VG Ansbach, Urteil vom 30.10.2013 - AN 1 K 13.30400
Fundstelle
openJur 2013, 43645
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... in ... geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben gehört er der Volksgruppe der Luren an.

Der Kläger beantragte am ... politisches Asyl.

Ausweislich der Bundesamtsakte beantragte der Kläger am ... bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... die Erteilung eines Visums zum Besuch eines Freundes in Deutschland (... in ...). Dieser hatte am ... eine Verpflichtungserklärung zu Gunsten des Klägers unterschrieben.

Der Aufenthalt in Deutschland sollte vom ... bis ... dauern.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom ... ab. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, die Absicht des Klägers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

Im Rahmen des Antrags auf Ausstellung des Visums hatte der Kläger einen am ... ausgestellten iranischen Reisepass (gültig bis ...) vorgelegt.

Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug der Kläger am ... vor, er habe zwar einen Reisepass im Iran besessen, den Iran aber nicht verlassen können, da er mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen sei. Zu dem Visumsantrag könne er nichts Genaues sagen. Vielleicht habe seine Mutter diesen Antrag gestellt, diese habe sich drei Monate lang in Deutschland aufgehalten. Auf Vorhalt, dass der Antrag in ... gestellt worden sei, erklärte der Kläger, er könne hierzu nichts Näheres sagen. Der im Visumsantrag genannte ... sei ein Freund des Ehemannes seiner Schwester.

Diese heiße ..., lebe in ... und habe einen ehemaligen Flüchtling geheiratet.

Im Iran habe er in ..., ...-..., ..., ... gewohnt. Dort lebten auch sein Vater ... und seine Mutter ...

Auf Vorhalt, dass im Visumsantrag eine andere Adresse (..., ..., ..., ..., ..., ...) angegeben worden sei, erklärte der Kläger, die Familie habe zwei Häuser. Man habe einmal unter der einen, einmal unter der anderen Adresse gewohnt. Beide Häuser seien nur zwei Gassen voneinander entfernt.

Im Iran habe er das Abitur abgelegt und das 3. Semester der Universität besucht, mit dem Ziel, das „Ultraabitur“ abzulegen. Er habe das Studium etwa einen Monat vor der Ausreise abgebrochen.

Er habe in seiner Heimatstadt eine Boutique für Schuhe und Taschen, also für Lederwaren, besessen. Er habe die Boutique allein betrieben und pro Monat kostenbereinigt etwa 2 Mio. Tuman verdient.

Den Iran habe er am ... auf dem Luftweg von ... aus verlassen. Für den Flug nach ... habe er einen gefälschten iranischen Reisepass verwendet. Einen Tag später am ... sei er von ... aus mit der Fluggesellschaft ... nach ... geflogen. Hierzu habe er einen französischen Reisepass verwendet. Nach der Ankunft in ... habe er den Reisepass einem Handlanger des Schleusers ausgehändigt. Dafür habe er 1.000.- EUR erhalten. Anschließend habe er seine Schwester angerufen, die ihn abgeholt und zu den deutschen Behörden gebracht habe.

Zu den Asylgründen befragt trug der Kläger vor, er habe etwa vier Monate vor der Ausreise in seiner Boutique eine verheiratete junge Frau namens ... kennengelernt. Als Kundin habe sie ihm ihre Mobiltelefonnummer gegeben, um über neu eingetroffene Waren informiert zu werden. In den ersten Tagen habe er nicht gewusst, dass diese verheiratet gewesen sei. Als sie es ihm mitgeteilt habe, habe es für ihn keine Rolle mehr gespielt. Seine Freundin habe Probleme mit ihrem Ehemann gehabt. Sie habe sich schon seit einem Jahr von ihm trennen wollen, dieser habe jedoch nicht in die Scheidung eingewilligt. Nach der Scheidung habe er seine Freundin heiraten wollen.

Sie seien drei Monate zusammen gewesen. Seine Freundin habe ihn einige Male zu Hause besucht. Sie habe sich für einige Kurse und bei einem Fitnesszentrum angemeldet, sei aber nicht dorthin gegangen, sondern zu ihm gekommen.

Sein Vater habe nichts von seiner Affäre gewusst. Seine Mutter habe hingegen Bescheid gewusst und ihn ständig gewarnt. Sein Vater sei streng religiös. Hätte dieser davon erfahren, hätte er sehr große Probleme bekommen.

Etwa einen Monat vor der Ausreise, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, habe er seine Freundin zu Hause besuchen sollen. Seine Freundin habe in ..., ..., ..., ..., Haus ... gewohnt.

Ihr Ehemann sei nicht da gewesen. In Wirklichkeit sei dies jedoch eine Falle des Ehemannes gewesen. Sie seien etwa zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr in flagranti vom Ehemann erwischt worden, als sie miteinander Sex gehabt hätten. Der Ehemann habe ihn mit einem Klappmesser angegriffen. Da dieser von kleiner Statur gewesen sei, habe er ihn zur Seite schleudern können. Der Ehemann sei zu Boden gegangen, jedoch wieder aufgestanden und habe ihn erneut mit dem Klappmesser angegriffen. Er habe den Ehemann zur Seite geschleudert, worauf dessen Kopf gegen die Bettkante geschlagen sei und er das Bewusstsein verloren habe. Er habe seine Kleidungsstücke an sich genommen und sei nackt aus dem Haus geflüchtet. Er habe sein Auto am Eingang der Gasse geparkt und das Fahrzeug erreicht. Als er losgefahren sei, habe er das Mobiltelefon ausgeschaltet, unterwegs die SIM-Karte herausgenommen und sie zerstört. Er habe sein Auto nackt gesteuert und sei zu einem Freund ... in ... gefahren. Auf der Autobahn habe er das Fahrzeug an den Straßenrand gesteuert und sich angezogen.

Er sei bis zum Abend bei seinem Freund geblieben. Er habe eigentlich nicht die Stadt verlassen wollen, aber in den paar Stunden habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht worden sei.

Sein Freund habe einen guten Freund des Klägers angerufen, der eine Etage unter der elterlichen Wohnung gewohnt habe. Dieser habe am Telefon erzählt, dass in den Abendstunden auf die Scheiben der elterlichen Wohnung geschossen worden sei, worauf diese zu Bruch gegangen seien. Die Personen hätten auch die Haustür eingeschlagen und seien in das Haus eingedrungen. Im Vorgarten habe sein Motorrad gestanden. Dieses hätten sie angezündet.

Er vermute, dass die Brüder von ... diese so massiv verprügelt hätten, dass sie die Anschrift des Klägers verraten habe.

Er sei daraufhin nach ... zu seinem Freund namens ... gefahren. Über seine (des Klägers) Verwandten habe er erfahren, dass der betrogene Ehemann im Koma läge. Seine Angehörigen hätten ihm nahegelegt, das Land zu verlassen, weil er ansonsten große Probleme mit den Angehörigen der Familie ... oder der Polizei bekäme. Diese würden ihn umbringen.

Der betrogene Ehemann habe nur einige Tage im Koma gelegen. Dies habe er über Freunde in ... erfahren. Diese hätten seine Freunde in ... kontaktiert, die dies in Erfahrung gebracht hätten. ... sei eine Kleinstadt im Iran, dort kenne jeder jeden.

Die Bevölkerung in diesem Gebiet seien alle Luren und in Sache der Ehre sehr fanatisch.

Das Geld für die Ausreise habe er mittels einer Bankomatkarte in ... bekommen. Zwei Onkel von ihm seien Filialleiter bei Geldinstituten, ein Onkel mütterlicherseits in ..., ein Onkel väterlicherseits in ...

Laut Behördenakte wurde dem Kläger während der Anhörung die von ihm genannte Straße über Google-Maps gezeigt und er gebeten, dort anzugeben, wo sich das Haus seiner Freundin befunden habe. Der Antragsteller erklärte, er könne mit dieser Darstellung nichts anfangen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom ... den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in den Iran oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht.

Der Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben zugestellt und am ... zur Post gegeben.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 25. Juni 2013 Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ..., Az. ..., wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Hilfsweise wurde beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen.

Die Klage wurde nicht begründet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom ...,

die Klage abzuweisen.

Der mit Schriftsatz vom ... gestellte Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom ...zeigten sich die neuen Bevollmächtigten des Klägers an.

Unter dem ... teilten die bisherigen Bevollmächtigten des Klägers ihre Mandatsniederlegung mit.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den in der Klageschrift angekündigten Antrag mit der Maßgabe, dass eine Asylanerkennung nicht mehr begehrt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, werde nicht mehr aufrechterhalten, ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden und das Verfahren insoweit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 27 zu § 92).

Die Klage ist im noch anhängigen Teil zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch die geltend gemachten Abschiebungsverbote der §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Schließlich unterliegt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist.

Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – nachfolgend: RL) als auch Teilbereiche der Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 Anwendung. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3474, tritt mit Ausnahme zweier hier nicht relevanter Bestimmungen erst am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 RL ergänzend anzuwenden.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (vgl. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.8.2013).

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.

Als Verfolgung in diesem Sinne können nach Art. 9 Abs. 2 RL u.a. die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und bzw. oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 RL fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach Art. 9 Abs. 3 RL muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie und den Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bestehen.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 RL kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auch auf Aktivitäten des Flüchtlings seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 13 RL greifen deshalb auch dann ein, wenn beispielsweise politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59/91).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.

Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936 und vom 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL).

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

Art. 4 Abs. 4 RL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341; dem folgend Urteil vom 31.3.1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (BVerwG, Urteil vom 27.4.1982 - 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - a.a.O.). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend BVerwG, Urteile vom 25.9.1984 - 9 C 17.84, BVerwGE 70, 169 und vom 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92, BVerwGE 91, 150), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

Art. 4 Abs. 4 RL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten jedoch auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377).

Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360).

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

Der Gerichtshof sieht in dem in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) verankerten Recht auf Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten (EuGH a.a.O. Rn. 57). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar (Rn. 58). Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (Rn. 59). Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (Rn. 61).

Zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EuGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Der Gerichtshof hält es mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nicht für vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (Rn. 62 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auslegung angeschlossen (Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936) und hält an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03, BVerwGE 120, 16 <19 ff.>) nicht mehr fest. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (Rn. 65 mit Verweis auf Rn. 52 der Schlussanträge des Generalanwalts).

Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 RL genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (Rn. 67). Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten.

Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 RL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Das ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Gerichtshofs in Rn. 69, dass schon das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL und somit eine Verfolgung darstellen kann, wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genannten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an.

Diesem Verständnis der Entscheidung, das den Flüchtlingsschutz gegenüber der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorverlagert, steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof in seinen Ausführungen auf die Gefahr abstellt, die dem Ausländer bei "Ausübung dieser Freiheit" (Rn. 67 und 72) bzw. der "religiösen Betätigung" (Rn. 73, 78 und 79 f.) droht. Denn damit nimmt dieser lediglich den Wortlaut der entsprechenden Vorlagefragen 2a und 3 des Bundesverwaltungsgerichts auf, ohne dass darin eine notwendige Voraussetzung für die Flüchtlingsanerkennung liegt. Könnte nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL darstellen, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten (so auch Lübbe, ZAR 2012, 433 <437>).

Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (Rn. 70). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (siehe oben Ziff. 2.3.2). Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rs. C-71/11 und Rs. C-71/11 und Rn. 82).

Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sieht der Gerichtshof den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (Rn. 70). Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet (Rn. 71).

Der EuGH hat die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09, BVerwGE 138, 270 Rn. 43). Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten.

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a.a.O.).

Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung.

Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger seinen Glauben in seinem Heimatland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, sind die Gründe hierfür aufzuklären. Denn der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte.

Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen.

Hierzu muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht.

Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben verankert ist, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen.

Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition.

Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a.a.O.).

Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL angesehen werden, wenn der Asylbewerber - über die soeben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet – wie oben bereits dargelegt -, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen.

Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Kläger ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten können (vgl. Urteil des EuGH vom 5.9.2012, a.a.O. Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL ergibt.

Buchstabe a erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach Buchstabe b kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. Die Maßnahmen im Sinne von Buchstabe b können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.

In Buchstabe a beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung ("nature or repetition"). Während die "Art" der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der "Wiederholung" eine quantitative Dimension (so auch Hailbronner/Alt, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30). Der Gerichtshof geht in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rn. 69) davon aus, dass das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen kann. Das Verbot kann von so schwerwiegender "Art" sein, dass es für sich allein die tatbestandliche Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt. Andere Maßnahmen können hingegen unter Umständen nur aufgrund ihrer Wiederholung vergleichbar gravierend wirken wie ein generelles Verbot.

Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Buchstabe a mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative des Buchstabe b in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (vgl. UNHCR Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rn. 17). Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.

Hiervon ausgehend kann der Kläger keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 13 RL beanspruchen.

Der Kläger konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Iran Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 9 RL ausgesetzt war. Ihm kommt deshalb nicht die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL zugute. Auch die nunmehr behauptete Konversion im Bundesgebiet zum christlichen Glauben führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Soweit es das angebliche Verfolgungsschicksal des Klägers im Iran betrifft, konnte sich der Einzelrichter nicht die volle Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers zu seinem angeblichen Verhältnis mit einer verheirateten Frau in ... und zu den erlittenen bzw. ihm deshalb angeblich drohenden Verfolgungsmaßnahmen von staatlicher, aber auch privater Seite verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 – 9 C 109/84, BVerwGE 71, 180).

Der Sachvortrag vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht weist eine Reihe von Widersprüchen auf.

So erklärte der Kläger vor dem Bundesamt, er sei zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr mit seiner Freundin von deren Ehemann in flagranti in deren Haus überrascht worden. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger, der zunächst nach den Öffnungszeiten seiner Boutique befragt worden war, vor, gegen 12.30 Uhr oder 13.00 Uhr zu seiner Freundin gefahren zu sein. Die Autofahrt dauere je nach den Verkehrsverhältnissen 15 bis 20 Minuten.

Beim Bundesamt erklärte der Kläger weiter, als er den Ehemann seiner Freundin zur Seite geschleudert habe, sei dieser mit dem Kopf gegen die Bettkante geschlagen und ohnmächtig geworden.

Vor dem Einzelrichter äußerte der Kläger, der Kopf des Ehemannes sei auf die Tischkante geschlagen und er habe lediglich noch wahrgenommen, dass der Ehemann hingefallen sei, bevor er nackt aus der Wohnung geflohen und auf die Straße gelaufen sei. Mit dieser abweichenden Darstellung versucht der Kläger offensichtlich plausibel zu machen, weshalb er sich nicht mehr die Zeit genommen habe, sich in der Wohnung anzukleiden, was – worauf das Bundesamt zutreffend hinweist - im Falle einer Ohnmacht des Ehemannes ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Widersprüche ergeben sich auch in den Schilderungen des Klägers zum weiteren Geschehensablauf. Laut seinen Angaben beim Bundesamt habe er sich nackt an das Steuer seines Autos gesetzt, auf der Autobahn den Straßenrand angesteuert und sich angezogen. Vor dem Einzelrichter erklärte der Kläger hingegen, er habe in einer ruhigen Nebenstraße angehalten, um sich anzuziehen.

In der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, sein Freund ... habe einen guten Freund des Klägers angerufen, der eine Etage unter der elterlichen Wohnung gewohnt habe. Vor dem Einzelrichter gab der Kläger nach den Wohnverhältnissen seiner Eltern befragt jedoch an, unter der Wohnung seiner Eltern lebe seine Großmutter mütterlicherseits.

Auch weichen die Schilderungen zum Inhalt der angeblichen Telefonate seines Freundes ... erheblich voneinander ab. So soll der im Elternhaus des Klägers (Angabe beim Bundesamt) bzw. in der Nähe des Elternhauses (Angabe in der mündliche Verhandlung) lebende Freund im Telefonat mit ... diesem berichtet haben, dass Polizeibeamte im Elternhaus des Klägers erschienen seien und nach dem Kläger gesucht hätten. Auch die Freundin des Klägers habe sich im Auto der Polizeibeamten befunden und sei verletzt gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien dann weitere Personen erschienen. Es sei zu einer Schießerei gekommen und man habe sein Motorrad angezündet.

Vor dem Bundesamt gab der Kläger lediglich an, der Freund habe in dem geschilderten Telefonat berichtet, dass Menschen in den Abendstunden die Scheiben der elterlichen Wohnung eingeschlagen und das Motorrad des Klägers angezündet hätten.

Ebenso unglaubwürdig ist die Behauptung des Klägers, er sei zweimal spontan von seiner Freundin in der elterlichen Wohnung besucht worden und sie hätten dort Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Kläger versuchte dies damit plausibel zu begründen, dass sein pensionierter Vater sich tagsüber ganz überwiegend in der nahen anderen Wohnung bei seinen kranken Eltern aufgehalten und seine Mutter nicht gewusst habe, dass seine Freundin verheiratet gewesen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Erklärung des Klägers vor dem Bundesamt, seine Mutter habe Bescheid gewusst und ihn deshalb ständig gewarnt.

Ebenso wenig entspricht die vor dem Einzelrichter wiederholte Behauptung, ... sei eine Kleinstadt, in der jeder jeden kenne, der Realität.

Laut Wikipedia hat die Stadt ca. ... Einwohner. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch selbst angegeben, für die Autofahrt von zu Hause zu seiner Boutique ca. 10 Minuten benötigt zu haben. Die Autofahrt von der Boutique zu seiner Freundin habe je nach den Verkehrsverhältnissen 15 bis 20 Minuten gedauert.

Der Einzelrichter ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach seinem vergeblichen Bemühen, ein Besuchsvisum für die Einreise in das Bundesgebiet zu erhalten (der Visumsantrag trägt die Unterschrift des Klägers), sein Verfolgungsschicksal frei erfunden hat, um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet möglichst in der Nähe seiner Schwester in ... zu erhalten. Hierfür sprechen auch die regelmäßigen Arztbesuche des Klägers in ... Der Kläger hat demnach den Iran nicht unter dem Eindruck bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 9 RL verlassen.

Dem Kläger drohen im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“, vgl. Art. 2 c) RL) Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 RL.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter erstmals behauptet, sich im Bundesgebiet vom Islam angewandt zu haben und zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Zum Beleg hat der Kläger eine Bestätigung der Freien evangelischen Gemeinde in ... vom ... vorgelegt, wonach der Kläger seit ... die Veranstaltungen der Kirchengemeinde besuche und am ... in einem Gespräch und Gebet zum Ausdruck gebracht habe, als Christ leben zu wollen. Die Taufe solle voraussichtlich im ... erfolgen.

Der Einzelrichter hat von dem Kläger nicht den Eindruck gewinnen können, dass dieser aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn die Ausübung des christlichen Glaubens eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 7.5.2013 - 14 ZB 13.30083 und vom 29.4.2010 - 14 ZB 10.30043).

Schon die unwahren Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal lassen erkennen, dass er es von vornherein darauf angelegt hat, eine positive Asylentscheidung zu erhalten. Der Kläger, der erst seit dem ..., also mehr als 10 Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet und erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom ... die Veranstaltungen der Freien evangelischen Gemeinde besucht, konnte keine überzeugenden und nachvollziehbaren Gründe für den behaupteten (späten) religiösen Einstellungswandel vorbringen und war nicht einmal in der Lage, den Namen der Kirche zu benennen, die er regelmäßig besucht. Der Bescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde misst der Einzelrichter keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Die Angehörigen der evangelischen Freikirchen haben - zumindest in der Vergangenheit - gezielt Aufnahmeeinrichtungen und Asylbewerberunterkünfte aufgesucht um dort iranischen Asylbewerbern in Gesprächen Unterstützung anzubieten und ihnen Möglichkeiten zur Konversion zum Christentum aufzuzeigen. Die in den Freikirchen angebotenen Gesprächskreise dienen auch oftmals schwerpunktmäßig als Treffpunkte iranischer Asylbewerber (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 11.6.2013 – 2 A 1271/12).

Der behauptete Glaubenswechsel des Klägers ist zur Überzeugung des Einzelrichters deshalb nur vorgeschoben und hat sich beim Kläger nicht in identitätsprägender Weise manifestiert.

Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass sich der Kläger in seiner Heimat anderen gegenüber als Christ bezeichnen oder christliche Veranstaltungen besuchen wird.

Allein die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023; Lagebericht vom 8.10.2012). Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen und hierzu Asylverfahren betreiben, also eine Asylantragstellung keinen Rückschluss auf die politische Einstellung des Asylbewerbers zulässt. Der Kläger hat auch nicht wegen seiner politischen Einstellung Asyl beantragt.

Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.6.2011 - 13 A 1050/11.A; VG Düsseldorf, Urteile vom 11.10.2011 – 5 K 7134/10.A und vom 9.3.2011 - 5 K 3257/10.A, mit weiteren Hinweise zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 30.4.1992 - 16 A 1193/91.A, S. 14 ff. UA, und Beschluss vom 28.9.1998 - 9 A 4328/98.A).

Das Bundesamt hat hiervon ausgehend auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG verneint. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.8.2011 – 10 B 13/11; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05, BVerwGE 127, 33) ist es im Falle einer Erkrankung für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung zwei ärztliche Atteste der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie..., ... vom ... und vom ...vorgelegt, wonach der Kläger unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach schwerwiegenden Gewalterfahrungen in der Kindheit leide (ICD-10:F41.1).

Die genannten Atteste erfüllen nicht die Mindestanforderungen, die angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zum Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sein müssen. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251).

Vorliegend fällt bereits auf, dass in dem Attest vom ... lediglich Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert werden. Hinsichtlich des Beginns der Behandlung wird das Jahr ... angegeben, ohne ein genaues Datum zu nennen. Gerade dies wäre aber erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger zeitnah nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Denn noch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am ... erwähnte der Kläger mit keinem Wort, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet.

Offen bleibt auch, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose des Vorliegens einer PTBS erstellt worden ist. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, da die Behauptung des Klägers, er habe schwerwiegende Gewalterfahrungen in der Kindheit gehabt, besonders zu hinterfragen ist. Denn der Kläger hat trotz eigener Einkünfte im Iran nach eigenen Angaben bis zuletzt in seinem Elternhaus gewohnt und auch zu angeblich traumatischen Erlebnissen in seiner Kindheit keinerlei Angaben gemacht. Er hat lediglich berichtet, dass sein Vater ihm große Schwierigkeiten bereitet hätte, wenn er von dem Verhältnis des Klägers mit seiner verheirateten Freundin erfahren hätte.

Einer weitere Beweisaufnahme von Amts wegen zum Vorliegen einer PTBS war deshalb nicht geboten.

Zudem könnte die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Klägers auch im Iran fortgesetzt werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.10.2012). Der Kläger hat im Iran eigene Einkünfte erzielt und kann nach Rückkehr in den Iran seine selbständige Tätigkeit (Inhaber einer Boutique) fortsetzen. Er wäre somit, ggf. auch mittels ergänzender finanzieller Unterstützung seiner Eltern, in der Lage, sich einer eventuell erforderlichen ärztlichen Behandlung im Iran zu unterziehen.

Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).

Beschluss

Der Gegenstandswert beträgt 3.000.- EUR (§ 30 RVG a. F.).

Dieser Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).