Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.11.2013 - 12 LA 26/13
Fundstelle
openJur 2013, 44955
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Kläger beantragte unter dem 10. November 2010, ihm im vereinfachten Verfahren eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage) am Standort D., E., zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ab, weil die Antragsunterlagen trotz mehrfacher Nachforderung weiterhin unvollständig und somit nicht prüffähig seien. In Anbetracht des Umfangs der fehlenden Antragsunterlagen habe auch weder eine Teilgenehmigung noch ein Vorbescheid erteilt werden können, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass die anfallende Wärme der Biogasanlage effizient verwendet werde. Mithin sei nicht sichergestellt, dass der Kläger die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten erfülle.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 blieb erfolglos (Beschl. des VG v. 23.11.2011 - 5 B 2197/11 - und des Sen. v. 21.2.2012 - 12 ME 311/11 -). Gegen den die Genehmigung ablehnenden Bescheid, die Kostenfestsetzungsbescheide vom 12. und 18. Juli 2011 und den zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2012 hat der Kläger sodann Klage erhoben. Den Klageantrag, diese Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Genehmigungsantrag vom 10. November 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgelehnt.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO  (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2    Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, juris; Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris; Beschl. v. 23.2.2011 - 1 BvR    500/07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dass - anders als der Kläger offenbar meint - sein Schreiben vom 1. Juli 2011 nicht als Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung bzw. eines Bau- oder gar immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gewertet werden kann, hat der Senat bereits in seinem Beschluss zum Eilverfahren vom 21. Februar 2012 (- 12 ME 311/11 -) dargelegt. Darauf wird verwiesen. Substantiierte Einwände dagegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Dass er weiterhin geltend macht, entsprechende Anträge seien gestellt worden, ist ohne nähere Begründung nicht geeignet, die dortigen Darlegungen zu erschüttern. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die insoweit erforderlichen materiellen Voraussetzungen ebenfalls nicht vorliegen. Auch insoweit sei zudem auf den Beschluss vom 21. Februar 2012 verwiesen, in dem sich auch der Senat schon mit diesem Vortrag auseinandergesetzt hat.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lägen selbst dann nicht vor, wenn die Auffassung des Klägers, das Wärmenutzungskonzept genüge den Anforderungen, zuträfe. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend nämlich auch darauf gestützt, dass es an einem Eignungsnachweis der Nutzung des vorhandenen Güllehochbehälters für die Zwischenlagerung des anfallenden Silagesickersaftes und des verunreinigten Oberflächenwassers fehle und die Versagung der Genehmigung deshalb ebenfalls gerechtfertigt sei. Ist aber das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 124a Rn. 197). An der Darlegung derartiger Gründe, die geeignet wären, diesen (weiteren) Versagungsgrund in Zweifel zu ziehen, mangelt es jedoch, so dass der Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg hat.

Unabhängig davon überzeugen aber auch die Darlegungen des Klägers zum Wärmenutzungskonzept nicht. Der Kläger macht geltend, es gebe keine landes- oder bundesgesetzlich statuierte Pflicht, ein nachvollziehbares Wärmekonzept vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG statuiere nur ein Prüfprogramm. Es sei nicht ersichtlich, dass es nicht ausreiche, mehrere mögliche Varianten für die künftige Wärmenutzung aufzuzeigen. Die Realisierbarkeit ergebe sich aus den Unterlagen. Dieser Einwand trägt schon deshalb nicht, weil auf der Hand liegt, dass ein „Prüfprogramm“ nur dann abgearbeitet werden kann, wenn der Antragsteller die insoweit erforderlichen Unterlagen vorlegt.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit in dem angegriffenen Urteil ausgeführt:

„Wie schon mehrfach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, ist der immissionsschutzrechtliche Antrag insbesondere nicht prüffähig, weil ein nachvollziehbares Konzept zur Nutzung der anfallenden Abwärme der Biogasanlage fehlt und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG genügt, wonach Energie sparsam und effizient verwendet wird. Mangels hinreichender Mitwirkung des Klägers trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten durfte der Genehmigungsantrag daher gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt werden. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich die Pflicht, ein nachvollziehbares Wärmenutzungskonzept vorzulegen, aus gesetzlichen Vorschriften ergibt und nicht in das Belieben des Beklagten oder der Verwaltungspraxis einer Immissionsschutzbehörde gestellt ist. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG gibt der Immissionsschutzbehörde insoweit ein Prüfprogramm vor. Eine Konkretisierung dieser Vorschrift findet sich in § 4 d der 9. BImSchV, wonach die Antragsunterlagen auch Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten müssen, also insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie. Dazu gehört auch beim Betrieb der Anlage entstehende Abwärme. Aus den Antragsunterlagen muss sich deshalb ergeben, wie und in welchem Umfang die Restwärme genutzt werden soll und welche technischen Vorkehrungen hierfür vorgesehen sind (vgl. Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 2, B 2.9, § 4 d 9. BImSchV Rn. 24). Hiervon ausgehend fehlt bis heute ein nachvollziehbares Wärmenutzungskonzept.

Das Planungsbüro des Klägers (F., Architekten, Ingenieure und Energieberater, G.) zeigt diesbezüglich im Schreiben vom   23. Mai 2011 (Bl. 200 f. der Beiakte A) zwar mehrere mögliche Varianten auf, kann aber deren Realisierbarkeit nicht näher belegen. Die Unzulänglichkeit des bislang skizzierten Konzepts zur Gewährleistung der Betreiberpflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG hat der Beklagte schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und erneut in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Die Variante, mit anfallender Abwärme die Nachbarbebauung zu versorgen, erscheint dem Beklagten zweifelhaft, weil es diesbezüglich ersichtlich keine Einigung mit einem unmittelbaren Nachbarn gäbe und die Wege zu weiterer angrenzender Bebauung zu weit seien. Andere angedeutete Wärmenutzungsvarianten (Ausbildung einer Gärresttrocknungsanlage; Versorgung einer Gewächshausanlage) bleiben vage oder unzureichend. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte es der Kläger nicht, die bezeichneten Unzulänglichkeiten angesichts der Bedenken des Beklagten auszuräumen. Überzeugend weist der Beklagte darauf hin, dass eine angedachte Gärresttrocknungsanlage keine sinnvolle Wärmenutzungsmöglichkeit sei, weil nur ein geringer Teil der beim Betrieb der Biogasanlage ständig anfallenden Wärme benötigt werde. Industrielle Anlagen oder ein Gewächshaus, die die Abwärme nutzen könnten, gäbe es bislang nicht auf der Hofstelle. Die Errichtung eines vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten ca. 1,6 ha großen Gewächshauses sei zwar baugenehmigungsfrei und unter Umständen ein Anknüpfungspunkt für ein taugliches Wärmenutzungskonzept. Entsprechende Unterlagen über Bau und Nutzung sind aber weder dem Immissionsschutzamt des Beklagten noch dem Gericht (trotz der mit der Ladung verfügten Ausschlussfrist) unterbreitet worden. So lässt sich nach wie vor nicht mit der gebotenen Gründlichkeit prüfen, ob die ständig anfallende Abwärme realistisch in einem Maß von der Gewächshausanlage benötigt würde, um dem Erfordernis einer sparsamen und effizienten Abwärme-Nutzung zu genügen.

Den Einwand des Klägers, der Beklagte stelle hier willkürlich überstrenge Anforderungen an die Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG, lässt sich ohne weitere Aufklärung zurückweisen. Die Betreiberpflicht, Abwärme sparsam und effizient zu verwenden, ist gesetzlich vorgegeben und im Rahmen einer geübten Verwaltungspraxis ohnehin nicht disponibel. Eine vom Kläger behauptete oder gewünschte Verwaltungspraxis, die auf Vorlage nachvollziehbarer Wärmenutzungskonzepte generell oder weitgehend verzichten würde, wäre rechtswidrig und kein tauglicher Sachverhalt, an den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Ansprüche auf Gleichbehandlung gestützt werden könnten. Denn ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Ausgehend vom gesetzlichen Prüfprogramm wäre es dem Beklagten auch unbenommen, etwa eine als unzureichend erkannte Verwaltungspraxis künftig zu ändern. Unabhängig davon hat der Kläger eine abweichende (vorherige oder laufende) Verwaltungspraxis des Beklagten zwar behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt. Ohnehin spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Reichweite der Mitwirkungspflichten eines Vorhabenträgers zum Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG nicht generell, sondern nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festlegen lässt. Erscheinen der Immissionsschutzbehörde die Angaben eines Vorhabenträgers zur Abwärmenutzung stimmig und realitätsnah, mögen grobe Planungen reichen; ergeben sich – wie hier – begründete Zweifel, ist es Sache des Vorhabenträgers, weitere nachvollziehbare Konzepte vorzulegen.“

Das Verwaltungsgericht hat mit diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, ausführlich und überzeugend begründet, warum der Beklagte die vorgelegten Unterlagen als unzureichend ansehen durfte. Der Senat hat schon in dem Beschluss zum Eilverfahren (Beschl. v. 21. Februar 2012 - 12 ME 311/11 -) darauf hingewiesen, dass sich aus den Antragsunterlagen ergeben muss, wie und in welchem Umfang die Restwärme genutzt werden soll und welche technischen Vorkehrungen hierfür vorgesehen sind. Das Planungsbüro des Klägers hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23. Mai 2011 insoweit nur auf „mehrere Optionen“ hingewiesen und erklärt, da die Wärmeverhandlungen liefen, könne derzeit „nur folgende Information“ gegeben werden, und drei Varianten benannt. Im weiteren Verfahren hat der Kläger - wie dargelegt - die pauschal in den Raum gestellten einzelnen Optionen nicht so konkretisiert, dass eine Prüfung der Belastbarkeit des Konzepts möglich gewesen wäre. Auch im Zulassungsverfahren hat er die Angaben nicht etwa ergänzt oder sich mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinander gesetzt, sondern lediglich weiterhin geltend gemacht, die Realisierbarkeit ergebe sich aus den Unterlagen selbst. Diese nicht näher begründete Behauptung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den - wie dargelegt - nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Beklagte musste es insbesondere - anders als der Kläger offenbar meint - nicht ausreichen lassen, dass sich aus einer - nach Angaben des Klägers geplanten und wohl genehmigungsfrei zu errichtenden - Variante (Versorgung einer Gewächshausanlage) ein Anknüpfungspunkt für ein taugliches Wärmenutzungskonzept ergeben kann.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Genehmigungsbehörde auch nicht etwa gehalten ist, einen Genehmigungsantrag, der nach ihrer vertretbaren Beurteilung nur mit unzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen versehen ist, anstelle des Antragstellers schlüssig zu machen, sondern diesen ablehnen darf (Beschl. d. Sen. v. 18.7.2012 - 12 LA 114/11 -, BauR 2012, 1769). Vor diesem Hintergrund war weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht gehalten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären.

Der Einwand des Klägers, vor dem Hintergrund der - von ihm behaupteten - Zusagen von Mitarbeitern des Beklagten zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage habe er eine positive Bescheidung, jedenfalls Teilbescheidung, erwarten können, überzeugt nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats im Eilverfahren verwiesen. Dort ist ausführlich erläutert, dass die Anregungen des Beklagten schon nicht als Zusage der inhaltlichen Genehmigungsfähigkeit verstanden werden konnten. Dass es (auch) an der gemäß § 38 VwVfG erforderlichen Schriftform gefehlt hat, wird nur als weiterer, einer Bindungswirkung entgegenstehender Punkt benannt.

2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Kläger hat mit der Begründung seines Zulassungsantrages nicht dargelegt, dass der Streitfall besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Der Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, begründet für sich genommen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und stellt dafür auch kein Indiz dar (vgl. Senat, Beschl. v. 13.9.2010 - 12 LA 18/09 -; Bay. VGH, Beschl. v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 -, juris; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 10.7.2008 - 2 L 397/05 -, juris). Die vom Kläger aufgeworfene abstrakte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Biogasanlage zu genehmigen ist, ist schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beurteilung, ob die Behörde vorliegend den Genehmigungsantrag wegen nicht prüffähiger Unterlagen ablehnen durfte, ist  - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht schwierig. Gleiches gilt für die Frage, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zum Wärmekonzept ausreichen. Insoweit weist der Senat ferner darauf hin, dass diese Frage auch deshalb die Zulassung nicht rechtfertigen kann, weil sich das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - selbständig tragend auf den fehlenden Eignungsnachweis hinsichtlich des Güllehochbehälters gestützt hat.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Kläger macht geltend, dass die Anforderungen an ein nachvollziehbares Wärmenutzungskonzept in der Judikatur ungeklärt seien. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg seines Antrags, weil sich diese Frage angesichts des selbständig tragenden Punktes (fehlender Eignungsnachweis des Güllehochbehälters) im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Zudem ließe sich die Frage, welche Anforderungen an ein nachvollziehbares Wärmekonzept zu stellen sind, nur anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten.

4. Der von dem Kläger behauptete Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: „wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann“) ist ebenfalls schon nicht hinreichend geltend gemacht worden bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Der Kläger führt insoweit aus, das Verwaltungsgericht habe zur Frage der Nachvollziehbarkeit des Wärmenutzungskonzepts und zur Vollständigkeit der Planunterlagen ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt den Nachweis voraus, dass bereits beim Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der angestrebten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die gewünschten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Es muss also ggf. dargelegt werden, warum in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt worden ist und sich die Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschl. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285). Daran fehlt es hier. Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einen Beweisantrag nicht gestellt. Warum dies unterblieben ist, hat er nicht dargelegt. Wie oben erläutert, war eine Beweiserhebung auch in der Sache nicht angezeigt, sie musste sich dem Verwaltungsgericht mithin keinesfalls „aufdrängen“.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).