LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013 - 13 TaBV 42/13
Fundstelle
openJur 2013, 45749
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.02.2013 - 5 BV 208/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge abgewiesen werden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten.

Im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberin sind insgesamt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Etwa seit Mitte des Jahres 2009 wandten sich vermehrt Betriebsangehörige, die sich aus Antragstellersicht durch Vorgesetzte bedrängt und persönlich angegriffen fühlten, an den bestehenden siebenköpfigen Betriebsrat. Darauf beschloss dieser in seiner Sitzung am 19.01.2011, das Betriebsratsmitglied G1 in der Zeit vom 15. bis 18.02.2011 zu einer Schulung "Mobbing Teil I" zu entsenden. Am 05.02.2011 verweigerte die Arbeitgeberin dazu die Zustimmung mit der Begründung, der Geschäftsleitung sei kein Fall von Mobbing bekannt, sodass die Teilnahme nicht gerechtfertigt sei.

Daraufhin trat der Betriebsrat am 08.02.2011 zu einer Sitzung zusammen und fasste ausweislich eines entsprechenden Protokolls mit 6 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung den Beschluss "über die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei T1 zur Durchsetzung des Beschlusses über die Entsendung des Kollegen U1 G1 zum Thema "Mobbing Teil 1" bei dem Institut W.A.F."

Einen Tag später am 09.02.2011 leitete die Anwaltskanzlei T1 und S1 beim Arbeitsgericht Dortmund (7 BVGa 3/11) ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, wonach der Arbeitgeberin aufgegeben werden sollte, ihre Zustimmung zur Teilnahme des Betriebsratsmitglieds U1 G1 an der in der Zeit vom 15. bis 18.02.2011 stattfindenden Betriebsräteschulung "Mobbing Teil 1" zu erteilen. Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.05.2008 (10 TaBVGa 7/08) nahm der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung am 14.02.2011 den Antrag zurück.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ihre dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 752,68 € zunächst unter dem 21.02.2011 (Bl. 6 d.A.) gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht hatten, richteten sie ihre Forderung mit Rechnung vom 20.03.2013 gegen den Betriebsrat (Bl. 199 d.A.). Hilfsweise verlangten sie insoweit vom Betriebsrat mit Rechnung vom 20.03.2013 (Bl. 132, 137 d.A.) als Beratungsgebühr einen Betrag in Höhe von 261,80 € inklusive Mehrwertsteuer.

Weiterhin machten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zunächst gegenüber der Arbeitgeberin mit Rechnung vom 23.09.2011 (Bl. 7 d.A.) und später dann gegenüber dem Betriebsrat mit Rechnung vom 20.03.2013 (Bl. 201 d.A.) vergeblich Kosten in Höhe von 371,88 € geltend wegen einer Beratung, die am 22.09.2011 über insgesamt 1,25 Stunden "bspw. in Zusammenhang mit der Durchführung der Betriebsvereinbarung vom 29.09.2009, den Mitbestimmungsrechten gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 + 11 BetrVG sowie den Beteiligungsrechten im Anwendungsbereich des § 99 BetrVG" stattgefunden haben soll. Insoweit war zuvor am 07.09.2011 eine Betriebsratssitzung erfolgt. In dem dazu erstellten Protokoll heißt es auszugsweise wie folgt:

TOP 5) gerechte Entlohnung von Überstunden

Es wurde darüber diskutiert ob Mitarbeiter nachträglich wieder 35 Std. arbeiten können. Zu diesem Punkt benötigt der Betriebsrat aber Rechtsauskunft.

J1 stelle den Antrag auf Beschlussfassung.

Der Betriebsrat stimmte einstimmig (7 Stimmen) zu.

"Der Betriebsrat fasst den Beschluss die Kollegen L1 und G1 zu beauftragen beim Rechtsanwalt T1 zu diesem Thema Rechtsauskunft einzuholen."

Der Beschluss ist einstimmig (7 Stimmen) gefasst worden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Freistellung von den Kosten verpflichtet.

Das eingeleitete Verfahren, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, sei nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos bzw. mutwillig gewesen. So werde vertreten, dass in besonderen Ausnahmefällen die Teilnahme an einer Schulung im Wege einer einstweiligen Verfügung geklärt werden könne. Davon sei hier auszugehen, weil das Betriebsratsmitglied G1 auf der Entlassungsliste der Arbeitgeberin "ganz oben" stehe; in der Vergangenheit sei es immer wieder zu Abmahnungen und Kündigungsversuchen gekommen - auch wegen der Teilnahme an Schulungen.

In jedem Fall sei in der Konstellation aber eine Beratung erforderlich gewesen, sodass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 261,80 € freizustellen habe.

Entsprechendes gelte für die durch die Beratung am 22.09.2011 entstandenen Kosten in Höhe von 371,88 €. Aufgrund konkreter Konfliktsituationen sei es erforderlich gewesen, den Betriebsrat u.a. wegen der Durchführung einer am 29.09.2009 im Einigungsstellenverfahren ergangenen Betriebsvereinbarung zu beraten, weil die Arbeitgeberin gegen deren Regelungen mehrfach verstoßen habe. Weiterhin habe Bedarf bestanden, über den Umfang der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG zu beraten sowie über Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einstellung von Leiharbeitnehmern.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1124,56 € gegenüber Rechtsanwalt T1 freizustellen,

2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 523,60 € freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Meinung zum Ausdruck gebracht, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei offensichtlich aussichtslos gewesen, sodass insoweit eine Kostenerstattung ausscheide.

Davon abgesehen liege auch keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates vor.

Auch hinsichtlich der weiteren Kosten in Höhe von 371,88 € scheitere ein Anspruch schon an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates. Davon abgesehen seien die Voraussetzungen des allein maßgeblichen § 80 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt. Es hätte der vorherigen Zustimmung durch sie, der Arbeitgeberin, bedurft, bevor es zu der einschlägigen Beratung mit dem Ziel, dem Betriebsrat allgemeine Rechtskenntnisse zu verschaffen, hätte kommen können.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2013 die Anträge abgewiesen. In dem Zusammenhang hat es zunächst festgestellt, dass der Betriebsrat die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte wirksam beschlossen habe.

In der Sache ist das Arbeitsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Freistellungsansprüche unbegründet seien. So habe der Betriebsrat die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht für erforderlich halten dürfen. In jedem Fall hätte es nämlich an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt, weil nicht dargelegt worden sei, warum gerade die Teilnahme an der konkreten Schulung unverzichtbar gewesen sei.

Die Freistellung von einer Beratungsgebühr scheitere in jedem Fall daran, dass der Betriebsrat nicht in Anspruch genommen worden sei.

Ein Anspruch auf Freistellung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,88 € sei ebenfalls unbegründet. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates, weil dessen Entscheidung in der Sitzung am 07.09.2011 nicht die angegebenen tatsächlich erfolgten Beratungsthemen umfasst habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er weist darauf hin, dass die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gewesen sei, weil die Gefahr bestanden habe, dass das Betriebsratsmitglied G1 arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt worden wäre, wenn es trotz der Ablehnung der Arbeitgeberin an der Schulung teilgenommen hätte.

In jedem Fall sei aber die Zahlung einer Beratungsgebühr gerechtfertigt.

Auch von den weiteren Kosten in Höhe von 371,88 € sei der Betriebsrat freizustellen. Anlass der erfolgten Beratung sei die Streitfrage gewesen, ob für die auf einen Samstag festgelegte Arbeitszeit in jedem Fall die Verpflichtung bestanden habe, sie auszuzahlen. Bei der Gelegenheit sei es zur Erörterung weiterer aktueller Probleme in der Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin gekommen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.02.2013 - 5 BV 208/12 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat gegenüber der Anwaltskanzlei T1 und S1 von seinen Verbindlichkeiten in Höhe von a) 752,68 Euro gemäß der Kostenrechnung Nr. 0000123/11 vom 20.03.2013, hilfsweise in Höhe von 261,80 Euro gemäß der Kostenrechnung Nr. 0000612/12 vom 20.03.2013 sowie b) 371,88 Euro gemäß der Kostenrechnung Nr. R0000416/11 vom 20.03.2013 freizustellen.

Der Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass das gerichtliche Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil es wegen des Angebots mehrerer Schulungsveranstaltungen an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt habe.

Eine Beratungsgebühr scheide in dem Zusammenhang aus, weil keine diesbezügliche Beratung des Betriebsrates stattgefunden habe.

Entsprechendes gelte für den weiteren Betrag in Höhe von 371,88 €, weil der vom Betriebsrat gefasste Beschluss die tatsächlich erfolgte Beratung nicht abdecke.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 1124,56 € abgewiesen.

I. Allerdings ist der Betriebsrat als Vertragspartner der Rechtsanwälte T1 und S1 (erstmals) mit den drei Rechnungen vom 20.03.2013 ordnungsgemäß in Anspruch genommen worden, hatte also ab dem Zeitpunkt das Recht, gegenüber der Arbeitgeberin die Freistellung von den dadurch begründeten Verpflichtungen zu verlangen.

II. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstandenen Kosten trägt, liegen aber nicht vor.

1. Was die geltend gemachten Kosten für die Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens vor dem Arbeitsgericht Dortmund (7 BVGa 3/11) in Höhe von 752,68 € angeht, durfte der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 08.02.2011 die Hinzuziehung der Rechtsanwälte T1 und S1 nicht für erforderlich halten.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 18.07.2012 - 7 ABR 23/11 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 109; 18.01.2012 - 7 ABR 83/10 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 108; 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 93) können auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig sein, wenn der Betriebsrat die Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Dabei ist der Betriebsrat allerdings gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Er darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung der Kostentragungspflicht nicht außer Acht lassen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder verpflichtet wären. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt namentlich bei einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates. Davon ist auszugehen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss.

Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin aus.

a) So hätte die gebotene Sachprüfung im Vorfeld der Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeben, dass nach dem in einschlägigen Konstellationen gemäß § 85 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG letztinstanzlich zuständigen Landesarbeitsgericht Hamm vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden kann, ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung freizustellen, weil es einer solchen Freistellungserklärung von Rechts wegen nicht bedarf (LAG Hamm, 10.05.2004 - 10 TaBV 41/04; 21.05.2008 - 10 TaBVGa 7/08 - EzB BetrVG § 37 Nr. 22; vgl. auch 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05). Die Rechtslage war also klar und offenkundig, so dass für das trotzdem am 09.02.2011 eingeleitete gerichtliche Eilverfahren keine Aussicht auf Erfolg bestand. Bezeichnenderweise hat dann ja auch der Betriebsratsvertreter in der mündlichen Anhörung am 14.02.2011 auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin den Antrag zurückgenommen.

b) Davon abgesehen finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, weshalb es angesichts der aus Betriebsratssicht schon seit etwa Mitte des Jahres 2009 bestehenden Problematik, dass Arbeitnehmer von Vorgesetzten bedrängt und persönlich angegriffen wurden, es weit mehr als ein Jahr später im Februar 2011 unabweisbar notwendig war, dass ein Betriebsratsmitglied umgehend an einer Schulung "Mobbing Teil 1" teilnehmen musste. Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, warum nicht die Zeit bestanden hätte, in einem typischerweise dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren die Frage der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme an einem Mobbing-Seminar (siehe dazu LAG Hamm, 15.11.2012 - 13 TaBV 16/12) zu klären (vgl. LAG Hamm, 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05).

2. Der insoweit hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Kosten in Höhe von 261,80 € gemäß Rechnung vom 20.03.2013 ist ebenfalls nicht gegeben.

Insoweit fehlt es schon an einem einschlägigen Beschluss des Betriebsrates als Vertragspartner der Rechtsanwälte T1 und S1, gerichtet auf die Erteilung des spezifischen Auftrags, im Rahmen eines gebührenpflichtigen Tatbestandes einen Rat zu erteilen (vgl. § 34 Abs. 1 RVG).

Denn ausweislich der Ziffer 2 der Tagesordnung für die Sitzung am 08.02.2011 hat der Betriebsrat die Entscheidung getroffen, die genannten Rechtsanwälte mit der Durchsetzung (!) der beschlossenen Entsendung des Betriebsratsmitglieds G1 zum Mobbing-Seminar zu beauftragen. Von der Beschlussfassung abgedeckt war also der Auftrag zur gerichtlichen Verfolgung des Begehrens mit den damit verbundenen Gebührentatbeständen nach Teil 3 der Anlage 1 zum RVG, nicht aber eine gesonderte Beratung im außergerichtlichen Bereich mit einer Gebührenpflicht nach Teil 2 der Anlage 1 zum RVG.

3. Schließlich kann der Betriebsrat von Arbeitgeberin auch nicht die Freistellung von den Kosten in Höhe von 371,88 € verlangen.

Unter TOP 5) der Sitzung des Betriebsrates vom 07.09.2011 wurde einstimmig beschlossen, bei Rechtsanwalt T1 im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 29.09.2009 zu dem Diskussionspunkt "Gerechte Entlohnung von Überstunden" und der Frage, "ob Mitarbeiter nachträglich wieder 35 Std. arbeiten können", eine Rechtsauskunft einzuholen. Wenn trotz der sehr präzisen Fassung des an Rechtsanwalt T1 gerichteten rechtsgeschäftlichen Auftrags am 22.09.2011 über insgesamt 1 ¼ Stunden auch Fragen der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG sowie der Beteiligungsrechte im Anwendungsbereich des § 99 BetrVG (siehe Rechnung) diskutiert wurden, waren diese - Kosten auslösenden - Beratungskomplexe nicht von der Beschlussfassung des Betriebsrates gedeckt.

Vor dem Hintergrund hätte dieser darlegen müssen, welcher zeitliche Anteil von den insgesamt 75 Minuten benötigt worden ist, um die vom Betriebsrat beschlossene spezifische Rechtsauskunft zu geben. Da dazu der Betriebsrat bis zuletzt nicht näher vorgetragen hat, war auch insoweit der gesamte Anspruch zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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