer Vertrag zwischen dem Kläger und dem TSV wurde nicht mehr abgeschlossen. Die Tätigkeit bei der Firma O. übte der Kläger hingegen weiterhin aus.

Aufgrund seiner Erkrankungen erhielt der Kläger zunächst eine Entgeltfortzahlung durch den TSV. Mit Bescheid vom 30. April 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2008 Krankengeld in Höhe von EUR 64,79 täglich. Sie wies darauf hin, dass sie für jede Überweisung des Krankengeldes einen vom behandelnden Arzt ausgefüllten Auszahlschein benötige.

Die Beklagte teilte dem Kläger am 18. September 2008 telefonisch unter Hinweis auf die nunmehr bei der Firma O. ausgeübte Vollzeitbeschäftigung mit, dass sie die Zahlung von Krankengeld zum 22. September 2008 einstelle. Diese Entscheidung bestätigte sie mit schriftlichem Bescheid vom selben Tag und verfügte auch, dass sie den Bescheid vom 30. April 2008 aufhebe. Zur Begründung führte sie aus, während seiner Arbeitsunfähigkeit aus der Tätigkeit als Profihandballspieler habe der Kläger unverändert seine Nebentätigkeit bei der Firma O. ausgeübt. Das aus dieser Beschäftigung weiterhin erzielte Arbeitsentgelt sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Nebentätigkeit ihrem Umfang entsprechend nach Zeit und Entgelt unverändert fortgesetzt werde. Daher sei das Entgelt aus der Beschäftigung bei der Firma O. bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt worden. Mit dem Ende der Beschäftigung beim TSV habe der Kläger ab 1. Juli 2008 seine bisherige Nebentätigkeit als Hauptbeschäftigung ausgeübt. Der Umfang dieser Tätigkeit habe sich zeitlich und entgeltlich verändert. Damit ende der Krankengeldanspruch grundsätzlich mit Beginn der Vollzeittätigkeit für die Firma O.. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beim TSV sei nicht mehr Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, da die Beschäftigung aufgelöst worden sei. Vielmehr sei dies ab 1. Juli 2008 die neue Tätigkeit. Die Zahlung des Krankengeldes ende am 22. September 2008. Tatsächlich erfolgte eine Zahlung des Krankengeldes durch die Beklagte bis einschließlich 13. Oktober 2008.

Mit am 6. Oktober 2008 eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, die Beklagte habe ihn vor Erlass des Bescheids vom 18. September 2008 nicht angehört. Er habe eine Hauptbeschäftigung als Profihandballer sowie eine Nebenbeschäftigung bei der Firma O. ausgeübt, für die jeweils Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Beide Tätigkeiten seien unabhängig voneinander zu bewerten. Er sei ernsthaft bemüht, seine Tätigkeit als Profihandballer wieder aufzunehmen. Zur wirtschaftlichen Sicherung seiner Existenz sei er gezwungen gewesen, die Arbeitszeit aus seiner Nebentätigkeit aufzustocken. Die Ausübung der Vollzeitbeschäftigung bei der Firma O. zum 1. Juli 2008 rechtfertige nicht die Einstellung der Zahlung des Krankengeldes aus der Hauptbeschäftigung als Berufshandballspieler.

Der anschließend von der Beklagten befragte Orthopäde Dr. H. teilte unter dem 15. Oktober 2008 mit, der Kläger leide an einer Muskelteilruptur nach Prellung an der linken Wade. Ferner bestehe eine Neuralgie des Nervus Suralis. Der Kläger sei derzeit bei der Firma O. beschäftigt. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Als Handballspieler sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit grundsätzlich möglich, jedoch nicht abzusehen. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rö. legte den Arztbericht des Radiologen Dr. R. vom 11. September 2008 vor. Hieraus ergab sich der Verdacht auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) führte unter dem 22. Oktober 2008 in Kenntnis dieser Arztberichte aus, der Kläger stehe seit 1. Juli 2008 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis, das er vollschichtig ausübe. Dafür bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Inwieweit der Krankengeldbezug überhaupt auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Handballspieler abzustellen sei, sei juristisch zu klären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 wies der von der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufhebung der Krankengeldbewilligung zum 22. September 2008 beruhe auf der durch den Kläger am 1. Juli 2008 aufgenommenen Vollzeitbeschäftigung. Damit habe er sich einer anderen Tätigkeit zugewandt. Die Arbeitsunfähigkeit begründende Tätigkeit als Profihandballer sei daher nicht mehr maßgeblich. Gründe für die Änderung des Beschäftigungsverhältnisses seien nicht relevant. Sofern es aufgrund eines Versehens zu einer Zahlung des Krankengeldes bis zum 13. Oktober 2008 gekommen sei, werde aus Vertrauensschutzgründen von einer Rückforderung abgesehen.

Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2008 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG). Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag legte er dar, eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit beim Sponsor Firma O. habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Im Übrigen sei das insgesamt erwirtschaftete Entgelt seit 1. Juli 2008 im Vergleich zum erzielten Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit wesentlich geringer.

Die Beklagte bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und wies darauf hin, dass die Tätigkeit bei der Firma O. seit 1. Juli 2008 eine Vollzeittätigkeit sei, die keinen Platz für andere Tätigkeiten zulasse. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Berufshandballspieler arbeitsunfähig sei, werde nicht bestritten; allerdings habe er sich von dieser abgewandt. Der Bezug zur Tätigkeit als Profihandballspieler sei mit dem 30. Juni 2008 entfallen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seiner Genesung plane, die Tätigkeit als Handballer wieder aufzunehmen.

Das SG hörte die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Orthopäde Dr. H. (Auskunft vom 18. Juni 2009) führte aus, der Kläger sei seit Februar 2008 laufend in regelmäßigen Abständen in seiner Behandlung, zuletzt am 6. Mai 2009. Im Februar 2008 sei es bei einem Handballspiel zu einem direkten Anpralltrauma im Bereich der linken Wade gekommen. Seit diesem Unfall sei der Kläger als Berufshandballspieler arbeitsunfähig. Die primäre Arbeitsunfähigkeit sei unter der Verdachtsdiagnose Wadenprellung bzw. Myositis nach direktem Anpralltrauma gestellt worden. Im weiteren Verlauf habe sich jedoch herausgestellt, dass es zum Auftreten einer massiven neurologischen Symptomatik mit Entzündungsreaktionen im Halsmarkbereich gekommen sei. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer massiven Verschlechterung mit extremen Defiziten im Bereich der koordinativen Fähigkeiten gekommen. Anschließend hätten sich massive koordinative Ausfälle des linken Beines gezeigt; auch diese führten zum Ausschluss der Tätigkeit als Handballspieler. Bis auf Weiteres sei der Kläger in diesem Beruf als arbeitsunfähig anzusehen, wobei eine genaue Prognose zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufshandballspieler sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 20. März 2009 bis auf Weiteres ausgestellt worden.

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rö. führte aus (Auskunft vom 29. Juni 2008; richtig wohl 2009), der Kläger habe sich persönlich viermal, beginnend ab April 2008 bis einschließlich 25. September 2008 in seiner neurologischen Sprechstunde vorgestellt. Ferner habe er noch dreimal mit dem Kläger telefonischen Kontakt gehabt. Anfang April 2008 sei es beim Kläger zu einer Halbseitensensibilitätsstörung links und Muskelkrämpfen in der linken Wade gekommen. Die Beschwerden in der Wade bestünden weiterhin. Beim Vornüberneigen des Kopfes komme es zu Missempfindungen im linken Oberarm und an der Vorderseite beider Oberschenkel. Zur Abklärung dieser Missempfindungen sei der Kläger stationär im M.-hospital in S. behandelt worden. Nach den dortigen Untersuchungsergebnissen sei der Verdacht einer Erkrankung des zentralen Nervensystems im Sinne einer beginnenden Multiplen Sklerose geäußert worden. Seit Beginn der Halbseitensymptomatik sei der Kläger arbeitsunfähig in Bezug auf seine Tätigkeit als Berufshandballspieler. Diese erfordere ein höchstes Maß an Kraft, Sensibilität und Koordinationsfähigkeit. Derartige Höchstleistungen könne der Kläger als Werfer mit der linken Hand aufgrund der genannten Befunde nicht mehr erbringen. Bei residuellen Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte sei von einer langfristigen Karriere als Berufshandballspieler abgeraten worden.

Mit Urteil vom 8. Juni 2010 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2008, dem Kläger über den 13. Oktober 2008 hinaus bis zum Ablauf von 78 Wochen ab 18. Februar 2008 Krankengeld unter Berücksichtigung des bei der Firma O. erwirtschafteten höheren Entgelts zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Versicherter arbeitsunfähig sei, sei die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit. Hierbei sei beim Kläger auf diejenige als Profihandballspieler abzustellen. Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit liege seit 18. Februar 2008 durchgehend vor. Eine Tätigkeit gleicher Art bei einem anderen Verein könne der Kläger nicht wieder aufnehmen. Seine Arbeitsunfähigkeit sei auch nicht dadurch beendet worden, dass er den Umfang seiner zweiten Tätigkeit im Bereich Marketing bei der Firma O. ausgeweitet habe. Zwar übe der Kläger dort seit 1. Juli 2008 eine Vollzeittätigkeit aus; allerdings habe er immer angegeben, wieder Handball spielen zu wollen und sich weiterhin um eine Vertragsverlängerung zu bemühen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhe der Anspruch auf Krankengeld solange und soweit der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehe. Aus der Formulierung soweit ergebe sich, dass beispielsweise neben einer Teilzeittätigkeit weiterhin Krankengeld bezogen werden könne. Im Umkehrschluss daraus sei zu entnehmen, dass nicht jegliches Einkommen aus einer Tätigkeit den Anspruch auf Krankengeld entfallen lasse, sondern nur eine solche, die die Sachlage grundlegend ändere. Hiervon sei bei der seit 1. Juli 2008 ausgeübten Beschäftigung nicht auszugehen. Im Übrigen habe der Kläger seine Tätigkeit als Profihandballspieler nicht durch Ausweitung seiner Tätigkeit im Bereich Marketing bei der Firma O. aufgegeben. Wegen seiner weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handballspieler sei ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld unter Berücksichtigung der Differenz des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus beiden Tätigkeiten erzielten Entgelts und dem seit 1. Juli 2008 aus der Tätigkeit bei der Firma O. verdienten Entgelts gegeben.

Gegen das ihr am 21. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Juli 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG erreiche die ab 1. Juli 2008 in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Firma O. den Umfang der bisherigen beiden Beschäftigungsverhältnisse. Es komme nicht darauf an, ob die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden umfasse. Denn es bleibe kein Raum für eine weitere, mehr als nur geringfügige Tätigkeit. Im Ergebnis könne die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nur als Hinwendung zu einer neuen Tätigkeit gewertet werden. Ferner sei allein der Wunsch des Klägers, die ursprüngliche Tätigkeit als Profihandballspieler wieder aufzunehmen, nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Hinwendung zu einer neuen Tätigkeit. Zumindest müssten objektive Gegebenheiten, wie beispielsweise ärztliche Beurteilungen, vorliegen, die diesen Wunsch auch realistisch erscheinen ließen. Hiervon sei zumindest im Hinblick auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. Rö. vom 29. Juni 2009 nicht auszugehen, da dieser von einer langfristigen Karriere als Berufshandballspieler abgeraten habe. Zu Recht habe sie die Arbeitsunfähigkeit zum 22. September 2008 beendet, da es an einem weiteren Bezug zur bis zum 30. Juni 2008 ausgeübten Tätigkeit als Handballer fehle. Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2008 sei allein die Tätigkeit des Klägers bei der Firma O..

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des SG sei in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, denn er könne über den 13. Oktober 2008 hinaus die Zahlung von Krankengeld verlangen. Maßgeblicher Bezugsberuf sei seine zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Profihandballer. Durch die Vollzeitbeschäftigung bei der Firma O. sei sein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer nicht weggefallen. Denn nach wie vor sei er in seiner Tätigkeit als Profihandballspieler arbeitsunfähig. Unerheblich sei, ob er einen diesbezüglichen Anstellungsvertrag habe. Auch sei das zeitliche Arbeitsvolumen bei seiner neuen Vollzeitbeschäftigung deutlich geringer. Bis zum 30. Juni 2008 habe sein zeitliches Arbeitsvolumen mindestens 44 Stunden pro Woche betragen. Dieses unterschreite er mit seiner jetzigen Vollzeittätigkeit. Auch schließe seine derzeitige Beschäftigung eine Tätigkeit als Profisportler grundsätzlich nicht aus, denn Vertragsgestaltungen als Profisportler mit fünf bis zehn Wochenstunden seien durchaus möglich und würden von der Firma O. toleriert. Im Übrigen sei eine Lösung vom Beruf des Profisportlers zu keiner Zeit erfolgt. Insbesondere Dr. H. habe im Rahmen seiner sachverständigen Zeugenauskunft im SG-Verfahren ausgeführt, eine genauere Prognose zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als Berufshandballspieler, an der er arbeite, sei derzeit nicht abzusehen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdewert von EUR 750,00 i.S. von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist überschritten. In zeitlicher Hinsicht steht ein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 (304 Zahltage) im Streit. Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Zahlbetrags von EUR 64,79. Die Beschwer eines unterliegenden Beteiligten in einem Klagverfahren über Krankengeld bemisst sich nur nach dem Nettobetrag, den die Krankenkasse an den Versicherten auszahlen muss (Urteil des Senats vom 12. Februar 2010 - L 4 KR 3594/08 -, in juris). Selbst unter Anrechnung des vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma O. erwirtschafteten höheren Entgelts (ca. EUR 1.400,00 monatlich) ergibt sich damit ein Wert des Beschwerdegegenstands von weit über EUR 750,00.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 13. Oktober 2008 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld.

1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den von diesem geltend gemachten Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger für diesen Zeitraum Krankengeld unter Anrechnung des von diesem bei der Firma O. erwirtschafteten Entgelts zu zahlen. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil des SG, nachdem dieses nur von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, rechtskräftig.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009 ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der Beklagten vom 30. April 2008, dessen Nachdruck der Kläger auf Anforderung des SG vorlegte und mit welchem die Beklagte dem Kläger ab 1. April 2008 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich EUR 64,79 bewilligte. Denn dieser Bescheid bewilligte Krankengeld nicht auf Dauer bis zum Ablauf von 78 Wochen. Vielmehr regelte die Beklagte neben der Höhe des Krankengelds, dass sie - wie üblich - Krankengeld nur nach Vorlage eines so genannten Auszahlscheins bis zu dem Tag zahle, an dem der behandelnde Arzt den Auszahlschein ausstellte. Dies verstand der Kläger auch so. Denn er legte der Beklagten - wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - regelmäßig Auszahlscheine der ihn behandelnden Ärzte vor. Wird Krankengeld abschnittsweise gewährt, müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung von Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, in juris). Die Beklagte musste deshalb den Bescheid vom 30. April 2008 nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufheben.

3. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn- abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch von § 2 Abs. 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) übernommen wurde, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 30/00 R -, in juris). Dabei bestimmt das bei Entstehung des streitigen Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 8/07 R - und 2. November 2007 - B 1 KR 38/06 R -; zuletzt Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R -, alle in juris). Der Kläger war bei Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 18. Februar 2008 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Profihandballspieler beim TSV versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wegen des Bezugs von Krankengeld blieb diese Mitgliedschaft jedenfalls bis zum 30. Juni 2008 bestehen. An diesem Tag endete sein mit dem TSV geschlossener befristeter Arbeitsvertrag, damit auch dieses Beschäftigungsverhältnis und hier auch das einen Anspruch auf Krankengeld begründende Versicherungspflichtverhältnis (§ 190 Abs. 2 SGB V).

Die Mitgliedschaft blieb im Fall des Klägers auch nicht über den 30. Juni 2008 hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger grundsätzlich erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Problematisch ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn während einer erhalten gebliebenen Pflichtmitgliedschaft eine originäre Versicherungspflicht aus einem anderen Grunde besteht, ob sich dann die erhaltene oder die originäre Versicherungspflicht behauptet. Hier treten zwei Erwägungen in Widerstreit: Einmal die, dass es der Erhaltung einer an sich beendeten Mitgliedschaft nicht (mehr) bedarf, soweit eine originäre anderweitige Pflichtmitgliedschaft besteht (Subsidiarität der erhaltenen Mitgliedschaft). Andererseits könnte sich ein etwaiger Vorrang einer Versicherungspflicht vor einer anderen auch dann fortsetzen, wenn die vorrangige Pflichtmitgliedschaft lediglich eine erhaltene ist (Vorrang einer erhaltenen vorrangigen Versicherungspflicht gegenüber einer originären nachrangigen) (Peters in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, SGB V, § 192 Rdnr. 19).

§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V soll allerdings nur diejenigen arbeitsunfähigen Versicherungspflichtigen schützen, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind und wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit kein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und damit nicht für einen - neuen - Versicherungsschutz sorgen können. Deswegen ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung eines Krankengeldanspruchs in der Regel unschädlich (vgl. hierzu im Fall eines freiwillig versicherten Selbstständigen: BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R -, m.w.N. in juris). Krankengeld kann nämlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Der Gesetzgeber hat der Berechnung des Krankengelds die sog. Bezugs- bzw. Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt. Es kommt dementsprechend nach der gesetzlichen Konzeption während des Krankengeldbezugs nicht darauf an, dass der Versicherte ohne die eingetretene Arbeitsunfähigkeit die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff. SGB V geht nicht hervor, dass dem Versicherten nach Entstehung des Krankengeldanspruchs die wirtschaftliche und die gesundheitliche Möglichkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des Krankengelds (BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R - m.w.N. in juris). Dieser Schutzgedanke entfällt aber, wenn ein (anderes) die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis fortbesteht oder nach Beendigung des vorausgehenden neu begründet wird (vgl. zur Vorgängerregelung des § 311 Reichsversicherungsordnung (RVO): BSG, Urteil vom 27. August 1968 -3 RK 36/66 - und Urteil vom 28. Juni 1979 - 8b/3 RK 80/77 -, beide in juris).

Im Fall des Klägers lag ein solches, eine erhaltene Mitgliedschaft i.S.v. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als subsidiär verdrängendes Versicherungspflichtverhältnis ab 1. Juli 2008 vor. Gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 war der Kläger ab 1. Juli 2008 in einem Umfang von 40 Wochenstunden unbefristet als Mitarbeiter im Bereich Marketing mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.900,00 beschäftigt. Da der Kläger deshalb mehr als geringfügig (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) und mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) von monatlich EUR 4.012,50 im Jahre 2008 beschäftigt war, wurde hierdurch eine neues Versicherungspflichtverhältnis begründet; für eine Anwendung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

Maßgeblich für einen Anspruch auf Krankengeld für Zeiten ab dem 1. Juli 2008 und damit auch für die streitgegenständliche Zeit ist dementsprechend allein die bei der Firma O. ab diesem Zeitpunkt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese Tätigkeit bestand - dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit - jedoch zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit; der Kläger konnte, wie sich insbesondere aus den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Dr. H. vom 18. Juni 2009 und des Dr. Rö. vom 29. Juni 2008 (richtig wohl 2009) ergibt, lediglich eine Tätigkeit als Berufshandballspieler aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Krankheit, die der Ausübung der gemäß Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2008 gegenüber der Firma O. geschuldeten Tätigkeit hätte entgegenstehen können, lag im streitgegenständlichen Zeitraum hingegen nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.