Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10.12.2013 - 10 UF 125/13
Fundstelle
openJur 2013, 45840
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Mai 2013 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt 11.060,49 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 526,69 € seit dem 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011, 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8. und 2.9.2012.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Beschwerdewert: bis 6.000 €

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 1/2011 bis einschließlich 9/2012.

Der am ….6.1988 geborene Antragsteller ist aus der mit Beschluss vom 14.12.2010 geschieden Ehe seiner Mutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Bereits seit 10/2008 lebt und arbeitet der Antragsgegner in P…, Bundesstaat Indiana/USA. Nach der Trennung der Eltern blieb der Antragsteller bei seiner Mutter, die in S… wohnt.

Bis zum 30.6.2009 leistete der Antragsteller Wehrdienst bei der Bundeswehr. Zum 1.10.2009 nahm er ein Vollzeitstudium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit der Spezialisierung Gesundheitsmanagement an der … Hochschule in B… auf, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Fachhochschule handelt. Für den Besuch der Hochschule fielen Studiengebühren in Höhe von insgesamt 15.120 €, zahlbar in 36 Monatsraten à 420 € an. Am 5.11.2012 bestand der Antragsteller, der während des Studiums in einer eigenen Wohnung in S… lebte, die Prüfung zum Bachelor of Arts mit dem Gesamtprädikat Gut (2.0). Im Wintersemester 2013/2014 hat der Antragsteller an der Universität Ba… mit dem Master-Studium im Studiengang Gesundheitsökonomie begonnen.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit seinem in 12/2011 eingereichten Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von anteiligem Ausbildungsunterhalt in Höhe von monatlich 541,29 € zzgl. Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 zur Zahlung von anteiligem Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt rd. 11.367 € nebst Zinsen verpflichtet. Den monatlichen Unterhaltsbedarf hat es mit [670 € (Regelsatz) - 184 € (Kindergeld) + 420 € (Studiengebühren) + 32,57 € (Krankenversicherung) =] 1.122,57 € bemessen und eine Haftungsquote des Vaters von 61,07 % errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner teilweise Beschwerde eingelegt. Er wendet sich vor allem gegen die Zahlung von Studiengebühren. Diese finanzielle Mehrbelastung sei weder abgesprochen worden noch erforderlich. Der Antragsteller hätte sein Studium auch an einer staatlichen Hochschule ohne Studiengebühren durchführen können. Im Übrigen sei das Amtsgericht von falschen Haftungsquoten ausgegangen sei. Es habe sein Einkommen zu hoch angesetzt. Ferner hätte den höheren Lebenshaltungskosten in den USA durch Erhöhung seines ihm gegenüber dem Antragsteller zu belassenden angemessenen Selbstbehalts um 10 % Rechnung getragen werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Strausberg vom 14.5.2013, Az.: 2.2 F 387/11, dahin abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, soweit eine Verurteilung über 5.984 € erfolgt ist.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist insbesondere der Auffassung, dass es sich bei den Studiengebühren um einen unterhaltsrechtlich anzuerkennenden notwendigen Mehraufwand handele. Denn er hätte sein Studium an anderen Hochschulen nicht oder nicht in gleicher Weise absolvieren können. Zudem habe sich der Antragsgegner mit seinem Studium an der … Hochschule in B… ungeachtet der damit verbundenen Studiengebühren von monatlich 420 € ausdrücklich einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie nur einen sehr geringen Erfolg und führt zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 14.5.2013 in dem aus dem Beschlusstenor im Einzelnen ersichtlichen Umfang.

1. Regelsatz und Krankenversicherung

Dem Antragsteller steht zunächst gegen den Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 in Höhe von insgesamt 6.650,49 € zu.

a)

Der Unterhaltsbedarf des Antragstellers steht zwischen den Beteiligten außer Streit, soweit es um den - seinen laufenden Lebensunterhalt betreffenden - Regelunterhalt von 670 € abzüglich des vollen Kindergeldes von 184 € und die von den Eltern nach den Unterhaltsleitlinien daneben geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge geht. Letztere belaufen sich unstreitig auf monatlich 32,57 €. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein ungedeckter Gesamtbedarf des Antragstellers im Anspruchszeitraum in Höhe von monatlich (670 € - 184 € + 32,57 € =) 518,57 €.

b)

Für diesen Bedarf haben die Eltern des Antragstellers anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) aufzukommen. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht eine Haftungsquote des Antragsgegners in Höhe von 61,07 % errechnet.

Zwar macht der Antragsgegner mit seiner Beschwerde eine falsche Berechnung seiner anteiligen Haftung geltend. Er hat sich jedoch mit der Einkommensberechnung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Diese beruht auf der vom Antragsgegner vorgelegten Verdienstabrechnung vom 17.12.2011 und den darin enthaltenen Gesamtsummen. Das Amtsgericht ist rechnerisch zutreffend von einem Gesamtnettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von knapp 59.561 US Dollar ausgegangen, und es ist nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 1,2249 zu einem bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von umgerechnet rund 3.849 € monatlich gelangt. Diese Berechnung des Amtsgerichts lässt keine Fehler erkennen. Solche hat auch der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Er hat sich auch nicht in der gebotenen Weise mit den die angegriffene Entscheidung tragenden Berechnungen auseinandergesetzt. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf das vom Amtsgericht ermittelte unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners auf eine pauschale Beanstandung.Seine Behauptung, er habe tatsächlich nur über ein Einkommen von rund 3.183 € verfügt, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt der erforderlichen Substanz. Es wäre Sache des Antragsgegners gewesen, etwaige Berechnungs- oder sonstige Fehler des Amtsgerichts konkret aufzuzeigen. Dies ist weder schriftsätzlich geschehen noch im Verhandlungstermin vom 5.11.2013 nachgeholt worden. Folglich ist für die Berechnung der Haftungsanteile der Eltern weiter von dem vom Amtsgericht ermittelten Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von umgerechnet rund 3.849 € auszugehen.

Das anrechenbare Einkommen der Mutter des Antragstellers ist unstreitig mit monatlich 2.871 € in Ansatz zu bringen.

c)

Unsubstanziiert ist auch das Vorbringen des Antragsgegners, aufgrund des bestehenden Kaufkraftgefälles in den USA sei der ihm in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Antragsteller zu belassende angemessene Selbstbehalt (von monatlich 1.150 €) um 10 % auf 1.265 € zu erhöhen. Der Antragsteller hat dieses pauschale Vorbringen des Antragsgegners bestritten und zu Recht darauf verwiesen, dass es insoweit konkret auf den Bundesstaat Indiana ankommt, in dem der Antragsgegner lebt und arbeitet und nicht auf die USA als solche. Die Lebenshaltungskosten im Bundesstaat Indiana sind nach Darstellung des Antragstellers im Vergleich etwa zum Ballungsraum Berlin eher geringer. Da der Antragsgegner für die behauptete Erhöhung seines angemessenen Selbstbehalts darlegungs- und beweispflichtig ist, geht der fehlende substanziierte Sachvortrag zu den Umständen, die eine Anhebung seines angemessenen Selbstbehalts rechtfertigen könnten, - wie im Senatstermin erörtert - zu seinen Lasten.

d)

Im Ergebnis hat es - nach Abzug eines einheitlichen Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehalts für beide Elternteile - bei den vom Amtsgericht konkret ermittelten Einkünften und der danach errechneten Haftungsquote des Antragsgegners von 61,07 % zu bleiben. Er schuldet dem Antragsteller folglich für den streitigen Anspruchszeitraum anteiligen Regelunterhalt zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt (518,57 € x 61,07 % x 21 Monate =) 6.650,49 €.

2. Studiengebühren

Ferner kann der Antragsteller vom Antragsgegner für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 als unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf die hälftige Zahlung der Studiengebühren in Höhe von insgesamt 4.410 € verlangen.

a)

Um die allgemeinen und für jede Immatrikulation bzw. Rückmeldung obligatorischen Semestergebühren, die - anders als Studiengebühren - den Unterhaltsbedarf des Studierenden nicht erhöhen, sondern grundsätzlich aus dem Regelunterhalt zu zahlen sind, weil sie nach ihrem Zweck ganz überwiegend zum laufenden Lebensbedarf eines Studenten gehören, geht es im Streitfall nicht.

b)

Demgegenüber können sich Studiengebühren bedarfserhöhend auswirken. In der Düsseldorfer Tabelle wird in Anmerkung A. 9. ebenso wie in den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Ziff. 13.1 klargestellt, dass Studiengebühren in den (allgemeinen) Bedarfsbeträgen nicht enthalten sind.

Studiengebühren, die von einigen Hochschulen - vor allem von privaten - erhoben werden, sind nicht als Sonderbedarf, sondern als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf zu behandeln, da sie vorhersehbar sind. Als Mehrbedarf ist grundsätzlich der Teil des Lebensbedarfs (§ 1610 BGB) anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen bzw. dem Regelsatz nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Wer einen über den Normalbedarf hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, muss im Einzelnen darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen, dass die kostenverursachende Maßnahme sachlich gerechtfertigt ist und die sich ergebenden Mehrkosten angemessen sowie dem Unterhaltsverpflichteten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 532 f). Der Unterhaltspflichtige muss sich folglich nur an einem berechtigten Mehrbedarf beteiligen. Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes ist allerdings stets anzuerkennen und vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitzutragen, wenn und soweit er sein Einverständnis mit der kostenverursachenden Maßnahme und den daraus folgenden Mehrkosten erklärt hat (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 457).

Im Streitfall kommt es auf die Frage der sachlichen Gründe bzw. Notwendigkeit des Besuchs der privaten … Hochschule und der Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nicht an. Denn nach Vernehmung der Zeugin A… L… im Termin vom 5.11.2013 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner der Aufnahme des Studiums an der … Hochschule in B… in Kenntnis der damit verbundenen hohen Studiengebühren zugestimmt hat. Der Antragsteller kann sich daher auf einen berechtigten Mehrbedarf in Höhe der geltend gemachten Studiengebühren von monatlich 420 € berufen, für den auch der Antragsgegner anteilig aufzukommen hat.

aa)

Die vom Senat als Zeugin vernommene Mutter des Antragstellers hat sein Vorbringen über die von den Eltern im Jahr 2009 verabredete gemeinsame Zahlung der Studiengebühren für den Besuch der privaten … Hochschule glaubhaft bestätigt.

Die Zeugin hat ausgesagt, der Antragsgegner habe 2009 seinen gesamten Sommerurlaub mit der Familie in S… verbracht. Dieser sei auch noch als „normaler“ Familienurlaub mit gemeinsamen Unternehmungen verlebt worden. Von einer Trennung sei - entgegen den Angaben im Scheidungsverfahren - seinerzeit noch nicht die Rede gewesen. Während des Urlaubs sei zwischen den Eltern auch wiederholt über die Studienpläne des Antragstellers gesprochen worden, der den Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Gesundheitsmanagement ausgewählt habe. Man sei mit Blick auf die zwei weiteren für die Zeugin anstehenden Operationen an der rechten Schulter übereingekommen, dass es sinnvoll sei, wenn der Antragsteller in B… studiert, um die Mutter im Haus und im Garten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch über die mit dem Besuch der … Hochschule in B… verbundenen Studiengebühren gesprochen worden. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit bereits Ablehnungen verschiedener anderer Hochschulen erhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Eltern in persönlichen Gesprächen überein gekommen, dass zunächst das Nachrückverfahren an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in B… abgewartet werde. Sofern der Antragsteller dabei weiter erfolglos bleiben würde, sollte er nicht an einer auswärtigen Hochschule studieren, da ein damit verbundener Umzug aus damaliger Sicht kostenmäßig „auf das Gleiche“ hinausliefe. Der Antragsgegner habe ein Studium des Antragstellers an der … Hochschule in B… mit Blick auf die Einkünfte beider Eltern selbst „als eine annehmbare Möglichkeit“ bezeichnet. Er habe auch gegen die damit verbundenen Studiengebühren nicht nur keine Einwände erhoben, sondern nach dem erfolglosen Nachrückverfahren noch im September 2009 wörtlich erklärt: „Von mir aus“. Aus der Sicht der Zeugin ist es erst nach der Rückkehr des Antragsgegners in die USA im Anschluss an seinen Sommerurlaub 2009 zu einer Trennung der Eheleute gekommen, nachdem sie im Rahmen der Vorbereitung der gemeinsamen Steuererklärung in den Herbstferien 2009 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Antragsgegner in den USA bereits seit Längerem mit einer neuen Partnerin zusammenlebte.

Den Angaben der Zeugin zu den Elterngesprächen im Sommer 2009 ist der Antragsgegner im Rahmen der beiden Beteiligten vom Senat eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.11.2013 nicht mehr entgegengetreten.

Auf der Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin L… ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Antragsgegner mit einem Studium des Antragstellers an der … Hochschule in B… und einer anteiligen Kostenübernahme einverstanden erklärt hat. An diesem Einverständnis muss der Antragsgegner sich festhalten lassen, auch wenn sich durch die Trennung der Eheleute eine nachträgliche Veränderung ergeben hat, aus der zugleich Folgen für die Höhe des Ausbildungsunterhaltsanspruchs des Antragstellers resultieren. Denn im Zuge dieser Trennung ist es - entgegen der ursprünglichen Planung - zu einem Umzug des Antragstellers aus dem früheren Familienheim in eine eigene Wohnung gekommen. Dadurch haben sich - entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 1. - unterhaltsrechtliche Konsequenzen für beide Elternteile ergeben.

bb)

Im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung am 5.11.2013 geht der Senat weiter davon aus, dass im Sommerurlaub 2009 des Antragsgegners zwischen den Eltern eine hälftige Kostentragung der Studiengebühren abgesprochen wurde. Dies steht auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin L…, wonach im Sommer 2009 noch keine Rede von einer Trennung war und man noch als Ehepaar zusammengelebt habe. Bei einer (noch) bestehenden ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist es aber durchaus nahe liegend, dass beide Elternteile im Hinblick auf die beiderseitigen guten Einkommensverhältnisse hälftig für die Studiengebühren aufkommen wollen und sie nicht - rechnerisch exakt - eine quotenmäßige Kostenaufteilung wie im Rahmen einer materiell-rechtlichen Berechnung nach erfolgter Trennung verabreden. An dieser Absprache muss sich der Antragsteller bzw. seine Mutter festhalten lassen.

c)

Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner folglich für den streitigen Anspruchszeitraum die Zahlung der hälftigen Studiengebühren verlangen. Dieser Anspruch beläuft sich auf insgesamt (420 € : 2 x 21 Monate =) 4.410 €.

3. Gesamtunterhalt

Im Ergebnis steht dem Antragsteller gegen den Antragsgegner für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2012 ein monatlicher Ausbildungsunterhaltanspruch von (518,57 € x 61,07 % zuzüglich 210 € =) 526,69 € zu. Somit ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen eine Gesamtforderung des Antragstellers in Höhe von (6.650,49 € + 4.410 € =) 11.060,49 €. Mit Blick auf den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsanspruch des Antragstellers (von 11.367,09 €) hat die teilweise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners folglich nur in einem ganz geringen Umfang Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 243 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 51 FamGKG.

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