AG Halle (Westf.), Urteil vom 07.05.2013 - 2 C 992/11
Fundstelle
openJur 2013, 43830
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Durch schriftlichen Vertrag vom 10.07.2007 mieteten die Kläger von den Beklagten eine Wohnung im Hause W. xxx in X. an. Das Mietverhältnis begann am 01.10.2007. In dem Hause W. xxx in X. gab es noch 2 weitere Wohnungen. Nach § 5 des Mietvertrages sollten die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser zu 50 % nach gemessenem Verbrauch und zu 50 % nach dem Verhältnis der Wohnfläche verteilt werden. Zur Messung des Verbrauchs war ein Wärmemengenzähler vorhanden, dessen Eichfrist bereits im Jahre 2003 abgelaufen war. Ob den Parteien dies bekannt war, ist streitig.

Die Beklagten rechneten über die Betriebskosten des Jahres 2007 im Dezember 2008, über die Betriebskosten des Jahres 2008 im November 2009 und über die Betriebskosten des Jahres 2009 im November 2010 ab. Die Kläger leisteten die geforderten Nachzahlungen.

Mit einer E-Mail vom 13.10.2011 beanstandeten die Kläger gegenüber den Beklagten erstmalig, dass die Eichfrist für den Wärmemengenzähler abgelaufen gewesen sei. Die Beklagten veranlassten daraufhin eine Überprüfung des Wärmemengenzählers durch die staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wärme bei der Firma F. GmbH in Z.. Laut Prüfschein hatte das Messgerät die Befundprüfung bestanden. Die Messabweichungen lagen innerhalb der sog. Verkehrsfehlergrenzen. Die sonstigen Anforderungen an die innere und äußere Beschaffenheitsprüfung waren erfüllt. Die Prüfstelle wies allerdings darauf hin, dass sie die Einbausituation des Wärmezählers nicht abschließend beurteilen könne, weil davon kein Bild beigefügt gewesen sei.

Die Kläger akzeptierten das Prüfergebnis nicht. Sie berechneten vielmehr ihre Heizkosten der Jahre 2007, 2008 und 2009 neu, indem sie von der Summe aus Grundkosten und Verbrauchskosten jeweils 15 % abzogen. Insoweit wird auf die Berechnung der Kläger Bl. 23 d. A. verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2011 forderten die Kläger die Beklagten zur Rückerstattung des so berechneten Betrages von 715,36 € unter Fristsetzung bis zum 30.11.2011 auf. Die Beklagten zahlten nicht. Für die anwaltliche Geltendmachung der Forderung verlangen die Kläger von den Beklagten Erstattung einer 1,6-Geschäftsgebühr in Höhe von 147,56 €.

Die Kläger behaupten, den Beklagten sei der Ablauf der Eichfrist entweder bekannt oder aber in grob fahrlässiger Weise unbekannt gewesen. Sie selber hätten davon erst anlässlich ihres Auszuges aus der gemieteten Wohnung im Oktober 2011 erfahren und sich deshalb sogleich an die Beklagten gewandt.

Weiter behaupten die Kläger, die Prüfbescheinigung vom 11.11.2011 sei inhaltlich nicht richtig. Sie bestreiten, dass der Wärmemengenzähler nach Ablauf der Eichung noch zutreffend den Verbrauch ermittelt habe und sie bestreiten auch, dass er den Regeln der Technik entsprechend eingebaut gewesen sei. Das Prüfergebnis sei darüber hinaus nicht verwertbar, weil die angegebenen Zählwerksstände vor der Prüfung unstimmig seien. Aus dem Ausbauprotokoll vom 07.11.2011 (Bl. 97 d. A.) ergebe sich ein Endstand von 164935,8 m³, aus dem Ableseprotokoll, das die Kläger erhalten hätten, ergebe sich demgegenüber aber ein Endstand von 164935,1 m³ (Bl. 68 d. A.).

Darüber hinaus müsse das Prüfergebnis auch deshalb unverwertbar sein, weil der Wärmemengenzähler seit 1997 ununterbrochen in Betrieb gewesen sei und während dieser Zeit die Batterie des Gerätes mindestens einmal gewechselt worden sei. Zu diesem Zweck hätte das Gerät geöffnet werden müssen. Die Öffnung des Gerätes sei jedoch verboten, sie habe nämlich Einfluss auf das Messergebnis.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger

715,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins

ab 30.11.2011 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, vom Ablauf der Eichfrist im Jahre 2003 gewusst zu haben. Sie behaupten, die Prüfbescheinigung vom 11.11.2011 sei korrekt, ihre Heizkostenabrechnung der 3 Jahre 2007, 2008 und 2009 mithin nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. N. vom 20.03.2013. Darauf wird verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Den Klägern steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) gegen die Beklagten zu. Die Kläger haben auf die Betriebskosten der 3 oben genannten Jahre nicht mehr bezahlt als sie schuldeten.

Im einzelnen:

Die Kläger haben ihre Einwendungen gegen die Richtigkeit der Heizkostenabrechnungen der Jahre 2007 bis 2009 mit ihrer E-Mail vom 13.10.2011 rechtzeitig geltend gemacht. Das Gericht glaubt den Klägern, dass sie erst kurz zuvor von einem Fachmann gehört hatten, dass ein Wärmemengenzähler stets über eine aktuell gültige Eichung verfügen muss. Soweit die Einwendungen erst mehr als 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenendabrechnungen erhoben wurden, war dies unschädlich, weil die Kläger die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hatten, § 556 Abs. 3 Ziff. 6 BGB. Die eichrechtlichen Vorschriften gehören nämlich nicht zum Allgemeinwissen, das jeder Mieter haben muss.

Rückforderungsansprüche stehen den Klägern jedoch nicht zu, weil die Beklagten bewiesen haben, dass der Wärmeverbrauch trotz des Ablaufs der Eichfrist von dem eingebauten Wärmemengenzähler korrekt gemessen worden ist. Weil die Beklagten den entsprechenden Beweis für eine korrekte Messung geführt haben, steht ihnen auf Grund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.11.2010 VIII ZR 112/10) ein Anspruch auf vollständige Bezahlung entsprechend dem gemessenen Verbrauch zu. Weil eine korrekte Abrechnung vorlag, waren die Kläger nicht berechtigt, den gemessenen und abgerechneten Verbrauch gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen.

Der Wärmemengenzähler hatte trotz Ablauf der Eichfrist korrekte Messergebnisse geliefert. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund des Prüfscheins vom 11.11.2011. Dieser Prüfschein ist von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Wärmemessgeräte ausgestellt worden. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die zertifizierte Prüfstelle grundsätzlich in der Lage ist, das Wärmemessgerät zu überprüfen und dass die Prüfung auch im vorliegenden Fall entsprechend den Regeln der Technik vorgenommen wurde und zu einem richtigen Ergebnis geführt hat.

Die von Klägerseite dagegen vorgebrachten Bedenken sind ausgeräumt durch das Gutachten des Sachverständigen N.. Er hat sich vor Ort von der Einbausituation des Wärmemengenzählers überzeugt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser den Regeln der Technik entsprechend eingebaut gewesen war. Der streitgegenständliche Wärmemengenzähler war nämlich entsprechend Foto Bl. 95 d. A. genauso eingebaut gewesen, wie der jetzt installierte Wärmemengenzähler.

Die Abweichungen der Zählwerksstände bei Ausbau einerseits und vor Beginn der Prüfung durch die Prüfstelle andererseits haben nach den Darlegungen des Sachverständigen keine Auswirkung auf die Befundprüfung gehabt. Die Abweichungen bei den Zählerständen, wie sie sich aus den Fotos einerseits und den Protokollen und dem Prüfschein andererseits ergeben, sind denkbar gering. Sie liegen nach der einen Variante bei 0,7 Kilowattstunden und bei der anderen bei 1,5 Kilowattstunden. Der Sachverständige hält diese Differenzen in beiden Fällen gleichermaßen für unerheblich. Dem folgt das Gericht, auch wenn der Sachverständige seine Ausführungen an dieser Stelle nicht ausdrücklich näher begründet hat. Bei Zählerständen von fast 165000 Kilowattstunden kann es auf Differenzen von 0,7 oder auch 1,5 Kilowattstunden wohl kaum ankommen. Nachvollziehbar ist auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die geringfügigen Differenzen gerade gegen eine Manipulation sprechen und nicht für eine solche. Wer Zählerstände zu seinen Gunsten manipulieren will, tut das nach der Lebenserfahrung in einer ins Gewicht fallenden Größenordnung und nicht nur marginal.

Ebenso eindeutig hat der Sachverständige beantwortet, dass der mögliche Austausch der Batterie das Prüfergebnis vom 07.11.2011 nicht verändert habe. Zweifel an der Schlussfolgerung hat das Gericht nicht. Schließlich ist bei der Prüfstelle das Messverhalten des Gerätes über einen bestimmten Zeitraum hinweg untersucht worden. Dies ergibt sich aus der Seite 2 der Anlage zum Prüfschein, Bl. 50 d. A. Weil dabei kein Verstoß gegen die Verkehrsfehlergrenze festgestellt wurde, steht fest, dass das Gerät ordnungsgemäße Messergebnisse lieferte und der mögliche Batteriewechsel darauf eben keine Auswirkungen gehabt haben kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

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