LG Bonn, Urteil vom 15.01.2014 - 1 O 302/12
Fundstelle
openJur 2014, 2866
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, die Beamte des Bundeszentralamtes für Steuern in Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Erstattung von Kapitalertragsteuer begangen haben sollen.

I.

Der Kläger vertritt als Trustee einen Trust nach amerikanischem Recht. Der Trust ist nach amerikanischem Recht von den dortigen Behörden als Pensionsfonds anerkannt und von den US-Steuern befreit. Neben dem Kläger hat der Fonds keine weiteren Begünstigten. Er verwaltet ein Vermögen von rund 187 Millionen $.

Nach Art. 10 Abs. 3 b) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 01. Juni 2006 (im Folgenden: Doppelbesteuerungsabkommen) werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die dividendenzahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.

II.

Im Zeitraum vom 12.04.2011 bis zum 01.06.2011 erwarb der Kläger als Trustee über die Börse Aktien verschiedener deutscher DAX Unternehmen im Volumen von insgesamt 6 Milliarden €. Die Käufe waren dabei in erheblichem Maße kreditfinanziert. Der Kauf erfolgte jeweils kurz vor dem Datum der Hauptversammlung, in der der Beschluss über die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu treffen war. Kurz nach der Hauptversammlung verkaufte der Kläger die Aktienpakete wieder.

III.

Zur tatsächlichen Abwicklung dieser Börsengeschäfte muss man folgendes wissen:

Wird eine Aktie über die Börse verkauft, erfolgt die sachenrechtliche Erfüllung dieses Geschäfts nicht über die Einigung und Übergabe eines physisch vorhandenen Wertpapiers nach § 929 Satz 1 BGB. Die Aktien großer Unternehmen befinden sich vielmehr in Sammelverwahrung bei der D AG. Bei dieser haben die Depotbanken ihrerseits ein Depot. Das Eigentum an den Aktien wird daher durch Übertragung des mittelbaren (Mit-)Besitzes an den Wertpapieren übertragen, § 929 Satz 1, 931 BGB.

Beim Handeln von Wertpapieren über die Börse werden in aller Regel nicht etwa unmittelbar Kauf- und Verkaufsorders zusammengeführt. Der Kauf erfolgte vielmehr über eine zentrale Gegenpartei (D2 oder D3, z.B. F oder Y), die Vertragspartner von Käufer und Verkäufer werden. Die Erfüllung der einzelnen Lieferverpflichtungen erfolgt dann durch Clearing der verschiedenen Lieferverpflichtungen zwischen den Depotbanken. Daraus folgt, dass bei Börsengeschäften nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, wer eigentlich Verkäufer der erworbenen Aktien ist.

Es ist allerdings auch möglich, außerbörslich angebahnte Geschäfte über die Börse abzuwickeln. In solchen Fällen ist dem Käufer der Verkäufer bekannt.

Die sachenrechtliche Erfüllung des über die Börse abgeschlossenen Kaufvertrages muss nach den Börsenregeln nicht unmittelbar mit Kauf bzw. Verkauf der Aktie erfolgen. Ausreichend ist beispielsweise nach den Börsenbedingungen der E AG, wenn die Erfüllung innerhalb von zwei Tagen nach dem Börsengeschäft erfolgt.

IV.

Zum System der Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden muss man Folgendes wissen:

Nach der Rechtslage im Jahr 2011 wurde die Dividende nicht vollumfänglich von den Unternehmen an die Aktionäre bzw. deren Depotbanken ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % und der Solidaritätszuschlag wurden vielmehr nach dem Prinzip der Quellenbesteuerung direkt von den Aktienunternehmen abgeführt. Die Abführung erfolgte für die Aktionäre, da diese gemäß § 44 Abs. 1 EStG 2011 letztlich Schuldner der Kapitalertragsteuer sind. Die Depotbanken der Aktionäre bescheinigten den Aktionären die Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Zu Besonderheiten konnte es auf der Grundlage dieses Besteuerungssystems im Zusammenspiel mit den dargestellten Börsenusancen kommen, wenn Kauf und Verkauf der dividendenberechtigten Aktien nahe zum Zeitpunkt der Hauptversammlung erfolgten. Berechtigter der Dividenden ist grundsätzlich der, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividende wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie ist. Dies ist bei einem Verkauf "cum dividend" kurz vor dem Dividendenstichtag der Käufer, auch wenn die Wertpapiere sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert werden. Um die Dividendenzahlung an den Käufer als wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen, erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Sammelverwahrung ein Sperrvermerk, der die Auszahlung der Dividende an den bisherigen Eigentümer verhindert.

Dieses System funktionierte allerdings nicht, wenn der Verkauf "cum dividend" kurz vor dem Dividendenstichtag als sogenannter Leerverkauf erfolgt, also ohne dass der Verkäufer tatsächlich die fraglichen Aktien im Eigentum hat. Den Vertrag konnte der Verkäufer dann den Börsenusancen zwei Tage später ohne Dividendenbezugsrecht (ex dividend) erfüllen.

Zum Ausgleich ist der Verkäufer nach den Börsenusancen verpflichtet, eine Dividendenausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende (Bruttodividende -25 % Kapitalertragsteuer) zu leisten. Diese letztlich als Schadensersatz zu qualifizierende Dividendenausgleichszahlung muss der Käufer nicht extra anfordern. Er bekommt diese vielmehr unmittelbar durch die Depotbank gutgeschrieben. Der ohne Dividendenbezugsrecht liefernde Verkäufer wird automatisch mit dieser Dividendenausgleichszahlung im Wege des Clearings belastet. Für den Käufer ist daher letztlich auch nicht erkennbar, ob ihm die Nettodividende gutgeschrieben wurde oder nur eine Dividendenausgleichszahlung.

Auch im Fall einer Dividendenausgleichszahlung war die Depotbank nach der Rechtslage im Jahr 2011 verpflichtet, dem Käufer eine Bescheinigung über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auszustellen. Dies galt obwohl die Depotbank letztlich auch nicht wissen konnte, ob der Bescheinigung eine tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlung gegenüberstand oder ob der Verkäufer leer verkauft hatte. So konnte es passieren, dass für die gleiche Aktie vom dividendenzahlenden Aktienunternehmen nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und gleichzeitig mehrere Personen von ihren Depotbanken Bescheinigungen über die Abfuhr von Kapitalertragsteuer erhielten.

Diese schon Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Jahr 2011 bestehende Lücke im System der Erhebung der Kapitalertragsteuer war dem Gesetzgeber bekannt. Im Jahressteuergesetz 2007 führte er daher eine Regelung ein, nach der die Depotbank des Leerverkäufers Kapitalertragsteuer auf die Dividendenausgleichszahlung abzuführen hatte. Letztlich wurde also die Dividendenausgleichszahlung zur kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahme, die bereits beim Ausgleichszahlungspflichtigen abgeschöpft wird. Allerdings konnte der Gesetzgeber eine solche Steuerabführungspflicht nur für die Fälle in denen sich der Leerverkäufer einer deutschen Depotbank bedient einführen. Für ausländische Depotbanken fehlte ihm die Gesetzgebungskompetenz.

Im streitgegenständlichen Jahr 2011 konnte es somit vorkommen, dass durch Depotbanken die Entrichtung von mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt wurde, als von den dividendenzahlenden Aktienunternehmen tatsächlich an den Fiskus abgeführt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war auch als Gläubiger eines etwaigen Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs der Käufer einer Aktie mit Dividendenbezugsrecht als sogenannter "wirtschaftlicher Eigentümer" anzusehen. Dies gilt auch, wenn die Aktie sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert wird, da dem Käufer nach den Börsenregeln der Erwerb nicht mehr streitig gemacht werden kann. Im Ergebnis bestand somit im Fall von Leerverkäufen über ausländische Depotbanken die Gefahr, dass für dieselbe Aktie mehrere Kapitalertragsteuererstattungsansprüche geltend gemacht werden, denen nur eine einmalige Kapitalertragsteuerzahlung durch das Aktienunternehmen für diese Aktie gegenüber stand.

In Kenntnis der Problematik veröffentlichte das Bundeszentralamt für Steuern ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.03.2011. Darin wird für Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer die Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung gefordert. Konkret heißt es in dem Schreiben:

Erfolgte der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, oder am Tag davor, ist eine Erstattung insoweit nur vorzunehmen, wenn der Antragsteller oder ein nach § 4 Nr. 12a Steuerberatungsgesetz befugtes ausländisches Kreditinstitut die Bescheinigung eines Berufsträgers im Sinne der §§ 3 und 3a Steuerberatungsgesetz einreicht, in der Folgendes bestätigt wird:

"Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie entsprechender Leerverkäufe, bei denen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in Deutschland liegt, vor."

V.

Im Gegensatz zum dargestellten Normalfall des Handels von Aktien über die Börse handelte es sich zumindest bei einer der vom Kläger getätigten Transaktionen um Kontrakte, bei denen physische Belieferung mit den Wertpapieren vereinbart wurde. Dies ist zumindest nach den Regeln der F nur vorgesehen bei Future-Kontrakten, die außerbörslich angebahnt wurden.

Nach Durchführung der Aktientransaktionen beabsichtigte der Kläger von der Möglichkeit nach § 50d Abs. 1 EStG 2011 Gebrauch zu machen, einen Antrag auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 53.645.167,50 € zu stellen. Entsprechend dem oben Ausgeführten war ihm von seiner Depotbank für alle durchgeführten Börsengeschäfte die Abfuhr von Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag bescheinigt worden.

Der Kläger bediente sich für seinen Antrag zunächst eines in London ansässigen Unternehmens, der "T Ltd.", die am 22.06.2011 nach § 50 d Abs. 1 S. 6 EStG 2011 im Datenträgerverfahren einen entsprechenden Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 53.645.167,50 € stellte. Eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.03.2012 enthielt der übermittelte Datenträger jedoch nicht.

Grundsätzlich sieht § 50d Abs. 1 S. 3 EStG 2011 einen schriftlichen Antrag vor. Praktisch erfolgt die Erstattung von Kapitalertragsteuer in der Mehrzahl der Fälle über das Datenträgerverfahren. In den vom Bundeszentralamt für Steuern formulierten Erfordernissen und Anforderungen zur Teilnahme am Datenträgerverfahren hat sich das Bundeszentralamt jedoch unter 4.1 Abs. 3 vorbehalten, einzelne Antragsteller vom Datenträgerverfahren auszuschließen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen ohne Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen nicht beurteilt werden kann.

Der im Datenträgerverfahren gestellte Antrag wurde vom Bundeszentralamt für Steuern durch Mitteilungen vom 07.11.2011 unter Bezugnahme auf 4.1 Abs. 3 der Erfordernisse und Anforderung zur Teilnahme am Datenträgerverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen vorgenommen werden soll. Es wurde auf die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag zu stellen verwiesen. Ferner wurde auf das Schreiben vom 29.03.2012 Bezug genommen.

Der Kläger beauftragte daraufhin die ebenfalls in London ansässige B LLc einen schriftlichen Antrag zu stellen, was diese am 02.12.2011 tat. Dem schriftlichen Antrag war auch eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne des Schreibens vom 29.03.2012 beigefügt. Diese umfasste jedoch eine Vielzahl von Seiten und beschränkte sich nicht auf den geforderten Wortlaut.

Über den schriftlichen Antrag ist bis heute noch nicht entschieden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat vielmehr eine Vielzahl von Nachfragen und Ermittlungen vorgenommen. Am 27.06.2012 legte der Kläger gegen die bislang unterbliebene Bescheidung des Antrags Untätigkeitseinspruch ein. Auch über den Einspruch ist bisher nicht entschieden. Untätigkeitsklage wurde nicht erhoben.

VI.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Teils des ihm nach seiner Auffassung eingetretenen Schadens durch die Nichtbescheidung seines Erstattungsantrags.

Konkret verlangt der mit dem Klageantrag zu 1) die Erstattung der Kosten für die Berufsträgerbescheinigung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, die er auf 27.500,00 € beziffert, sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtliche Vertretung im Erstattungsverfahren, die er auf 228.760,00 € beziffert.

Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt er die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für weiteren materiellen Schaden, der aus der verzögerten Bearbeitung des Erstattungsantrags herrühren soll. Er benennt dabei insbesondere entgangenen Gewinn aus der Wiederanlage des Erstattungsbetrages. Als Mindestschaden für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2012 geht der Kläger dabei auf Basis eines Tagesgeldzinssatzes von 0,853 % von einem Schaden von 266.929,41 € aus. Für jeden weiteren Monat soll sich der Schaden um 38.132,77 € erhöhen.

VII.

Der Kläger ist der Auffassung, die im Erstattungsverfahren beteiligten Beamten des Bundeszentralamtes für Steuern hätten ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, die Amtspflicht zur Remonstration, die Amtspflicht zur zügigen Sachentscheidung, die Amtspflicht zur Beratung bzw. Auskunftserteilung und die Amtspflicht zu konsequentem Handeln verletzt. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches lägen unproblematisch vor, die Prüfungen durch das Bundeszentralamt für Steuern seien rechtswidrig und hätten zu unterbleiben. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Aktien aus Leerverkäufen stammten. Nach der gesetzlichen Konzeption sei vielmehr hinzunehmen, dass sich bei Leerverkäufen das wirtschaftliche Eigentum an Aktien vervielfache. Das Risiko doppelter Kapitalertragsteuererstattungen läge insoweit bei der Beklagten. Dem Erstattungsantrag hätte daher unproblematisch spätestens bis zum 22.11.2011 stattgegeben werden müssen. Auch für die Anforderung der Rechtsträgerbescheinigung habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Die Beklagte haftet daher für die durch die Verzögerung eingetretenen Schäden.

Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) die außergerichtlichen Rechtsvertretungskosten und die Kosten zur Beschaffung der Amtsträgerbescheinigung zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag zu 1) teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr die Zinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Er beantragt nunmehr:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256.260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeden Schaden der ihm aus der Amtspflichtverletzung der Beklagten in der Vergangenheit bereits entstanden ist und in der Zukunft entstehen wird, soweit er nicht im Antrag zu 1 verfolgt wird, zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, Voraussetzung eines Erstattungsanspruches sei in jedem Fall, dass dem Erstattungsanspruch auch tatsächlich der Abzug einer Kapitalertragsteuer gegenüberstehe. Dies zu prüfen sei nach § 88 AO Aufgabe des Bundeszentralamtes im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Ferner müsse auch die Frage der Gewerblichkeit der Geschäfte im Sinne von Art. 10 Abs. 3 b) des Doppelbesteuerungsabkommens, das Bestehen und die Reichweite der vorgetragenen Steuerbefreiung in den USA sowie der Aspekt eines möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs geprüft werden.

VIII.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, in dem es um die gleiche rechtliche Problematik geht, hat der Bundesfinanzhof am 06.03.2013 einen Gerichtsbescheid erlassen. Die Beklagte hatte in diesem Verfahren mündliche Verhandlung beantragt.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.11.2013 und vom 29.11.2013 hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf diese Bezug genommen, Bl. 344 ff. und Bl. 365 f. der Akte.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Celle zur Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis von Trustees von Trusts nach angloamerikanischem Recht an (OLG Celle, Urteil vom 27.10.2013, Az.: 3 U 84/10, BeckRS 2010, 29670). Hier ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der B2 Employee Profit Sharing Plan als Trust besteht und dass der Kläger dessen Trustee ist. Als solcher ist er prozessführungsbefugt.

2.

Der Klageantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar lässt sich dem Wortlaut des gestellten Antrages nicht hinreichend entnehmen, aus welchen konkreten Amtspflichtverletzungen sich das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, ergeben soll. Für die Frage der Bestimmtheit eines Klageantrags kommt es jedoch nicht nur auf den Wortlaut des Antrags an. Vielmehr sind die Klageschrift und das weitere Vorbringen zur Auslegung heranzuziehen. Gemessen hieran bezieht sich der Feststellungsantrag auf alle Schäden, insbesondere Anlageschäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass dem Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung nicht spätestens zum 22.11.2011 stattgegeben wurde. So verstanden ist der Klageantrag zu 2) hinreichend bestimmt.

2.

Das für den Klageantrag zu 2) gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzpflicht für seinen geltend gemachten Wiederanlageschaden dem Grunde nach festgestellt wird. Da eine Auszahlung der geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattung noch nicht absehbar ist, kann der Kläger diesen Schadensersatzanspruch noch nicht abschließend beziffern.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 27.500,00 € wegen der Kosten der Amtsträgerbescheinigung nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.

Es fehlt an der für eine Amtshaftung notwendigen schuldhaften Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht.

Gemäß § 88 Abs. 1 AO ist es Aufgabe der Finanzbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten sind sie nicht gebunden.

Hieraus folgt im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Steuererstattungen eine Amtspflicht der auf Seiten der Finanzbehörde beteiligten Beamten, den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und insbesondere keine Anforderungen zu stellen, die für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung sind.

Gegen diese Amtspflicht haben die beteiligten Beamten hier jedenfalls nicht schuldhaft verstoßen, indem sie die fragliche Amtsträgerbescheinigung forderten. Dabei kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der von Klägerseite gegenüber dem Zentralamt für Steuern geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächlich besteht.

Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der fragliche Beamte eine Rechtsansicht vertritt, die später von der Rechtsprechung als unzutreffend angesehen wird. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amts hat vielmehr bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (vgl. BGH NJW 2003, 3693 [3696]). Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind; dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919).

Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch die Anforderung der Amtsträgerbescheinigung. In dieser Anforderung dürfte vielmehr eine zulässige Gestaltung des Erstattungsverfahrens im Sinne von § 88 Abs. 1 AO zu sehen sein.

Hinter der Anforderung steht die Annahme der Beamten der Beklagten, dass der von Klägerseite geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattungsanspruch die tatsächliche Entrichtung von Kapitalertragsteuer durch das Aktienunternehmen oder, im Fall von inländischen Leerverkäufen, durch den Verkäufer voraussetzt. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht schuldhaft fehlerhaft. Sie kann sich vielmehr auf den Gesetzeswortlaut stützen, denn in § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG 2011, der zusammen mit Art. 10 Abs. 3 b) des Doppelbesteuerungsabkommens die Anspruchsgrundlage bildet, ist ausdrücklich von der "einbehaltenen und abgeführten oder [...] entrichteten Steuer" die Rede. Dieser Wortlaut legt nahe, dass es Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sein soll, dass dem Erstattungsanspruch eine tatsächliche Steuerzahlung vorausgegangen ist. Dies entspricht letztlich auch dem natürlichen Verständnis des Begriffs Steuererstattungsanspruch. Erstattet werden kann nur, was zuvor gezahlt worden ist. Die doppelte Erstattung einfach gezahlter Steuer widerspricht den Denkgesetzen der Logik.

Rechtsprechung, welche den Beamten der Beklagten Veranlassung gegeben hätte, die vorgenannte vom Wortlaut gestützte Rechtsauffassung als unzutreffend zu erkennen, liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob die Kapitalertragsteuererstattung bei Dividendenzahlungen die tatsächliche Entrichtung der Kapitalertragsteuer voraussetzt. Vorangegangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs betreffen die vor 2007 geltende Rechtslage. Eine Entscheidung zur aktuellen Rechtlage ist auch nicht durch den Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2013, Az.: I R 2/12, erfolgt. Gemäß § 90a Abs. 3 Alt. 2 FGO gilt dieser als nicht ergangen, da die Beklagtenseite mündliche Verhandlung beantragt hat. Ohnehin waren zu diesem Zeitpunkt die von Klägerseite für die Amtsträgerbescheinigung geltend gemachten Kosten bereits entstanden.

Die Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die Diskussion in der Finanzliteratur als schuldhaft rechtsfehlerhaft anzusehen. Wie der Kläger selbst vorträgt werden die entsprechenden Rechtsfragen in der Finanzliteratur kontrovers diskutiert. Die Rechtsauffassung der Beklagten wird dabei von einem erheblichen Teil der Autoren geteilt. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Autoren aus dem Bereich der Verwaltung kämen, folgt daraus nichts anderes. Insbesondere mussten die Beamten der Beklagten allein aus dieser Frontenbildung in der finanzrechtlichen Diskussion nicht schließen, dass die Rechtsansicht der Beamten der Beklagten unzutreffend wäre.

Die von den Beamten der Beklagten vertretene Rechtsaufassung ist schließlich auch im Hinblick auf die sogenannte Kollegialrichtlinie als jedenfalls nicht schuldhaft amtspflichtwidrig anzusehen. Nach dieser Richtlinie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vertreten einer letztendlich als unzutreffend anzusehenden Rechtsansicht jedenfalls dann nicht schuldhaft amtspflichtwidrig, wenn ein Kollegialgericht in einer Hauptsacheentscheidung die gleiche Rechtsansicht vertritt. Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Frankfurt hat in einem parallel gelagerten Amtshaftungsfall ausdrücklich entschieden, dass einmal entrichtete Kapitalertragsteuer auch nur einmal erstattet werden kann (Urteil vom 17.05.2013, Az.: 2-04 O 358/12). Dieses Kollegialgericht teilt somit ausdrücklich die Rechtsauffassung der mit der Prüfung befassten Beamten der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund begegnet es nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken, dass die Beklagte für die Steuererstattung die besagte Berufsträgerbescheinigung forderte. Damit vereinfacht sie vielmehr, unterstellt man ihre Rechtsauffassung als richtig, das Verfahren für die Steuererstattung in Ausübung der Verfahrensgestaltungsbefugnis gemäß § 88 AO.

2.

Dem Kläger steht ferner auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen aufgewendeter Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 228.760,00 € nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.

Auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten. Wie sich bereits aus dem zuvor Gesagten ergibt, stellt es insbesondere keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, dass die Beamten der Beklagten umfangreiche Prüfungen dazu vornehmen, ob dem von Klägerseite geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlungen gegenüber stehen. Die dem zu Grunde liegende Rechtsansicht ist jedenfalls nicht schuldhaft unrichtig. Sie ist vielmehr gut vertretbar und lässt sich mit dem Wortlaut von § 50 d Abs. 1 S. 2 EStG 2011 begründen.

Die von Klägerseite geltend gemacht schuldhafte Verletzung der Amtspflichten zu rechtmäßigem Handeln, zur Remonstration, zur zügigen Sachentscheidung, zur Beratung bzw. Auskunftserteilung und zu konsequentem Handeln vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Auf der Grundlage der von Beklagtenseite zulässigerweise vertretenen Rechtsansicht ist das Verwaltungshandeln der Beklagten vielmehr rechtmäßig.

Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht der am Verfahren beteiligten Beamten zur Remonstration gegen rechtswidrige Dienstanweisungen gemäß § 63 Abs. 2 BBG scheidet daher aus. Ohnehin ist die Amtspflicht zur Remonstration nicht drittschützend. Auch ist nicht dargelegt, dass eine Remonstration eines oder mehrere Beamter zu einer Auszahlung des geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs geführt hätte.

Auch ein Verstoß gegen die Amtspflicht zur zügigen Sachentscheidung scheidet aus. Der Kläger macht diese auch nur auf Grundlage seiner Rechtsansicht zu den Voraussetzungen des Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs geltend. Dass auch auf Grundlage der zulässigerweise vertretenen Rechtsansicht der Beamten der Beklagten das Prüfungsverfahren bereits hätte abgeschlossen sein müssen, macht der Kläger hingegen nicht geltend. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der im Tatbestand dargestellten Besonderheiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die nachträgliche Ermittlung, ob dem Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächlich eine Kapitalertragsteuerzahlung gegenüber steht, mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet ist. Hinzu kommt, dass der Erstattungsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b) des Doppelbesteuerungsabkommens nur besteht, wenn der Kläger nicht gewerblich gehandelt hat. Auch zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung besteht hier offenkundiger Anlass. Bei dem Trust, für den der Kläger klagt, handelt es sich nicht um einen typischen Pensionsfonds mit einer Vielzahl von Berechtigten. Berechtigt ist vielmehr allein der Kläger, trotz des Vorvolumens von rund 300 Millionen $. Darüber hinaus beschäftigt sich der Trust nicht allein mit der Anlage des Fondsvermögens. Die streitgegenständlichen Geschäfte sind vielmehr in erheblichem Maße fremdfinanziert, so dass sich die Frage stellt, ob hier tatsächlich eine Verwaltung von Fondsvermögen und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Auch eine Verletzung der Pflicht der beteiligten Beamten zur Beratung und Auskunftserteilung bzw. zu konsequentem Handeln ist nicht ersichtlich. Der Kläger macht eine solche Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrags im Datenträgerverfahren durch Mitteilung vom 07.11.2011 geltend. Das Bundeszentralamt für Steuern hat sich in den Erfordernissen und Anforderungen zur Teilnahme am Datenträgerverfahren ausdrücklich vorbehalten, einzelne Antragsteller vom Datenträgerverfahren auszuschließen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs ohne Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen nicht beurteilt werden kann. Gesetzlich vorgesehen ist in § 50 d Abs. 1 S. 3 EStG 2011 ausdrücklich das schriftliche Verfahren. Ein Anspruch auf Zulassung zum Datenträgerverfahren bestand somit nicht. Soweit die Zurückweisung des Antrags im Datenträgerverfahren rund viereinhalb Monate in Anspruch genommen hat, bewegt sich dies nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Schwierigkeit der Rechtslage und des zu Grunde liegenden Sachverhalts, sowie im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs im noch zulässigen Rahmen. Im Übrigen ist ohnehin nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch eine frühere Bescheidung hätten vermieden werden können. Wann die Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich beauftragt wurden, trägt die Klägerseite nicht vor.

3.

Dem Kläger steht ferner auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.

a)

Dieser folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Wie gesehen ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten nicht feststellbar. Die fortgesetzte Prüfung des Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs ist vielmehr Ausdruck einer Rechtsauffassung, welche die Beamten der Beklagten ohne Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertreten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2013. Dieser gilt, wie gesehen, gemäß § 90a Abs. 3 Alt. 2 FGO als nicht ergangen, da die Beklagte mündliche Verhandlung verlangt hat. Insoweit ist der Klägerseite zwar zuzugeben, dass sich aus diesem Gerichtsbescheid eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vom Bundesfinanzhof in einer abschließenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ergibt. Die Kammer hält es jedoch nicht für amtspflichtwidrig, eine endgültige Entscheidung abzuwarten und das Verwaltungsverfahren im Anschluss in Kenntnis dieser abschließenden Entscheidung fortzuführen. Wie dargelegt ist jeder Beamte nur zur gewissenhaften Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Daraus folgt keine Verpflichtung zu vorauseilendem Gehorsam im Hinblick auf mögliche zukünftige höchstrichterliche Entscheidungen.

Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass tatsächlich ein Kapitalertragsteuererstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht. Nur dann kann die fortgesetzte Prüfung und Nichtbescheidung des Antrags des Klägers amtspflichtwidrig sein. Fraglich ist hier insbesondere, ob gewerblichen Handeln des Klägers vorliegt. Nur wenn der Kläger nicht gewerblich handelte, kann er die beantragte volle Steuererstattung geltend machen. An der fehlenden Gewerblichkeit des Handelns des Klägers hat auch die Kammer erhebliche Zweifel. Hier besteht die Besonderheit, dass es trotz mehrjährigen Bestehens des Fonds des Klägers und dessen Volumen von 187 Millionen $ nur einen einzigen Begünstigten, eben den Kläger gibt. Zusammen mit dem Pensionsfond, als dessen Trustee der Kläger im Parallelverfahren 1 O 271/12 klagt, gibt es somit ein Pensionsfondsvolumen von 487 Millionen $, allein zu Gunsten des Beklagten. Diese Gestaltung ist zumindest so ungewöhnlich, dass sie nähere und genaue Prüfung rechtfertigt, zumal es sich bei der B2, welche die Pensionsfonds aufgelegt hat, wohl um eine Fondsgesellschaft handelt. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass hier tatsächlich ein Investitionsvehikel für Anlegergelder geschaffen wurde, insbesondere zur Ausnutzung der dargestellten Regelungsschwächen des deutschen Steuerrechts zur Dividendenbesteuerung.

Den von Beklagtenseite eingebrachten Zweifeln an der Nichtgewerblichkeit der Aktientransaktionen des Klägers ist dieser nicht substantiiert entgegen getreten. Das Klägervorbringen erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen dazu, dass Vermögensverwaltung kein gewerbliches Handeln sei. Wie es dazu kam, dass für den Kläger als einzigem Begünstigten zwei Pensionsfonds im Volumen von 300 Millionen $ und 187 Millionen $ bestehen, legt er nicht dar. Dies geht in diesem Verfahren zu Lasten des Klägers, denn dieser ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die fortgesetzte Prüfung und Nichtauszahlung der beantragten Kapitalertragsteuererstattung amtspflichtwidrig ist.

Ferner sind auch Zweifel daran angebracht, ob den Aktientransaktionen des Klägers tatsächlich keine außerbörslichen Absprachen zu Grunde lagen. Hierfür spricht, dass es sich nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag um eher unübliche physisch zu beliefernde Kontrakte handelt. Auch das hohe Handelsvolumen deutet in diese Richtung.

b)

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch folgt ferner auch nicht aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs.

Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs setzt eine Verletzung einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition durch unmittelbare Auswirkung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit voraus, wobei es keine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit geben darf (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, Seite 262/263).

Hier fehlt es an einer hoheitlichen Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit.

III.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 26.11.2013 und vom 29.11.2013 bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die Klägerseite macht insoweit neuen Sachvortrag geltend, aus dem sich allenfalls neue, bisher nicht streitgegenständliche Amtspflichtverletzungen im Jahr 2013 ergeben. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG ist bisher nicht streitgegenständlich. Ein etwaiges aus einem solchen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot resultierendes Rechtsverhältnis wäre ein anderes, als das dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 2) begehrt wird. Dies folgt bereits daraus, dass in den nichtnachgelassenen Schriftsätzen eine Amtspflichtverletzung geltend gemacht wird, die im Jahr 2013 begangen worden wäre.

Die Klägerseite begehrt somit eine objektive Klageerweiterung. Für deren Zulassung nach Schluss der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer keine Veranlassung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.