OLG Bamberg, Urteil vom 20.01.2014 - 4 U 200/12
Fundstelle
openJur 2014, 2697
  • Rkr:

1. Die dem Auskunftsbegehren eines (Treuhand-)Kommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitanleger entgegenstehende - konkrete - Gefahr des Missbrauchs der verlangten Daten zum Zwecke der Mandatsakquisition kann sich bereits aus dem Umfang des Gesellschafterbestandes (hier: 5100 Mitanleger) sowie aus dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der (relativ geringen) Höhe der Beteiligung und dem von der Klagepartei im voraus zu erstattenden Kostenaufwand der begehrten Auskunftserteilung ergeben (Fortführung von BGHZ 196, 131, Rn. 42 ff.). 2. Zu den sonstigen Indizien für ein kollusives Zusammenwirken der auf Auskunft klagenden Anlegerseite und ihres Prozessbevollmächtigten mit der rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung, die erlangten Anlegerdaten ausschließlich oder jedenfalls vorrangig für eine Mandatsakquisition zu verwerten. 3. Die bloße Möglichkeit, anhand der verlangten Anlegerdaten eine "anwaltsgesteuerte" Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren, lässt den rechtsmissbräuchlichen Charakter eines mit dem Ziel einer unbegrenzten Mandatsakquisition angestrengten Auskunftsbegehrens jedenfalls dann nicht entfallen, wenn die Erteilung eines dahingehenden Mandats offenkundig nicht den wirklichen Intentionen der Klagepartei entspricht (Abgrenzung zu BGHZ a.a.O., Rn. 44).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 11.10.2012, soweit es zum Nachteil dieser Berufungsführer ergangen ist, aufgehoben.

II. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird als unzulässig abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Berufungsstreitwert: 5.900,-- EUR.

Gründe

I.

Die klagende Anlegerin hatte sich – soweit hier noch von Interesse – über eine ursprünglich mitverklagte Treuhandgesellschaft mit einer Einlage von 7.560,00 Euro treuhänderisch an der Rechtsvorgängerin der beklagten Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (fortan nur: FG oder Beklagte) beteiligt, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die an erster Stelle des Senatsrubrums stehende Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (künftig: GmbH) ist. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter („Direktkommanditisten“) nach dem Vorbringen der Beklagtenseite weitgehend bzw. nach dem klägerischen Sachvortrag in allen wesentlichen Belangen gleichstellen. Entsprechendes gilt für den jeweiligen Treuhandvertrag zwischen einem treuhänderisch beteiligten Anleger und der Treuhandgesellschaft.

Die Klägerin verlangt – Zug um Zug gegen Erstattung des damit verbundenen Kostenaufwandes (von unstreitig rund 5.600,00 Euro) – die (gesamtschuldnerische) Mitteilung der Namen und Anschriften aller übrigen (insgesamt 5100) Treuhandgesellschafter der FG sowie des jeweiligen Umfangs ihrer Beteiligung in der Form einer „elektronischen Excel-Datei“. Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (S. 2 = Bl.109) war der ursprüngliche Klageantrag umgestellt worden auf eine Übermittlung des verlangten Datenmaterials unmittelbar an die Person des Klägervertreters.

Die Beklagtenseite ist dem Auskunftsbegehren von Anfang an sowohl in der Sache als auch mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs (S. 7f. des Schriftsatzes vom 25.04.2012 = Bl. 128f.) entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrensganges in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat (im Anschluss an OLG München NZG 2011, 861) der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Hiergegen richten sich die Berufungen der beklagten Gesellschaften, mit der sie jeweils unverändert die vollständige Abweisung der Klage anstreben.

Die Klage gegen die Treuhandgesellschaft (= Beklagte zu 2) des Senatsrubrums) wurde bereits im ersten Senatstermin zurückgenommen. Im Folgetermin am 20.1.2014 ist die Klägerin zu den in Hinweisbeschluss vom 23.9.2013 aufgeworfenen Fragen informatorisch angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der Sitzung vom 23.09.2013 verkündeten Hinweisbeschluss, die Senatsprotokolle vom 23.09.2013 und vom 20.01.2014 (Bl.247ff. bzw. Bl.293ff.) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthaften und auch sonst gemäß §§ 511ff. ZPO zulässigen Berufungen haben ohne Einschränkung Erfolg und führen, soweit nicht durch die Teilrücknahme der Klage überholt, jeweils zur Aufhebung des Ersturteils und Abweisung der Klage.

Das Auskunftsbegehren scheitert bereits am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) mit der Folge, dass die Klagen gegen die Fondsgesellschaft und ihre Komplementär-GmbH jeweils als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, abzuweisen sind.

A. Einwand des Rechtsmissbrauchs

1. Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 – II ZR 207/12 –, dort Rn. 10ff.). So aber liegen die Dinge hier.

2. Der dringende Verdacht, dass die verlangten Auskünfte mit dem Wissen und Einverständnis der Klagepartei ausschließlich oder jedenfalls vorrangig zur Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt genutzt werden sollen, ist im Streitfall bereits aufgrund der Vielzahl von Anlegern begründet, mit denen die Klägerin, sofern ihr tatsächlich an einer selbstbestimmten „Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Kernrechte“ (S.10 der Klage) gelegen wäre, in eine nachhaltige Kommunikation zu treten hätte; immerhin umfasst die Fondsgesellschaft einen aktuellen Bestand von 5.101 (Treuhand-)Kommanditisten, wobei hinzukommt, dass sich die beanspruchte Auskunft nicht auf die jeweilige E-Mail-Adresse der Mitanleger erstreckt. Ein zweiter auffälliger Rahmenumstand ist das offensichtliche Missverhältnis zwischen dem unstreitigen Kostenaufwand einer Auskunftserteilung und der (relativ geringen) Höhe der klägerischen Einlage: Obwohl sie „nur“ eine Beteiligung von 7.560,00 Euro erhält, will sich die Klägerin die durch die erstrebte Auskunft zunächst einmal nur eröffnete Möglichkeit einer erleichterten Kontaktaufnahme mit ihren Mitanlegern den im voraus aufzubringenden Aufwand von rund 5.600,00 Euro kosten lassen.

Ein starkes Indiz für eine missbräuchliche und in diesem Sinne von vornherein mit der Klägerin so abgesprochene Auswertung der verlangten Auskunft durch den Klägeranwalt bildet außerdem die – bezeichnenderweise auch nicht ansatzweise erläuterte – Umstellung des Auskunftsbegehrens auf eine direkte Übermittlung des beanspruchten Datenbestandes an die Person des Klägerbevollmächtigten. Ein solches Vorgehen macht nur Sinn, wenn es von Anfang an beabsichtigt war, dass die erlangte Auskunft vom Klägervertreter nach dessen Gutdünken, also ohne Abstimmung mit der Klagepartei und erst recht ohne ihre laufende Mitkontrolle, zur Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden sollen.

3. Vor diesem Hintergrund war schon nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand die Schwelle zu einer konkreten Missbrauchsgefahr längst überschritten; demzufolge hätte bereits das Landgericht alle Veranlassung gehabt, den von ihm übergangenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung näherzutreten.

Diese Erörterungslücke braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013 sowie nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin hat sich die Indizienlage noch weiter verdichtet. Der Senat ist daher überzeugt, dass die Klägerin kein ernsthaftes eigenes Interesse daran hat, selbst mit einer Vielzahl von Anlegern in Kontakt zu treten sowie nach Möglichkeit mit jedem für sie erreichbaren Mitanleger eine nachhaltige Kommunikation über die Leitung und die Verwaltung der FG zu unterhalten. Die schon in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt an einer Wahrnehmung ihrer „mitgliedschaftlichen Kernrechte“ interessierte Klägerin strebt vielmehr die sofortige Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung an. Dementsprechend (und ohne Rücksicht auf die sich aus der angestrebten Auskunft ergebenden Chancen für eine selbstbestimmte Kommunikation der Klägerin mit zahlreichen Mitanlegern) geht die Zielsetzung ihres Auskunftsbegehrens, wie die Klägerin von Anfang an wusste und auch gebilligt hatte, vorrangig dahin, dass ihr Anwalt den erlangten Datenbestand nach seinem Gutdünken und ohne „einschränkende Vorgaben“ der Klägerin zum Zweck der Mandatsakquisition unbegrenzt verwerten kann. Daneben, jedoch nur im Sinn eines einkalkulierten „Mitnahmeeffekts“ der angestrebten Mandatsanbahnung, knüpft sich an das Auskunftsbegehren die vage Hoffnung der Klägerseite, die ihrem Bevollmächtigten eröffnete Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einer Vielzahl von Mitanlegern zugleich dazu auszunutzen zu können, um bei den weiteren Verhandlungen über eine Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung „Druck“ auf die Beklagte auszuüben.

3.1 Das Fehlen eines ernsthaften eigenen Interesses der Klägerin an einer bestimmungsgemäßen – insbesondere auch selbstbestimmten – Verwertung der verlangten Auskünfte erschließt sich bereits aus dem Einleitungsteil der Stellungnahme des Klägervertreters vom 25.10.2013 (künftig: Stellungnahme) zu den Senatshinweisen vom 23.09.2013, der auszugsweise lautet (Bl. 278 – Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Klägerin ist in keinster Weise in der Lage, mit vertretbarem technischen und finanziellen Aufwand mangels Vorwissens zu geschlossenen Fonds wie diesem in adäquater Weise … mit den Adressen umzugehen. Ihr einziges Interesse geht dahin, das an die Beklagte gezahlte Geld in Höhe von 7.560,00 Euro zurückzuerlangen. Wie das zu erreichen ist, hat sie dem Unterfertigten überlassen. Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm …“

3.2 Im anschließenden Text der Stellungnahme wird auch die mit der Klägerin abgesprochene Zielsetzung offengelegt, ihrem Bevollmächtigten die Verwertung der verlangten Auskünfte vollständig und zum Zwecke der Gewinnung neuer Mandate zu überlassen; zugleich wird angedeutet, dass und auf welche Weise die dadurch eröffnete Möglichkeit der Mandatsaquisition gegenüber der Fondsverwaltung als „Druckmittel“ instrumentiert werden soll. So heißt es in dem anschließenden Text etwa (Bl.278 ff. - Hervorhebungen n.i.O.):

„Die Idee der Kontaktaufnahme mit den Mitgesellschaftern kam daher von ihm aus folgenden Gründen:

Nach dem Gesellschaftsvertrag … gibt es bei Ausscheiden von Gesellschaftern … keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung dieses Betrages, sondern nur auf Auseinandersetzung bzw. Bezahlung des Wertes des Fondsanteils. Der Wert dieses Fondsanteils ist aber hochgradig fraglich, ist seit Jahren rückläufig. Der Klägerin ist ein noch längeres Zuschauen nicht mehr zuzumuten.

Richtig ist, dass der Unterzeichner verlautbarte, dass er für die Klägerin alle Gesellschafter anschreiben würde. Aufgrund bislang abgeschlossener ca. 100 Vergleiche mit der Beklagten … wusste der Unterzeichner nur zu gut, dass diese … Beteiligungen … ohne jedwede Risikoneigung verkauft wurden, die daher jedwede legale Post vom Anlegeranwalt positiv annehmen würden, um sofort aus dem Investment auszusteigen. …

Nicht nur der Unterzeichner selbst hat seit 2008 sowohl mit der Beklagten als auch mit ihrer Schwestergesellschaft an die 100 Vergleiche abgeschlossen. Es ist anzunehmen aufgrund laufender Internetwerbung, dass dies viele Kollegen des Unterzeichners auch tun. …

… Die Bilanzanalyse der letzten fünf Berichtsjahre zeichnet … ein vernichtendes Bild der Beklagten ….

Die Klägerin hat daher ein nachvollziehbar hohes berechtigtes Interesse daran, dieses Trauerspiel um ihr Geld sofort zu beenden und zu retten, was zu retten ist.

Anschreiben an deren Mitgesellschafter … sind ein legales und schlichtweg das effektivste Mittel, um z.B. einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können. …

Dem Unterzeichner nur verkappte Mandatsakquise zu unterstellen, hieße sachfremde Erwägungen anzustellen…

Selbstverständlich sind dem Unterzeichner Mandate im Zuge dieser geplanten Absprachen willkommen und sind diese auch nötig, um hier ein wirtschaftliches Vorgehen für die Klägerin realisieren zu können …“

3.3 Damit in Einklang steht, dass das auf die Senatshinweise bezogene Vorbringen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 23.10.2013 (Bl.267ff.) in sämtlichen Punkten unbestritten und sogar unerwähnt geblieben ist. Diese ausführlichen, in allen angesprochenen Fragen die sekundäre Darlegungslast der Klägerseite auslösenden Darlegungen betreffen insbesondere die folgenden Stichpunkte: Fortbestehendes „Desinteresse“ der Klägerin an der Wahrnehmung ihrer (indirekten) Informations-, Kontroll-und Stimmrechte wie schon in der Vergangenheit, Fehlen der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse sowie der sachlichen und personellen Ressourcen, die für den Aufbau und die Unterhaltung einer auf Dauer angelegten Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern erforderlich wären, mangelnde Finanzierungsbereitschaft der Klägerin hinsichtlich des im voraus zu erstattenden Kostenaufwandes sowie die Instrumentierung des Auskunftsbegehrens durch den Klägeranwalt zum Zweck der Mandatsakquisition. Der – ebenfalls unbestritten gebliebene – Sachvortrag zum letzten Punkt wird untermauert durch die als Anlage BB3 vorgelegte Besprechungsnotiz eines Beraters der Fondsverwaltung über eine Unterredung mit dem Klägervertreter am 05.12.2012, die auszugsweise lautet (Hervorhebungen n.i.O.):

„Dort habe ich meine Frage nach den Interessen von Frau P… (= Klägerin) wiederholt und Herr RA R… (= Klägervertreter) antwortete in den ersten zwanzig Minuten … immer wieder, dass Frau P. … mit ihren Gesellschaftern einfach Kontakt aufnehmen wolle. Ich erwiderte, dass ich es mir nicht vorstellen könne, dass Frau P… mehrere tausend Anleger auf ihre Kosten würde anschreiben wollen. Ich sagte zur Herrn RA R... dass ich ihm diese Geschichte nicht abnehme und vermute, dass er selber Interesse an den Adressen hat. Im Verlaufe des Gespräches räumte er ein, dass er die Absicht habe, mit Hilfe der Adressen alle Anleger anzuschreiben und so etwa 1.000 bis 1.200 neue RA-Fälle pro Jahr zu akquirieren. Ich erklärte ihm, dass ich diese Zahl … für absolut ausgeschlossen halte, weil es so viele Anleger gar nicht mehr gebe. Herr RA R… versuchte daraufhin herauszufinden, wie viele Gesellschafter es noch … gibt…

Des weiteren sagte ich, dass selbst, wenn er mit 100 Fällen pro Monat zu uns kommen würde, wir keinesfalls 100 Fälle im Monat abwickeln würden. Ich würde dann nämlich jeden Fall vor Gericht laufen lassen…, da erfahrungsgemäß nur 20% - 30% der Gesellschafter überhaupt eine Rechtsschutzversicherung besitzen. Im Verlaufe des Gespräches wurde das Gesicht von Herrn RA R… immer länger, da er zu verstehen schien, dass die von ihm gehegten Hoffnungen sich keinesfalls erfüllen werden. Insbesondere als ich ihm sagte, dass ich bei einer hohen Zahl von Fällen keine außergerichtlichen Einigungen mehr abschließen würde…“

Was der Klägeranwalt nach diesem detailgenauen Gesprächsprotokoll in der damaligen Unterredung über seine mit der Auskunftsklage verknüpften Absichten und das Konzept seines weiteren Vorgehens offengelegt hat, spricht für sich. Zugleich erschließt sich aus der Niederschrift, dass der Klägervertreter schon damals darüber unterrichtet war, dass sich die Fondsverwaltung auf die von ihm angedachte Verhandlungsstrategie (mit einer angestrebten Vergleichsserie von „100 Fällen im Monat“) von vornherein nicht einlassen würde. Infolgedessen ist auch durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt, was in der klägerischen Stellungnahme (dort S.2, 4 = Bl.279, 281) zum angeblichen Verhandlungskonzept des Klägeranwalts im Hinblick auf die von der Klägerin angestrebte Rückabwicklung ihrer eigenen Anlage ausgeführt wird. Mit anderen Worten: Spätestens seit der Unterredung vom 5.12.2012 ist der Klägerseite bekannt, dass die realistischen Aussichten auf eine außergerichtliche Rückabwicklung der klägerischen Beteiligung mit einem tolerablen Ergebnis durch die Anbahnung und Wahrnehmung „gleichgerichteter“ Mandate von Mitanlegern nicht nur nicht gefördert, sondern sich aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich verschlechtern würden.

3.4 Abgerundet wird dieses Bild einer rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung der Auskunftsklage durch das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin selbst, deren Einlassungsverhalten bei den meisten Fragen unverkennbar von einer taktisch motivierten Einstellung bestimmt war, was sie übrigens wiederholt – zum Teil auch nonverbal – offengelegt bzw. zu verstehen gegeben hat. Aus diesem Grund erschließen sich gerade aus ihren ausweichenden bzw. bewusst diffus gehaltenen Angaben bestimmte sachdienliche Hinweise auf aussagekräftige Umstände und liefern damit einen zusätzlichen Aufklärungsbeitrag. Im einzelnen:

a) Bereits der vage Hinweis, für den Aufbau und die Unterhaltung der Kommunikation mit einer Vielzahl von Anlegern habe sie „ihre Sponsoren und ihren Anwalt“, wobei sie wegen der Vergütung des Anwalts erst nachfragen müsste, (SN vom 20.01.2014, dort S.3 = Bl.295), lässt sich ohne weiteres in den folgenden „Klartext“ übersetzen: Es ist mit dem Klägeranwalt abgesprochen, dass die mitzuteilenden Anlegerdaten in seiner Büroorganisation aufbereitet und ausgewertet werden. Die Vergütungsfrage stellt sich insoweit nicht, weil die Nutzung des Datenmaterials nicht aufgrund eines (nach kaufmännischen und sonst üblichen Geschäftsgrundsätzen) vergütungspflichtigen Auftrags der Klägerin, sondern ausschließlich bzw. vorrangig im anwaltlichen Interesse selbst erfolgt.

b) Die teils ausweichenden, teils ausdrücklich lückenhaft belassenen Angaben zur Finanzierung der Prozesskosten der im Fall eines Obsiegens geschuldeten Vorauserstattung, zu den Kosten einer Auskunftserteilung sowie den zugrundeliegenden „Finanzierungsabsprachen“ (SN a.a.O., S.3,4 = Bl.295f.) verstehen sich offenkundig darin, dass es für die Klägerin schon aufgrund der mit ihrem Klägeranwalt getroffenen Absprachen kein Kostenrisiko gibt, weil etwaige Prozesskosten bzw. der Erstattungsaufwand für die Auskunftserteilung in jedem Fall von dritter Seite (auch anwaltlicher Seite) übernommen werden würde(n). Das erklärt auch, weshalb sich die intelligente Klägerin bei der Frage nach dem offenkundigen Missverhältnis zwischen den Erstattungsaufwand und der Höhe ihrer Einlage zunächst begriffsstutzig gestellt und dann auch die Nachfrage in der Sache unbeantwortet ließ (a.a.O., S.3 = Bl.295).

c) Hinsichtlich der zur Umstellung des Klageantrags auf eine Übermittlung der Anlegerdaten unmittelbar an den Klägervertreter führenden Umstände hatte sich die Klägerin zunächst – offenkundig etwas voreilig – auf eine angebliche Unkenntnis zurückziehen wollen. Dann aber schwenkte sie auf folgende Erklärung um (SN a.a.O.):

„Wegen der möglichen rechtlichen Weiterungen möchte ich dazu jetzt nichts sagen. Ich habe in meiner Vollmacht den Anwalt beauftragt, mich umfassend zu vertreten. Das hat er dann auch getan.“

Das heißt im „Klartext“: Das der Auskunftsklage zugrundliegende Mandat umfasst auch die Absprache, dass der Klägerbevollmächtigte, weil die Durchsetzung des Anspruchsbegehrens ausschließlich bzw. in erster Linie seinen anwaltlichen Interessen dient und die Klägerin deshalb (!) nicht mit einem ernsthaften Kostenrisiko belastet ist, den Auskunftsprozess nach seinem Gutdünken ohne einschränkende Vorgaben der Mandantin führen darf, so dass das ihm erteilte Prozessmandat selbstredend auch zu der hier vorgenommenen Neufassung des Klageantrags ermächtigt.

4. Nach alledem erweist sich der auf die handgreifliche Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verwertung der verlangten Anlegerdaten gestützte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls nach dem inzwischen erreichten Sachstand als begründet.

Denn der Auskunftsklage liegt die auch in ihrer Tragweite von der Klägerin voll erfasste Vereinbarung mit ihrem Anwalt zugrunde, dass die in der Auskunft enthaltenen Anlegerdaten vom Klägervertreter nach freiem Belieben und ohne einengende Vorgaben durch die Klägerin zum Zwecke der (unbegrenzten) Anbahnung neuer Mandatsverhältnisse genutzt werden dürfen. Das angebliche Interesse der Klagepartei an einer selbstbestimmten Kommunikation mit Mitanlegern zur „Ausübung gesellschaftlicher Kernrechte“ ist nur vorgeschoben. Von der Klägerin wird insbesondere auch nicht ernsthaft anstrebt, dass die Anlegerdaten (wenigstens) zugleich dazu verwendet werden, über ihren Anwalt eine Interessengemeinschaft mit anderen Anlegern zu dem Zweck einer abgestimmten Wahrnehmung von Informations-, Kontrollrechten und Stimmrechten zu organisieren.

Auch das Vorbringen der Stellungnahme (dort S. 4 = Bl.281) zu der nicht näher erläuterten Aussicht, über eine „anwaltsgesteuerte Interessengemeinschaft einen Liquidierungsbeschluss vorbereiten zu können“, entspricht offenkundig nicht den wirklichen Intentionen der Klägerin: Abgesehen davon, dass sie auf hochspekulativen Voraussetzungen aufbaut, ist die nunmehr in den Raum gestellte „Liquidationsperspektive“ unvereinbar mit dem manifesten Anliegen der Klägerin, die Beteiligung „sofort“ (vgl. 3.2) und mit einem akzeptablen Ergebnis zu beenden. Ein für die Klägerin noch tolerables Ergebnis hätte nämlich unter den gegebenen Umständen in jedem Fall die von ihr vorzufinanzierenden Kosten der Auskunftserteilung mitabzudecken; immerhin würde der dafür veranschlagte (Mindest-)Aufwand rund ¾ der klägerischen Einlage ausmachen. Diese Vorgabe aber schließt von vornherein jede Verhandlungsoption aus, die sich mit einem auf eine etwaige „Liquidationsquote“ eingeebneten Rückerstattungsbetrag begnügt. Es kommt hinzu, dass im Fall einer Liquidation auch noch die zusätzlichen Anwaltsgebühren aus dem weiteren Mandat der Organisation und Betreuung einer „anwaltsgesteuerten Interessengemeinschaft“ im Raum stehen; dementsprechend zeigt der klägerische Vortrag nicht einmal ansatzweise auf, dass die Klägerin ernsthaft bereit wäre, ihren Anwalt gegebenenfalls auch in dieser Richtung zu mandatieren.

Am rechtsmissbräuchlichen Charakter der von der Klägerin und ihrem Anwalt im einvernehmlichen Zusammenwirken verfolgten Zielsetzung einer unbeschränkten Mandatsakquisition ändert schließlich auch nichts die in der Stellungnahme a.a.O. ebenfalls angedeutete Möglichkeit, die Überlassung der Anlegerdaten an den Klägervertreter zugleich als „Druckmittel“ zur außerprozessualen Forderungsdurchsetzung instrumentieren zu können, um jedenfalls dadurch die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Beklagtenseite zur angestrebten Rückzahlung der klägerischen Einlage zu erreichen. Im Gegenteil: Eine solche Vorgehensweise würde ihrerseits auf eine unzulässige, weil sachfremde und auch sonst rechtlich missbilligte Verquickung von Mittel und Zweck hinauslaufen. Von der Zielsetzung der Auskunftsklage wäre also neben dem vorrangig beabsichtigten Datenmissbrauch das weitere fragwürdige Kalkül umfasst, dass die Fondsverwaltung im Hinblick auf die beabsichtigte Mandatsakquisition durch den Klägeranwalt zugleich gezwungen wäre, mit den verlangten Anlegerdaten der Klägerseite außerdem noch ein probates Druckmittel für die Verhandlungen über die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

B. Sachprüfung

Bei dieser Prozesslage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Senat auch in der Sache Bedenken hat, der Auffassung der Handelskammer zu folgen, und zwar schon im Hinblick darauf, dass der vorliegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten grundlegend anders gelagert ist als die etwa in BGHZ 196,131 beurteilte Fallgestaltung (vgl. S.3 der SN vom 23.09.2013 = Bl.249).

III.

Mithin war auf die Berufungen der Fondsgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH das angefochtene Urteil, soweit es diese Beklagten betrifft, aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Klage als unzulässig sowie mit der Kostenfolge des § 91I, 1 ZPO abzuweisen. Die Kostenlast der Klägerin hinsichtlich der ursprünglich mitverklagten Treuhandgesellschaft resultiert aus der diesbezüglichen Teilrücknahme der Klage (§ 269 III, 2 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 708 Nr.10; 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

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