VG Augsburg, Urteil vom 09.10.2013 - Au 6 K 13.30174
Fundstelle
openJur 2013, 43476
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Der am ... 1987 in ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Qizilbasch. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik beantragte er am 14. Juni 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Oktober 2012 gab der Kläger an, er sei im Alter von vier oder fünf Jahren mit seinen Eltern in den Iran gereist. Seine Eltern seien mittlerweile verstorben. Im Iran habe er das Abitur gemacht. Er sei etwa im Jahr 1390 (2011/2012) zunächst für zwei Monat nach Afghanistan gegangen, habe sich dann wieder vier Monate im Iran aufgehalten und sei dann wieder drei Monate in Afghanistan gewesen. Danach sei er bis Anfang des Jahres 1391 (März/April 2012) in den Iran zurückgekehrt und von dort im Mai 2012 über die Türkei und Griechenland nach Deutschland eingereist. In ... habe er sich im Stadtteil ... aufgehalten. Dort befinde sich ein Haus, das seinem Vater gehöre. Gelegentlich sei er auch bei seinem Cousin gewesen.

Zu den Fluchtgründen trug der Kläger im Rahmen der Anhörung vor, er habe Afghanistan verlassen, weil er sich bei seiner Rückkehr dorthin in einer ihm fremden Gesellschaft wieder gefunden hätte. Er habe nicht dazu gehört. In Afghanistan habe er das Haus seines Vaters verkaufen wollen, und sich mit dem Erlös einen finanziellen Start in ein neues Leben ermöglichen wollen. Für das Haus habe sich ein Kaufinteressent gefunden. Dieser sei ein einflussreicher Mann. Bei der Vertragsunterzeichnung habe der Mann demonstrativ mit seiner Waffe gespielt. Der Kaufpreis sei dem Kläger dann in mehreren Raten bar ausgezahlt worden. Andere Leute hätten dem Kläger geraten, mit dem Mann keine Geschäfte zu machen und den Kläger davor gewarnt, dass der Mann den Kaufpreis nur zum Schein zahle und ihn sich später zurückholen werde. Bei den einzelnen Treffen sei der Kläger immer wieder von dem Mann bedroht worden. Der Mann habe hintergründige Äußerungen dazu gemacht, dass der Kläger sich das Geld nicht verdient hätte. Durch viele gleichartige Fälle in Afghanistan habe der Kläger bestätigt gefunden, dass er in Gefahr sei, durch den Mann ermordet zu werden.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 24. Mai 2013 ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 1. Juni 2013 zugestellt.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheitere daran, dass der Kläger nicht geltend gemacht habe, durch den afghanischen Staat verfolgt worden zu sein. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil eine Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

Am 13. Juni 2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 24. Mai 2013 Klage. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2013 in Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Abkürzung ... stehe für persisch-deutsches Fenster, das sei der Name des Fernsehsenders. Der Cousin des Klägers sei mittlerweile auch aus Afghanistan geflohen. Es möge zutreffend sein, dass beim Kläger keine politische Verfolgung vorliege. Die Voraussetzungen für Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen allerdings vor. Der Kläger habe ausführlich dargestellt, dass er den allergrößten Teil seines Lebens im Iran verbracht habe und nur für relativ kurze Zeit in Afghanistan gewesen sei, um sich eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Eindrücklich habe er geschildert, wieso dieser Versuch gescheitert sei. Die Annahme, er könne auf familiäre Strukturen zurückgreifen, sei völlig unzutreffend.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. August 2013 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der Bescheid des Bundesamts ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

Eine derartige Verfolgung ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger hat vielmehr vorgetragen, ausgereist zu sein, weil er Angst gehabt habe, dass sich der Mann, dem er das Grundstück seines Vaters verkauft habe, den Kaufpreis mit Gewalt zurückholen werde. Die vom Kläger befürchtete Bedrohung knüpft damit nicht an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale an. Es handelt sich um Auseinandersetzungen im privaten Bereich ohne politischen Hintergrund. Probleme im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Fernsehsender hat der Kläger nicht geschildert. Damit besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, die Klage ist insoweit unbegründet.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt:

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABL EG Nr. L 304, S. 12; im Folgenden: RL 2004/83/EG) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich fallen zu können. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11). Gemäß Art. 6 RL 2004/83/EG muss die Gefahr nicht zwingend vom Staat ausgehen. Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Buchst. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Buchst. c). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 124).

Eine derartige Gefahr droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger von Seiten des Käufers des Grundstücks menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dass der Käufer des Grundstücks sich den Kaufpreis unter Umständen mit Gewalt zurückholen könnte, ist eine reine Mutmaßung des Klägers. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies unter Anwendung menschenrechtswidriger Handlungen erfolgen könnte. Allein die Tatsache, dass der Käufer stets bewaffnet gewesen ist und gegenüber dem Kläger Bemerkungen in die Richtung gemacht hat, dass der Kläger das Geld nicht verdient hätte, lässt eine menschenrechtswidrige Behandlungen des Kläger bei einer Rückkehr nicht befürchten.

b) Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG nicht begründet. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG als vor § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorrangiger Anspruchsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131, 198/202 f.) ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10NVwZ 2012, 454/455). Es fehlt an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers, die Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist. Dafür, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Heimatprovinz des Klägers, ..., ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, bestehen aufgrund der derzeitigen Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (zu der Wahrscheinlichkeit, in der Zentralregion Opfer eines Anschlags zu werden, s. BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris Rn. 16, 20 ff.; U.v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris Rn. 13 ff.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt:

a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.1996 – 1 C 6/95BVerwGE 102, 249/258 f.).

b) Eine von dem Käufer des Grundstücks landesweit ausgehende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht. Das Gericht hat dabei keine Zweifel daran, dass der Kläger das Grundstück seines Vaters in Afghanistan verkauft hat. Allerdings geht das Gericht nach den Schilderungen des Klägers nicht davon aus, dass dem Kläger aufgrund des Verkaufs bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Bei den Befürchtungen des Klägers handelt es sich um reine Mutmaßungen. Konkrete (Be-)Drohungen hat der Kläger trotz Nachfrage des Gerichts nicht geschildert. So hat er lediglich angegeben, dass der Käufer Äußerungen gemacht hätte wie: Als Iraner könne der Kläger das Geld sowieso nicht mit nach draußen nehmen und der Wind habe das Geld gebracht und werde es auch wieder nehmen. Die Befürchtungen des Klägers gründen damit im Wesentlichen auf allgemeinen Äußerungen des Käufers, die möglicherweise eine erhebliche Geringschätzung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen, eine konkrete Bedrohung des Klägers jedoch nicht befürchten lassen. Auch auf Nachfrage seines Bevollmächtigten, ob der Kläger von anderen Personen vor dem Mann gewarnt worden sei, hat der Kläger nur geantwortet, sein Cousin habe ihn aus Angst vor dem Mann nicht begleiten wollen. Die ganze Atmosphäre im Haus des Käufers sei bedrohlich gewesen, die Leute dort hätten Waffen gehabt. Auch dies lässt nicht den Schluss zu, der Käufer werde sich das Geld mit Gewalt zurückholen, so dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnte. Unabhängig davon ist selbst bei einer unterstellten Bedrohung des Klägers in ... nicht davon auszugehen, dass ihm eine derartige Gefahr landesweit drohen würde. Angesichts seines hohen Bildungsstandes kann es dem Kläger gelingen, in einer anderen Stadt in Afghanistan seinen Lebensunterhalt und nicht sein bloßes Existenzminimum zu sichern, so dass dem Kläger ein Ausweichen auf andere Landesteile zumutbar wäre.

c) Dem Kläger droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris Rn. 32 ff.). Nach Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v. 15.3.2012 – 13a B 11.30439 – juris Rn. 25; U.v. 1.3.2013 – 13a B 12.30011 – UA, S. 9; U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – UA, S. 8 ff.).

Der Kläger ist alleinstehend und gesund. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran ist es ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ohne Unterstützung durch Freunde oder Verwandte gelungen, eine Stelle bei einem Fernsehsender zu bekommen, die mit etwa 400 Dollar im Monat sehr gut bezahlt war. Anders als viele andere junge Afghanen besitzt der Kläger eine abgeschlossene Schulbildung, was ihm die Aufnahme einer Tätigkeit erheblich erleichtern dürfte. Zudem ist der Kläger gelernter Synchronsprecher und hat bereits sowohl im Iran, als auch in Afghanistan Berufserfahrung gesammelt. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Tätigkeit finden wird, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt auch ohne familiäre Unterstützung zu sichern.

4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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