OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2013 - 26 Sch 24/12
Fundstelle
openJur 2014, 1315
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge, den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer … vom 24.07.2012 - SchG .../11 - sowie den Kostenschiedsspruch vom 22.10.2012 - SchG .../11 - aufzuheben und das Schiedsgericht anzuweisen, das mit Antrag vom 13.11.2011 eingeleitete Schiedsverfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden, werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 53.343,49 €

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Schiedsklage als unzulässig abgewiesen wurde, sowie die Aufhebung eines Kostenschiedsspruches.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. hatten sich Ende des Jahres 2006 zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. § 28 des Gesellschaftsvertrages enthielt folgende Regelung:

㤠28 Schiedsvereinbarung

(1) Im Falle auftretender Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages oder über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und deren Erfüllung haben beide Vertragspartner vor Anrufung der Gerichte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer in … um eine Vermittlung zu bitten.

(2) Beide Vertragspartner unterwerfen sich schon jetzt einem Einigungsvorschlag der Kammer.“

Im November 2008 vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Sozietätsvertrages. Mit Schriftsatz vom 23.11.2011 erhob der Antragsteller Schiedsklage zum Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer …, mit der er die Mitwirkung der Antraggegner bei der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens begehrte. Mit verfahrensleitender Verfügung Nr. 1 vom 28.12.2011 teilte das Schiedsgericht die nach der Satzung vorgesehene Besetzung des Gerichts mit drei Schiedsrichtern mit. Von der in § 2 der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, selbst einen Schiedsrichter zu benennen, machten die Parteien keinen Gebrauch; eine nach der Satzung mögliche Einigung der Parteien auf einen Einzelschiedsrichter unterblieb ebenfalls. Die Antragsgegner rügten in ihren Schriftsätzen vom 20.01.2012, 06.02.2012 und 27.04.2012 jeweils die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 vom 26.06.2012 wies das Schiedsgericht darauf hin, dass es gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und ergänzend am 03.07.2012, dass derzeit nur eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstehe.

Mit Schiedsspruch vom 24.07.2012 wies das Schiedsgericht die Klage als unzulässig ab, weil die Klausel in § 28 des Gesellschaftsvertrages keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO beinhalte. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Antragsteller auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schiedsspruchs verwiesen (Bl. 20 ff d. A.). Dieser Schiedsspruch wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 27.07.2012 zugestellt. Mit weiterem Schiedsspruch vom 22.10.2012 verurteilte das Schiedsgericht den Antragsteller, an die Antragsgegner Kosten in Höhe von 2.053,21 € zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begehrt Antragsteller die Aufhebung beider Schiedssprüche. Er macht geltend, dass das Schiedsgericht trotz übereinstimmender Begehren der Parteien auf Erlass eines Zwischenentscheides gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis durch einen Endschiedsspruch entschieden habe. Die darin liegende Verkürzung des Rechtsweges stelle zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe das Schiedsgericht auch in der Sache unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers entschieden. Da die Antragsgegner nicht ausdrücklich beantragt hätten, die Klage als unzulässig abzuweisen, hätten sie ihr diesbezügliches Rügerecht verloren. Zudem widerspreche die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte zu den Anforderungen an eine wirksame Schiedsklausel. Der Antragsteller habe auch unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Parteien die vereinbarte Klausel als Schiedsvereinbarung verstanden wissen wollten. Indem das Schiedsgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen sei, habe es ebenfalls das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Schließlich habe das Schiedsgericht auch Fragen nach der Zusammensetzung und der Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelrichter unbeantwortet gelassen und sich ohne weitere Rücksprache als Dreier-Schiedsgericht konstituiert. Auch darin sei ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu sehen.

Der Antragsteller beantragt,

den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer … vom 24.07.2012 - SchG .../11 - sowie den Kostenschiedsspruch vom 22.10.2012 aufzuheben und das Schiedsgericht anzuweisen, das mit Antrag vom 13.11.2011 eingeleitete Schiedsverfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass der Antrag bereits insoweit unzulässig sei, als der Antragsteller begehre, das Schiedsgericht anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden, da dem staatlichen Gericht keine dahingehende Anordnungskompetenz zustehe. Im Übrigen seien Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Einen Zwischenentscheid hätten die Antragsgegner nur für den - gesetzlich vorgesehenen - Fall begehrt, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sei in der Satzung geregelt und den Parteien mit der ersten verfahrensleitenden Verfügung vom 28.12.2011 mitgeteilt worden. Da die Antragsgegner in sämtlichen Schriftsätzen primär die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt hätten, komme es auf den Wortlaut des formulierten Antrages nicht an. Die Entscheidung selbst stehe nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 29.10.2012 (Bl. 1 ff d. A.) und 08.01.2013 (Bl. 47 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegner vom 14.012.2012 (Bl. 39 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

II.

a) Die Anträge auf Aufhebung der Schiedssprüche sind nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache ist den Anträgen aber kein Erfolg beschieden, da Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a - d ZPO weder begründet geltend gemacht worden sind noch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ersichtlich ist.

1. Statthaftigkeit des Aufhebungsantrages

Zunächst einmal gilt es festzustellen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der es die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat, nur im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO überprüfbar ist. Der die Zuständigkeit verneinende Prozessschiedsspruch ist als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch zu qualifizieren, gegen den ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - III ZB 44/01 -, Tz. 8 m.w.N. - zitiert nach juris).

2. Begründetheit

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung über die Zuständigkeit hätte durch Zwischenentscheid erfolgen müssen, so dass der Erlass eines Prozessschiedsspruches ohne vorherigen Hinweis wegen der damit verbunden Rechtswegverkürzung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründe, ist eine Aufhebung nicht zu rechtfertigen. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a - d ZPO ist insoweit nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargelegt, ist der Abschluss eines Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch in den Fällen, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint, nicht zu beanstanden. § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO sieht die Form des Zwischenentscheides nur für die Fälle vor, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahen will. Die dem Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO zugewiesene (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz rechtfertigt es in jedem Fall, bei Verneinung der Zuständigkeit durch einen endgültigen Prozessschiedsspruch zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 7). Die damit verbundene beschränkte Überprüfbarkeit durch das staatliche Gericht nach § 1059 Abs. 2 ZPO gegenüber der umfassenden Prüfungsmöglichkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO rechtfertigt insbesondere nicht die entsprechende Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat.

b) Selbst wenn in diesen Fällen auch eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO mangels Aufhebungsgrund ausscheidet, ist der Schiedskläger damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Ihm steht für sein Klagebegehren dann in jedem Fall der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Der umgekehrte Fall, in dem sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3 bzw. 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) ZPO, ist damit nicht vergleichbar; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen Richter und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 17). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein die Form der angefochtenen Entscheidung nicht bereits die Aufhebung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, zumal das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet war, darauf hinzuweisen, nicht durch Zwischenentscheid, sondern durch einen verfahrensrechtlich zulässigen und gebotenen Prozessschiedsspruch entscheiden zu wollen.

b) Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) und d). Nach diesen Vorschriften ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn ein Beteiligter von der Bestellung des Schiedsgerichts oder dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO) oder die Bildung des Schiedsgerichts bzw. das schiedsrichterliche Verfahren einer gesetzlichen Regelung bzw. einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Umstände, die eine Aufhebung nach diesen Vorschriften rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht begründet geltend gemacht. Insbesondere lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Bildung des Schiedsgerichts fehlerhaft erfolgte. Nach § 1034 Abs. 1 ZPO besteht ein Schiedsgericht regelmäßig aus drei Schiedsrichtern, es sein denn, die Parteien treffen insoweit eine andere Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist indes weder in der „Schiedsklausel“ enthalten noch haben die Parteien sie im Nachhinein getroffen. Auch nach der Satzung des vom Antragsteller angerufenen Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer … besteht ein Schiedsgericht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern; die Mitglieder der insgesamt vier Kammern werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer für die Dauer von fünf Jahren bestimmt.

Daneben haben die Parteien aber die Möglichkeit, jeweils selbst einen Schiedsrichter zu bestimmen bzw. sich auch auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu einigen. Vorliegend hat der Antragsteller indes weder von seinem Recht auf Bestellung eines Schiedsrichters Gebrauch gemacht noch haben sich die Parteien nach Einleitung des Schiedsverfahrens auf eine Entscheidung durch einen Einzelrichter geeinigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller von der Bestellung des Schiedsgerichts nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sein soll bzw. die Bildung des Schiedsgerichts gegen gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen haben soll. Der Antragsteller selbst hat eine Schiedsklage zu einem ständig eingerichteten Schiedsgericht erhoben, bei dem das Bestellungsverfahren satzungsmäßig geregelt ist. Da er keine eigenen Anträge zur Besetzung des Schiedsgerichts gestellt hat und insoweit auch keine Vereinbarung mit den Antragsgegnern getroffen hat, muss davon ausgegangen werden, dass er mit der satzungsmäßig vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden gewesen ist. Die Besetzung des Schiedsgerichts ist durch die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 vom 28.12.2011 mitgeteilt worden; dass der Antragssteller diese Mitteilung nicht erhalten hat, ist nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich wäre der Antragsteller mit einer diesbezüglichen Verfahrensrüge gemäß § 1027 ZPO ohnehin ausgeschlossen, da er die Bildung des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren offensichtlich nicht gerügt hat (zur Anwendbarkeit des § 1027 ZPO bei Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rz. 43).

c) Des Weiteren kommt eine Aufhebung des Schiedsspruches auch nicht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, a.a.O., § 1059 Rz. 64).

Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht vermeintlich zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat, würde allenfalls einen einfachen Verstoß gegen materielles Recht darstellen; ein solcher bloßer Fehler in der Rechtsanwendung vermag einen Verstoß gegen den ordre public nicht zu begründen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 10). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegner ihr Rügerecht verloren haben, weil sie nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Schiedsklage als unzulässig beantragt haben. In der Sache ist dieser Einwand aber auch nicht berechtigt, da die Antragsgegner unstreitig in allen Schriftsätzen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt haben, so dass allein wegen des vermeintlich nicht eindeutigen Wortlautes des Zurückweisungsantrages nicht vom einem Verlust des Rügerechts ausgegangen werden kann.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus noch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht, weil das Schiedsgericht einem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen sei, ist ein ordre public-relevanter Verfahrensfehler ebenfalls nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwar regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.).

Im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht und dem Vorwurf, Beweisanträge übergangen zu haben, gilt es ferner zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet ist, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Andererseits gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz der vollständigen Beweiserschöpfung nicht. Schiedsgerichte können nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten, vor allem dann, wenn sich Beweisanträge auf Indiztatsachen beziehen (vgl. Stein/Jonas - Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 98). Darüber hinaus obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Aufhebungsgrund darstellt. Sie kann allenfalls ihrerseits auf die Unvereinbarkeit mit dem ordre-public überprüft werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1042 Rz. 11 a m.w.N.).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragsstellers auf der Grundlage des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes nicht festzustellen. Das Schiedsgericht hat sich im Einzelnen mit dem Inhalt der Vereinbarung auseinandergesetzt. Wenn es in diesem Zusammenhang offensichtlich die Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Tatsache - „die Zeugin hätte nachhaltig bestätigen können, dass in jedem Fall eine abschließende Entscheidung durch das Schiedsgericht in Frankfurt im Fall von Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag bzw. dessen Abwicklung gewollt war“ - verneint hat, ist dies aus den oben dargestellten Gründen nicht zu beanstanden.

Schließlich würde es auch an der Kausalität eines vermeintlichen Verfahrensverstoßes fehlen. Eine Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Celle, OLGR 2004, 396), wofür es zwar genügt, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann; der Schiedsspruch muss also nicht sicher auf der Gehörsverletzung beruhen (BGH, NJW-RR 1993, 444; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Allerdings muss die betroffene Partei bei einem übergangenen Beweisantritt darlegen, was von der nicht vernommenen Beweisperson voraussichtlich ausgesagt worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (OLG München, OLGR 2009, 482 ff; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 40).

Diesem Erfordernis wird der Vortrag der Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße gerecht. Allein die Behauptung, die Zeugin hätte nachhaltig bestätigen können, dass in jedem Fall eine abschließende Entscheidung durch das Schiedsgericht in Frankfurt im Fall von Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag bzw. dessen Abwicklung gewollt war, erklärt nicht, wie es dann zu der völlig unzureichenden Formulierung in dem Gesellschaftsvertrag gekommen ist, der immerhin von Rechtsanwälten entworfen wurde und in dem von „Vermittlung“ vor Anrufung der Gerichte und „Einigungsvorschlag“ die Rede ist. Die gewählten Formulierungen deuten vielmehr darauf hin, dass die Parteien eine Streitschlichtung in Aussicht genommen haben, bei der der Weg zu den staatlichen Gerichten gerade nicht ausgeschlossen sein sollte. Dafür spricht auch der Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach zunächst der Vorstand der Rechtsanwaltskammer um eine Schlichtung ersucht worden sei, die dieser aber abgelehnt habe. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Wille der Parteien, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte abschließend entscheiden soll, auch in der in § 1031 ZPO vorgeschriebenen Form dokumentiert sein muss. D.h. aus der Urkunde selbst muss sich mit hinreichender Deutlichkeit ein dahingehender Parteiwille ergeben (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O. § 1031 Rz. 15). Dies ist hier aus den im Schiedsspruch dargestellten Gründen aber gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Aussage der Zeugin, sofern sie den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigt hätte, auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.

d) Schließlich ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass das Schiedsgericht in dem verfahrensabschließenden Schiedsspruch auch darüber entschieden hat, wer die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - III ZB 44/01 -, Tz. 19 - zitiert nach juris).

e) Aufhebungsgründe bezüglich des bezifferten Kostenschiedsspruches vom 22.10. 2012 gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Der Vollstreckbarerklärung steht insbesondere nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist. Diese Festsetzung ist im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2012, SchiedsVZ 2012, 154). Daher kommt die Aufhebung eines Kostenschiedsspruches nur in Betracht, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) bis d) ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe „begründet geltend gemacht“ worden ist. Der Antragsteller hat insoweit jedoch keine Umstände dargelegt, die eine Aufhebung des Kostenschiedsspruches rechtfertigen würden. Er hat lediglich die Kostengrundentscheidung in dem Schiedsspruch vom 24.07.2012 für unzulässig erachtet, was auch den oben dargelegten Gründen aber unbeachtlich ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Nach alldem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. Einer gesonderten Zurückweisung des Antrages zu 2. aus dem Schriftsatz vom 29.10.2012, der wohl eher als Anregung an den Senat zu verstehen ist, nach § 1059 Abs. 4 ZPO zu verfahren, bedarf es daher nicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.