OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.12.2012 - 5 U 106/11
Fundstelle
openJur 2014, 3068
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.09.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main

abgeändert und die Klage hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags zu 4. (= Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu 3.)abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 85 % und die Beklagten jeweils 5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 79 % und die Beklagten jeweils 7 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst auf das Teilurteil des Senats vom 03.07.2012 (Bl. 768 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Anschluss an die mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8.5.2012 sowie auf einen am 03.07.2012 erteilten Hinweis haben die Parteien weiter zur Wirksamkeit der Abtretung der von der Y-Holding AG gehaltenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) vorgetragen (Klageantrag zu 4).

Die Beklagten halten die am 03.03.2009 beurkundete Anteilsübertragung für wirksam. Insbesondere habe nicht etwa ein Scheingeschäft vorgelegen, da die vereinbarte Rechtsfolge gerade gewollt gewesen sei. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile zum Nennwert von 18.800,-- € sei nicht zu beanstanden, da es sich um ein Geschäft unter Verwandten gehandelt habe und auch in der Vergangenheit Anteilsübertragungen (an die Klägerin, an die Y-Holding AG) immer zum Nennwert erfolgt seien. Zudem fehle es an einer verwerflichen Gesinnung der Beteiligten. Die Beklagte zu 2)habe ein genuin-eigenes Erwerbsinteresse gehabt, da sie mit einem Herrn G ein Joint-Venture habe gründen wollen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 06.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4. abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung auch Übrigen, soweit nicht bereits durch Teilurteil vom 03.07.2012 beschieden, zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag hält die Klägerin die Anteilsabtretung für ein Scheingeschäft und verweist auf eine mangelnde Schutzwürdigkeit der Beklagten zu 2). Der für die Y-Holding AG handelnde Treuhänder B sei bösgläubig gewesen und habe seine Vertretungsmacht missbraucht. Gleiches gelte für den Beklagten zu 3). Dieser habe sich seiner Schwester (der Beklagten zu 2) sowie der Rechtsanwältin H(geborene E) als Werkzeuge bedient.Weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Anteilsabtretung auch deshalb sittenwidrig und damit unwirksam sei,da die abgetretenen Anteile bei einem Wert von mehr als 1 Mio. Euro für lediglich 18.800,-- € verkauft worden seien, wobei dieser Kaufpreis weder gesichert noch bislang gezahlt worden sei. Hierin liege eine erhebliche Schädigung der Beklagten zu 1) sowie der Klägerin als einziger Gesellschafterin. Das Handeln des im März 2009 noch als Geschäftsführer eingetragenen Beklagten zu 3) sowie des Treuhänders B stelle eine strafbare Untreue gemäß § 266 StGBdar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 4. (erstinstanzliche Zählung)ist die Berufung begründet. Durch die notarielle Anteilsübertragung vom 03.03.2009 ist die Beklagte zu 2) (Mehrheits-)Gesellschafterin der Beklagten zu 1) geworden, weshalb der Klageantrag zu 4.unbegründet ist.

Die am 03.03.2009 beurkundete Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) von der Y Holding AGauf die Beklagte zu 2) ist wirksam. Dies gilt, obgleich der Übertragung unstreitig kein entsprechender Beschluss der Gesellschafter zu Grunde lag. Auch ist jedenfalls das –maßgebliche- Verfügungsgeschäft weder gemäß § 117 BGB, noch gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder gemäß § 134 BGB nichtig.

Eine Nichtigkeit gemäß § 117 BGB (Scheingeschäft) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da gerade und genau die beurkundete Rechtswirkung (Übergang der Gesellschaftsanteile von der Y Holding AG auf die Beklagte zu 2.) gewollt war. Auch eine Nichtigkeit gemäߧ§ 134 oder 138 BGB liegt nicht vor.

Die Klägerin und ihr folgend das Landgericht stützen ihre Auffassung einer Unwirksamkeit der Übertragung der von der YHolding AG gehaltenen Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2) mit notariellem Vertrag vom 03.03.2009 (Anlage BE 4, Bl. 556 ff. d. A.)in erster Linie darauf, dass es an einem hierfür erforderlichen Gesellschafterbeschluss gefehlt habe.

Zutreffend ist, dass nach verbreiteter Ansicht in der Literatur (z. B. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a.a.O., § 33, Nr. 28;MünchKomm/Löwisch, GmbHG, § 33, § 74) die Übertragung eigener, von der Gesellschaft gehaltener Geschäftsanteile an Dritte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Teilweise wird lediglich eine Pflicht der Geschäftsführung zur vorherigen Information der Gesellschafter vertreten (Michalski/Sosnitza,a.a.O., § 33 Rn. 67). Der BGH (Urteil vom 22.09.2003, II ZR 74/01,WM 2003, S. 2237 ff, zitiert nach Juris, Rn. 8) hat die Frage ausdrücklich offen gelassen.

Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Befürworter eines Gesellschafterbeschlusses darauf, dass sich durch den Verkauf, der dann das Mitwirkungs- und Stimmrecht hinsichtlich des an einen Dritten veräußerten Gesellschaftsanteils wieder aufleben lässt, die Machtstrukturen innerhalb der Gesellschaft erheblich verschieben können (vorliegend: alleinige Abstimmungsbefugnis der Klägerin gegenüber einer Dreiviertelmehrheit der Beklagten zu 2) in der Gesellschafterversammlung!). Dementsprechend wird auch vertreten,dass die Geschäftsführer verpflichtet sind, den Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern pro rata ihrer Beteiligungsquoten anzubieten (z.B. Hohner/Paura, a.a.O., § 33, Rn. 89).

Vorliegend stimmte – als seinerzeit einzige stimmberechtigte Gesellschafterin – die Klägerin unstreitig der Anteilsübertragung nicht zu, noch wurde sie vor ihrer Durchführung überhaupt informiert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Anteilsübertragung unwirksam ist. Denn richtiger Ansicht nach (z.B. Hohner/Paura, a.a.O., § 33, Rn 89; Michalski/Sosnitza, a.a.O., Rn 65; Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Penz, GmbHG, 4. Auflage,Rn. 52) berührt eine Überschreitung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht, § 37 Abs. 2 GmbHG. Insofern ist zunächst von dem Regelfall der Veräußerung eigener Geschäftsanteile ohne Beteiligung einer weiteren, abhängigen Gesellschaft auszugehen,wobei für die Gesellschaft die Geschäftsführer handeln. Hierbei ist der dritte Erwerber schutzbedürftig, da er – jedenfalls wenn er noch nicht Gesellschafter ist – über das Innenverhältnis,und damit das Vorliegen einer Zustimmung der Gesellschafter bzw.deren vorherige Information nichts wissen kann. Etwas anderes gilt lediglich in den anerkannten Fällen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht (Baumbach/Hopt/Zöllner/Noack, a.a.O., § 37 Rn. 43ff.), wobei vorliegend die Fallgruppe der Kollusion (vorsätzliches Zusammenwirken zwischen Geschäftsführer und Drittem in Schädigungsabsicht) in Frage kommt. In ihrer Berufungserwiderung stützt die Klägerin ihre Auffassung einer Unwirksamkeit des Anteilsübertragungsvertrages daher auch auf ein von ihr angenommenes kollusives Zusammenwirken der an dem Übertragungsvertrag vom 03.03.2009 beteiligten Parteien. Hierbei verweist sie darauf, dass bei der Anteilsabtretung weder die Verkäuferin (Y Holding AG, gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat B) noch die Beklagte zu 2) (Schwester des Beklagen zu 3. I) persönlich anwesend waren. Vielmehr wurden beide Parteien durch eine in der gleichen Rechtsanwaltskanzlei wie der Beklagte zu 3) tätige Rechtsanwältin, Frau E (jetzt: H), vertreten. Nach Auffassung der Klägerin ist daher die Transaktion vom 03.03.2009„mit Blick auf §§ 138, 166 BGB unter dem Aspekt der Bösgläubigkeit des Beklagten zu 3) zu sehen“.

Zwar mag der zeitliche Zusammenhang - Mitteilung der Klägerin von der Gesellschafterversammlung am 09.02.2009 und der auf dieser beschlossenen Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer mit Schreiben vom 23.02.2009 sowie Abtretung der von der Holding AGgehaltenen Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) am 03.03.2009– dafür sprechen, dass der Beklagte zu 3), obgleich er weder Gesellschafter noch Geschäftsführer (mehr) war, durch die Anteilsübertragung an seine Schwester seinen Einfluss auf die Beklage zu 1) (und damit auch auf deren Tochtergesellschaft YHolding AG) wahren bzw. jedenfalls die Macht seiner geschiedenen Ehefrau begrenzen wollte. Es kann daher unterstellt werden, dass das Geschäft auf Veranlassung des Beklagten zu 3) zustande kam.Dennoch folgt hieraus weder ein vorsätzlich die Klägerin schädigendes Verhalten des Verwaltungsrats B noch der Beklagten zu 2). Denn die (General-)Vollmacht des Verwaltungsrats B, auf Grund derer Frau E vor dem Notar auftrat, stammte vom 21.01.2009, also aus der Zeit vor der Gesellschafterversammlung vom 09.02.2009. Zwar teilte die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2009 Herrn B das Ergebnis der Versammlung (Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer) mit. Für ihre bestrittene Behauptung, dass es danach und vor dem 03.03.2009 zu einem Kontakt zwischen diesem und dem Beklagten zu 3) kam, bei dem Herr B von dem Beklagten zu 3)dahingehend beeinflusst worden sei, die dem Beklagten zu 3) und weiteren Anwälten der Kanzlei K (darunter Frau E) erteilte Vollmacht nicht zu widerrufen, hat die Klägerin jedoch keinen Beweis angeboten. Gleiches gilt für ihre entgegen ihrem Vortrag noch im Schriftsatz vom 21.05.2012 (Bl. 685 d.A.) erstmals mit Schriftsatz vom 21.11.2012 (Bl. 850 d.A) aufgestellte, ebenfalls bestrittene Behauptung, die Beklagte zu 2) habe „klar in Schädigungsabsicht“ gehandelt.

Im Wesentlichen stützt die Klägerin ihre Annahme einer Kollusion bzw. Sittenwidrigkeit daher auf ein Handeln des Beklagten zu 3),welcher seine ahnungslose Mitarbeiterin E „gezielt als Werkzeug zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen“eingesetzt habe, indem er sie angewiesen habe, den im Wesentlichen von ihm selbst entworfenen Anteils-Abtretungsvertrag beurkunden zu lassen. Im Ergebnis führte auch dies – die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt - nicht zu einer Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zwischen der Y Holding AG und der Beklagten zu 2). Denn wie ausgeführt, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin die behauptete Bösgläubigkeit der Vollmachtgeber B und I(Beklagte zu 2) nicht unter Beweis gestellt. Da somit für die Entscheidung weder von einer Bösgläubigkeit der – auf Grund der erteilten Vollmachten von den Beschränkungen des § 181 BGBbefreiten - Vertreterin E noch einer Bösgläubigkeit der Vertretenen B und I (Beklagte zu 2.) ausgegangen werden kann, kommt weder eine Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB noch von § 166 Abs. 2 BGB in Betracht.

Eine Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass die bei der Beurkundung auftretende Vertreterin E unstreitig gutgläubig war. Auch die Zurechnung einer Bösgläubigkeit der Vertretenen gemäߧ 166 Abs. 2 BGB kommt nicht Betracht.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Verwaltungsrats B. Denn insofern hat die Klägerin – wie ausgeführt – nicht unter Beweis gestellt, dass dieser überhaupt von der Ausnutzung der von ihm am 21.1.2009 erteilten Vollmacht wusste. Zumindest jedoch gilt die hinsichtlich der Beklagten zu 2). Insofern kann ihre genaue Motivation zum Erwerb der Anteile an der Beklagten zu 1)dahinstehen, insbesondere, ob sie – wie sie dies behauptet – diese für das Eingehen eines Joint-Ventures im EDV-Bereich benötigte. Denn gemäß § 166 Abs. 2 BGB willensmangelbehaftet wäre die von der – unstreitig gutgläubigen - Vertreterin Eabgegebene Erklärung nur, wenn die von ihr vertretene Beklagte zu 2) in Schädigungsabsicht gehandelt hätte. Dies jedoch hat die Klägerin jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Für die Entscheidung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) die komplizierte Beteiligungsstruktur zwischen der Beklagten zu 1) und der Y Holding AG kannte und wusste, dass tatsächlich die Klägerin die einzige stimmberechtige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) war, die durch die beurkundete Anteilsabtretung „entmachtet“ wurde. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass der Beklagten zu 2) die Notwendigkeit und das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses zum Verkauf der Anteile bekannt war. Die Frage, ob ggf. der in dem Vertrag vom 03.03.2009vereinbarte Kaufpreis von 18.800,-- € zu dem tatsächlichen Wert der übertragenen Anteile in einem besonders groben Missverhältnis stand, bedarf für das Ergebnis keiner Entscheidung.Denn selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag gemäß §2.1 des Vertrages) ggf. gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft nichtig wäre, bliebe das – allein streitgegenständliche - Verfügungsgeschäft hiervon unberührt.

Für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags könnte sprechen, dass die Y-Holding AG ausweislich des Protokolls ihrer ordentlichen Generalversammlung am 8.12.2008 im Jahr 2008 einen Bilanzgewinn von 1.810.093 CHF erwirtschaftet hat. Hieraus folgt, dass das Investment der Beklagten zu 1), die – wie im Teilurteil vom 03.07.2012 ausgeführt – alleinige Inhaberin der Y-Holding AGwar, einen ganz erheblichen Wert hatte. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 18.800,-- € für die übertragenen Gesellschaftsanteile von mehr als 3/4 des Stammkapitals der Beklagten zu 1) könnte daher in einem besonders groben Missverhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert gestanden haben. In einem solchen Fall wird eine verwerfliche Gesinnung auch des anderen Teils (hier der Beklagten zu 2.)vermutet (BGH, Urteil v. 19.1.2001, V ZR 437/99, BGHZ 146, S. 298ff, zitiert nach Juris, Rnr. 21; Urteil v. 5.10.2001, V ZR 237/00,NJW 2002, S. 429 ff, zitiert nach Juris, Rdnr. 14). Gleiches gälte für die Gegenseite, wobei es nicht darauf ankommt, ob Frau H, geb.E, direkt von dem Verwaltungsrat B oder von dem Beklagten zu 3)beauftragt worden war, für die Y-Holding AG aufzutreten. Denn beide kannten den Wert der von der Y1-GmbH gehaltenen Beteiligung.

Allerdings beträfe eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen wucherähnlicher Konditionen lediglich das Verpflichtungsgeschäft. Die Abtretung selbst ist als grundsätzlich wertneutrales Verfügungsgeschäft hiervon unabhängig zu beurteilen (BGH, a.a.O., Urteil v. 19.1.2001, Rdnr. 25; Urteil v. 5.10.2001,Rdnr. 29). Eine Anwendung von § 139 BGB scheitert an der Regelung in § 6.3 Satz 1 des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages,wo es heißt:

„Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.“

Durch diese Bestimmung ist die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit abbedungen (BGH, Urteil v. 9.10.1975, III ZR 31/73,NJW 1977, S. 38 ff., zitiert nach Juris, Rdnr. 58). Die Frage, ob die Y-Holding AG ggf. auf Grund einer Nichtigkeit des schuldrechtlichen Kaufvertrages eine Rückübertragung der veräußerten Geschäftsanteile beanspruchen kann (BGH, a.a.O., Urteil v. 19.1.2001, Rdnr. 25), bedarf keiner Entscheidung, da ein derartiger Anspruch nicht streitgegenständlich ist.

Ebenso wenig bedarf die Frage einer Entscheidung, ob ggf. der Verwaltungsrat B oder der Beklagte zu 3) sich einer Untreue gemäß §266 StGB schuldig gemacht haben. Denn dies hätte nur Auswirkungen auf die Willenserklärung der Y-Holding AG. Eine Untreuehandlung hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nichtigkeit des Geschäfts gemäß § 134 BGB(gesetzliches Verbot) käme jedoch nur bei einem beiderseitigen Verbotsgesetz in Betracht. Ist das Rechtsgeschäft nur für den einen Teil (hier die Y-Holding AG) verboten, ist das verbotswidrige Geschäft hingegen gültig (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. §134, Rdnr. 9 m.w.N.).

Schließlich kommt entgegen der Auffassung der Klägerin die Zurechnung einer möglichen Bösgläubigkeit des Beklagten zu 3)(analog) § 166 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, wobei es insoweit ebenso dahin stehen kann, ob – wie dies die Klägerin behauptet – der Beklagte zu 3) die in seiner Kanzlei beschäftigte Anwältin E anwies, das streitgegenständliche Geschäft protokollieren zu lassen, wie es nicht darauf ankommt, ob er ggf.seine Schwester, die Beklagte 2., bat, die Gesellschaftsanteile zu erwerben. Denn ausweislich des notariellen Protokolls (Bl. 556d.A.) handelte Frau E aufgrund ihr unmittelbar von dem Verwaltungsrat B und der Beklagten zu 2) erteilter Vollmachten. Der Beklagte zu 3) handelte weder als (Zwischen-)Vertreter, noch wurde er von Frau E vertreten. Vielmehr war er ein an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligter Dritter. Die Zurechnung seines möglicherweise bösgläubigen Wissens oder Willens (gesellschaftsrechtliche Beteiligungssituation, Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses,Weisung der Klägerin, einem Anteilsverkauf nicht zuzustimmen) kommt daher weder gemäß § 166 Abs. 1 BGB noch gemäß § 166 Abs. 2 BGB in Betracht. Zwar weiten Rechtsprechung und Literatur die Anwendung von § 166 Abs. 2 BGB über den Wortlaut hinaus auf bestimmte Fälle gesetzlicher Vertretung aus (Palandt/Ellenberger, 71. Aufl., § 166,Rn. 10 m.N.), eine (analoge) Anwendung auf (im Ergebnis beliebige)Dritte, welche einen Einfluss auf die an dem Geschäft Beteiligten ausüben, wird hingegen – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Angesichts der uferlosen Weite des möglicherweise Einfluss nehmenden Personenkreises kann insoweit keine planwidrige Regelungslücke angenommen werden, wie es auch an einer der Stellvertretung entsprechenden Sachlage fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.2012(Bl. 936 ff. d.A.) war, soweit er neues Vorbringen enthält, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der –verfahrensfehlerfrei- geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.