AG Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2013 - 93 C 1390/13
Fundstelle
openJur 2013, 44945
  • Rkr:

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigungen wegen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Navigationsgeräts besteht nicht bei einer sporadischen hypothetischen Nutzungen im privaten Bereich, da diese in der Regel keinen Einfluss auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung haben kann.

Selbst wenn ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in solchen Fällen bejaht würde, könnte sich dieser ohne Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB nur über den Zeitraum erstrecken, der dem Wiederbeschaffungszeitraum für ein Ersatzgerät entspricht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen Beschädigung eines Navigationsgerätes.

Am 14.3.2009 gegen 23.15 Uhr parkte die Klägerin ihr Fahrzeug vor dem Anwesen D-Straße in Wiesbaden. Der Fahrer und Mieter des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), fuhr auf das hinter der Klägerin parkende Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Aufgrund des Verkehrsunfalls entstand am Klägerfahrzeug ein Heckschaden. Die unfallbedingten Reparaturkosten beliefen sich auf EUR 1.554,91.

Vom 14.3.2009 bis zum 12.6.2009 benutzte die Klägerin das im Fahrzeug eingebaute Navigationsgerät nicht. Später stellte sie fest, dass dieses nicht mehr funktionsfähig war, d.h. die Navigations-CD durch das im Fahrzeug eingebaute Laufwerk nicht mehr gelesen werde konnte.

Am 1.10.2010 erwarb die Klägerin ein Interimgerät zum Preis von EUR 99,00.

Am 20.4.2011 beantragte die Klägerin im selbstständigen festzustellen, dass das Navigationssystem des Klägerfahrzeugs infolge des Verkehrsunfalls vom 14.3.2009 beschädigt wurde. Der Sachverständige stellte auf Seite sieben seines Gutachtens Folgendes fest:

„Aufgrund der Erschütterung des Fahrzeugs während des Unfalls kann es technisch nicht ausgeschlossen werden, dass der Lesekopf nicht die Navigations-CD berührt hat und somit die Navigations-CD als auch das Navigationsgerät beschädigt wurden.“

Die Beklagte zu 2) zahlte am 16.12.2011 an die Klägerin zum Ausgleich des Schadens für die Reparatur- und Programmierungskosten des Navigationsgerätes einen Betrag gemäß eines eingeholten Kostenvoranschlags i.H.v. EUR 239,06 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Am 6.7.2012 zahlte sie einen weiteren Betrag i.H.v. EUR 350,93 und monierte dabei den relativ langen Zeitraum zwischen dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt des Erkennens des Defekts am 13.6.2009 und der Geltendmachung des Schadens.

Mit Schreiben vom 6.7.2012 lehnte die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht für den Ersatz eines geltend gemachten Nutzungsausfallschadens i.H.v. EUR 2.280,00 endgültig ab.

Die Klägerin behauptet, das Navigationsgerät sei bis zum Verkehrsunfall voll funktionstüchtig gewesen und sei durch diesen beschädigt worden. Die Klägerin habe den Defekt an dem Navigationsgerät dann am 13.6.2009 bemerkt. Das Navigationsgerät habe sie zu mehreren Fahrten zwischen dem 13.6.2009 und dem 1.10.2010 benötigt, wobei sie sich an zehn Fahrten konkret erinnere.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für diesen Zeitraum von 456 Tagen Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls i.H.v. EUR 5,00 pro Tag, insgesamt EUR 2.280,00, zustehe. Darüber hinaus seien ihr die Kosten für den Erwerb eines Interimgerätes zum Preis von EUR 99,00 zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 2.379,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i.H.v. EUR 2.280,00 ab dem 7.7.2012 sowie aus dem Betrag i.H.v. EUR 99,00 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1StVG, §§ 823ff. BGB oder § 115 Abs. 1 VVG zu.

Bereits der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität gelingt der Klägerin zumindest nicht durch das im selbstständigen Beweisverfahren erstellte Sachverständigengutachten. Dort wird lediglich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der Defekt am Navigationsgerät auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen könne. Dies reicht für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, die sich nach § 286 ZPO richtet, nicht aus (vgl.Palandt/Sprau, 72. Auflage 2013, § 823 Rn. 80). Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des als Zeugen benannten Ehemannes der Klägerin das Gericht hiervon überzeugt hätte, kann darüber hinaus offen bleiben. Denn die Klage scheitert in jedem Fall daran,dass der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Ein Nutzungsausfallschaden für das Navigationsgerät kommt nicht in Betracht. Geschützt sind lediglich Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung von zentraler Bedeutung ist (vgl. BGH NJW 1987, 50). Dieser Begriff ist eng auszulegen (vgl. BGH NJW 1992, 1500). Von der Rechtsprechung anerkannt ist der Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls beispielsweise für Häuser (vgl. BGH NJW 1967, 1803), Fernseher (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1112), PC und Laptop (vgl. OLGMünchen VersR 2010, 1229) oder Fahrrad (vgl. KG Berlin NJW-RR 1993,1438). Was nicht zum notwendigen Lebensbedarf gehört, ist nicht geschützt, wie das Instrument eines Freizeitmusikers (vgl. LGHildesheim NJW-RR 2007, 1250), ein Privatflugzeug (vgl. OLGOldenburg NJW-RR 1993, 1437) oder ein Reitpferd (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 472).

Dass das Navigationsgerät im Zeitraum vom 13.6.2009 bis zum 1.10.2010 für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung der Klägerin von zentraler Bedeutung gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Art der hypothetischen Nutzung lässt nicht auf eine zentrale Bedeutung schließen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einem Maß auf das Gerät angewiesen war, dass dessen Fehlen einen Schadensersatzanspruch begründet. Der Vortrag der Klägerin reicht hierzu nicht aus. Sie behauptet, das Navigationsgerät ungefähr nur zu zehn Gelegenheiten gebraucht haben zu können, wobei überwiegend die Nutzung zu privaten Zwecken im Vordergrund stand. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Fehlen des Navigationsgerätes einen Einfluss auf die Lebenserhaltung hätte haben können. Denn es werden keine Anhaltspunkte dargelegt,inwiefern die von der Klägerin ohne Navigationsgerät angesteuerten Ziele wegen dessen Fehlens nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erreicht werden konnten.

Darüber hinaus zweifelt das Gericht daran, dass das Fehlen eines Navigationsgerätes für die sporadische Nutzung im privaten Bereich generell einen Einfluss auf die Lebensführung haben kann. Denn es bestehen etliche unkomplizierte und gleichwertige Möglichkeiten auch ohne Nutzung eines Navigationsgerätes eine Fahrroute u.a.vorab durch die Nutzung entsprechender Internetseiten oder einer Straßenkarte zu planen. Die generelle Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei einem Navigationsgerät käme allenfalls in Betracht, wenn sich dessen notwendige Verfügbarkeit beispielsweise zum Zwecke der regelmäßigen und in kurzen Abständen benötigten Nutzung in einem Dienstwagen niedergeschlagen hätte. Da dies nicht der Fall ist und die Klägerin nicht darlegen konnte, aus welchen Gründen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zur Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens hier vorlägen,besteht kein ersatzfähiger Schaden im Rahmen des Nutzungsausfalls.

Doch selbst wenn Nutzungsausfall für das beschädigte Navigationsgerät in Frage käme, bestünde die Ersatzfähigkeit maximal in Höhe eines Betrages von EUR 1,80.

Der von der Klägerin begehrte Betrag i.H.v. EUR 5,00 pro Tag ist weit überzogen. Insbesondere vor dem Hintergrund des behaupteten nur sporadischen Nutzungswillens für das Navigationsgerät, käme der Ersatz eines höheren Betrages als insgesamt EUR 1,80 nicht in Betracht. Eine Schätzung des Schadens i.H.v. 40% der üblichen Miete erscheint angemessen (vgl. Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, §249 Rn. 52). Bedenkt man, dass Navigationsgeräte offenkundig bereits für EUR 1,50 gemietet werden können, wäre vor diesem Hintergrund, selbst wenn die Ersatzfähigkeit eines Navigationsgerätes bejaht werden würde, maximal ein Betrag i.H.v.EUR 0,60 pro Tag angemessen.

Der Ersatz des Nutzungsausfalls könnte auch maximal für drei Tage gewährt werden. Dieser Zeitraum entspricht nach Auffassung des Gerichts dem Wiederbeschaffungszeitraum für ein Ersatzgerät. Es erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchem Grund es der Klägerin verwehrt war, nach Entdecken des Defekts am Gerät unverzüglich ein Interimgerät zu beschaffen. Das Zuwarten von rund 15 Monaten bis zu dem Kauf würde unter der Prämisse der generellen Ersatzfähigkeit des Schadens ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2BGB darstellen, das bis auf den Ersatz von EUR 1,80 zum vollständigen Wegfall des Anspruches führen würde.

Auch der Kaufpreis von EUR 99,00 für das Interimgerät ist nicht zu ersetzen. Mit den am 16.12.2011 und 6.7.2012 vorgenommenen Zahlungen i.H.v. insgesamt EUR 599,99 ist ein Schaden am Navigationsgerät voll abgegolten. Weiteren Schaden kann die Klägerin nicht geltend machen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit,entweder ein neues Gerät zu erwerben und dessen Kaufpreis sich ersetzen zu lassen oder die Reparaturkosten für das beschädigte Navigationsgerät zu erhalten. Den nach § 249 Abs. 1, 2 BGBwiederherzustellenden Zustand hat die Beklagte zu 2) jedenfalls bewirkt. Da eine Besserstellung der Klägerin als Geschädigte durch die schadensersatzrechtlichen Vorschriften des BGB nicht beabsichtigt ist, was aber bei einem kumulativen Ersatz des Kaufpreises und der Reparaturkosten erfolgen würde, kann sie keine weiteren EUR 99,00 beanspruchen.

Darüber hinaus scheitert ein weiterer Ersatz auch an einem Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin nach eigenem Vortrag den Defekt am Navigationsgerät bereits am 13.6.2009 bemerkt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen, wieso dieser Schaden erst beinahe zwei Jahre später bei der Beklagten zu 2) geltend gemacht wurde. Dies hätte in einem engeren Zeitraum erfolgen können, so dass auch der Erwerb des Interimgerätes am 1.10.2010 nicht erforderlich gewesen wäre. Der Klägerin ist insoweit ein Mitverschulden an dem durch die Zahlung des Kaufpreises entstandenen Schadens in selber Höhe zuzurechnen.

Aus vorgenannten Erwägungen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.