BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 297/02
Fundstelle
openJur 2010, 10302
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 17. September 1997 kaufte die Klägerin von dem Land N. eine in B. gelegene, etwa 66.000 m große und mit zahlreichen Gebäuden, darunter dem Jagdschloß B. , bebaute Liegenschaft zum Preis von 10 Mio. DM, um dort eine Hotel-und Wohnanlage einzurichten. Die Liegenschaft war im Jahre 1945 von den britischen Besatzungstruppen beschlagnahmt und zu Beginn der fünfziger Jahre den in Deutschland stationierten belgischen Streitkräften übergeben worden. Um es der Beklagten nach Ablauf der in § 64 Abs. 3 Satz 1 des Landbeschaffungsgesetzes geregelten Besitzeinweisungsfrist am 31. Dezember 1968 zu ermöglichen, die weitere Nutzung der Liegenschaft durch die belgischen Streitkräfte zu gewährleisten, erklärte sich das Land N. als Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 4. November 1968 dazu bereit, der Beklagten das zu Verteidigungszwecken weiterhin benötigte Gelände des Schlosses B. im bisherigen Umfang bis zum Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zu überlassen. Eine solche Vereinbarung kam in der Folgezeit nicht zustande. Gleichwohl zahlte die Beklagte für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM an das Land N

.

Im Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin hatten die belgischen Streitkräfte bereits einen Teilbereich der Liegenschaft freigegeben; im übrigen unterhielten sie dort ein flämisches Internatsgymnasium mit 170 Schülern und eine Richtfunkstation zur Verbreitung belgischer Fernsehprogramme. Mit Schreiben vom 17. November 1997 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf den erfolgten Eigentumsübergang zur Räumung und Herausgabe der Liegenschaft auf. Vorsorglich kündigte sie einen etwaigen Mietvertrag zum 28. Februar 1998. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 1997. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß nach Auskunft der belgischen Streitkräfte nach wie vor Bedarf an der Liegenschaft bestehe. Auf Grund zweier Vereinbarungen der Beteiligten vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999, denen das Königreich Belgien jeweils zustimmte, gab die Beklagte das Gelände schrittweise heraus. Die belgischen Streitkräfte zogen sich zunächst auf den hinter dem Schloß gelegenen Teil des Geländes zurück, nachdem die Klägerin die dafür notwendigen Umbaumaßnahmen auf dem Schloßgelände mit einem Aufwand von 300.000 DM hatte durchführen lassen. Diesen Teil des Geländes gaben die belgischen Streitkräfte frei, nachdem die Klägerin den dazu erforderlichen Umbau des durch die Beklagte als Ersatzquartier zur Verfügung gestellten bundeseigenen Schlosses V. mit einem Aufwand von 9,3 Mio. DM und die zusätzlich erforderliche Verlegung dort untergebrachter anderer belgischer Schüler in eine andere Unterkunft mit einem weiteren Aufwand von 600.000 DM hatte durchführen lassen. Nach der von der Klägerin mit weiteren 550.000 DM finanzierten Verlegung der Richtfunkstation befindet sich das Schloß B. jetzt im alleinigen Besitz der Klägerin.

Auf Grund einer Vereinbarung vom 31. Oktober/27. November 2000 zahlte die Beklagte der Klägerin 4,5 Mio. DM zum Ausgleich der wechselseitigen Forderungen aus der Nutzung des Schlosses B. . Von dem Ausgleich ausgenommen war ein mit insgesamt 12.142.734 DM bezifferter, als "Umzugskosten" bezeichneter Betrag, den die Klägerin aufgewandt hatte, um die belgischen Truppen zur Räumung des Geländes zu veranlassen. Dessen Geltendmachung behielt sich die Klägerin in der Vereinbarung vor. Mit ihrer Klage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM (= 511.291,88geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei mit ihrer Verpflichtung zur Herausgabe der Liegenschaft in Verzug geraten und habe der Klägerin deshalb die hierdurch bedingten Verlegungskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu ersetzen. Daß ihr die Herausgabe unmöglich gewesen sei, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Weder habe sie sämtliche Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, noch habe sie finanzielle Mittel eingesetzt, um das Königreich Belgien zur Freigabe der Liegenschaft zu veranlassen. Der Schadensersatzanspruch werde nicht durch § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB ausgeschlossen, da der Beklagten das Fehlen eines Besitzrechts bekannt gewesen sei. Als rechtmäßiges Alternativverhalten sei ein Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Landbeschaffungsgesetz bereits deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die belgischen Streitkräfte die Liegenschaft im Jahre 1997 nicht mehr benötigt hätten und eine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Überlassung der Liegenschaft nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nicht mehr bestanden habe. Bei den Aufwendungen der Klägerin handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden, da sie zur Herbeiführung der von der Beklagten geschuldeten Herausgabe und damit zur Beseitigung der eingetretenen Eigentumsstörung erforderlich gewesen seien.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschaden gemäß § 990 Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.

a) Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel am Eigentumserwerb der Klägerin sind nicht begründet. Die Beklagte hat den ihr mit Schreiben der Klägerin vom 17. November 1997 mitgeteilten Eigentumserwerb zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Weitergehender Feststellungen zu diesem Punkt bedurfte es deshalb nicht.

b) Die Beklagte war auch -mittelbare -Besitzerin der Liegenschaft, solange sie von den belgischen Streitkräften genutzt wurde. Deren Nutzung erfolgte zwar zunächst auf Grund einer Zuweisung durch die britische Besatzungsmacht. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS vom 3. August 1959, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) am 1. Juli 1963 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl. II S. 745) fand sie ihre Grundlage aber allein in der Gewährleistungspflicht der Beklagten nach Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS. Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Dies begründete zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch auf Rückgabe der Liegenschaft, weil es nicht befristet war. Das ist aber für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB auch nicht entscheidend. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Überlassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeitraum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 868 Rdn. 14; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 868 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9). Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu den Stationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357).

c) Das ursprünglich bestehende Recht der Beklagten zum Besitz der Liegenschaft war erloschen, als die Klägerin sie am 17. November 1997 zur Herausgabe der Liegenschaft aufforderte. Zwar fingierte § 64 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 38 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG vom 23. Februar 1957, BGBl. I S. 134, in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 29. November 1966, BGBl. I S. 653) für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum 31. Dezember 1968 deren Einweisung in den Besitz der betreffenden Liegenschaften. Dieser Rechtszustand wurde für die hier in Rede stehende Liegenschaft durch die im Schreiben vom 4. November 1968 abgegebene Einverständniserklärung des Landes N. als damaliger Grundstückseigentümer vorläufig aufrechterhalten. Das hierdurch begründete Besitzrecht der Beklagten endete aber mit dem Eigentumserwerb der Klägerin, da diese an die Einverständniserklärung nicht gebunden und in das hierdurch begründete Nutzungsverhältnis nach Nr. IV. 6. des Kaufvertrags mit dem Land N. vom 17. September 1997 nicht eingetreten war.

d) Mit Recht leitet das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nicht daraus ab, daß diese der Klägerin nicht den mittelbaren Besitz an der Liegenschaft verschafft hat. Dies wäre zwar grundsätzlich durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die belgischen Streitkräfte denkbar gewesen. Dazu war die Beklagte aber nicht verpflichtet, weil eine solche Abtretung aus Rechtsgründen nicht möglich war. Der unter den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 5 lit. a) und b) ZA-NTS gegebene Anspruch auf Rückgabe einer überlassenen Liegenschaft ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, völkerrechtlicher Natur und kann nur vom Aufnahmestaat selbst gegenüber dem Entsendestaat im Verhandlungswege geltend gemacht werden. Damit ist seine Abtretung an ein Privatrechtssubjekt von vornherein ausgeschlossen.

e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, die Beklagte habe zu vertreten, daß sie der Klägerin nicht den unmittelbaren Besitz verschafft hat.

aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat, BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985 Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.). Für den hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vor dem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vorschriften der §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig war (BGHZ 53, 29, 33; BGH, Urt. v. 28. Januar 2002, II ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; RGRK/Pikart, BGB 12. Aufl., § 985 Rdn. 18; Soergel/Mühl, § 985 Rdn. 13). Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB a.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadensersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.). Dieser kann sich nämlich gegenüber dem Anspruch aus § 283 BGB a.F. nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die Herausgabe bereits vor Rechtskraft des Herausgabeurteils aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei (§ 283 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F.; § 767 Abs. 2 ZPO).

bb) Die Beklagte konnte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an der Liegenschaft zunächst deshalb nicht sogleich verschaffen, weil sie diese den belgischen Streitkräften zur Nutzung im Rahmen des NATO-Truppenstatuts überlassen hatte, die eine Freigabe des Schlosses ohne Vorbedingungen unter Hinweis auf ihren fortbestehenden eigenen Bedarf ablehnten. Die Möglichkeit, sich hierauf zu berufen, hatten die belgischen Streitkräfte, weil die Liegenschaft ihnen im Rahmen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut überlassen worden war, demzufolge die Rückgabepflicht von der Bedarfseinschätzung der jeweiligen Stationierungskräfte abhängt und von der Beklagten nur im Verhandlungswege erreicht werden kann. Das Entstehen dieser Situation hat die Beklagte aber nicht zu vertreten. Vor der Überlassung der Liegenschaft an die belgischen Truppen über den 31. Dezember 1968 hinaus hatte die Beklagte den damaligen Eigentümer, das Land N. , um eine entsprechende Duldung gebeten und diese auch erhalten, um einer andernfalls notwendigen Enteignung zuvorzukommen. Als die Duldung endete und die Beklagte hiervon erfuhr, war das Nutzungsverhältnis längst begründet und nur noch im Verhandlungswege zu beenden.

cc) Die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes hat sich indes letztlich nicht wegen der Weigerung der belgischen Streitkräfte, das Schloß zu räumen, sondern deshalb verzögert, weil es die Beklagte ablehnte, die von den belgischen Streitkräften verlangten Umbaumaßnahmen zum schrittweisen Rückzug aus dem Schloß zu finanzieren und mit den belgischen Streitkräften über einen Verzicht auf diese Forderungen förmlich zu verhandeln. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte beides nicht zu vertreten.

(1)

Was die Beklagte im Rahmen der §§ 989, 990 BGB zu vertreten hat, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (Bamberger/Roth/Fritzsche § 989 Rdn. 10), hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach § 276 BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Danach kommt es in erster Linie darauf an, was für das Schuldverhältnis bestimmt ist. Dies richtet sich hier nach den zwischen der Beklagten und dem seinerzeitigen Eigentümer bei Überlassung der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen. Dieser hatte der Überlassung der Liegenschaft an die belgischen Streitkräfte nach Maßgabe des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zugestimmt. Deshalb hat die Beklagte eine verzögerte Räumung der Liegenschaft nur zu vertreten, wenn sie ihre sich aus dem Überlassungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen gegenüber den belgischen Streitkräften nicht erfüllt oder ermessensfehlerhaft von ihren danach bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu erreichen, keinen Gebrauch macht. Daran fehlt es.

(2)

Die Beklagte war weder aus dem Überlassungsverhältnis noch aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verpflichtet, die von den belgischen Streitkräften geforderten Baumaßnahmen auf eigene Rechnung durchzuführen. Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des Besitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden, NJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436). Sie dienten vielmehr nur dem schrittweisen Wechsel in ein anderes Quartier. Solche Maßnahmen umfasst die Gewährleistungsverpflichtung der Beklagten indessen nicht.

(3)

Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft die bestehenden Möglichkeiten, eine frühere Freigabe unter günstigeren Bedingungen zu erreichen, ungenutzt gelassen. Sie hatte die Möglichkeit, ein Einigungsverfahren nach Art. 80 A ZA-NTS zu beantragen, war hierzu indessen auch unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin nicht verpflichtet. Zwar obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bundesregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE 55, 349, 364). Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutz gewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen und Unterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55, 349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986, 680, 681 f.). Eine Pflicht der Beklagten, die belgischen Streitkräfte zur Freigabe der von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu bewegen, hätte mithin vorausgesetzt, daß jedes andere Verhalten ermessensfehlerhaft gewesen wäre. So liegt es hier nicht. Die belgischen Streitkräfte nutzten die Liegenschaft zum Betrieb eines Internatsgymnasiums und einer Richtfunkstation. Diese Nutzung war weder von nur untergeordneter Bedeutung noch -aus der maßgeblichen Sicht der belgischen Streitkräfte -ohne größeren Aufwand auf eine andere Liegenschaft zu verlegen. Die belgischen Streitkräfte waren deshalb nicht nach Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS verpflichtet, die Liegenschaft zurückzugeben. Aus ihrer Sicht lag es nahe, den Wechsel in ein anderes Quartier von der Durchführung von Umbaumaßnahmen auf Kosten der Beklagten abhängig zu machen. Hinzu kam, daß die belgischen Streitkräfte selbst nicht über die erforderlichen Haushaltsmittel verfügten. Darauf, ob die von den belgischen Streitkräften erhobenen Forderungen, wie das Berufungsgericht meint, überzogen waren, kommt es nicht an. Der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräfte beurteilt sich gemäß Art. 48 Abs. 5 lit. a ZA-NTS ausschließlich nach der Einschätzung des jeweiligen Entsendestaats (Rumpf, Das Recht der Truppenstationierung in der Bundesrepublik, 1969, S. 31; ebenso Deiseroth/Offczors, Fremde Truppen im eigenen Land, 1984, S. 25). Deren Einschätzung ist von den deutschen Behörden und Gerichten ohne weitere Prüfung hinzunehmen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 6. Dezember 1979, IX A 2026/77, Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, VV 4495, E 2, 9, 15). Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte auch im Hinblick auf Absatz 7 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 48 ZA-NTS keineswegs davon ausgehen, daß die belgischen Streitkräfte im Rahmen eines Einigungsverfahrens von ihrer Forderung abgehen und den Wechsel ohne die geforderten Umbaumaßnahmen vollziehen oder diese auf eigene Kosten durchführen würden. Trotz seiner Bedeutung für die Klägerin war der Vorfall im Verhältnis der Beklagten zum Königreich Belgien eine Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung, der die Einleitung eines -zudem mit einigem Aufwand verbundenen -Einigungsverfahren nach Art. 80 A ZA-NTS nicht rechtfertigte. Die Einleitung eines solchen Verfahrens wegen einer Frage von vergleichsweise geringem Gewicht ließ zudem auch eine Verstimmung des NATO-Partners Belgien befürchten. Die Beklagte durfte jedenfalls ohne Ermessensfehler von einer derartigen Auseinandersetzung absehen und von einem fortbestehenden Bedarf der belgischen Streitkräfte ausgehen.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie von der Beklagten keinen Aufwendungsersatz nach den Regeln über die (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB). Indem die Klägerin den Wünschen der belgischen Streitkräfte entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt hat, um damit die Freigabe der von ihr erworbenen Liegenschaft zu bewirken, hat sie zwar auch in fremdem, nämlich im Interesse der Beklagten, tätig werden wollen. Ihre Tätigkeit entsprach indessen weder dem Interesse der Beklagten noch deren Willen; die dafür vorgenommenen Aufwendungen sind deshalb nach § 683 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Die Parteien haben nämlich vor Durchführung der Maßnahmen die Vereinbarungen vom 29. Juni / 28. Juli 1998 und vom 2. Februar 1999 geschlossen. Darin hat sich die Beklagte zwar verpflichtet, eine Bundesliegenschaft als Ersatzquartier für die belgischen Streitkräfte bereit zu stellen und das Schloß

B. nach Durchführung der von den belgischen Streitkräften geforderten Umbaumaßnahmen zurückzugeben. In den Vereinbarungen wird aber ausdrücklich festgehalten, daß die volle Finanzverantwortung aus der Sicht der Beklagten bei der Klägerin liegt. Diese hat sich zwar die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin vor Durchführung der Maßnahmen wußte, daß die Beklagte diese Maßnahmen nicht selbst vornehmen und finanzieren wollte, sie deshalb auch nicht im Interesse der Beklagten tätig werden konnte, sondern allein in eigenem Interesse.

Im übrigen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin finanzierten Umbaumaßnahmen vorzunehmen.

b) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und dessen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwGE 71, 85, 88). Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil die Klägerin die Finanzierung der durchgeführten Baumaßnahmen nicht zur Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten übernommen hat. Eine Verwendungskondiktion ist ebenfalls nicht gegeben. Da die Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht verpflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungen erspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177). Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs-oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehenden Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl. Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht behauptet. Hiervon kann im Hinblick darauf, daß diese Liegenschaft auf nicht absehbare Zeit den belgischen Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung überlassen ist, auch nicht ausgegangen werden. Eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ist damit nicht erfolgt.

c) War die Beklagte nicht verpflichtet, die belgischen Streitkräfte, gegebenenfalls unter Einsatz finanzieller Mittel, zur Freigabe der von der Klägerin erworbenen Liegenschaft zu veranlassen, dann kommt auch der von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.